← Deutschland

OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 1993 - Az. 17 W 274/91

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11, dem Beklagten zu 4/11 auferlegt. Gründe Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachte Erhöhung der Prozeßgebühr um 18/10 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zum Betrage von 689,40 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt 785,92 DM, in die Kostenausgleichung einzubeziehen.

  1. Zutreffend gehen die Kläger allerdings davon aus, daß der Anwaltssozietät, deren Mitglieder sie sind, für ihre Vertretung im Prozeß ein Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erwachsen ist. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Prozeß-gebühr des für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit zum selben Gegenstand tätigen Rechtsanwalts durch jeden Auftraggeber um 3/10, höchstens jedoch um zwei volle Gebühren. Die Kläger sind als Auftraggeber der Sozietät anzusehen. Treten - wie im hier zu entscheidenden Fall - nicht besondere Umstände in Erscheinung, die eine Selbstvertretung einzelner oder aller zu einer Sozietät verbundenen klagenden oder beklagten Rechtsanwälte nahelegen, ist anzunehmen, daß die Anwälte ihre gemeinschaftliche Vertretung der Sozietät übertragen haben und daß die Gebühren und Auslagen für ihre Prozeßvertretung in der Instanz nur einmal anfallen (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom
  2. September 1979 - 17 W 252-253/79 -, veröffentlicht in JurBüro 1980, 613). Hinsichtlich des Begriffs "mehrere Auftraggeber" bestehen hier keine Bedenken. Insoweit ist darauf abzustellen, ob an der Angelegenheit, in der der Anwalt bzw. die Anwaltssozietät tätig geworden ist, mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligt sind. Der Senat hat seine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Mitglieder einer Anwaltssozietät in Prozessen aus dem Mandatsverhältnis nicht mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO seien (vgl. z.B. die oben zitierte Entscheidung) aufgegeben (Beschluß des Senats vom
  3. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -, veröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = Rpfl. 1988, 119 = Anw.Bl. 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmerkung von Schneider). Hier sind von der Anwaltssozietät im Prozeß sieben Kläger in derselben Angelegenheit und zum selben (Streit- ) Gegenstand, nämlich bei der Geltendmachung einer ihnen gemeinschaftlich zustehenden Honorarforderung, vertreten worden.
  4. Der der Anwaltssozietät der Kläger erwachsene Mehrvertretungszuschlag gehört indessen nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Führen mehrere Mitglieder einer Anwaltssozietät einen Aktivprozeß, der eine ihnen gemeinsam zustehende Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist der durch ihre gemeinschaftliche anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anfallende Mehrvertretungszuschlag in der Regel nicht erstattungsfähig. Im Kostenrecht gilt der Grundsatz, daß die obsiegende Partei nur diejenigen Kosten ihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung verurteilten Gegner erstattet verlangen kann, die sie bei vernünftiger, sachgerechter Wahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden mußte. Im Rahmen dieses Grundsatzes haben die Kostenfestsetzungsorgane nicht unter allen Umständen diejenigen Kosten zu berücksichtigen, deren es zum Ablauf des Prozesses, wie er tatsächlich geführt worden ist, bedurfte. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die jeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können (Beschluß des Senats vom
  5. September 1991 - 17 W 129/91 -, veröffentlich in OLGR Köln 1992, 79). So ist allgemein anerkannt, daß eine Partei, die einen oder mehrere Ansprüche ohne triftigen Grund durch mehrere Klagen verfolgt, obwohl die Geltendmachung zumutbarerweise in einem Prozeß hätte erfolgen können, nur diejenigen - geringeren - Kosten erstattet verlangen kann, die ihr bei der letztgenannten Verfahrensweise entstanden wären (Zöller-Herget, ZPO,
  6. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" m.w.N.). Auch gibt es Fallgestaltungen, bei denen eine Mehrheit von Gläubigern aus dem Gesichtspunkt tunlichster Kostenersparnis einem von ihnen die gerichtliche Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Anspruchs zu überlassen hat. So hat der Senat in seinem zuletzt zitierten Beschluß entschieden, daß die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis unter Kostengesichtspunkten grundsätzlich gehalten sind, eine Nachlaß-forderung gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen gerichtlich verfolgen zu lassen; klagen in einem derartigen Fall mehrere Miterben, so ist der einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats bei gerichtlicher Geltendmachung einer Honorarforderung, die einer Anwaltssozietät zusteht. Ohne Gefährdung ihrer berechtigten Interessen können die Mitglieder der Sozietät ihr Rechtsschutzziel, einen auf Zahlung des Honorars an alle Mitglieder lautenden Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken, unter Vermeidung eines Mehrvertretungszuschlages dadurch erreichen, daß ein Mitglied Klage erhebt. Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltssozietät gehören zwar im allgemeinen zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen. Den Besonderheiten der Anwaltsgemeinschaft Rechnung tragend wird indessen von der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig die auch vom Senat geteilte Auffassung zu vertreten, daß jedes Mitglied der Sozietät berechtigt ist, den Vergütungsanspruch im eigenen Namen als Gesamtgläubiger geltend zu machen (z.B. BGH NJW 1980, 2407 ; OLG Düsseldorf Anw.Bl. 1985, 388; OLG Saarbrücken Rpfl. 1978, 227; Riedel/Sußbauer, BRAGO,
  7. Auflage, § 5 Rn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO,
  8. Auflage, § 5 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze,
  9. Auflage, § 5 BRAGO Anm. 2 B). Im übrigen können die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft allgemein auch auf die Einziehung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden, so daß ein Vergütungsanspruch der Anwaltsgemeinschaft von einem ihrer Mitglieder auch aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Sozietät im eigenen Namen gegen den Mandanten eingeklagt werden kann (BGH NJW 1988, 1585 ). Durch einen von einem der Sozietätsanwälte erwirkten Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Anwaltssozietät lautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt, der mehrere oder gar alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Mit dieser kostensparenden Vorgehensweise entspricht die Anwaltssozietät auch ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mandaten. Dabei mag dahinstehen, ob der von einem Mandaten mit einer Sozietät geschlossene Anwaltsvertrag im allgemeinen dahin auszulegen ist, daß der Mandant bei der Beitreibung eines Honoraranspruchs wie bei der Beauftragung eines einzigen Anwalts zu stellen ist (so z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1514; Mümmler JurBüro 1980, 1175 und 1988, 603). Jedenfalls folgt aus der allgemeinen, auch nachvertraglich wirkenden anwaltlichen Pflicht, vorhersehbare, vermeidbare Nachteile vom Mandanten fernzuhalten, insbesondere den für ihn kostengünstigsten Weg einzuschlagen, daß es die Anwaltssozietät einem ihrer Mitglieder zu überlassen hat, eine ihr zustehende Honorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen (OLG Zweibrücken JurBüro 1984, 1828; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1661; Zöller-Herget, § 91 Rn. 13 "Sozietät"; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 6 Rn. 15). Klagen dementgegen alle Sozietätsmitglieder ein Honorar ein, müssen sie sich gegenüber dem zur Kostentragung verurteilten Mandanten erstattungsrechtlich so behandeln lassen, als habe nur eines ihrer Mitglieder im eigenen Namen den Zahlungstitel erwirkt; der Mehrvertretungszuschlag ist nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob sich die Anwaltsgemeinschaft von einem oder mehreren Mitgliedern oder von einem außenstehenden Rechtsanwalt im Prozeß hat vertreten lassen. Erst recht kann es erstattungsrechtlich nicht als gerechtfertigt angesehen werden, daß jeder der Angehörigen einer Anwaltssozietät sich selbst vertritt mit der Folge, daß der unterlegene Mandant mit dem der Anzahl der Sozien entsprechenden Mehrfachen der Anwaltsgebühren belastet wird (vgl. hierzu den in JurBüro 1988, 457, veröffentlichten Beschluß des Senats vom
  10. April 1987 - 17 W 186-187/85 -; außerdem OLG Bamberg JurBüro 1985, 773). Die vom Senat zur erstattungsrechtlichen Behandlung von anwaltlichen Honorarprozessen vertretene Auffassung entspricht - jedenfalls im Ergebnis - der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/v. Eikken/Madert a.a.O., auch zur vereinzelten Gegenmeinung). Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, daß die von den Klägern zur Kostenausgleichung angemeldete Erhöhung der Prozeßgebühr nicht den zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist.
  11. Demgemäß ist die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 (analog) ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte seine Erinnerung gegen den auch von den Klägern angefochtenen Beschluß zurückgenommen hat. Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 892,45 DM; Wert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens: 573,72 DM. Permalink: http://openjur.de/u/443994.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.