Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
- Juni 1990 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen: 22.961,79 DM nebst 4 % Zinsen von 20.537,29 DM für die Zeit vom
- Oktober bis zum
- November 1988, von 12.756,13 DM seit dem
- November 1988 sowie jeweils von weiteren 567,79 DM seit dem
- November 1988, 567,79 DM seit dem
- Dezember 1988, 588,95 DM seit dem
- Januar 1989, 588,95 DM seit dem
- Februar 1989, 588,95 DM seit dem
- März 1989, 601,58 DM seit dem
- April 1989, 601,58 DM seit dem
- Mai 1989, 601,58 DM seit dem
- Juni 1989, 601,58 DM seit dem
- Juli 1989, 601,58 DM seit dem
- August 1989, 601,58 DM seit dem
- September 1989, 601,58 DM seit dem
- Oktober 1989, 601,58 DM seit dem
- November 1989, 601,58 DM seit dem
- Dezember 1989, 629,67 DM seit dem
- Januar 1990, 629,67 DM seit dem
- Febraur 1990, 629,67 DM seit dem
- März
- Die Beklagten werden überdies verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine jeweils am Monatsersten fällige monatliche Schadensrente von 639,60 DM für die Zeit vom April bis Dezember 1990, von 674,78 DM von Januar bis März 1991 und von 678,80 DM seit April 1991, jeweils nebst 4 % Zinsen ab Fälligkeit, zu zahlen. Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- Oktober 1988 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt- schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
- November 1986 in E zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 6.9.1961 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 6.11.1986 in E, an dem sie als Fußgängerin und die Beklagte zu 1) als Führerin und Halterin ihres bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicher- ten PKW beteiligt waren und bei dem sie u.a. eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine drittgradig offene Fersenbeintrümmerfraktur rechts mit Rotation des Fersenbeines um ca. 180 Grad erlitt. Die volle Einstandspflicht , der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin hat angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 70.000,- DM) unter Anrechnung teilweise nach Rechtshängigkeit gezahlter 40.000,- DM mit der Behauptung beantragt, sie habe vom Unfalltage an mit Unterbrechungen bis August 1987 in stationärer Krankenhausbehandlung verweilen müssen. Trotz des Umfangs der Behandlung habe sie als Dauerschaden eine Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk, eine Verkürzung des rechten Beines um ca. 2 cm, einen leichten Beckenschiefstand und eine Kalksalzminderung des gesamten Fußskelettes davongetragen. Für die Zukunft sei mit einer weiteren Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Zur Begründung der materiellen Schadensersatzforderung über 51.624,24 DM, abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter 9.673,- DM, sowie eines Anspruchs auf materielle Schadensrente in Höhe von 757,63 DM monatlich hat sie behauptet, ihr sei ein Haushaltsschaden dadurch entstanden, daß sie zur Zeit der Krankenhausbehandlung in vollem Umfange, danach zu wenigstens 50 % erwerbsunfähig gewesen sei und deshalb ihren aus ihrem Ehemann, dem am 25.11.1985 geborenen Sohn und ihr bestehenden Haushalt nicht habe versorgen können. Vor dem Unfall habe sie dies einschließlich der Gartenarbeit in vollem Umfang alleine getan, obwohl sie (insoweit unstreitig) einer ganztägigen Tätigkeit als Sekretärin nachging und zusätzlich einen gastronomischen Kirmesbetrieb führte, während ihr Ehemann zumindest in dem Jahr nach dem Unfall keine berufliche Beschäftigung hatte. Die Klägerin hat die Kosten für die Einstellung von Aushilfskräften für ihren Gewerbebetrieb beansprucht, ferner 750.- DM Wertersatz für bei dem Unfall zerstörte Kleidung, 1.589,94 DM als Wert für einen Resturlaub, den sie bei ihrem Arbeitgeber noch zu beanspruchen hatte, jedoch nicht mehr nutzen konnte, 2.372,79 DM Verdienstausfall als Differenz zwischen ihrem nach Ablauf der Lohnfortzahlung weggefallenen Nettoeinkommen und dem Krankengeld, 4.200,- DM Wertersatz für Schuhe und Kleidung, die sie aufgrund ihrer Gehbehinderung und deutlich sichtbarer Entstellungen am Bein nicht mehr tragen könne, 1.329,12 DM Fahrtkosten, die ihr Ehemann für tägliche Besuche im Krankenhaus habe aufwenden müssen, 45,- DM weiteren Verdienstausfall sowie 630,- DM Eigenanteil für ersparte Verpflegung, den der Beklagte zu 2) gegenüber ihrer Arbeitgeberin einbehalten hatte und den diese wiederum ihr der Klägerin - in Rechnung stellte. Schließlich hat die Klägerin Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht für noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden beantragt. Die Beklagten haben nach vorprozessualer Zahlung von 20.000,- DM auf das Schmerzensgeld sowie nach Rechtshängig- keit geleisteter Zahlungen in Höhe weiterer zweimal 10.000,- DM auf das Schmerzensgeld und 9.637.- DM auf den materiellen Schaden eine weitere Regulierung abgelehnt und Klageabweisung beantragt. Sie haben den Umfang der behaupteten Körperschäden, insbesondere die Schwere der Dauerschäden, sowie im wesentlichen die tatsächlichen Voraussetzungen des materiellen Schadensersatzanspruchs bestritten. Hinsichtlich der Haushaltführung durch die Klägerin behaupten sie, daß diese ihrer beruflichen Einbindung wegen mehr als zwei Stunden täglich im Haushalt nicht habe arbeiten können. Dafür seien allenfalls die Kosten einer Haushaltsgehilfin in Höhe von 10,- DM je Stunde in Ansatz zu bringen. Die für Klägerin zu anstrengend gewordenen haushaltlichen Tätigkeiten könnten vom Ehemann übernommen werden. Die Forderungen der Klägerin seien insgesamt von Anspruchsdenken geprägt und überzogen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden T aus F hat es den Beweis eines erheblichen Dauerschadens der Klägerin mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit für häusliche Arbeiten um 50 % als bewiesen angesehen und danach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 35.000, DM (insgesamt 65.000,- DM) zugesprochen. Aufgrund der Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin sei ferner bewiesen, daß die Klägerin den Drei-Personen-Haushalt alleine geführt habe. Bei einem wöchentlichen Aufwand von 27 Stunden pro Woche bei voller Erwerbstätigkeit (entnommen der Tabelle bei Schulz-Borck-Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 1987) und der üblichen Vergütung für eine Haushaltshilfe nach BAT VII ergäben sich nach der vom Sachverständigen T ermittelten zeitlich gestaffelten Einschränkung der Erwerbstätigkeit 32.235,27 DM als Ersatzkosten für die Vergangenheit und 757,63 DM als monatlich zu zahlende Schadensrente für die Zukunft. Hinsichtlich der Kosten für Aushilfskräfte im Gewerbebetrieb der Klägerin sei ein Schaden nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch wegen des in Wegfall geratenen Urlaubsanspruches gegenüber der Arbeitgeberin bestünde nicht, da es insoweit an einem geldwerten Schaden mangele. Ein Verdienstausfall in beantragter Höhe sei feststellbar; für zerstörte (750,-- DM) und wertlos gewordene (4.714,-- DM) Kleidung könne der Schaden gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Fahrtkosten sei eine Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht, wie von dem Beklagten zu 2) bei der teilweisen Zahlung zugrunde gelegt von 0,30 DM angemessen; Verpflegungskosten in Höhe von 630,-- DM stünden der Klägerin nicht zu, wohl aber die Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht der Beklagten . Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beansprucht eine Anhebung des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadensersatzes hinsichtlich der Kosten für die Haushaltsführung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Sie beantragt, I. unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, 34.417,54 DM nebst 4 % Zinsen von 30.614,25 DM seit dem 01.10.1988, 728,30 DM seit dem 01.11.1988, 728,30 DM seit dem 01.12.1988, 755,-- DM seit dem 01.01.1989, 755,-- DM seit dem 01.02.1989, 750,-- DM seit dem 01.03.1989, 772,-- DM seit dem 01.04.1989, 772,-- DM seit dem 01.05.1989, 772,-- DM seit dem 01.06.1989 ; 772,-- DM seit dem 01.07.1989, 772,-- DM seit dem 01.08.1989, 772,-- DM seit dem 01.09.1989, 772,-- DM seit dem 01.10.1989, 772,-- DM seit dem 01.11.1989, 772,-- DM seit dem 01.12.1989, 814,21 DM seit dem 01.01.1990, 814,21 DM seit dem 01.02.1990, 814,21 DM seit dem 01.03.1990, zu zahlen.
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, eine monatliche Schadensrente in Höhe von 825,88 DM, beginnend mit dem 01.04.1990, nebst 4 % Zinsen jeweils ab dem 01.04., 01.05., 01.06.,01.07.,01.08.,01.09.,01.
- und 01.11.1990 zu zahlen.
- Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner, an sie, die Klägerin, insgesamt noch 30.000,-- DM Schmerzensgeld nebst 4 , Zinsen seit dem 10.10.1988 (neben den bereits geleisteten 40.000,-- DM) zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt- Schuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünf- tigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.11.1986 in Dortmund zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger oder Versorgungsträger übergegangen sind; II. die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten greifen die Verurteilung zur Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht nicht an und beantragten unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, I. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; II. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
- die Klage auf Ersatz der materiellen Schäden, soweit diese über vorprozessual geleistete 9.673,-- DM hinausgehen, abzuweisen,
- die Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes abzuweisen;
- die Klage auf Zahlung einer monatlichen Schadensrente (von 757,63 DM) abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 26.9.1991 verwiesen. Der Senat hat ferner ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T eingeholt; es wird insoweit auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 28.5.1991 Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt zu einer geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils. Nach den §§ 7 StVG, 823 , 843 , 847 BGB, 3 PflVersG steht der Klägerin Schadensersatz in folgendem Umfang zu: Immaterieller Schaden: Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 65.000,-- DM (ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlungen) erscheint zum Ausgleich der immateriellen Schadensfolgen aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angemessen. Nachdem vom Sachverständigen T in seinem Gutachten vom 12.6.1989 beschriebenen Gesundheitszustände wird die Klägerin ihr Leben lang durch Narbenbildung entstellt und in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Dieses Ergebnis seiner Untersuchungen hat der Sachverständige, an dessen Fachlicher Qualifikation und Oberparteilichkeit nicht zu zweifeln ist, in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 30.10.1989 und 28.5.1991 bekräftigt: Die letzten, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4.12.1990 gemachten Ausführungen des Sachverständigen sind zwar im Umfang reduziert und beruhen nicht auf einer erneuten Untersuchung der Klägerin, genügen aber gleichwohl den gesetzten Anforderungen: Der Gutachter geht mit ausführlicher und einleuchtender Begründung in seinem Gutachten vom 12.6.1989 davon aus, der Zustand der Klägerin könne sich nicht mehr bessern, allenfalls eine Verschlechterung sei langfristig zu befürchten. Wenn er unter diesen Umständen nach sorgfältiger Prüfung eine Nachuntersuchung der Klägerin vor Ablauf von fünf Jahren für nicht erforderlich hält, sind die Fragen des Beweisbeschlusses hinreichend beantwortet. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist deshalb von einer dauerhaften, nicht besserungsfähigen erheblichen Behinderung auszugehen, durch welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin je nach Tätigkeit zu 40 bis 60 % gemindert ist. Eine etwaige zukünftige wesentliche Verschlechterung des Zustandes ist nicht Grundlage der Entscheidung. Wegen des noch jungen Alters der Klägerin und den nachteiligen Auswirkungen gerade für das Familienleben und die Freizeit ist ein hohes Schmerzensgeld angemessen. Der vom Landgericht ausgeworfene Betrag von 65.000,-- DM wird dem Umfang der Beeinträchtigungen und dem Genugtuungsinteresse der Klägerin gerecht. Davon sind die vor Rechtshängigkeit gezahlten 20.000,-- DM, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten 10.000,-- DM sowie die - in der Berufungsverhandlung unstrei- tig gewordene weitere Zahlung von 10.000, -- DM abzu- ziehen, so daß ein Anspruch von 25.000,-- DM verbleibt. Materieller Schaden: 1) Wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der gleichzeitigen Vermehrung eigener Bedürfnisse ist der Klägerin gemäß § 843 BGB eine Geldrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den Kosten einer für üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe richtet. Die dabei erforderliche Beschäftigungsdauer errechnet sich aus den vor der Verletzung von der Hausfrau erbrachten Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch möglichen häuslichen Arbeitsleistung. Nach dem bereits vom Landgericht zutreffend gewürdigten Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die KIägerin ihren Haushalt im wesentlichen selbst, das heißt insbesondere ohne Mithilfe ihres Ehemannes, versorgt hat. Ihr als Zeuge vernommener Ehemann hat jede Mithilfe im Haushalt in Abrede gestellt. Auch wenn er ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, seine Aussage als wahrheitswidrig zu werten. Die Doppelbe- lastung einer Ehefrau durch Beruf und Haushalt ist verbreitet. Zwar besteht für den Ehepartner eine Mithilfepflicht, insbesondere wenn er - wie der Ehemann der Klägerin - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; haben jedoch die Eheleute die Aufteilung der Pflichten in der Weise vorgenommen, daß ein Partner die gesamte Haushaltsführung und Kinderbetreuung allein übernimmt, so ist die abbedungene Mithilfe schadensrechtlich bei der Feststellung des Arbeitszeitbedarfes nicht zu beachten (BGH VersR 1983/S. 688 und 1984/S. 79). Der danach von der Klägerin vor dem Unfall tatsächlich erbrachte Arbeitsaufwand ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei die Tabelle Nr. 8 von "Schulz-Borck/Hofmann, Schadensberechnung bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt", die ihrerseits auf umfassenden Untersuchungen durch- schnittlicher hausfraulicher Leistungen beruht, herangezogen werden kann. Die dort für einen Drei-Personen-Haushalt bei voller Erwerbstätigkeit genannten 27 Wochenstunden erscheinen jedoch für den Haushalt der Klägerin unrealistisch. Da sie nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO über ihre Tätigkeit als Sekretärin hinaus etwa sechs Monate im Jahr bis zu 30 Wochenstunden für das Imbißgeschäft gearbeitet hat, muß ihre zeitliche Beanspruchung für die Hausarbeit geringer ausgefallen sein als beim Durchschnitt voll erwerbstätiger Hausfrauen. Der Senat geht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, daß sie etwa die Hälfte der im Jahresdurchschnitt für das Kleingewerbe aufgewandten Wochenstunden (also 15 Stunden) durch Einsparungen im Haushalt ausgeglichen hat. Dem entspricht die Erklärung der Klägerin, ihre Schwiegermutter habe tagsüber das Kind gehütet und auch mit Essen versorgt. Die wöchentliche Haushaltsarbeitszeit der Klägerin einschließlich Kinderbetreuung ist danach auf durchschnittlich 20 Stunden zu schätzen. Für die Zeit teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der vom Sachverständigen T angegebene Prozentsatz unmittelbar auf diese Stundenzahl anzurechnen, da - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - die wesentlichen Hausarbeiten im Stehen zu ver- richten sind und die Behinderung der Klägerin sich deshalb ständig bemerkbar macht. Ausgehend von der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.10.1989 zeitlich eingegrenzten Minderung der Erwerbsfähigkeit und den der Tabelle 5 bei Schulz-Borck/ Hofmann entnommenen Vergütungen nach BAT VII - nur diese Vergütungsgruppe wird dem zu erwartenden Tätigkeitsbereich der Haushaltshilfe gerecht - in der jeweils geltenden Fassung ergibt sich folgende Schadensaufstellung: Zeitraum Wochenstunden Monate Je Monat gesamt 06.11.-31.12.86 20 1 4/5 971,27 DM 1.748,29 DM 01.01.-17.03.87 20 1 1/2 989,91 DM 1.484,87 DM 18.03.-16.11.87 14 750,93 DM 6.007,44 DM 17.11.87-03.08.88 10 8 1/2 567,79 DM 4.826,22 DM 04.08.-15.08.88 20 1/2 989.91 DM 494,96 DM 16.08.-15.09.88 14 750,93 DM 750,93 DM 16.09.-31.12.88 10 3 1/2 567,79 DM 1.987,27 DM 01.01.-31.03.89 10 588,95 DM 1.766,85 DM 01.04.-31.12.89 10 601,58 DM 5.414,22 DM 01.01.-31.03.90 10 629,67 DM 1.889,01 DM gesamt 26.370,06 DM Von diesem Betrag sind die nach Rechtshängigkeit gezahlten 5.952,80 DM und 1.828,36 DM (vgl. Abrechnungsschreiben des Beklagten zu 2) vom 9.11.1988) abzuziehen, so daß ein Betrag von 18.588,90 DM für die Schadensrente bis einschließlich März 1990 verbleibt. Seit dem 1.4.1990 sind monatlich 639,60 DM, seit dem = 1.1.1991 674,78 DM und seit dem 1.4.1991 678,80 DM zu zahlen. Für etwaige zukünftige wesentliche Änderungen ist die Klägerin auf den Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen. Allerdings kann dem Antrag auf Schadensrente nicht ohne zeitliche Begrenzung entsprochen werden, da der erforder- liche Arbeitsaufwand der Klägerin nicht für ihre gesamte Lebenszeit mit Zuverlässigkeit vorhergesehen werden kann (vgl. RG JW 31/S. 865). Mit Vollendung des
- Lebensjahres ihres Kindes (25.12.2003) entfällt, soweit nicht besondere Umstände eintreten, dessen Unterhaltsanspruch, so daß bei den familiären Lebensverhältnissen im Haus der Klägerin eine erhebliche Änderung zu erwarten ist, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher beschrieben werden kann. Der ab dem Jahre 2004 der Klägerin zustehende Anspruch auf Schadensrente ist dem Grunde nach von der bereits vom Landgericht ausgesprochenen Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht umfaßt und kann wegen der Höhe rechtzeitig neu eingeklagt werden.
- Kosten für die Beschäftigung von Aushilfskräften im Imbißbetrieb hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
- Den Schadensersatzanspruch für zerstörte Kleidung hat der Beklagte zu 2) durch Zahlung von 750,-- DM ausgeglichen.
- Den vom Landgericht zurückgewiesenen Anspruch auf Ersatz für verlorenen Urlaubsanspruch hat die Klägerin gleichfalls nicht weiterverfolgt.
- Die Klägerin kann Verdienstausfall in Höhe von 2.372,89 DM ersetzt verlangen, der sich aus der Differenz von täglichem Urlaubsgeld und Nettoverdienst ergibt. Ihre Angaben dazu sind nicht bestritten worden. Da diese Berechnung an den Nettoverdienst der Klägerin anknüpft, zielt die Argumentation der Beklagten, der Krankenversicherer der Klägerin habe Zahlungen an den Rentenversicherer geleistet, ins Leere. Die Beklagten behaupten nicht, daß die Klägerin Rückzahlungen des Rentenversicherungsträgers erhalten habe.
- Der Klägerin ist ein weiterer ersatzfähiger Schaden dadurch entstanden, daß sie vor dem Unfall angeschaffte Schuhe und Kleider nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Der Sachverständige T hat das Tragen orthopädischen Schuhwerkes als zwingend erforderlich bezeichnet. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates vom Auftreten der Klägerin in der Berufungsverhandlung sind die eher unförmigen orthopädischen Schuhe nur mit Hosen ästhetisch anspre- chend zu kombinieren, so daß die Behauptung der Klägerin, sie könne ihre Röcke und Kleider nicht mehr benutzen, glaubhaft erscheint. Mangels näherer Anhaltspunkte über Zahl, Alter und Qualität der Schuhe und Kleidungsstücke auch der Ehemann der Klägerin hat dazu nähere Aussagen nicht gemacht - schätzt der Senat gemäß, § 287 ZPO den Schaden insoweit pauschal auf 2.000,-- DM.
- Die für Krankenhausbesuche erforderlich gewesenen Fahrtkosten hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 996,84 DM nach einer Kilometerpauschale von 0,30 DM ausreichend reguliert. Der von der Klägerin gehaltene VW-Polo erfordert nach Abzug der ohnehin von ihr zu tragenden Kosten wie Abschreibung, Steuer, Versicherung etc. keinen höheren Kostenaufwand.
- Weiteren Verdienstausfall von 45,-- DM hat der Beklagte zu 2) durch Zahlung ausgeglichen.
- Verpflegungskosten von 630,-- DM hat die Klägerin nach Klageabweisung in erster Instanz nicht weiter geltend gemacht. Der Klägerin steht danach für die Zeit bis zum 31.3.1990 materieller Schadensersatz in Höhe von 18.588,90 DM, 2.372,89 DM und 2.000,-- DM, zusammen 22.961,79 DM zu. Der im Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 9.11.1988 enthaltene Erstattungsbetrag von 100.—DM für einen Eigenanteil an orthopädischen Schuhen ist von dieser Forderung nicht abzuziehen, da die Klägerin einen solchen Anspruch nicht rechtshängig gemacht hat. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 , 288 BGB. Über den Feststellungsantrag hatte schon das Landgericht rechtskräftig entschieden. Zur Übersichtlichkeit ist die zukünftige Schadensersatzpflicht der Beklagten erneut in die Urteilsformel aufgenommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 25.279,75 DM und die Beklagten mit 88.689,79 DM. Permalink: https://openjur.de/u/443654.html ( https://oj.is/443654 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.