Tenor I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Aus-lagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines (fahrlässigen) Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 75,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen parkte die Betroffene am
- August 1991 ihren PKW in der Zeit von 17.33 Uhr bis 17.38 Uhr neben dem Grundstück I.-straße ..., K., in einer "amtlich gekennzeichneten" Feuerwehrzufahrt. Diese Zufahrt wurde bei Errichtung des dahinter gelegenen 13-geschoßigen Hochhauses vor 1975 aufgrund einer Auflage des Bauordnungsamtes als Rettungsweg ausgewiesen, hergestellt und mit einem Feuerwehrzufahrtsschild versehen. Mit der Auffassung der Betroffenen, die Zufahrt befinde sich auf Privatgelände, wo das Feuerwehrzufahrtsschild ohne Bedeutung sei, hat sich das Amtsgericht, dem Lichtbilder der Örtlichkeit zur Verfü-gung standen, nicht weiter auseinandergesetzt. Gegen das Urteil richtet sich der Zulassungsantrag der Betroffenen, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt und weiterhin geltend gemacht wird, § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO sei auf private Feuerwehrzufahrten nicht anwendbar. Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, eingefügt durch die
- Verordnung zur Änderung der StVO vom
- März 1988 (BGBl. I, S. 405 ff.), ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich hier um eine "amtlich gekennzeichnete" Feuerwehrzufahrt handelt. In der StVO gibt es bislang kein amtliches Kenn-, Richt- oder Hinweiszeichen für Feuerwehrzufahrten. Auch die baupolizeilichen Rechtsvorschriften der Länder sehen solche amtlichen Kennzeichen nicht vor. Die baubehördliche Bestätigung auf privaten Bau- oder Grundstücksplänen, die Feuerwehrzufahrten ausweisen, stellt keine "amtliche Kennzeichnung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar. Nach der amtlichen Begründung (vgl. VkBl 1988, 221) ist eine Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt ("erforderlichenfalls durch entsprechendes Schild") notwendig, weil für die Verkehrsteilnehmer erkennbar sein muß, daß es sich um eine solche Zufahrt handelt. Gekennzeichnet im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO sind also nur diejenigen Feuerwehrzufahrten, bei denen ihre Bestimmung durch geeignete Hinweisschilder (z.B. "Feuerwehrzufahrt freihalten") kundgetan wird (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR,
- Auflage, § 12 StVO Rn. 37 b). Diese Kennzeichnung muß nach der dazu im Schrifttum vertretenen Auffassung wegen des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ("amtlich") von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, vorgenommen worden sein. Die von privaten Grundstückseigentümern (sei es auch aufgrund einer Auflage der Baubehörde) angebrachten Hinweisschilder sollen dagegen für § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht ausreichen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO,
- Aufl., § 12 Rn. 43 a; Vogel, NZV 1990, 419, 421). Eine berichtigende Auslegung des Wortlauts dahin, daß alle amtlich - d.h. baupolizeilich - vorgeschriebenen, festgelegten oder bestätigten Feuerwehrzufahrten, die durch (auch private) Hinweisschilder als solche gekennzeichnet sind, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, entfernt sich nach dieser Ansicht zu weit von der gesetzlichen Grundlage und soll daher nicht in Betracht kommen (vgl. Vogel a.a.O.). Um der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO einen sinnvollen Anwendungsbereich zu sichern, müßte der Verordnungsgeber hiernach entweder ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" einführen oder den Wortlaut der Bestimmung so fassen, daß auch privat aufgestellte Hinweisschilder, soweit sie "amtlich veranlaßt" sind, den Anforderungen genügen. Ob dieser Auffassung, die sich auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO berufen kann, im Ergebnis zu folgen wäre, bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Anwendung dieser Grundsätze würde im vorliegenden Fall nur zum vorläufigen Erfolg des Rechtsmittels führen. Den Feststellungen des Amtsgericht kann nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, wer das hier maßgebliche Feuerwehrzufahrtsschild aufgestellt hat. Zwar deutet nach der im Urteil mitgeteilten Aussage des Zeugen K. vieles darauf hin, daß es der damalige Grundstückseigentümer war. Eindeutige Feststellungen dazu hat das Amtsgerichts jedoch ersichtlich nicht getroffen. Deshalb müßte die Sache, wollte man auf diesen Gesichtspunkt abstellen, nach Aufhebung des Urteils wegen Lückenhaftigkeit zur weiteren Aufklärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Einer solchen Zurückverweisung bedarf es jedoch deshalb nicht, weil die bußrechtliche Ahndung des Verhaltens der Betroffenen nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist mit der Folge, daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf Freispruch zu erkennen ist. Die Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf jede Feuerwehrzufahrt, die als solche amtlich gekennzeichnet ist. Gleichwohl ist zu beachten, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 StVG, auf die § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO gestützt wird, den Verordnungsgeber nicht zum Verbot des Haltens und Parkens auf einem ausschließlich privaten Weg ermächtigt, auf dem auch tatsächlich kein öffentlicher Verkehr stattfindet (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 440 ). Somit ist zu unterscheiden: Geht es um ein Halten oder Parken auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vor einer Feuerwehrzufahrt, so ist der Umstand, daß sich der Rettungsweg selbst auf einem Privatgelände befindet, ohne Bedeutung (vgl. BayObLG VRS 65, 78 ). Unproblematisch ist die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ferner, sofern die Feuerwehrzufahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund liegt (vgl. BayObLG a.a.O.). Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts sind - ungeachtet bestehender Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (vgl. BGH VersR 1985, 835 ; BayObLG VRS 70, 53 , 54; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 1 StVO Rn. 13 m.w.N.). Danach ist eine Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht möglich, wenn das Halten oder Parken in (auf) einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im oben beschriebenen Sinne offensteht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das Zuparken solcher privaten Wege, die zur Gefahrenbekämpfung für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sind, kann somit obwohl diese Konsequenz letztlich unbefriedigend ist, nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO geahndet werden, weil dieses Verhalten vom Anwendungsbereich der Verbotsnorm nicht erfaßt wird. Nach diesen Grundsätzen ist die Betroffene freizusprechen. Aus dem Inbegriff der Urteilsgründe und aus den Lichtbildern der Örtlichkeit, auf die das Amtsgericht zulässigerweise (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Bezug genommen hat, ergibt sich unzweifelhaft, daß die Feuerwehrzufahrt, in (auf) der die Betroffene am
- August 1991 geparkt hatte, vollständig auf Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist. Dem Zusammenhang läßt sich hinreichend klar entnehmen, daß die Zufahrt zu einem Garagenhof führt und deshalb nicht der allgemeinen Benutzung durch jedermann offensteht, sondern nur einem eng umgrenzten Kreis von Berechtigten (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O. § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.). Da die vom Amtsgericht angewendeten Bußgeldnormen nicht eingreifen und das Verhalten der Betroffenen auch nicht durch einen anderen Bußgeldtatbestand erfaßt wird, insbesondere nicht durch die Bußgeldvorschrift des § 32 FeuerschutzG NW vom
- Februar 1975, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freispruch zu erkennen. Dabei stand einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht entgegen, daß die Frage, ob § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO auch das Halten bzw. Parken in/auf einer Feuerwehrzufahrt erfaßt, die über einen Privatweg führt, auf dem kein (tatsächlich) öffentlicher Verkehr stattfindet, bereits von einem anderen Oberlandesgericht (OLG Hamm a.a.O.) im gleichen Sinne entschieden worden ist. Der Fortbildung des Rechts dient auch die Festigung eines aufgestellten Leitsatzes (vgl. KG VRS 82, 206 , 207; Göhler, OWiG,
- Auflage, § 80 Rn. 3), die hier nicht zuletzt deshalb geboten erscheint, weil das Amtsgericht der Betroffenen im Urteil eine Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechung bei künftigen "Verstößen" bereits angekündigt hat. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO-Analog. Permalink: https://openjur.de/u/444012.html ( https://oj.is/444012 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.