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AG Schleswig, Urteil vom 25. April 2008 - Az. 2 C 137/07

Obsah (5)§ 2§ 61§ 7§ 6§ 91

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

§ 2

b AKB vorliegt.

§ 2b Abs.

1 Ziffer 1 b AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

§ 2b Abs.

1 a. E. AKB befreit eine entsprechende Obliegenheitsverletzung den Versicherer zwar nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Ja., der ausdrücklich erklärt hat, der zum Schadenszeitpunkt erst 3 Monate alte Entzug der Fahrerlaubnis, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, muss bezweifelt werden, ob der der Beklagten obliegende Schuldnachweis (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 2 b AKB Randnr. 47) hier geführt ist. Es spricht schon mehr dafür, eine Leistungsfreiheit

§ 61VVG anzunehmen.

Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei führt. Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit hätte es des Nachweises seitens der Beklagten bedurft, dass der Klägerin das Ausmaß der zur Fahruntüchtigkeit führenden Alkoholisierung des Zeugen Ja. bekannt oder jedenfalls grob fahrlässig unerkannt geblieben ist. Die Klägerin selbst hat lediglich eingeräumt, dass sie den Zeugen ein Bier habe trinken sehen. Der Zeuge Ja. hat erkennbar versucht, die Klägerin zu entlasten, indem er zwar das Trinken von weiteren Bieren an dem Abend eingeräumt hat, aber von einem Umherwandern und einem „sich Durchschnorren“ gesprochen hat, so dass die Klägerin danach nicht notwendigerweise von den weiteren Bieren Kenntnis haben musste. Dem steht allerdings die Aussage des Zeugen Bi. entgegen, demzufolge der Zeuge Ja. die Biere durchaus in Gegenwart der Klägerin getrunken haben soll. Allerdings war der Zeuge Bi. an diesem Abend selbst alkoholisiert und hatte auch nur noch eine ungefähre Erinnerung an den Ablauf der Ereignisse in der Bowlingbahn. Jedenfalls war auch sein Eindruck derjenige, dass der Zeuge Ja. noch fahrtüchtig war, da er sich nach seinem Bekunden andernfalls nicht ins Auto gesetzt hätte. Auch muss die Alkoholisierung des Zeugen durchaus merkbar gewesen sein. Bei einer Blutalkoholpromillezahl von 1,11 ca 4 Stunden nach dem Vorfall dürfte die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (ohne Berücksichtigung von Nachtrunk, für den es keinerlei Anhaltspunkte gibt) ca. 1,5 bis 1,6 Promille betragen haben. Dies ist bereits eine erkennbare Alkoholisierung. Bedenken, den Zeugen Ja. fahren zu lassen, hatte auch die Klägerin jedenfalls, denn auch nach der Aussage des Zeugen Ja. zögerte sie zunächst, ihm die Schlüssel auszuhändigen. Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte leistungsfrei, weil die Klägerin nach dem Verkehrsunfall gegen ihre Aufklärungsverpflichtung verstoßen hat, indem sie die Unfallstelle verlassen hat.

§ 7

I Ziffer 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

§ 7

V Ziffer 4 AKB besteht dann, wenn gegen diese Obliegenheit in der Fahrzeugversicherung verstoßen wird, Leistungsfreiheit nach Maßgabe des §§ 6 Abs. 3 VVG.

§ 6Abs.

3 VVG tritt die Leistungsfreiheit dann nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellungen im Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit

§ 7AKB liegen hier vor.

Dabei kann die Beklagte die unstreitige Verkehrsunfallflucht des Zeugen Ja. zwar nicht direkt der Klägerin zurechnen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Zeuge Ja. als Repräsentant der Klägerin anzusehen wäre. Hiervon kann man jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgehen. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vergl. BGH, NJW 1996, 2935 ). Hiervon kann man angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug, auch wenn es im Interesse des Zeugen von der Klägerin angeschafft wurde, diesem jedoch nicht dauerhaft überlassen wurde, nicht ausgehen. Das Fahrzeug ist dem Zeugen immer nur zeitweise überlassen worden. Der Zeuge hat sich sogar einmal, wie er eingeräumt hat, die Schlüssel selbstständig und ohne Wissen der Klägerin entnommen Die Klägerin hat aber gegen eine ihr selbst als Versicherungsnehmerin obliegende Aufklärungsverpflichtung nach dem Unfall verstoßen, in dem sie sich selbstständig von dem Unfall entfernt hat. Als Versicherungsnehmerin und Halterin des Unfallfahrzeugs war die Klägerin objektiv verpflichtet, zur Aufklärung des Unfallgeschehens an der Unfallstelle zu bleiben und durfte diese nicht, wie geschehen, unmittelbar nach dem Unfall, bei dem fremdes Eigentum in erheblichem Umfange beschädigt worden war, verlassen. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin das Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht selbst gefahren hat. Denn die versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht ist unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer das Schadensereignis, für dessen Folge der Versicherer einzustehen versprochen hat, selbst verursacht hat. Sie obliegt dem Versicherungsnehmer schon dann, wenn es ihm möglich ist, selbst zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1987, 1083 ; Prölls/Martin, a.a.O., AKB § 7 AKB Randnr. 15). Die Obliegenheitsverletzung ist hier zwar folgenlos geblieben, da der Sachverhalt vollständig im nachhinein aufgeklärt werden konnte.

§ 7V Ziffer 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs.

3 VVG ist bei folgenloser Verletzung der Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht infolge der Relevanzrechtsprechung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers erheblich zu beeinträchtigen und wenn ein schweres Verschulden vorliegt. Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. Da es nur auf die generelle Ereignung des Verstoßes, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu beeinträchtigen, ankommt, genügt es, dass das Bleiben am Unfallort oder die rechtzeitige Ermöglichung der erforderlichen Feststellung nach einem unerlaubten oder berechtigten Verlassen der Unfallstelle die Aufklärung des Unfalls hätte fördern können und die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an sich geeignet war, diese Aufklärung zu beeinträchtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin Mitfahrerin in dem von ihr versicherten Fahrzeug war, hätte ihr Bleiben am Unfallort die Aufklärung des Unfalls fördern können und das Verlassen der Unfallstelle war daher an sich auch geeignet, diese Aufklärung zu beeinträchtigen (vergl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 99 f; OLG Hamm NJW-RR 1993, 101 ; Prölls/Martin a.a.O. Randnr. 17). Das Verschulden der Klägerin ist auch schwerwiegend. Die Klägerin hat den schwerwiegenden Unfall selbst mit erlebt. Dass bei einem derartig schwerwiegenden Unfall sie als Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Versicherer bei der Aufklärung zu unterstützen und sich nicht vom Unfallort zu entfernen, ist eine elementare, allgemein bestehende und bekannte Verpflichtung (Prölls/Martin, a.a.O. Randnr. 53). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe unter Schock gestanden, lässt dies ihr Verschulden nicht entfallen. Denn selbst bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist vorsätzliches Handeln möglich; der normale Unfallschock erreicht nur selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung eintritt (Prölls/Martin,a.a.O. Randnr. 54 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat sich auf den Zuruf des Zeugen Ja. zielgerichtet aus dem Fahrzeug entfernt. Sie hat dann gegen 23.40 Uhr, mithin ca. 1 Stunde und 40 Minuten später, ihren früheren Lebensgefährten, den Zeugen Br. aufgesucht. Sie hatte mithin über 1 ½ Stunden Zeit, sich von dem Schock des Unfalls zu erholen. Obwohl der Zeuge Br. ihr erklärt hat, sie müsse die Polizei benachrichtigen, hat die Klägerin erklärt, sie wolle zunächst mal zu einem Bekannten oder zu einer Freundin und dann erst zur Polizei. Dieses hat die Zeugin Pa. bestätigt. Auch wenn beide Zeugen davon berichteten, dass die Klägerin noch etwas „durcheinander“ gewesen sei, gibt es nicht genügend Anhaltspunkte, davon auszugehen, sie habe nicht gewusst, was sie tat. Denn gegenüber beiden Zeugen hat sie jedenfalls davon berichtet, dass es in der F.straße einen Unfall mit ihrem Fahrzeug gegeben hat und dass sie dann weggelaufen sei. Sie hatte also auch noch eine regelrechte Erinnerung an den Unfall und war auch ansprechbar, in dem sie nämlich auf die Erklärung der Zeugen, sie müsse sich bei der Polizei melden, ausweislich der Aussage der Zeugin Pa., gesagt hat, sie müsse erst wissen, was mit den Anderen sei. Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Zeugen Br. und Pa., die Polizei wenigstens nunmehr zu informieren, meldete sich die Klägerin erst am nächsten Morgen um 09.30 Uhr bei der Polizeidienststelle, mithin weitere 9 Stunden später. Dieses ist ein erheblicher Verstoß gegen die der Klägerin

§ 7

AKB obliegende Aufklärungsverpflichtung, die daher auch zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Nach alledem war die Klage mit der

§ 91Abs.

1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/442527.html Kommentare

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