züglich 12 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 10,- DM vorgerichtliche Kosten
zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, wie Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dia Parteien können die Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. Die Beschwer des Beklagten beträgt 12.194,45 DM. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Die Parteien schlossen am 30.5./17.8.1978 einen "Leasing-Vertrag" über zwei
r Entgegennahme von Anrufsignalen bestimmte Empfangsgeräte, die in Firmenfahrzeuge des Beklagten - eines Architekten - eingebaut werden sollten. Der Vertrag sah eine monatliche Leasing-Rate von 218,- DM
zügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vor.
r Vertragsdauer ist auf der Vorderseite des Formularvertrages mit vorgedrucktem, insoweit aber durch Fettdruck herausgestelltem Text bestimmt: "Das Leasingvertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist kündbar erstmalig
m Ablauf des 24. Monats nach Maßgabe des § 13." § 13 ist eine der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten weiteren Bedingungen des Leasing-Vertrages und lautet u.a. wie folgt: "§ 13 Kündigungsfristen Der Leasing-Nehmer hat das Recht, den Leasing-Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals
m Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn,
kündigen; dann halbjährlich gleichfalls mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die Kündigung beinhaltet die nachfolgenden Restzahlungen des Leasing-Nehmers, die am Kündigungstermin zahlbar sind; die Restzahlungen berechnen sich wie folgt:
m Ablauf des
stehenden Ansprüche an den Leasing-Nehmer ab. ... § 2 Gewährleistung Der Leasing-Geber tritt seine gegenwärtigen bzw.
künftigen Rechte und Forderungen gegen Lieferanten ... hinsichtlich des Leasing-Objekts insbesondere aus Serviceleistungen, Sach- und Rechtsmängeln, Garantiehaftung und positiver Vertragsverletzung mit Abschluß des Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer ab. ... Gewährleistungs-, Garantie- und Service-Ansprüche sowie etwaige Absprüche aus Verzug, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung gegen den Lieferanten entbinden den Leasing-Nehmer nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasing-Raten an den Leasing-Geber
zahlen und den Leasing-Vertrag voll
erfüllen. § 3 Kein
rückbehaltungsrecht bei Funktionsstörung Der Leasing-Nehmer ist, verpflichtet, die Leasing-Räten unabhängig von der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung
erbringen. § 7 Gefahrtragung und Versicherung des Leasing-Objekts Die Gefahr des
fälligen Unterganges, Verlustes oder Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Leasing-Objektes - gleich aus welchen Grunde - trägt der Leasing-Nehmer Derartige Ereignisse entbinden den Leasing-Nehmer nicht von seiner Verpflichtung die vereinbarten Leasing-Raten
zahlen. ... § 9 Verzugsfolgen, vorzeitige Fälligstellung der Leasing-Raten und Kündigung des Vertrages Im Falle des Verzuges hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber Geldschulden vom Tage der Fälligkeit an bis
m Geldeingang mit 1,5 % monatlich
verzinsen sowie eine Mahngebühr von DM 10,- pro Zahlungaufforderung
tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Kommt der Leasing-Nehmer mit einer Leasing-Rate oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als einen Monat in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der in diesem Vertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Leasing-Geber das Recht, den Leasing-Vertrag fristlos
kündigen, als Schadensersatz die gesamten Leasing-Raten, die nach diesem Vertrag bis
m Ablauf der Vertragszeit
zahlen sind, auf einmal fällig und zahlbar
stellen und den Leasing-Gegenstand
rückzunehmen und freihändig
verwerten. ... Der Leasing-Geber wird dem Leasing-Nehmer einen evtl. erzielten Verwertungserlös für den Leasing-Gegenstand gutschreiben. Der Leasing-Geber ist berechtigt,
r Sicherung der Leasingraten-Forderung die Ausrüstung herauszuverlangen und sie solange
rückzuhalten, bis der Leasing-Nehmer die fällige Gesamtleasing-Forderung bezahlt hat. Die hierbei entstehenden Kosten gehen
Lasten des Leasing-Nehmers. Bei Eingang der Gesamtleasing-Forderung
züglich der vorgenannten Kosten beim Leasing-Geber hat der Leasing-Nehmer das Recht, gegen diese Zahlung ... das Leasing-Objekt bis
m Ende der Vertragszeit weiter
nutzen. Für die Zahlung erhält er eine bankübliche Zinsgutschrift. § 12 Einzugsermächtigung; Aufrechnungs- und
rückbehaltungsrecht ... Der Leasing-Nehmer kann gegen die Forderungen des Leasing-Gebers aus diesem Vertrage nur aufrechnen oder ein
rückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Leasing-Geber damit einverstanden ist, oder die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, rechtskräftig festgestellt ist. ..." Gleichzeitig mit seinem an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines Leasing-Vertrages hatte der Beklagte am 30.5.1978 einen formularmäßigen "Auftrag" an die Firma ..., die Lieferantin des Leasinggegenstandes, unterzeichnet, in welchen diese mit vorgedruckten Text
sagte: "In Erfüllung des Leasing Vertrags liefern wir unter
grundelegung der umseitigen Lieferbedingungen," Tatsächlich kaufte aber die Klägerin alsdann den Leasinggegenstand bei der Firma ... Dazu heißt es im vorgedruckten Text auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages der Parteien: "Die Auswahl des Leasing-Objektes hat der Leasing-Nehmer ohne Beteiligung des Leasing-Gebers getroffen. Der Leasing-Nehmer ist darüber informiert, daß das vorbezeichnete Leasing-Objekt vom Leasing-Geber erworben werden muß. Der Leasing-Nehmer beantragt, dieses vom Lieferanten
dessen ihm bekannten und hiermit anerkannten Lieferbedingungen
kaufen und ihm im Rahmen der oben - und nachstehenden Bedingungen
r Nutzung
überlassen." Der Kaufpreis für den Leasinggegenstand betrug 10.803,54 DM und wurde von der Klägerin an die Firma ... gezahlt. Mit formularmäßiger "Übernahmebestätigung" vom 9.8.1978 bestätigte der Beklagte der Klägerin, den Leasinggegenstand von der Lieferfirma ... "fabrikneu, ordnungsgemäß und funktionsfähig" übernommen
haben. Mit Schreiben vom 3.10.1978 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die beiden Empfangsgeräte nicht mehr funktionierten und daß er sie deshalb nicht behalten wolle. Aus diesem Grund werde er die auf das laufende Quartal entfallende Leasing-Rate nicht zahlen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 10.10.1978 einer vorzeitigen Auflösung des Leasing-Vertrages und verwies den Beklagten - unter Hinweis auf die ihm insoweit abgetretenen Gewährleistungsansprüche - an die Lieferfirma ... Diese schrieb unter dem 16.11.1978 an den Beklagten, sie habe die für ihn reparierten Empfangsgeräte von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert",
rückbekommen; er - der Beklagte - möge deshalb mitteilen, ob er die Annahme grundsätzlich verweigere. Mit Schreiben vom 20.11.1978 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe die beiden Empfangsgeräte an die Firma ... wegen Nichtfunktionsfähigkeit
rückgegeben; "
m anderen haben wir die Annahme der wohl reparierten Geräts verweigert." Nachdem der Beklagte aldann trotz Mahnung die Leasing-Raten nicht mehr zahlte, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 8.2.1979 sämtliche Leasing-Raten gemäß § 9 der weiteren Bedingungen, des Leasing-Vertrages fällig. Den sich danach ergebenden Betrag, den sie mit der Klage geltend macht, berechnet sie wie folgt: Gesamte Leasing-Raten: 60 × DM 218,- DM 13.080,- ./. gezahlte Leasing-Raten: × DM 218,- DM 654,- Restliche Leasing-Raten: 57 × DM 218,- DM 12.426,- ./. Zinserstattung: DM 1.547,03 DM 10.878,97 + MWSt.: DM 1.305,48 Klagebetrag: DM 12.184,45 Davon beansprucht die Klägerin 8,247 % Zinsen, die sie
r Ablösung der Refinanzierung - ihrer Kaufpreiszahlung an die Firma ... aufgewendet hat. Weiter verlangt die Klägerin 12 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen sowie 10,- DM Kosten für ein vorgerichtliches Mahnschreiben. Die Klägerin hat den Beklagten darauf hingewiesen, er könne nach Zahlung des geltend gemachten Klagebetrages den Leasinggegenstand, der sich
r Zeit bei der Lieferantin befinde, weiterhin nutzen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten
verurteilen, an sie 12.184,45 DM nebst 8,247 % Zinsen seit dem 20.2.1979
züglich 12 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 10,- DM vorgerichtliche Kosten
zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Leasing-Vertrag aus folgenden Gründer, für unwirksam: Entweder stelle der Vertrag ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar, das wegen Widerrufs des Beklagten gemäß § 1 b AbzG unwirksam sei. Oder der Vertrag sei als Mietvertrag anzusehen und verstoße dann gegen § 138 BGB und auch gegen § 9 AGBG. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand sowie die darin in Bezug genommenen Schriftsätze und Unterlagen, insbesondere den Leasing-Vertrag und seine weiteren Bedingungen, verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Mit der Berufung, deren
rückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist erfolgreich. I. Die vom Beklagten
nächst aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Finanzierungs-Leasing-Vertrag um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft mit der Folge handelt, daß er - der Beklagte - ein Widerrufsrecht habe (§§ 1 b, 6 AbzG), wird vom Landgericht verneint. Mit dieser Auffassung befindet sich das Landgericht im Einklang mit der - auch von dem erkennenden Senat geteilten - Auffassung des BGH
r Frage der Anwendung des AbzG auf Leasingverträge (
letzt BGH, NJW 1978, 1432 ), dessen Grundsätze es
treffend auf den vorliegenden Fall anwendet. Ein Erwerbsrecht hinsichtlich des Leasinggegenstandes ist dem Beklagten hier nicht eingeräumt werden. Vielmehr ist in § 14 der weiteren Bedingungen des Leasing-Vertrages der Parteien (die im folgenden als AGB bezeichnet werden) bestimmt, daß der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasing-Vertrages, gleich aus welchem Grund, den Leasinggegenstand
rückzugeben hat. Die vom BGH bislang unentschieden gelassene Frage, ob - auch ohne Eigentumserwerbsrecht - das Abzahlungsgesetz gleichwohl dann anzuwenden ist, wenn bereits bei Vertragsschluß feststeht, daß der Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragszeit für beide Parteien wertlos sein wird, kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Fall kann hier schon deshalb nicht bejaht werden, weil der Leasingvertrag der Parteien nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden und für den Leasing-Nehmer, erstmalig
m Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn, kündbar ist. Allerdings ist aus § 13 AGB
folgern, daß der Leasing-Vertrag der Parteien, obwohl seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, in Wirklichkeit auf eine bestimmte Laufzeit, nämlich auf 5 Jahre, ausgerichtet ist. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, daß der Leasinggegenstand nach Ablauf dieser Zeit wertlos sein wird. II. Damit stellt sich die Frage, ob Bedenken gegen die AGB der Klägerin und von da aus gegen den Leasing-Vertrag als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren bestehen. Die Beantwortung dieser Frage erfordert
nächst die Prüfung, um welche Art von Leasing es sich im vorliegenden Fall handelt. Denn ohne auf den Vertragskern einzugehen, ist eine Prüfung, ob AGB als überraschend
beanstanden oder als inhaltlich unangemessen
mißbilligen sind, nicht möglich. In Betracht, kommt im vorliegenden Fall der Vertragstyp des Finanzierungs-Leasing und derjenige des Operating-Leasing (vgl.
r Abgrenzung: Ebenroth, Jus 1978, 588 und DB 1978, 2109). Für das Finanzierungs-Leasing, bei dem die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht, sind folgende Merkmale charakteristisch: Der Leasing-Vertrag wird über eine bestimmte, mehrjährige Zeit (die sog. Grundmietzeit) abgeschlossen. Der Vertrag kann während, dieser Zeit vom Leasing-Nehmer nicht gekündigt werden. Die Leasing-Raten sind so bemessen, daß nach Ablauf der Grundmietzeit die dem Leasing-Geber entstandenen Anschaffungskosten voll abgedeckt sind und daneben dem Leasing-Geber eine Verzinsung sowie ein Gewinnzuschlag verbleibt. Die Sach- und Freisgefahr ist auf den Leasing-Nehmer abgewältzt. Im unterschied dazu steht beim Operating-Leasing nicht die Finanzierung, sondern die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund des Geschäfts. Dementsprechend ist diese Leasingform dadurch gekennzeichnet, daß eine bestimmte Grundmietzeit nicht festgelegt ist und beide Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen können. Im vorliegenden Fall sprechen der Umstand, daß der Beklagte den Leasinggegenstand im voraus ausgesucht hat, und weiterhin die Ausgestaltung der Sach- und Preisgefahr in den AGB der Klägerin für das Vorliegen eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages. Dagegen könnte sprechen, daß die Parteien keine bestimmte Grundmietzeit vereinbart haben. Es ist jedoch schon fraglich, ob dem Merkmal der Kündbarkeit eine entscheidende Bedeutung als Abgrenzungskriterium zwischen Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing beigelegt werden kann. Diese Frage kann indessen hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall enthält § 13 der AGB der Klägerin eine Regelung, die ähnliche Auswirkungen hat, wie sie sonst bei Leasing-Verträgen mit einer bestimmten Grundmietzeit verbunden sind. Soll die Festlegung einer bestimmten Grundmietzeit dem Leasing-Geber die Amortisation des eingesetzten Kapitals sichern, so wird dieser Zweck hier dadurch erreicht, daß der Beklagte bei Kündigung vor Ablauf des 60. Monats
Restzahlungen an die Klägerin verpflichtet bleibt. Auch diese Regelung bestätigt, daß bei dem Vertragsverhältnis der Parteien der Finanzierungszweck im Vordergrund steht und daß deshalb von einem Finanzierungs-Leasing auszugehen ist. III. Finanzierungs-Leasing-Verträge werden von der Rechtsprechung heute grundsätzlich als Mietverträge eingeordnet (vgl. BGH, NJW 1977, 195 und NJW 1977, 848 ). Gegenüber der gesetzlichen Regelung des Mietrechts ist jedoch das Finanzierungs-Leasing durch das typische Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller, Vermieter und dem
meist vom Hersteller angeworbenen Mieter, die Beschränkung des Vermieters in wirtschaftlicher Hinsicht auf die bloße Finanzierung der Gebrauchsnutzung durch den Vermieter und die typischerweise damit verbundene Abwälzung der Sach- und Preisgefahr von dem Vermieter auf den Mieter nach kauf rechtlichem Vorbild gekennzeichnet (BGH, NJW 1978, 1432 ). Diese Merkmale finden sich auch in dem vorliegenden Leasing-Vertrag. Dem besonderen Charakter des Finanzierungs-Leasing ist bei der hier gebotenen Überprüfung des Leasing-Formularvertrages der Parteien anhand der Regelungen des AGBG Rechnung
tragen. Im einzelnen ergibt die danach vorzunehmende Überprüfung: 1)
r Einbeziehung der AGB der Klägerin in den Vertrag der Parteien. Auch die auf der Rückseite der Vertragsurkunde aufgedruckten AGB der Klägerin sind gemäß ausdrücklichem Hinweis darauf, der sich auf der Vorderseite des Formularvertrages befindet und von dem Beklagten unterzeichnet worden ist, Vertragsbestandteil geworden (§ 2 ABG). Allerdings hält das Landgericht (schon) die vorformulierte Klausel auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages: "Das Leasingvertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist kündbar erstmalig
m Ablauf des 24. Monats nach Maßgabe des § 13." für unwirksam nach § 3 AGBG, weil sie dem Leasing-Nehmer die unproblematische Möglichkeit einer Vertragsbeendigung durch Kündigung vorgaukele, die im Einblick auf die nach § 13 AGB der Klägerin mit einer Kündigung verbundenen erheblichen Restzahlungen, mit denen der redliche Kunde nicht rechne, tatsächlich aber nicht gegeben sei. Überraschend wäre dann allerdings nicht die auf der Vorderseite des Vertrages befindliche Klausel über die Möglichkeit einer Kündigung, sondern die - vom Landgericht in seinen weiteren Ausführungen ebenfalls nach § 3 AGBG für unwirksam angesehene - Regelung in § 13 AGB der Klägerin über die Folgen einer Kündigung. Aber auch diese Klausel ist nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt von § 3 AGBG nicht
beanstanden. In der erörterten, auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages aufgedruckten Formularbedingung über die Kündbarkeit des Vertrages ist § 13 AGB ausdrücklich und drucktechnisch sofort ins Auge fallend erwähnt. Inhaltlich hält sich diese AGB-Klausel im Rahmen dessen, was bei einen Finanzierungs-Leasing
erwarten ist. Auch aus der Sicht des Beklagten kann nichts anderes angenommen werden. Als Architekt nimmt der Beklagte in vielfältiger Weise am Geschäftsverkehr teil. Kraft seiner Geschäftserfahrung erschließt sich ihm deshalb, wovon auszugehen ist, der Inhalt von § 13 AGB ohne weiteres,
mal er, wie oben ausgeführt worden ist, auf diese Klausel ausdrücklich und unübersehbar hingewiesen worden ist. Allerdings ist nicht
verkennen, daß die Überschrift der genannten Klausel ihre Hinweisfunktion nicht erfüllt, soweit es sich um die den Leasing-Nehmer insbesondere Interessierenden Folgen seiner Kündigung, nämlich das Fortbestehen seiner Zahlungspflicht, handelt. Diesem Umstand kommt aber im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung
, wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte
der Gruppe der Freiberufler gehört, bei der weitgehende Vertrautheit mit Leasing-Problemen vorausgesetzt werden kann. 2)
r Inhaltskontrolle der AGB der Klägerin. a)
Der Kern dieser Klausel ist die Freizeichnung der Klägerin von der Lieferungsverpflichtung. Das Landgericht hält diese Regelung nach § 9 AGBG für unwirksam. Der Auffassung des Landgerichts ist im Ergebnis
zustimmen. Allerdings ist die Unwirksamkeit der formularmäßigen Freizeichnung des Leasing-Gebers von der Lieferungsverpflichtung nicht aus § 9, sondern aus § 11 Nr. 8 AGBG herzuleiten, weil das in dieser Vorschrift enthaltene Klauselverbot als Sonderregelung jener Bestimmung vorgeht, § 11 Nr. 8 AGBG gilt für jede Art von Verträgen. Der Anwendung dieser Vorschrift auf das Finanzierungs-Leasing steht nicht dessen besondere Vertragsgestaltung entgegen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Leasing-Nehmer den Leasinggegenstand aussucht und den Lieferanten bestimmt. Dies ändert nichts daran, daß der Leasing-Geber nicht nur für die Finanzierung, sondern auch dafür sorgen muß, daß der Leasing-Nehmer den Gegenstand erhält. Denn sonst würde es sich bei dem Finanzierungs-Leasing nur um einen Kreditverschaffungsvertrag handeln, was aber seinem Inhalt nach - dementsprechend der Finanzierungs-Leasing-Vertrag
Recht grundsätzlich als Mietvertrag eingeordnet wird - nicht der Fall ist. Soweit § 1 der AGB der Klägerin im weiteren dem Leasing-Nehmer das Verwendungsrisiko hinsichtlich des Leasinggegenstandes aufbürdet, ist auch unter Berücksichtigung von mietrechtlichen Grundsätzen nichts
beanstanden. b)
Es fragt sich, ob der in dieser AGB-Klausel enthaltene Gewährleistungsausschluß - bei Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasing-Gebers gegen den Lieferanten an den Leasing-Nehmer - unter dem Blickwinkel des AGBG Bestand hat. aa) Das Landgericht hat diese Frage im Hinblick auf § 11 Nr. 10 a AGBG verneint. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht
folgen. Er geht vielmehr davon aus, daß die genannte Vorschrift des AGBG auf Leasingverträge überhaupt nicht anwendbar ist. Die Frage, ob auch Leasing-Formularverträge an § 11 Nr. 10 AGBG
messen sind, ist umstritten. Sie wird wegen der weiten Fassung des Einleitungssatzes ("Verträge über ... Leistungen") u.a. bejaht von Ebenroth, DB 1978, 2109/2113; Blomeyer, NJW 1978, 973/975; Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl., Einf, vor § 535 Anm. 4 c; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Anm. 10; Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, Kommentar
m Gesetz
r Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 10 Rz 4 und Nr. 10 a Rz 31. Offen gelassen ist die Frage vom BGH in seiner Entscheidung NJW 1977, 848 , der ein Fall aus der Zeit vor Erlaß des AGBG
grunde liegt. Neuere einschlägige Entscheidungen des BGH
nach Inkrafttreten des AGBG geschlossenen Verträgen sind nicht ersichtlich. Die Frage, der Anwendbarkeit von § 11 Nr. 10 AGBG auf Formular-Leasing-Verträge wird verneint von Dietlein-Rebmann, AGB aktuell, § 11 Nr. 10 Rz 2; Hensen in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz,
geben: Im Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkte sich der Einleitungssatz
Nr. 10 (des damaligen § 9; jetzt § 11 AGBG) auf "Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge über neu hergestellte Sachen" ( BT-Dr. 7/3919 S. 6 , 33). Bei den Beratungen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages wurde diese Fassung als
eng empfunden (vgl. BT.-Dr. 7/5422 S. 8); man wollte mit § 11 Nr. 10 AGBG offenbar auch Werkverträge über andere Leistungen als die Herstellung von Sachen erfassen. Aus diesem Grund ist die Fassung des Einleitungssatzes
dem alsdann Gesetz gewordenen § 11 Nr. 10 durch Hinzufügung der Worte "und Leistungen" erweitert worden. Es spricht aber nichts dafür, daß durch diese Erweiterung abweichend von dem Regierungsentwurf nunmehr auch Gebrauchsüberlassungsverträge erfaßt werden sollten. Dementsprechend geht auch Kötz in Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz 78, davon aus, daß die erwähnte Erweiterung in "sprachlich verunglückter Form geschehen" sei. Wenn er gleichwohl in Befolgung ihres Wortlautes die Vorschrift des § 11 Nr. 10 AGBG auch auf Miet- und Pachtverträge anwenden will, so spricht er sich aber im weiteren (a.a.O., Rz. 85) dafür aus, das Finanzierungs-Leasing im Einblick auf seine besondere Gestaltung von der genannten Regelung des AGBG auszudehnen. bb) Ist § 11 Nr. 10 AGBG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, so fragt es sich weiterhin, ob der formularmäßige Gewährleistungsausschluß im Leasing-Vertrag der Parteien gegen § 9 AGBG verstößt. Vor Erlaß des AGBG ist ein solcher Gewährleistungsausschluß infolge der typischen Vertragsgestaltung bei Leasing-Verträgen nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 1977, 848 ) für wirksam angesehen worden, wenn dem Leasing-Nehmer als Ausgleich sämtliche Gewährleistungsrechte des Leasing-Gebers gegenüber dem Lieferanten abgetreten werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist nach Auffassung des Senats der formularmäßige Ausschluß des Gewährleistungsrechts auch nach § 9 AGBG nicht
beanstanden. Diesen Anforderungen entspricht § 2 der AGB der Klägerin. Danach ist diese AGB-Klausel wirksam. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Klausel ergeben sich auch nicht deshalb, weil sie von dem Beklagten, obwohl dieser Nichtkaufmann ist, die Berücksichtigung der §§ 377 , 378 HGB verlangt. Dies ist nur die Konsequenz davon, daß es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Lieferanten in der Hegel um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Ob die Klägerin aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten über die Bedeutung der genannten handelsrechtlichen Vorschriften aufzuklären, kann hier auf sich beruhen; denn die dem Beklagten seitens der Klägerin abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten scheitern nicht wegen Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht. c)
Soweit der Beklagte mit der Berufungsbeantwortung weiterhin rügt, § 5 AGB der Klägerin enthalte einen gegen § 11 Nr. 1 AGBG verstoßenden Vorbehalt einer Preiserhöhung, ist dem schon deshalb nicht
folgen, weil es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt und damit § 11 Nr. 1 AGBG überhaupt nicht anwendbar ist. d)
Die in dieser Klausel enthaltene Regelung, durch welche die Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer abgewälzt wird, entspricht der besonderen Gestaltung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Leasing-Nehmer dem Leasinggegenstand näher steht als der Leasing-Geber, der keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Leasingsache hat. Demnach ist die formularmäßige Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer bei einem Finanzierungs-Leasing-Vertrag gemäß § 9 AGBG nicht
beanstanden (vgl. Ebenroth, DB 1978, 2109/2111). e)
Diese Klausel enthält in jedem seiner drei Absätze eine eigenstänsige Regelung der Folgen eines Zahlungsverzuges des Leasing-Nehmers. Jede dieser Regelungen ist deshalb gesondert anhand der Vorschriften des AGBG
überprüfen. aa) Unter diesem Gesichtspunkt ist Abs. 1 der genannten Klausel nicht
beanstanden. bb) Durchgreifende Bedenken gemäß § 9 AGBG bestehen gegen Abs. 2 der genannten Klausel, soweit der Klägerin darin das Recht eingeräumt ist, bei Zahlungsverzug des Leasing-Nehmers den Leasing-Vertrag fristlos
kündigen, als Schadensersatz alle sofort fällig werdenden Leasing-Raten für die im Vertrag vorgesehene Restlaufzeit (also bis
m Ablauf des 60. Monats ab Vertragsbeginn: § 13 Abs. 3 AGB der Klägerin)
beanspruchen und den Leasinggegenstand (
r anderweitigen Verwertung)
rückzunehmen. Eine solche Kumulierung von Kündigung - mit Rücknahme des Leasinggegenstandes - und Anspruch auf Erfüllungsinteresse für die
kunft ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts, die insoweit auch für den Finanzierungs-Leasing-Vertrag
treffen, nicht
vereinbaren (vgl. BGH, NJW 1978, 1432 ). Der Leasing-Nehmer wird deshalb durch die in Rede stehende AGB-Bestimmung unangemessen benachteiligt. cc) Abs. 3 der genannten Klausel hat
m Inhalt, daß die Klägerin berechtigt sein soll, den Leasinggegenstand
r Sicherung herauszuverlangen und vom Leasing-Nehmer die gesamten künftig fällig werdenden Leasingraten sofort
verlangen. Zwar spricht der Wortlaut dieser Regelung von der Zahlung der fälligen Gesamtleasing-Forderung nur im
sammenhang mit dem Recht der Klägerin, den Leasinggegenstand
rückzubehalten. Damit ist aber der Anspruch der Klägerin auf alle,
r sofortigen Zahlung fällig gestellten restlichen Leasing-Raten vorausgesetzt. Es fragt sich
nächst, ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung des vorzeitigen Fälligwerdens der Leasing-Raten einer Inhaltskontrolle standhält. Diese Frage wäre
verneinen, wenn die in Rede stehende Klausel eine Vertragsstrafe
m Gegenstand hat oder jedenfalls ihrer Bedeutung nach auf ein Strafversprechen hinausläuft. Dann wäre § 11 Nr. 6 AGBG mit der Folge der Unwirksamkeit entweder direkt oder entsprechend gemäß § 7 AGBG anzuwenden. Letzteres wird bejaht von Ebenroth (DB 1978, 2109/2114; vgl. auch Quittnat, BB 1979, 1530/1532). Dieser Beurteilung vermag sich der Senat für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Zwar steht der Annahme einer Vertragsstrafe nicht schon entgegen, daß der Beklagte für den Fall des Zahlungsverzuges keine
sätzliche Leistung (§§ 339 , 342 BGB) versprochen hat. Auch die Vereinbarung einer Verfallklausel kann dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen sein (BGH, NJW 1960, 1568; NJW 1968, 1625 ; NJW 1972, 1893 ). In den genannten Entscheidungen hatte der Schuldner allerdings einen Verzicht auf eigene Ansprüche
gesagt. Hier besteht jedoch die Verfallwirkung nicht in einem Anspruchsverlust, sondern lediglich in der Vorfälligkeit. Ob der von einem Teil das Schrifttums vertretenen Auffassung (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbem. 2 b vor § 339; Erman-Westermann, 6. Aufl., Vorbem.
-345 Rz 7), aber auch Klauseln über die vorzeitige Fälligkeit seien ähnlich wie Vertragsstrafeversprechen
behandeln, im Grundsatz
folgen ist, kann hier unerörtert bleiben. Ein solcher Grundsatz würde nach Auffassung des Senats nicht für den Finanzierungs-Leasing-Vertrag passen, wenn der Leasing-Geber nach Verzug des Leasing-Nehmers die Refinanzierung ablöst. Dann erscheint die Klausel über die vorzeitige Fälligkeit der Leistung des Leasing-Nehmers eher einem pauschalierten Schadensersatz ähnlich. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Bei Annahme einer Schadenspauschalierung in Gestalt einer vorzeitigen Fälligkeit der aber ohnehin geschuldeten Gegenleistung bestehen weder Bedenken aus § 11 Nr. 5 AGBG noch - im Hinblick auf die Besonderheiten des Finanzierungs-Leasing-Vertrages- aus § 9 AGBG. f)
Der Ausschluß des
rückbehaltungsrechts ist nach § 11 Nr. 2 b AGBG unwirksam. g)
Diese Klausel ist nach Auffassung des Senats auch inhaltlich nicht schon deshalb
beanst vnden, weil die darin enthaltene Kündigungsregelung mit einer der Bestimmung einer Grundmietzeit entsprechender. Wirkung ausgestaltet worden ist. Im Vorstehenden (Ziff. II) ist ausgeführt worden, daß die Vereinbarung einer Grundmietzeit ein charakteristisches Merkmal des Finanzierungs-Leasing-Vertrages ist. Dieser ist im Einblick auf den im Vordergrund stehenden Finanzierungszweck des Geschäfts im Regelfall während der Grundmietzeit für den Leasing-Nehmer unkündbar. Wird dem Leasing-Nehmer abweichend von der typischen Gestaltung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages ein Kündigungsrecht eingeräumt, so erscheint eine unangemessene Benachteiligung des Leasing-Nehmers nicht gegeben, wenn dieser für einen Zeitraum nach Kündigung, der einer restlichen Grundmietzeit entspricht, noch Zahlungen
erbringen hat, sofern hierauf der vom Leasing-Geher erzielte Wiederverwertungserlös angerechnet wird. So ist es grundsätzlich im vorliegenden Fall. Bedenken können hier allerdings gegen die Berechnung der Restzahlungen bestehen: Soweit die Restzahlungen in bestimmten Prozentsätzen vom Netto-Anschaffungswert bemessen sind, dürfte es sich um eine Schadenspauschalierung handeln, die dann den Anforderungen des § 11 Nr. 5 AGBG entsprechen müßte. Soweit die Anrechnung des Wiederverwertungserloses bei Nichtabschluß eines neuen Leasing-Vertrages nur in Höhe von 75 % vorgesehen ist, kann eine vertragsstrafenähnliche Regelung vorliegen, die dann gemäß §§ 7 , 11 Nr. 6 AGBG unwirksam wäre. Diese Bedenken sind jedoch, wie im folgenden (Ziff. IV) noch auszuführen ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung und können deshalb hier dahingestellt bleiben. IV. Die Inhaltskontrolle der AGB der Klägerin führt damit
folgendem Ergebnis: Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Freizeichnung der Klägerin von der Lieferverpflichtung (§ 1), gegen die Kumulierung von Rücktritt und Anspruch auf Erfüllungsinteresse bei Verzug des Leasing-Nehmers (§ 9 Abs. 2) und gegen die Beschränkung des
rückbehaltungsrechts des Leasing-Nehmers (§ 12). Diese Bedenken berühren aber nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen (§ 6 Abs. 1 AGBG). Eine Gesamtnichtigkeit nach Abs. 3 der genannten Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn weiterhin die vorstehend in Erwägung gezogenen Bedenken gegen die Berechnung der Restzahlungen bei Kündigung des Leasing-Nehmers durchgreifen sollten. V. Ist somit davon auszugehen, daß der Vertrag an sich und von dem ihm beigefügten AGB u.a. auch die Regelungen in Abs. 1) und 2) des § 9, welche die Rechtsgrundlage für das Klagebegehren bilden, gültig sind, so ist der Klage stattzugeben. Wegen der von ihr, behaupteten Mängel des Leasinggegenstandes muß der Beklagte sich gemäß der rechtswirksamen Gewährleistungsregelung in § 2 AGB der Klägerin mit der Lieferantin auseinandersetzen. Der Beklagte kann den Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegensetzen, daß diese den Leasinggegenstand gegenwärtig
r Sicherheit
rückbehält (vgl. BGH, ZMR 1978, 178 - dort waren allerdings die Mietzinsen in der vertraglich vereinbarten Weise, also in monatlichen Raten, weiter
zahlen, während hier die gesamten ausstehenden Leasing-Raten
r sofortigen Zahlung fällig gestellt worden sind). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/442960.html ( https://oj.is/442960 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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