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OLG Köln, Beschluss vom 30. April 1993 - Az. 25 U 35/92

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Oktober 1992 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 24/92 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Gründe Die Klägerin, die Transportversicherer der Firma Warenverteilungszentrum WVZ V. GmbH ist, macht gegen die Beklagte an sie abgetretene Schadensersatzansprüche aus dem Verlust von Waren geltend. Die vorgenannte WVZ GmbH verkaufte laut Rechnung vom 25. Juli 1991 an das Unternehmen K. in K. 250 Lederjacken zu einem Handelsnettowert von je 209,00 DM. Mit der Versendung der Ware beauftragte die WVZ GmbH die Gebrüder H. GmbH & Co. KG in B.. Diese ließ die Partie Lederjacken zu der von ihr als Empfangsspediteur beauftragten Niederlassung der Beklagten in F. transportieren. Die Beklagte sollte dann von dort aus für die weitere Versendung zum Unternehmen K. in K. sorgen. Bei der Firma K. wurde bei Anlieferung der Ware dann festgestellt, daß von den ursprünglich 250 Lederjacken nur noch 200 vorhanden waren. Mit Schadensprotokoll vom 04.09.1991 zeigte die Beklagte an, daß es zu dem Verlust in ihrem Gewahrsam gekommen war. Nähere Angaben über die Modalitäten des Gewahrsamsverlustes konnte die Beklagte nicht machen. Die Klägerin hat den Handelsnettowert für 50 Lederjacken in Höhe von insgesamt 10.450,00 DM ihrer Versicherungsnehmerin ersetzt und so deren Ansprü-che gemäß § 67 VVG auf sich übergeleitet. Sie hat sich auch von der Gebrüder H. & Co. KG deren Ansprüche gegen die Beklagte abtreten lassen. Mit Schreiben vom 15.11.1991, das der Beklagten spätestens am 18.11.1991 zugegangen ist, wurde der Schaden gegenüber der Beklagten reklamiert. Hierauf zahlte der Verkehrsversicherer der Beklagten - unter Berufung auf die Höchsthaftung der ADSp - einen Betrag von 225,00 DM. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei zur Erstattung des Restschadens von 10.225,00 DM verpflichtet. Sie könne sich auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp nicht berufen, da sie nicht habe darlegen und beweisen können, daß ihr der Vorwurf eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ihrer leitenden Angestellten oder eines groben Organisationsmangels im Sinne von § 51

  1. b)Satz 2 ADSp nicht gemacht werden könne. Entsprechend ihrer eigenen Vermutung im Schadensprotokoll werde die Beklagte zudem darlegen und beweisen müssen, daß kein Fall des § 54
  2. a)Ziffer 3 ADSp vorliege. Die Klägerin hat zudem Fälligkeitszinsen nach §§ 352 , 353 HGB ab Zugang der Schadensreklamation - 18.11.1991 - verlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.225,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.11.1991 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, über die im Rahmen der Höchsthaftungsgrenzen der §§ 51, 54 ADSp vorgenommenen Schadensregulierung hinaus weiteren Schadensersatz zu leisten. Dazu hat sie vorgetragen, daß die Ware teilweise aus nicht aufklärbaren Umständen aus ihrem Gewahrsam in Verlust geraten sei. Sie hat die Meinung vertreten, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie, die Beklagte, der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens ihrer leitenden Angestellten oder groben Organisationsmangels treffe, obliege der Klägerin, die insoweit substantiierten Vortrag jedoch nicht geboten habe. Sie hat ihr Vorbringen darüber hinaus durch Darstellung ihrer innerbetrieblichen Organsiation sowie der von ihr getroffenen Sicherheits- und Aufsichtsvorkehrungen untermauert. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß das pauschale Bestreiten dieses Organisationsablaufes durch die Klägerin auf reiner Spekulation beruhe und nicht geeignet sei, substantiiert eine grobe Pflichtwidrigkeit darzulegen und nachzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 10.225,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.11.1991 zu zahlen. In seinen Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, daß die Beklagte, aus deren Gewahrsam die 50 Lederjakken unwidersprochen abhanden gekommen seien, Entgegen § 41
  3. a)ADSp hafte, weil sie sich nicht vom Vorwurf eigenen groben Verschuldens bzw. grober Fahrlässigkeit ihrer leitenden Angestellten entlasten könne. Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast obliege es der Beklagten, sich zu entlasten. Da sie jedoch nicht aufklären und konkret vorbringen könne, wie es zum Verlust der 50 Lederjacken aus ihrem Gewahrsam gekommen sei, lasse sich auch nicht ausschließen, daß der Verlust auf grobes Verschulden ihrerseits bzw. eines ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.10.1992 zugestellte Urteil am 13.11.1992 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.01.1993 an diesem Tage begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Landgericht habe die Frage der Darlegungs- und Beweislast jedenfalls für den Fall des ungeklärten Schadensherganges unzutreffend entschieden. Außerdem habe sie konkret und detailliert dargelegt, in welcher Art und Weise ihr Güterumschlagsbetrieb organisiert sei, wobei sie das praktizierte Organisationsschema nochmals in ihrem Schriftsatz vom 15.03.1993 im einzelnen unter Benennung von Zeugen darstellt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; ihr zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen; vorsorglich: Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen. Die Klägerin hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht. Sie meint, daß die Beklagte die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast bislang nicht erfüllt habe. Die Beklagte könne nicht nur unter Bezugnahme auf EDV- und Ausgangskontrollen eine Güterumschlagsorganisation aufzeigen, sondern müsse zugleich auch die näheren Betriebsinterna darlegen. In jedem Fall müsse nachvollziehbar darglegt werden, daß die Organisationsschemata auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Dieses sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. So habe eine EDV-mäßige Erfassung der Lieferungen zum streitgegenständlichen Zeitraum - Juli 1991 - noch nicht stattgefunden. Der Güterumschlagsbetrieb der Beklagten sei grob mangelhaft organisiert. Die Beklagte verfüge weder im Nah- noch im Fernverkehrsbereich über konkrete Ausgangskontrollen. Die ausliefernden Nahverkehrsfahrer stellten sich das auszuliefernde Gut selbst zusammen und nähmen auch die Beladung ihrer Fahrzeuge eigenständig vor. Weder vor, noch während, noch nach der Beladung finde eine Kontrolle der ausgehenden Nahverkehrsfahrzeuge statt. Es könne nicht festgestellt werden, ob einzelne Fahrer - bewußt oder unbewußt - über die auf ihrer Rollkarte aufgeführten Güter hinaus weitere Ware aus dem Güterumschlagszentrum entfernten. (Beweis: Zeugnis der Nahverkehrsunternehmer und Nahverkehrsfahrer, die die Beklagte zum Verlustzeitraum, d.h in der 30. und 31. Kalenderwoche des Jahres 1991 eingesetzt habe, sowie Zeugnis der Lagermitarbeiter der Beklagten, die diese zum Verlustzeitraum, in der 30. und 31. Kalenderwoche des Jahres 1991 tatsächlich eingesetzt habe). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d Die zulässige - an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten (§§ 511 , 511 a , 516 , 518 , 519 ZPO) hat Erfolg. Die Klage aus abgetretenem Recht, gerichtet auf Schadensersatzansprüche über die Höchsthaftungsgrenzen der ADSp hinaus (§§ 407 Abs. 2, 390 Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 51
  4. a)Satz 1, 54
  5. a)Nr. 1 ADSp), ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die WVZ GmbH hat mit der Firma H. GmbH & Co. KG unstreitig einen Speditionsvertrag gemäß den §§ 407 ff HGB auf der Grundlage der ADSp abgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt die Einbeziehung der ADSp kraft Unterwerfung in der Regel als stillschweigend, wenn vertragliche Beziehungen zu einem Spediteur aufgenommen werden und der Vertragspartner weiß oder wissen muß, daß dieser seinen Geschäften die ADSp zugrundezulegen pflegt. In diesem Fall unterwerfen sich die Parteien stillschweigend den ADSp als einer fertig bereitgelegten Rechtsordnung ( BGHZ 9, 1 , 3; BGHZ 96, 136 , 138; BGH NJW 1985, 2411 , 1412; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., AGBG 2, Rn. 29; Ulmer-Brandner, Hensen, AGBG, § 2, Rn. 82, 85). Den unstreitigen Verlust der Ware bei der speditionellen Behandlung (§§ 2 a), 51
  6. a)ADSp) hat die Beklagte zu vertreten. Sie hat als insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht vorgetragen, daß sie alle denkbaren aus ihrem Bereich stammenden Schadensursachen mit zumutbarem Aufwand ausgeschlossen hat (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 51 ADSp, Rn. 4). Die Beklagte haftet gemäß § 54
  7. a)Nr. 1 ADSp allerdings nur in Höhe von 4,45 DM je Kilogramm. Diese Haftungsbegrenzung ist nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach dem AGBG zu beanstanden (vgl. BGH VersR 1982, 486 , 488). Die sich daraus ergebende Ersatzverpflichtung in Höhe von 225,00 DM ist durch die entsprechende Zahlung des Verkehrsversicherer der Beklagten erfüllt. Eine weitergehende Haftung der Beklagten ist jedoch abzulehnen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den vollen Handelswert der in Verlust geratenen Waren zu ersetzen. Die Voraussetzungen der insoweit allein einschlägigen Haftungsnorm des § 51
  8. b)Satz 1 ADSp, nach der der Spediteur sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp berufen kann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist, liegen nicht vor. Der Senat vertritt in Óbereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur wohl herrschenden Auffassung die Ansicht, daß der Anspruchsteller diejenigen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, die zu einer unbegrenzten Haftung des Spediteurs nach § 51
  9. b)Satz 2 ADSp führen (vgl. BGH VersR 1982, 486 ff.; OLG Celle TransportR 1991, 315; OLG München TransportR 1986, 349; Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 28. Auflage, § 430 HGB Anm. 4 A; Krien, Speditions- und Lagerrecht, 22. Lieferung, Stand August 1991, § 51 ADSp Anm. 2 b IV; Herber-Schmuck, VersR 1991, 1209 ff. - a.A.: OLG Hamburg TransportR 1990, 444; OLG München TransportR 1991, 248; Koller, Transportrecht, § 51 ADSp Rn. 7). Die Klä-gerin ist dieser ihr obliegenden Verpflichtung, substantiiert darzulegen, daß der Schaden auf grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten bzw. auf einem groben Organisationsverschulden des Spediteurs beruht, nicht nachgekommen. Der Senat schließt sich - wie auch schon mit seiner Entscheidung vom 03.04.1992 - 25 U 17/91 - (TranspR 1992, 225
  10. ff)- der wohl herrschenden Meinung mit folgenden Erwägungen an: Im Zivilrecht gilt der Rechtsgrundsatz, daß der Gläubiger die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, der Schuldner hingegen diejenigen Umstände, die dem Anspruch entgegenstehen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft also den Gläubiger für die rechtsbegründenden, den Schuldner für die rechtshindernden, - vernichtenden oder - hemmenden Tatsachen. Will der Gläubiger seinerseits Einwendungen, die durch solche Tatsachen ausgefüllt werden, entkräften, ist er für das Vorliegen von Gegennormen darlegungs- und beweispflichtig ( BGHZ 101, 172 , 179; BGHZ 87, 393 , 399; OLG Celle TransportR 1991, 315; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 51. Auflage, Anhang zu § 286 Anm. 2). Dabei ist für die Frage, ob eine anspruchsbegründende Norm, eine Einwendung oder eine Gegennorm vorliegt, entscheidend, wer jeweils einen Regelfall und wer einen Ausnahmetatbestand behauptet ( BGHZ 101, 172 , 179; BGHZ 87, 393 , 400). Insoweit kann nicht übersehen werden, daß die volle Haftung im Zivilrecht die Regel bildet und daß derjenige, der sich auf eine Haftungsbeschränkung beruft, für deren tatbestandliche Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Das gilt jedoch mit Blick auf die Besonderheiten, die sich im Anwendungsbereich der ADSp ergeben, nicht. Nach § 51
  11. a)Satz 1 ADSp tritt die Haftung des Spediteurs nur bei Verschulden ein. Die Voraussetzungen der Haftungen hat daher der Anspruchssteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Lediglich der Verschuldensnachweis ist ihm nach § 51
  12. a)Satz 1 2. Halbsatz ADSp abgenommen. Insoweit wird für den haftungsbegründenden Tatbestand den in § 282 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen der Anspruchssteller solche Tatsachen, die zu einem Anspruch führen, nicht behaupten muß, wenn sie ausschließlich im Bereich des Anspruchsgegners liegen, Rechnung getragen. Im Anwendungsbereich der ADSp gilt jedoch die Besonderheit, daß die Haftung des Spediteurs im Regelfall auf die in § 54 ADSp festgelegten Höchstsummen begrenzt ist (vgl. § 430 Abs. 3 HGB; Art. 29 CMR). Diese summenmäßig begrenzte Haftung, die das Korrelat zu der Haftung aus vermutetem Verschulden darstellt, bildet daher den Regelfall, während die unbegrenzte Haftung nach § 51
  13. b)Satz 2 ADSp in Verbindung mit den §§ 407 Abs. 2, 390 Abs. 1 HGB, 249 ff. BGB den Ausnahmetatbestand darstellt, deren Voraussetzungen der Anspruchsteller entsprechend den oben dargestellten Grundlagen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Dem gegenüber vermag der Senat den neueren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, auf die sich die Beklagte und mit ihr das Landgericht stützt, nicht zu folgen. Auch die Anwendung der neueren Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast im multimodalen Verkehr führt nicht zu einer Abweichung der allgemein geltenden Grundsätze. Soweit das OLG Hamburg (TransportR 1988, 119, 120; 1990, 444, 445) die Auffassung vertreten hat, daß an den Entlastungsbeweis nach § 51
  14. a)Satz 1 ADSp strenge Anforderungen gestellt werden müssen, wenn sich die Schadensursache nicht aufklären lasse, da in diesem Fall auch nicht festgestellt werden könne, ob der Schaden nicht durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Anwendung dieser Grundsätze das gesamte Haftungssystem der ADSp entwerten würde. Bei Zweifeln über die Schadensursache würde deren Unaufklärbarkeit stets zu Lasten des Anspruchsgegners (Spediteurs) gehen und ihm in diesem Fall eine Berufung auf die in § 54
  15. a)ADSp vorgesehen Haftungsbegrenzungen unmöglich machen. Die gewollte Regelung von regelmä-ßig nur begrenzter und ausnahmsweise unbegrenzter Haftung würde damit ausgehöhlt. Aber auch die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 24.06.1987 ( BGHZ 101, 172 , 184) aufgestellt hat, vermögen der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der BGH hat in dieser Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, daß der Spediteur im multimodalen (kombinierten) Güterverkehr die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, auf welcher Teilstrecke sich die Schadensursache ereignet habe. Diese Entscheidung ist jedoch an den Besonderheiten des multimodalen Transportverkehrs orientiert. Bei dieser Transportart besteht die Besonderheit, daß je nach Teilstrecke, auf der das Gut befördert wird, unterschiedliche Haftungsregime zur Anwendung kommen können, (ADSp, CMR, KVO, EVO, Luft VG, Warschauer Abkommen, BinnSchG), bei denen die unbeschränkte Haftung des Spediteurs nur bei der Anwendung einer bestimmten Haftungsordnung in Betracht kommen kann. Nimmt der Beförderer Daher eine für ihn günstigere Haftungsordnung nach einem anderen Teilrecht in Anspruch, so muß er dessen Anwendbarkeit, das heißt den Ort des Schadenseintritts, behaupten und gegebenenfalls beweisen (BGHZ a.a.O.). Die Entscheidung des BGH ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen aufgrund der Unaufklärbarkeit des Schadensortes die Anwendbarkeit einer (möglicherweise) dem Spediteur günstigeren Haftungsordnung in Frage steht. Steht aber die anwendbare Haftungsordnung fest - hier: ADSp -, dann muß es bei der diesem Haftungsregime immanenten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleiben. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt § 51
  16. b)Satz 2 ADSp unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch nicht gegen das AGB-Gesetz. Die ADSp sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG zugänglich. Ihre jahrelange branchenübliche Verwendung entzieht sich nicht dem Anwendungsbereich des AGBG (BGH NJW 1982, 1820 , 1821; Baumbach-Duden-Hopt, a.a.O., Einleitung vor § 1 ADSp Anm. 2 D). Beweislastregelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aber nicht schon kraft Gesetzes unwirksam ( BGHZ 41, 151 , 153; BGHZ 101, 172 , 183). Im vollkaufmännischen Verkehr findet nach den §§ 24 Satz 2, 9 AGBG eine Inhaltskontrolle statt, wobei jedoch auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die oben dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verstößt im einzelnen nicht gegen die §§ 24 Satz 2, 11 Nr. 15 a, 9 Abs. 1 AGBG. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners des Verwenders ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Beweislastverteilung auch im Anwendungsbereich der ADSp den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen entspricht. Wie auch im Fracht-, Lager- und Gü-tertransportverkehr wird den Gedanken, daß es den Auftraggebern grundsätzlich unmöglich ist, solche Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die in der Sphäre des anderen liegen, dadurch Rechnung tragen, daß das Gesetz eine Haftung für vermutetes Verschulden bestimmt ( BGHZ 41, 151 , 153; BGH TransportR 1992, 38, 39). Der Senat vermag auch aus anderen Gründen keinen Verstoß gegen das AGBG zu erkennen. Bei der Anwendung des AGBG auf die ADSp ist zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen Vertragsbedingungen um Regelungen handelt, die nicht einseitig vom Verwender aufgestellt, sondern unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen sind, seit nunmehr über 60 Jahren gelten, weitgehende Anerkennung aller beteiligten Verkehrskreise gefunden haben und zu einer geregelten Vertragsordnung bzw. zu einer allgemein fertig bereitgelegten Rechtsordnung geworden sind. Bei Beanstandung einer bestimmten Klausel muß deren jeweiliger Normzweck in der Gesamtheit der Regelungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen beachtet werden. Eine isolierte Einzelbetrachtung der Klausel am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts verbietet sich grundsätzlich (BGH VersR 1982, 486 , 488). Unter Berücksichtigung der nach den ADSp geltenden ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungssysteme ist nicht ohne weiteres eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers anzunehmen. Dies gilt in gleichem Maße auch, soweit der Fortfall der Haftungsbeschränkung unter Voraussetzungen gestellt wird, die der Geschädigte darlegen muß. So war es der Klägerin unbenommen, den Wert der beförderten Güter gesondert zu deklarieren (§ 56
  17. a)ADSp) oder eine besondere weitergehende Haftungsvereinbarung mit der Beklagten zu treffen (§ 51
  18. c)ADSp). Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Verlust des Gutes in der Regel entweder durch eine Speditions- oder Transportversicherung des Spediteurs (§§ 35 ff.; 39 ff. ADSp) oder durch eine eigene Transportversicherung des Auftraggebers ersetzt wird, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der kaufmännischen Gewohnheiten und Gebräuche eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners des Verwenders nicht zu erkennen ist. Davon abgesehen vermag der Senat der Auffassung der Klägerin, daß die Umstände, die ein grobes Verschulden der Beklagten begründen, bereits nach ihrem Vorbringen anzunehmen seien, nicht zu folgen: Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheines können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen (unstreitigen oder bewiesenen) Sachverhalt voraus, der infolge Häufigkeit gleicher Ereignisse nach der Lebenserfahrung gleiche Folgen auslöst und auf bestimmte Umstände hinweist (Zöller-Stephan, ZPO, 17. Auflage, § 286 Rn. 16; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., Anhang zu § 286 Anm. 3 B a). Hierbei verkennt der Senat nicht, daß bei einer Verletzung von Kardinalpflichten das Verschulden des Spediteurs in der Regel aufgrund des Beweises des ersten Anscheins als erbracht gilt, mit der Folge, daß nunmehr der Spediteur Umstände zu seiner Entlastung vortragen muß (vgl. hierzu Herber-Schmuck, VersR 1991, 1209, 1211, 1213 m.w.N.). Diese Grundsätze sind aber schon deshalb nicht anwendbar, weil eine konkrete Verletzung vertragswesentlicher Pflichten von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden ist. Auch im übrigen ist keine Sachverhaltsgestaltung erkennbar, nach der das Gut nach der Lebenserfahrung nur durch ein grobes Verschulden des Spediteurs abhanden gekommen sein kann. Zwar spricht der Verlust des Gutes während der speditionellen Behandlung für ein Verschulden des Spediteurs, doch ist hiermit für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nichts gewonnen (BGH VersR 1982, 486, 489). Bei dem zu befördernden Gut handelte es sich um 50 Lederjacken. Ein Vermögensdelikt durch dritte Personen wäre nicht ohne weiteres ausgeschlossen, auch ohne daß ein grob fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen des Spediteurs zu seiner Ermöglichung hätte beitragen müssen. Aus demselben Grund erscheint auch eine denkbare Fehlauslieferung im Bereich des Möglichen zu liegen, ohne daß dies nur aufgrund groben Verschuldens des Spediteurs denkbar wäre. Einen Erfahrungssatz, daß das Abhandenkommen relativ gut transportabler und unter den übrigen Frachtgütern nicht weiter auffälliger Frachtstücke stets auf grober Fahrlässigkeit beruht, vermag der Senat nicht anzuerkennen. Die Darlegungslast der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen gemindert. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß es nach dem auch das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten sein kann, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, daß die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht und in zumutbarer Weise beschaffen kann (BGH NJW 1989, 161 , 162; BGHZ 8, 239 , 241; 20, 288, 291; 28, 251 , 254; 41, 151 , 155; BGH VersR 1986, 1019 , Zöller-Stephan, a.a.O., vor § 284 Rn. 22; Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Vorbermerkung zu § 284 Anm. 7 a). In einem solchen Ausnahmefall kann es nach Treu und Glauben und aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit geboten sein, daß zunächst die nicht beweisbelastete Partei den Sachverhalt darlegt bzw. substantiiert bestreitet. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß diese Grundsätze nur dann Anwendung finden können, wenn der nicht beweisbelasteten Partei die Aufklärung der Schadensursache auch möglich und zumutbar ist. In Fällen, in denen die Schadensursache jedoch gänzlich unbekannt ist, vermag auch die nicht beweisbelastete Partei nichts zu ihrer Aufklärung beizutragen (vgl. auch Herber-Schmuck, VersR 1991, 1209, 1212). Etwas Unmögliches kann ihr auch nicht aus Gründen der Zumutbarkeit der Beweisführung abverlangt werden. Nach alledem verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die Klägerin als Anspruchsstellerin alle Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen muß, die eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bzw. ihrer leitenden Angestellten begründen und daher zu einer unbegrenzten Haftung der Beklagten führen. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag jedoch nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht substantiiert behauptet, daß Organe oder leitende Angestellte der Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Klägerin hat ebenfalls nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, daß der Schadenseintritt auf einem groben Organisationsfehler der Beklagten beruht. Da sich die gesamte Lagerorganisation der Beklagten naturgemäß einer genauen Kenntnis der Klägerin entzieht, hat die Rechtsprechung in solchen Fällen angenommen, daß der Spediteur zunächst insoweit zur Substantiierung verpflichtet ist, als er darlegen muß, wie die Organisation seines Betriebes im allgemeinen ausgestaltet und welche Sicherungsmaßnahmen er im besonderen gegen Verlust und Beschädigung des Gutes ergriffen hat (BGH TransportR 1986, 459, 461; BGH VersR 1982, 486 , 489). Diesen Substantiierungsanforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat eine ausführliche Beschreibung ihrer Lagerorganisation vorgetragen, aus der sich detailliert entnehmen läßt, wie die zur speditionellen Behandlung übergebenen Güter abgefertigt und bis zum Weitertransport überwacht werden. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, daß die betriebliche Organisation der Beklagten in dieser Weise bereits vor dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand. Soweit die Klägerin bestritten hat, daß die von der Beklagten behauptete Organisation, insbesondere die EDV-mäßige Erfassung der Lieferungen, schon zu dem Zeitpunkt des Schadenseintritts gegeben waren, fehlt jede nachvollziehbare Behauptung der Klägerin dafür, welche konkreten Maßnahmen der Organisation des Betriebes der Beklagten zuvor angewandt wurden. Aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt sich ebenfalls nichts für eine grob fehlerhafte Betriebsorganisation. Die Beklagte hat insbesondere ausführlich und detailliert dargelegt, daß sie die speditionsmäßige Behandlung der zu befördernden Güter durch eine geregelte und fachgerechte Organisation erfüllt, wobei sie auch den Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten durch ständige Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen nachkomme. Sie hat darüber hinaus substantiiert dargetan, daß auch die Eingangs- und Ausgangs-Zählkontrollen der einzelnen Warenlieferungen durchgeführt werden, und zwar auch beim Einsatz von sogenannten Wechselbrücken, daß die Fahrer der Nahverkehrsunternehmen sich die auszuliefernde Ware nicht etwa selbst zusammenstellen dürfen, vielmehr die einzelnen Warenlieferungen durch das Lagerpersonal zusammengestellt und dann anschließend von den Fahrern nach vorheriger Ausgangskontrolle übernommen werden. Die Kontrolle der insgesamt 9 Nahverkehrsunternehmen, die von der Beklagten ausgewählt sind und mit denen sie eine langjährige Geschäftsbeziehung unterhält, scheitere auch nicht aus Personalgründen. Die Klägerin hat demgegenüber ins Blaue hinein das Nichtvorhandensein bzw. die Nichteinhaltung dieser Organisationsplanung behauptet, ohne dazu auch nur einen konkreten Geschehensablauf substantiiert schildern zu können. Zudem würde aber auch eine einzelne fehlerhafte speditionsmäßige Behandlung von Beförderungsgut, die von der Organisation, wie sie die Beklagte beschrieben hat, abweicht, nicht schon für ein Organisationsverschulden der Beklagten sprechen können, sondern allenfalls für ein nicht anspruchsbegründendendes Einzelfallversagen eines der untergeordneten Mitarbeiter der Beklagten. Den auf Ausforschungsbeweis hinauslaufenden Beweisantritten der Klägerin brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Nach alledem liegt ein ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin für ein grob fahrlässiges Verhalten bzw. Unterlassen der Beklagten nicht vor. Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben. Die Klage war entsprechend dem Berufungsbegehren abzweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer der Klägerin: 10.225,00 DM. Gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/444047.html Kommentare

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