Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.1991 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 71/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.199,50 DM, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in dieser Höhe leistet. Jede Partei kann die von ihr zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt leisten. Beschwer der Beklagten: 100.199,50 DM. Gründe Die Beklagte ist eine Informationsgemeinschaft für Kalksandstein-Informationen. Ihre Kommanditisten sind Kalksandstein-Vertriebsgesellschaften und Kalksandstein-Werke. Sie warb auf der Vorderseite ihres Informationsblattes "Kalksandstein", Stand Januar 1991, mit der sie sich nicht nur an Bauunternehmen, sondern auch an "Selbstbauer" wandte, in der nachstehend abgebildeten Weise mit der Aussage: "Umweltbewußt bauen, gesund wohnen: z.B. mit KS-Planelementen" Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat diese Werbung als irreführend und darüber hinaus als sittenwidrig gemäß § 1 UWG beanstandet, weil der Verbraucher durch sie in gefühlsbetonter Weise angesprochen und zu unsachgemäßen Erwägungen bei seiner Kaufentscheidung beeinflußt werde. Die Irreführung hat der Kläger damit begründet, daß der Verbraucher glaube, er habe in mit Kalksandstein gebauten Häusern keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, z.B. keine Allergien, Hauterkrankungen oder Atemwegserkrankungen. Auch von Kalksandstein gingen jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, weil er - wenn auch gegebenenfalls nur gering - radioaktiv wirke, weil in die Steine Feuchtigkeit eindringe, was zur Algen- und Moosbildung führen könne und mit gesundheitsschädlichen algen- oder bakterientötenden Mitteln bekämpft werden müsse. Auch die von der Beklagten in ihrer Informationsbroschüre empfohlenen Imprägnierungen seien nicht gesundheitlich unbedenklich. Die Werbung mit dem Pauschalbegriff "Umweltbewußt" sei irreführend, weil sie keine Erläuterung des Begriffs enthalte und der Verbraucher zu der Óberzeugung gelange, Kalksandsteine seien generell und in jeglicher Hinsicht - sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung sowie bei der Entsorgung - "umweltbewußt", d.h. mit keinerlei Umweltschädigungen verbunden. Der Kläger hat nach erfolgter Abmahnung beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, für Kalksandsteine anzukündigen: "Gesund wohnen" und/oder "umweltbewußt bauen": Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einen Verstoß gegen § 1 UWG sowie eine Irreführungsgefahr verneint und hierzu behauptet, Kalksandstein sei in jeglicher Hinsicht umweltverträglich; von ihm gingen keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen aus. So verstehe auch der Leser die beanstandeten Werbeaussagen. Bei den von der Kalksandsteinindustrie empfohlenen Außenanstrichen, Imprägnierungen und Reinigungsmitteln handele es sich um ungiftige Mittel ohne schädliche Inhaltsstoffe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.05.1991, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. Gegen das ihr am 29.05.1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.07.1991 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.11.1991 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt ergänzend aus, mit der angegriffenen Werbeaussage werde kein Produkt als "umweltfreundlich" beworben. Durch den Begriff "umweltbewußt" werde nicht ein absoluter und uneingeschränkter Umweltschutz suggeriert. Nach der Vorstellung des Verkehrs verhalte sich bereits umweltbewußt, wer Produkte verwende, die die Umwelt zwar nicht unter keinem - auch noch so fernliegenden - Gesichtspunkt belasteten, die aber gegenüber vergleichbaren Produkten die Umwelt weniger belasteten, sie schonten. Der Einsatz von Kalksandstein sei mit keinerlei Umweltschädigungen verbunden, von ihm gingen keine gesundheitsschädlichen Wirkungen aus. Kalksandstein sei ein Baustoff, der besondere, ihn von anderen Materialien unterscheidende, umweltgünstige Eigenschaften aufweise. Dazu zähle auch die Recyclingfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.11.1991 und den Schriftsatz vom 19.12.1991 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Er behauptet, die Aussage "umweltbewußt bauen" könne im Zusammenhang mit der Werbung für Kalksandstein-Produkte sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die beworbenen Produkte umweltfreundlich seien, jedenfalls soweit sie beim B Verwendung fänden. Selbst wenn man von einem relativen Verständnis des Begriffs "umweltfreundlich" ausgehe, verbleibe mangels näherer Konkretisierung Unklarheit über die angeblich umweltschonenden Eigenschaften von Kalksandstein, welche die beanstandete Werbeaussage rechtfertigen könnten. Deshalb werde der Verkehr die unterschiedlichsten Vorstellungen in dieser Richtung entwikkeln. In die Beurteilung sei auch der Umstand einzubeziehen, daß die Verwendung von Kalksandstein eine spätere Reinigung mit Essigsäure oder eine Imprägnierung mit Kunststoffdispersionsfarben üblicherweise, jedenfalls nicht nur in zu vernachlässigenden Ausnahmefällen, zwingend nach sich ziehe. Diese Maßnahmen würden aber die Umwelt in vielerlei Hinsicht nicht nur geringfügig belasten. Auch über den Begriff "gesund wohnen" bestehe bei den betreffenden Verkehrskreisen Unklarheit. Hier seien wiederum die mit der Verwendung von Kalksandstein üblicherweise, jedenfalls nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, verbundenen Baumaßnahmen mitzuberücksichtigen. Selbst wenn ein einzelnes Bauelement völlig gesundheitsunschädlich sein sollte, rechtfertige das nicht, im Zusammenhang mit seiner Verwendung pauschal von "gesundem Wohnen" zu sprechen, falls der Bau insgesamt üblicherweise eine solche Aussage im Hinblick auf die Verwendung weiterer Bauelemente nicht rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der zweiten Instanz wird auf die Berufungserwiderung vom 05.12.1991 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen (§§ 3 , 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Aussage auf der Vorderseite des Werbesprospektes der Beklagten "Umweltbewußt bauen, gesund wohnen: z.B. mit KS-Planelementen" enthält irreführende Angaben über die Beschaffenheit der so beworbenen Produkte.
- Bei der Aussage "gesund wohnen" handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die an die Gesundheit anknüpft und damit besonders werbewirksam ist. Die besondere Bedeutung, die der menschlichen Gesundheit zukommt, führt zu einer gesteigerten Wertschätzung solcher Waren, die mit einer an die Gesundheit anknüpfenden Wertung angeboten werden (vgl. BGH GRUR 1991, 848 , 850 - "Rheumalind II"). Sowohl die besondere Bedeutung der Gesundheit für den einzelnen und die Gesellschaft als auch die große Zugkraft einer Gesundheitswerbung rechtfertigen es, deren Zulässigkeit nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH GRUR 1967, 592 , 593 - "gesunder Genuß"). Eine Irreführung liegt bereits vor, wenn nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs keine auch nur einigermaßen klaren Vorstellungen über den Inhalt des Begriffs "gesund wohnen" in Verbindung mit Kalksandstein und damit auch keine klaren Vorstellungen von den Eigenschaften des Kalksandsteins haben. Wenn es um gesundheitsbezogene Werbung geht, ist eine rechtlich beachtliche Irreführung schon bei einem Prozentsatz der Getäuschten von 5-6 % anzunehmen (vgl. Urteile des Senats in WRP 1973, 656, 659 und WRP 1989, 272, 275). Der Senat ist in Óbereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß bei einem im vorgenannten Sinne nicht unbeachtlichen Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher Unklarheit darüber herrscht, welche Faktoren ein gesundes oder jedenfalls nicht gesundheitsschädliches Wohnen ausmachen. Die Werbung wendet sich jedenfalls auch an Bauherren, die sich - ohne Vorinformationen - für Kalksandstein als Baustoff zur Errichtung eines Hauses interessieren. Diese Verbraucher beziehen die Aussage "gesund wohnen" konkret auf den Baustoff Kalksandstein und verstehen sie dahin, daß von Mauern aus diesem Material keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise haben darüber hinausgehend die Vorstellung, daß sich die Aussage auch auf die notwendige oder übliche Bearbeitung des Mauerwerks mit Anstrich, Imprägnierung, algen- oder bakterientötenden Mitteln sowie Fleccentfernern erstreckt. Die Aussage "gesund wohnen" wird von ihnen nicht nur in bezug auf das Leben innerhalb des Hauses verstanden, sondern weitergehend dahin, daß auch von den Außenwänden - gleichviel, ob sie bzw. gegebenenfalls mit welchen Materialien diese bearbeitet sind - keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Diese Feststellung können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise und in Óbereinstimmung mit den Richtern der ersten Instanz aus eigener Kenntnis und Erfahrung treffen, ohne daß hierzu ein Sachverständigengutachten mit demoskopischen Umfragen eingeholt werden muß. In diesem vorgenannten Sinne entspricht Kalksandstein aber nicht den Verbrauchervorstellungen von gesundem Wohnen. Selbst wenn Kalksandsteine objektiv keine nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben sollten, haben sie doch Eigenschaften, die nach der Vorstellung nicht unerheblicher Teile der Verbraucher nicht mit dem Begriff "Gesundheit" in Einklang stehen. Nach dem Inhalt der Informationsbroschüre der Beklagten im Sonderdruck der Zeitschrift "B" (Bl. 12 ff. d.A.) hält Kalksandstein einmal eingedrungene Feuchtigkeit über längere Zeit und es setzt sich auf den feuchten Flächen Staub ab, der einen Nährboden für Algen und Moose bildet. Feuchte Hauswände werden aber nicht als unbedenklich für die Gesundheit empfunden; zumal wenn sich die Feuchtigkeit lange hält, wird ein Eindringen in den dahinterliegenden Dämmbereich befürchtet. Auch die Bekämpfung von Algen und Moosen mit einem algen- oder bakterientötenden Mittel wird gewöhnlich nicht mit der Vorstellung von gesundem Wohnen assoziiert, da auch hier Unklarheit besteht, ob und inwieweit sich der Einsatz solcher Mittel auf die Gesundheit des Menschen auswirken kann. Entsprechendes gilt für die üblicherweise oder spätestens nach dem Auftreten von Feuchtigkeit vorzunehmende Imprägnierung der Wandoberfläche. Selbst wenn nicht alle geeigneten Mittel zur Imprägnierung oder zum Farbanstrich gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, werden sie doch nicht allgemein und ohne Einschränkung als völlig unbedenklich für die Gesundheit bewertet. So hat das Landgericht für die von der Beklagten u.a. empfohlenen Kunststoffdispersionsfarben zu Recht ausgeführt, daß diese nicht in jeder Hinsicht frei von für die Umwelt schädlichen Inhaltsstoffen sind. Auch insoweit hat der Verbraucher nicht den Eindruck, es mit "gesunden" Farben zu tun zu haben. Damit wird aber der Verbraucher darüber irregeführt, daß seine Vorstellung von "gesundem Wohnen" mit Kalksandsteinen nur mit Einschränkungen Geltung haben kann, wenn nämlich z.B. das Eindringen von Feuchtigkeit durch baukonstruktive Maßnahmen (z.B. Dachüberstand) vollständig verhindert werden kann. Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den Begriff "gesund wohnen" auf die Verwendung der Kalksandsteine in ihrer konkreten Verwendungsform und Bearbeitung bezieht, werden diese Verbraucher getäuscht, sofern nicht alle üblichen Verwendungsformen (wie das Fehlen eines Dachüberstandes) oder nicht alle Mittel zum Anstrich, zur Imprägnierung und zur Reinigung vom Verbraucher als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden. Ist dies aber nicht der Fall - wie auch von der Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird - so muß sie in ihrer Werbung darüber aufklären, in welcher konkreten Beziehung Kalksandstein für die Gesundheit unbedenklich ist. Einen solchen notwendigen Hinweis enthält der Prospekt, auf dessen Vorderseite sich die angegriffene Werbeaussage befindet, nicht.
- Die Ankündigung "umweltbewußt bauen" ist ebenfalls geeignet, über die Beschaffenheit des Kalksandsteins irrezuführen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Werbung mit Umweltschutzbegriffen ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, das dazu geführt hat, daß der Verkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen (vgl. BGH GRUR 1991, 550 , 551). Die Beklagte appelliert mit ihrer Ankündigung "umweltbewußt bauen" an ein umweltschutzbewußtes Verhalten des Verbrauchers, ohne eindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen der Verbraucher sich umweltbewußt verhält, wenn er mit Kalksandstein baut. Der Verbraucher versteht den Begriff "umweltbewußt bauen" im Zusammenhang mit der Werbung für Kalksandstein dahin, daß dieser Baustoff umweltfreundlich oder umweltschonend, zumindest im Vergleich zu anderen Baustoffen von erheblichem Vorteil für die Umwelt ist. Zugunsten der Beklagten kann als richtig unterstellt werden, daß der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit des Produkts erwartet und diese insbesondere auch nicht auf die Herstellung des Kalksandsteins bezieht. Im übrigen bestehen aber unklare und auch unterschiedliche Vorstellungen davon, in welchem Ausmaß und Umfang Kalksandstein umweltfreundlich ist und die Anforderungen an ein umweltbewußtes B erfüllt. So versteht jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Ankündigung dahin, daß das Material in der Benutzung uneingeschränkt umweltfreundlich ist und daß sich deshalb umweltbewußt verhält, wer Kalksandstein als Baustoff verwendet. Diese Feststellung können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise wiederum aus eigener Kenntnis und Erfahrung treffen. Einschränkungen in bezug auf die so verstandene Umweltfreundlichkeit bestehen aber zum einen hinsichtlich des Wärmeschutzes. Wenn die Beklagte in ihrer Informationsbroschüre über Kalksandstein ausführt, theoretisch lasse sich mit den üblichen Kalksandsteinen eine massive Außenwand errichten, die dem Mindestwärmeschutz entspreche, so wird das Material keineswegs den Vorstellungen des Verbrauchers von energiesparendem B gerecht. Der Verbraucher, der für sich in Anspruch nimmt, umweltbewußt zu bauen, erwartet jedenfalls auch gute Wärmedämmwerte vom Baustoff. Solche kündigt die Beklagte in ihrer Informationsbroschüre jedoch nicht für den üblichen Kalksandstein, sondern nur für Sonderformen wie den Yali-Stein an und empfiehlt im übrigen, eine zusätzliche Wärmedämmschicht einzubauen. Die Wärmedämmfähigkeit kann aber je nach Bauweise wiederum reduziert werden, wenn durch die Fassade eingedrungene Feuchtigkeit zu einer Durchfeuchtung der Dämmlage führt. Auch dies ergibt sich aus der Informationsbroschüre der Beklagten. Soweit sie bestreitet, daß der Wärmeschutz eine "natürliche Schwäche" des Kalksandsteins ist, setzt sie sich daher in Widerspruch zu ihren eigenen Informationen. Bereits wegen des unzureichenden Wärmeschutzes des üblichen Kalksandsteins ist die Werbeaussage der Beklagten irreführend, weil sie die vorbeschriebene Einschränkung nicht erkennen läßt und diese einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die "Selbstbauer" gehören, nicht bekannt ist, wenn er sich erstmals für einen Baustoff interessiert. Die Verbraucher werden zum anderen in ihrer Vorstellung getäuscht, Kalksandstein sei in der Benutzung ohne Einschränkung umweltfreundlich, weil damit der Eindruck erweckt wird, auch die üblicherweise erfolgende Bearbeitung des Kalksandsteins mit anderen Materialien sei umweltfreundlich. Dies kann jedoch nicht von jedem Mittel gesagt werden, das zum Anstrich, zur Imprägnierung, zur Reinigung sowie zur Beseitigung von Algen und Moosen geeignet ist. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob es entsprechende Mittel gibt, die ungiftig und ohne schädliche Inhaltsstoffe sind, und ob nur solche Mittel von der Beklagten empfohlen werden. Entscheidend ist allein, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher meint, umweltbewußt zu bauen, wenn er Kalksandstein ohne Rücksicht darauf verwendet, mit welchen Materialien dieser behandelt wird. Ist aber nur eines der geeigneten bzw. erforderlichen Mittel nicht umweltfreundlich - daß alle Materialien die entsprechenden Eigenschaften aufweisen, behauptet auch die Beklagte nicht -, so wird der Verbraucher auch aus diesem Grunde getäuscht. Die Irreführung wird selbst dann nicht beseitigt, wenn Kalksandsteine die Umwelt im Verhältnis zu anderen Baustoffen unter Berücksichtigung aller Beschaffenheitsmerkmale weniger belasten. Deshalb brauchte dieser Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen zu werden. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch im Hinblick auf die Werbeaussage "umweltbewußt bauen" ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis in bezug auf diejenigen Eigenschaften, die es rechtfertigen, den Verwender von Kalksandstein als umweltbewußt zu bezeichnen. Das Fehlen der entsprechenden Informationen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbeaussage - im übrigen sind sie auch nicht auf der Rückseite des Prospektes enthalten - und der dadurch hervorgerufene Irrtum sowohl bezüglich der Aussage "gesund wohnen" als auch bezüglich der Aussage "umweltbewußt bauen" kann kaufentscheidungserheblich sein. Der umweltbewußte Verbraucher wird durch die als Appell empfundenen Aussagen besonders motiviert, sich mit Kalksandsteinen näher zu befassen und möglicherweise zu von falschen Erwägungen ausgehenden wirtschaftlichen Entschlüssen zu verleiten.
- Die Kosten der Abmahnung hat das Landgericht zutreffend aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprochen (vgl. BGH GRUR 1991, 550 , 552 - "Zaunlasur" m.w.N.). Hiergegen sind von der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 711 , 546 Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/443724.html ( https://oj.is/443724 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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