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OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 1992 - Az. 16 U 118/91

Der Vater, der die eheliche Abstammung seines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (a.A. BGH NJW 1991, 2261). Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am

  1. Juni 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl - Zweigstelle Erftstadt - Zw 2 C 115/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gegen diees Urteil wird die Revision zugelassen. Tatbestand Der Kläger verfolgt die Anfechtung der ehelichen Abstammung der Beklagten, die während seiner am
  2. Juli 1987 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit dessen Mutter geboren worden sind. Zur Begründung seiner Anfechtung hat der Kläger sich in der Klageschrift auf die Behauptung beschränkt, er sei nicht der Vater der Beklagten. Im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere aus Anlaß seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat er hierzu weiter vorgetragen, zur Jahreswende 1990/1991 auf den Gedanken gekommen zu sein, er sei möglicherweise nicht der Vater der beiden Kinder. Er habe in dieser Zeit geschäftlich weniger zu tun gehabt und habe sich deshalb mehr Gedanken gemacht. Anlaß hierfür sei gewesen, daß die Kinder ihn seit etwa Herbst 1990 nicht mehr hätten Vater nennen dürfen, sondern ihn beim Vornamen hätten nennen sollen. Er habe angenommen, daß beide Kinder zu dem jetzigen Ehemann der Kindesmutter stattdessen Vater sagen sollten. Er habe sich dann so gedacht, daß die beiden Kinder möglicherweise nicht von ihm seien. Anläßlich der zur Scheidung führenden ehelichen Auseinandersetzung habe die Kindesmutter ihm zudem einmal gesagt, "woher er wisse, von wem die beiden Kinder stammten". Dies habe er damals aber nicht ernst genommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, vom Kläger abzustammen. Ihre Mutter habe während der gesetzlichen Empfängniszeit vom
  3. Juli bis
  4. November 1982 ausschließlich mit dem Kläger Verkehr gehabt. Sie meinen, die Anfechtungsklage sei nicht innerhalb der zwei Jahre währenden Anfechtungsfrist erhoben worden. Im übrigen habe der Kläger auch keinerlei greifbare Tatsachen vorgetragen, die für ihre nichteheliche Abstammung sprechen könnten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Kindesmutter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keine auch nur vagen Umstände vorgetragen, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, daß er entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht der leibliche Vater der Beklagten sei. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter anderem ausführt, zu Unrecht habe das Amtsgericht von der Einholung eines vom ihm zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung beantragten serologischen Gutachtens abgesehen. Er behauptet, sich jetzt daran erinnern zu können, daß die Kindesmutter am
  5. Februar 1982 ihren frü-heren Freund, den Zeugen H. getroffen habe und danach abends völlig niedergeschlagen und zerstreut zu ihm zurückgekommen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen ihre Auffassung, daß der Kläger die Anfechtungsfrist nicht gewahrt habe. Im übrigen fechte der Kläger ihre Ehelichkeit offensichtlich ins Blaue hinein an. Das Berufungsgericht hat gemäß Beschluß vom
  6. Februar 1992 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  7. April 1992 Bezug genommen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Gründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keinerlei substanzielle Anhaltspunkte für die Annahme feststellbar, die Beklagten stammten nicht vom Kläger ab (§ 1591 Abs. 1 BGB). Vielmehr steht fest, daß der Kläger während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr hatte und die Kinder während der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter geboren worden sind. Konkrete Umstände wonach, wenn auch nur ansatzweise, zu erwägen wären, daß der Kläger die Beklagten nicht gezeugt hat, hat dieser selbst nicht vorgetragen. Dahingehende Feststellungen konnten auch ihm Rahmen der in Kindschaftssachen gebotenen Amtsermittlung (§ 640 , 616 Abs. 1 ZPO) nicht festgestellt werden. Die Kindesmutter hat in freimütiger und anschaulicher Weise geschildert, daß ihre frühere intime Beziehung zu dem Zeugen H., die von ihr als "Jugendliebe" empfunden wurde, im Jahre 1979 endgültig abgebrochen worden ist und seither auch nicht wieder aufgenommen wurde. Im weiteren Verlaufe sei man sich nur noch zufällig begegnet, wenn man davon absehe, daß der Zeuge sie aus Anlaß der Geburt ihres ersten Kindes einmal im Krankenhaus besucht habe. Gegen den Beweiswert dieser Aussage spricht nicht der Umstand, daß die Zeugin sich aufgrund der Eintragungen in ihren Mutterpaß glaubte erinnern zu können, am
  8. September 1982 bereits schwanger gewesen zu sein. Zwar läßt sich der von ihr hierzu vorgelegten Ablichtung des Mutterpasses, deren Óbereinstimmung mit der Urschrift der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, entnehmen, daß die Zeugin Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erst am
  9. Oktober 1982 erlangt hat. Die Zeugin selbst hat nämlich, ersichtlich nur eine umfassende und wahrheitsgemäße Aufklärung bemüht, ohne vorangehende Anregung des Gerichts von sich aus im Rahmen ihrer Aussage vorgeschlagen, ihren Mutterpaß zu den Akten zu reichen. Schon während ihrer Aussage erklärte sie aus eigenem Antrieb, daß sie hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der ersten ärztlichen Untersuchung nach nochmaligem Nachdenken Zweifel habe. Diese könne möglicherweise auch erst im Oktober erfolgt sein. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin, wie dem Vermerk des Vorsitzenden vom gleichen Tage zu entnehmen ist, den zeitlichen Zusammenhang richtig gestellt (Bl. 81 GA). Für die Zeugin spricht auch, daß sie ein Zusammentreffen mit dem Zeugen H. am
  10. September 1982 nicht schlechthin geleugnet hat, sondern dies aus nachvollziehbaren Gründen als unwahrscheinlich bezeichnet hat. Auch der Zeuge H. hat in offener und anschaulicher Weise von seiner früheren Beziehung zu der Kindesmutter berichtet und im weiteren plausibel dargelegt, seit dem Abbruch dieser Beziehung nur noch gelegentliche zufällige Kontakte mit dieser gehabt zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird nicht nur durch den Umstand bestätigt, daß die Kindesmutter jetzt schon seit längerer Zeit wieder anderweitig verheiratet ist. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger selbst offenbar keine konkreten Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme der früheren Beziehung der Kindesmutter zu dem Zeugen H. hat. Nur zögerlich und im Interesse der Durchführung einer Beweisaufnahme hat er, wie seinem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist, vorgetragen, das Verhalten der Kindesmutter am
  11. September 1982 habe ihm greifbare Anhaltspunkte für die Vermutung gegeben, die Kindesmutter habe sich mit dem Zeugen geschlechtlich eingelassen. Der vom Kläger als weiteres Indiz angeführte Wechsel der Bezeichnung seiner Person durch die Kinder, der durch die Kindesmutter bestätigt wurde, betrifft schon nach der eigenen Behauptung des Klägers den jetzigen Ehemann der Kindesmutter. Für dessen Vaterschaft hat der Kläger aber offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Aussage der Kindesmutter und des Zeugen H. uneingeschränkt überzeugt. Angesichts dieses Beweisergebnisses besteht auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Amtsermittlung kein Anlaß zu weitergehenden Ermittlung. Das Gericht ist zwar verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen. Dabei ist es allerdings nicht gehalten, alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Vielmehr müssen die Ermittlungen nur so lange fortgesetzt werden, bis das Gericht die volle Óberzeugung von den wahren Abstammungsverhältnissen erlangt hat (z. B. BGH NJW 1990, 2312 zur Vaterschaftsfeststellung). Dies ist der Fall. Mit dem Amtsgericht ist auch das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Beklagten vom Kläger abstammen. Angesichts der nach den getroffenen Feststellungen völlig substanzlosen Behauptung des Klägers, nicht der Vater der Beklagten zu sein, besteht auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Gründen kein Anlaß, dem Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Allerdings ist bei der Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, ihm liege eine aus der Luft gegriffene, jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende Prozeßbehauptung zu Grunde, namentlich in Kindschaftssachen größte Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1964, 1179 ; OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 1239 ). Gleichwohl bedarf es aber auch insoweit der Grenzziehung. Für die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Blutgruppen- oder Erbgutachtens gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt (Teplitzky, NJW 1965, 334 ff.; BGH NJW-RR 1989, 707 m.w.N.). Danach kann in entsprechender Anwendung von § 244 StPO der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt oder wenn das angebotene Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (BGH NJW 1991, 2961 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allerdings hat bereits das OLG Celle (NJW 1978, 1086 ff.) darauf hingewiesen, daß eine Beweisanordnung in Ermangelung jeglicher greifbarer Anhaltspunkte für den möglichen Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann. Immerhin führte nämlich die Einholung serologischer Gutachten auf eine bloße substanzlose Behauptung des Ehemannes hin zu einer unangemessenen Verletzung der körperlichen Integrität der Kindesmutter und der Kinder. Hinzu kommt der Umstand, daß der mit der Behautung, nicht der Erzeuger der Kinder zu sein, verbundene Vorwurf der ehelichen Untreue gegenüber der Kindesmutter und das Leugnen der Vaterschaft gegenüber den Kindern verstärkt durch die gerichtlich unterstützte Befolgungspflicht, die bis zur Erzwingbarkeit der Mitwirkung bei medizinischen Eingriffen gehen kann (§ 372 a ZPO), eine erhebliche psychische Belastung für die Betroffenen, die sich über viele Monate (- etwa durch mehrere hintereinander gestaffelte Gutachten -) erstrecken kann, darstellen. Es erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht hinnehmbar, daß der Mann in jedem Falle die Ehescheidung oder auch nur eine Ehekrise zum Anlaß nehmen kann, die eheliche Abstammung seiner Kinder mittels gerichtlicher Hilfe überprüfen zu lassen, allein gestützt auf die unsubstantiierte Behauptung: "nicht der Vater der Kinder zu sein", und daß dann seinem Beweisangebot für die Richtigkeit dieser Behauptung, nämlich Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Ausdehnung bei entsprechenden weitergehenden Beweisantritten bis zum DNA-Gutachten hin nicht zu verwehren wäre, immer entsprochen werden müßte. Mit der alten Spruchweisheit "pater semper incertus est" müßte kein Ehemann mehr leben, wenn er sich dazu entschließt, sich - unter Außerachtlassung der Belange seiner Familie - Sicherheit zu verschaffen, weil zur Ingangsetzung und Durchführung des Anfechtungsverfahrens die in die Behauptung gekleidete Neugierde des Mannes genügte, nicht der Vater der Kinder zu sein. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensrechtlich hier nicht geboten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten von einem anderen Manne als dem Kläger abstammen könnten. Auch der Kläger selbst hat dies über viele Jahre nicht in Zweifel gezogen, und zwar auch dann nicht - folgte man seiner Behauptung - als die Kindesmutter im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen die eheliche Abstammung der Kinder mit der zitierten Bemerkung in Zweifel gezogen haben soll. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten andererseits aber auch, daß die Anfechtungsbefugnis des Klägers nicht verfristet ist, weil er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme erhalten hat, nicht der Vater der Beklagten zu sein (§ 1594 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht läßt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil die Frage, ob die Beweisanträge des die Ehelichkeit seiner Kinder anfechtenden Mannes auch dann im vollem Umfang auszuschöpfen sind, wenn er keinerlei substantielle Anhaltspunkte für die anderweitige Abstammung der Kinder vorträgt oder sich die Substanzlosigkeit seines Vorbringens im Verlaufe der Beweisaufnahme ergibt, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), auch wegen der damit verbundenen erheblichen Kostenfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war gemäß § 704 Abs. 2 ZPO abzusehen. Wegen des Berufungsstreitwerts verbleibt es bei dem Beschluß vom
  12. Januar 1992, indem der Streitwert auf 6.000,-- DM festgesetzt worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/443771.html Kommentare

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