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SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2012 - Az. S 7 SF 379/11 E

Tenor Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Oktober 2011 – S16 R 704/08 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Höhe der zu Gunsten der Klägerin erstattungsfähigen Kosten in dem erledigten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main – S 16 R 704/08 -. Konkret streiten die Beteiligten um die Höhe der Terminsgebühr. Mit der am
  2. September 2008 erhobenen Klage (anwaltliche Klageschrift vom
  3. September 2008) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach erfolgter Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Kammer zur weiteren Aufklärung des Streitstandes Befundberichte der behandelnden Ärzte (Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D vom
  4. Januar 2009, des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. med. K vom
  5. März 2009, Ärzte für Allgemeinmedizin/Psychotherapie G./Dr. M vom
  6. März 2009, der praktischen Ärztin Dr. med. Wahl vom
  7. April 2009) an und zog die Akten des Versorgungsamtes B-Stadt, der Bundesagentur für Arbeit X. sowie des MDK Hessen bei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens forderte die Kammer Befundberichte der Psychotherapeutischen Praxengemeinschaft XY vom
  8. Oktober 2009, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Z vom
  9. Januar 2010, des Arztes für Zahnheilkunde Dr. V vom
  10. Januar 2010 und der Diplom-Psychologin L vom
  11. Mai 2010 an. Danach benannte die Kammer mit Beweisanordnung vom
  12. Juni 2010 die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. M als Sachverständige und gab ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in Auftrag. In ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
  13. Oktober 2010 kam die Sachverständige unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin zu dem Ergebnis, diese sei noch in der Lage regelmäßig ohne die Gefahr einer Gefährdung der Gesundheit mindestens 3 Stunden und unter 4 Stunden täglich Arbeit zu verrichten. Auf dieser Grundlage gab die Beklagte mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2011 ein Vergleichsangebot ab, in dem sie sich verpflichtete der Klägerin vom
  15. März 2010 bis
  16. Dezember 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von ein Viertel zu übernehmen. Dieses Angebot lehnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
  17. März 2011 wegen der Feststellung des Leistungsbeginns ab. Mit Urteil vom
  18. Juli 2011 – S 16 R 704/08 – verpflichtete das Gericht die Beklagte, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung ab
  19. September 2008 zu bewilligen auf Zeit bis
  20. Dezember
  21. Ferner verpflichtete es die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin voll zu tragen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Anwaltsschriftsatz vom
  22. Juli 2011 machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in eigener Sache Kosten in Höhe von 1.055,47 Euro geltend. Im Einzelnen: Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV460,00 EuroTerminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV380,00 EuroEntgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 Euro63 Fotokopien gemäß Nr. 7000 1a VV(aus Behörden-/Gerichtsakten) 26,95 EuroZwischensumme886,95 Euro19,00 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV168,52 EuroEndsumme 1.055,47 EuroZur Begründung führte sie aus, das Verfahren sei sehr schwierig gewesen, da auch während des Prozesses ständig neue Behandlungen begonnen beziehungsweise ein Klinikaufenthalt stattgefunden habe und die Selbsteinschätzung der Klägerin auch von der Teilerwerbsminderung zur vollen Erwerbsminderung übergegangen sei. Zuletzt habe dann noch gerade für den Rentenbeginn argumentiert und hergeleitet werden müssen, dass bereits lange noch vor dem Rentenantrag die Erwerbsminderung eingetreten sei und dass eine Befristung nur bis zum Ende dieses Kalenderjahres unhaltbar sei. Letzteres sei besonders wichtig gewesen, da die Gerichtsgutachterin die Befristung befürwortet habe. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom
  23. September
  24. Die in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr seien unbillig hoch. Das Verfahren habe keine Besonderheiten aufgewiesen, die dieses rechtfertigen könnten die Höchstgebühr geltend zu machen. In Rentenverfahren könne nicht grundsätzlich die Höchstgebühr geltend gemacht werden, sondern der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müsse daneben die Konkretisierung der Gebühr rechtfertigen. Nach Art und Umfang des Vorverfahrens halte man eine Verfahrensgebühr, die den Mittelwert gemäß Nr. 3102 VV-RVG um ca. 30 % übersteige und eine Terminsgebühr in Höhe des Mittelwertes gemäß Nr. 3106 VV-RVG für angemessen und ausreichend. Mit Schriftsatz vom
  25. September 2011 trat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem entgegen. Man müsse nur die Akte durchsehen, um zu begreifen, dass das Verfahren außerordentlich umfangreich gewesen sei. Auch der Kontakt mit der psychisch sehr stark beeinträchtigten Mandantin sei extrem umfangreich gewesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  26. Oktober 2011 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts die Kosten auf insgesamt 960,27 Euro festgesetzt. Dabei setzte er allein die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Terminsgebühr herunter und änderte die damit im Zusammenhang stehende Umsatzsteuer ab. Im Einzelnen: Gebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG460,00 EuroGebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG300,00 EuroGebühr gemäß Nr. 7000 VV-RVG 26,95 EuroGebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro19 % Mehrwertsteuer153,32 EuroGesamt960,27 EuroZur Begründung führte er aus, für den Ansatz der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr gehe die herrschende Rechtsprechung von einer Zeitdauer von 30 bis 45 Minuten aus. Die mündliche Verhandlung habe mit 1 Stunde und 20 Minuten erheblich länger gedauert. Allerdings seien keine Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört worden. Daher komme nicht die Höchstgebühr, aber eine um 50 % über dem Mittelwert liegende Gebühr von 300,00 Euro zur Festsetzung. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  27. Oktober 2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am
  28. November 2011 eingegangene Erinnerung (Erinnerungsschriftsatz vom
  29. November 2011). Mit dieser wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die Herabsetzung der beantragten Terminsgebühr. Es bedeute eine Überspannung der Anforderungen an die Ansetzung der Höchstgebühr, wenn eine Beweisaufnahme verlangt werde. Dies würde bedeuten, dass nur in Beweisaufnahmen, aber nicht in „normalen“ mündlichen Verhandlungen ohne Beweisaufnahme die Höchstgebühr verlangt werden könne. Sie halte an der Auffassung fest, dass man die Terminsgebühr nicht nach der Minutenzahl bemessen könne. Von einer in diesem Sinn „herrschenden Rechtsprechung“ sei ihr nichts bekannt. Sie halte es ebenso für falsch, wenn die Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung nicht berücksichtigt werde. Hier sei die Vorbereitung sehr umfangreich gewesen, weil eben das Verfahren außerordentlich umfangreich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom
  30. Dezember 2011 verwies die Beklagte auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Gerichtsakte – S 16 R 704/08 – sowie der Kostenakte – S 7 SF 379/11 E – Bezug genommen. II. Der von der Klägerin form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts vom
  31. Oktober 2011 – S 16 R 704/08 -, mit dem die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 960,27 Euro festgesetzt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Beschluss mit der vorliegenden Erinnerung hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses angegriffen wurde. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehen insoweit keine höheren Gebühren zu. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
  32. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R; BGH, Urteil vom
  33. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 ; KN., in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
  34. Auflage 2010, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dann erfolgt eine Festsetzung in Höhe der angemessenen Gebühren. Nach dieser Maßgabe war im vorliegenden Fall nicht die von der Prozessbevollmächtigten in ihrer Kostennote vom
  35. Juli 2011 bestimmte, sondern die angemessene Terminsgebühr festzusetzen. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Höchstgebühr entspricht nicht billigem Ermessen. Die Anwältin ist bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  36. Juli 2011 von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Angesichts der Umstände ist die Gebühr überhöht und übersteigt die Toleranzgrenze um mehr als 20 v.H. (die Grenze liegt bei 120% von 300,00 Euro, d.h. bei 360,00 Euro). Zu Unrecht hat die Prozessbevollmächtigte die Festsetzung der Höchstgebühr u. a. mit dem Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins gerechtfertigt (Schriftsatz vom
  37. November 2011). Damit hat sie das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit unzutreffend bewertet. Bei der Beurteilung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit ist maßgebend auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist dagegen nicht zu berücksichtigen (LSG Hessen, Beschluss vom
  38. September 2011 – L 2 SF 162/10 E – unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen vom
  39. Oktober 2010 – L 19 AS 1513/10 B sowie vom
  40. Dezember 2009 – L 19 B 180/09 AS -; so auch: LSG Bayern, Beschluss vom
  41. August 2010 – L 15 B 1007/08 SF -, Rn. 21; SG Lüneburg, Beschluss vom
  42. Dezember 2009 – S 12 SF 215/09 E (SO) -, Rn. 8). Mit der Terminsgebühr wird nur die Tätigkeit des Rechtsanwaltes während eines gerichtlichen Termins - Vertretung der Mandanten im Termin – abgegolten. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 W-RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Allein durch diese klare Trennung lässt sich die mit dem RVG bezweckte Gebührentransparenz verwirklichen. Es lässt sich andernfalls kaum abgrenzen, welche Tätigkeiten eines Prozessbevollmächtigten "unmittelbar" der Vorbereitung eines konkreten Termins zur mündlichen Verhandlung dienen und welche der allgemeinen Betreuung des Klageverfahrens zuzuordnen sind. Im Ergebnis durfte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Bestimmung der Terminsgebühr daher nicht den von ihr betriebenen Zeitaufwand zur Vorbereitung des Termins berücksichtigen. Ferner hat sie bei der Festsetzung der Höchstgebühr nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie zum Beispiel die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (Schriftsatz vom
  43. November 2011). Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn es handelte sich hierbei um einen maßgeblichen Bewertungsfaktor (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom
  44. September 2011, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  45. September 2011 – L 2 SF 73/11 E -; LSG Sachsen, Beschluss vom
  46. März 2010 – L 6 AS 99/10 B KO -, Rn. 53, zur Chemnitzer Tabelle). Dies bedeutet keineswegs, dass die Höchstgebühr immer nur dann anfällt, wenn in dem Termin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einwendet. Es ist jedoch unbestreitbar, dass ein Termin ohne Beweisaufnahme zunächst eher für eine geminderte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin spricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
  47. August 2011 – L 19 AS 634/10 B -, Rn.43, vom
  48. Oktober 2010 – L 19 AS 1513/10 B -, Rn. 57, vom
  49. Juni 2010 – L 19 AS 470/10 B -, Rn. 49, und vom
  50. Dezember 2009 – L 19 B 180/09 AS – Rn. 61). Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe der Höchstgebühr auch dann in Betracht kommt, wenn keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Allerdings müssen dann Umstände vorliegen, die auf eine höchste Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin schließen lassen. Dies ist – mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift vom
  51. Juli 2011 - im vorliegenden Einzelfall gerade nicht ersichtlich. Denn der Akteninhalt war bekannt und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  52. Juli 2011 ist neuer Vortrag im Termin nicht erfolgt. Letztlich ging es (nur noch) um die Vorverlegung des Beginns der bereits durch Teil-Anerkenntnis vom
  53. Mai 2011 zuerkannten Erwerbsminderungsrente. Da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin notwendige, gebührenmindernde Kriterien bei der Bestimmung der Gebühr nicht beachtet hatte, musste die beantragte Höchstgebühr herabgesetzt werden. Demgegenüber hat der Urkundsbeamte methodisch einwandfrei diese Kriterien berücksichtigt und ist unter weiterer Beachtung der Dauer des Termins zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Terminsgebühr in Höhe von 300,00 Euro angemessen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung ist endgültig und damit unanfechtbar, vergleiche § 197 Abs. 2 SGG (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom
  54. Mai 2011 – L 2 R 54/11 B -). Permalink: http://openjur.de/u/442815.html Kommentare

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