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OLG Köln, Urteil vom 03.06.1993 - 7 U 149/92

Tenor Die Berufung gegen das am

  1. Mai 1992 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 413/91 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
  3. Es besteht kein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG), weil ein amtspflichtwidriges Verhalten von Bediensteten der Beklagten nicht bewiesen ist. Als Trägerin der Schule, an der der Kläger als Lehrer tätig ist, oblag ihr die Pflicht, den Lehrern eine ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen für die Gegenstände, deren Mitnahme in die Schule durch dienstliche Aufgaben bedingt oder allgemein üblich war, damit auch für die Videokassetten, die der Kläger im Unterricht verwendete. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Vorführung der betreffenden Filme im Unterricht eine sinnvolle Ergänzung des Lernmittelangebots war. Im Beamtenrecht gilt, daß der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht sicherstellen muß, daß die den Beamten gehörenden Gegenstände, soweit ihr Mitbringen durch dienstliche Aufgaben bedingt oder allgemein üblich ist, geschützt werden; zu diesem Zweck hat der Dienstherr für eine ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen (Schütz, Beamtenrecht § 85 LBG Rdnr. 14; Battis, BBG § 79 Anm. 2 b). Die Beklagte ist zwar nicht Dienstherr des Klägers, vielmehr ist dieser als Lehrer an einer öffentlichen Schule Landesbediensteter (§ 22 SchVG). Als Schulträgerin ist die Beklagte aber u.a. verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Anlagen und Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten (§ 30 Abs. 1 SchVG). Dies umfaßt auch die Schaffung von geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten. Der Kläger war und ist in den Schulbetrieb eingegliedert. Die Beklagte muß deshalb ihm gegen-über ebenso wie gegenüber ihren eigenen Angestellten und Beamten für eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit der betreffenden Gegenstände sorgen. Diese Pflicht ging aber nicht dahin, eine Aufbewahrungsmöglichkeit zu schaffen, die die Gefahr eines Diebstahls völlig ausschloß. Eine solche Pflicht wäre allenfalls mit einem unzumutbaren Kostenaufwand zu erfüllen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte regelmäßig nicht damit rechnen muß, daß Lehrer besonders wertvolle Gegenstände in die Schule mitbringen. Das wollte auch der Kläger nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.1993 hat er ausgeführt, er habe erst nach dem Diebstahl der Videokassetten erfahren, daß die Wiederbeschaffung der Filme erhebliche Kosten verursache (Seite 2 des Protokolls, Bl. 98 GA). Die Beklagte genügte ihrer Verpflichtung zunächst dadurch, daß sie den Lehrern verschließbare Schränke im Lehrerzimmer zur Verfügung stellte. Im Zusammenhang mit der Unterbringung der von den Lehrern gepackten Umzugskartons in dem auf dem Schulgelände befindlichen Pavillon während der Zeit der Renovierung des Lehrerzimmers war sie verpflichtet, durch ihre Bediensteten - speziell: den Hausmeister - den Pavillon während der Zeiten verschlossen zu halten, zu denen ein Zutritt Unbefugter ernstlich zu befürchten war. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme (Sitzungsprotokoll vom 29.04.1993, Bl. 129 ff. GA) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte dieser Pflicht zuwider gehandelt hat. Die Zeugen S. und E. haben übereinstimmend bekundet, daß - soweit ihnen bekannt - der Pavillon nur im Zusammenhang mit dem Transport der Sachen vom Schulgebäude in den Pavillon unverschlossen gewesen sei. Der Zeuge S. hat ferner bekundet, daß er nach Abschluß des Transports die Tür des Pavillons selbst abgeschlossen habe. Während der Zeit des Transports war nicht ernstlich damit zu rechnen, daß Unbefugte - also andere Personen als Hausmeister, Lehrer und Bedienstete der Transportfirma - den Pavillon betreten würden. Dieser war zwar von der Straße aus zu sehen; nach der Bekundung des Zeugen S. befindet sich ca. 10 m entfernt eine "Schlupftür", durch die das Schulgelände betreten werden kann. Das "ständige Hin und Her" am Umzugstag (so der Zeuge S. Seite 2 unten des Protokolls), ließ es aber als völlig unwahrscheinlich erscheinen, daß ein Unbefugter die Dreistigkeit besitzen würde, in einem unbeobachteten Augenblick von der Straße in den Pavillon zu gehen, um dort zu stehlen; denn er mußte jederzeit mit dem Erscheinen von Personen, insbesondere Bediensteten der Transportfirma, rechnen, die ihn auf frischer Tat ertappen konnten. Das gilt auch für die Zeit der Frühstücks- und Mittagspause. Außerdem ist nicht bewiesen, daß der Pavillon während der Mittagspause unverschlossen war. Die Zeugen S. und E. haben insoweit gegensätzlich ausgesagt. Es besteht kein Grund, dem einen Zeugen mehr als dem anderen zu glauben. Schließlich war es sachgerecht, während der Zeit des Transportes die Schließfalle an der Tür des Pavillons außer Funktion zu setzen, weil dieser ständig betreten werden mußte. Sein Verschluß während des Transports hätte die Durchführung des Umzugs behindert und verzögert. Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, der Schulleiter E. habe vor dem Umzug im Rahmen einer Lehrerkonferenz erklärt, die Lehrer sollten ihre Gegenstände in die Umzugskartons räumen, um alles weitere brauchten sie sich nicht zu kümmern, sie sollten sich keine Sorgen machen, denn es komme nichts weg (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 68 GA). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich die behauptete Erklärung des Schulleiters zurechnen lassen muß, obwohl dieser - wie auch der Kläger - Landesbediensteter ist. Jedenfalls konnte durch eine Erklärung des behaupteten Inhalts ihr Pflichtenkreis deswegen nicht erweitert werden, weil diese bei vernünftiger Betrachtung von den Lehrern nicht als eine Art "Garantie" verstanden werden konnte, sondern nur als Mitteilung, daß man sich bemühen werde, ein Abhandenkommen von Gegenständen zu verhindern. Daß die Gefahr eines Diebstahls größer war als während der Zeit, während derer die Gegenstände sich in den verschlossenen Schränken im Lehrerzimmer befanden, verstand sich von selbst, zum einen deshalb, weil fremde Personen die Durchführung des Transports zu bewerkstelligen hatten, zum andern, weil die in den Pavillon geschafften Umzugskartons nur durch den Verschluß des Pavillons selbst geschützt waren, ein Dieb also nur eine Sperre überwinden mußte und nicht wie vorher zwei (bei Verschluß sowohl des Schulgebäudes als auch des betreffenden Schranks im Lehrerzimmer). Insbesondere konnte die behauptete Erklärung des Zeugen E. auch nicht dahin verstanden werden, daß während des Transports selbst der Pavillon ständig verschlossen sein würde. Die Unzweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme drängte sich bei vernünftiger Betrachtung ohne weiteres auf.
  4. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer sich aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beklagten ergebenden Pflicht zu - über einen solchen Anspruch hat der Senat gemäß § 17 Abs. 2 GVG ebenfalls zu entscheiden -. Zwar ist durch die Eingliederung des Klägers in den Schulbetrieb eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien begründet worden. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist aber der Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens von Bediensteten der Beklagten. Daran fehlt es, wie unter
  5. ausgeführt worden ist. Bezüglich der Beweislastverteilung bietet ein Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis dem Kläger nur insoweit einen Vorteil gegenüber dem Amtshaftungsanspruch, als im Falle pflichtwidrigen Verhaltens das Verschulden in entsprechender Anwendung des § 282 BGB vermutet wird. Im Streitfall fehlt es jedoch bereits am Nachweis einer objektiven Pflichtwidrigkeit.
  6. Anders wäre die Beweislastverteilung im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Verwahrung. Bei dieser hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des § 282 BGB zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe eines Gegenstands die Folge eines von ihm nicht zu vertretenen Umstands ist (BGH NJW 1990, 1230 f.; BVerwG NJW 1978, 717 , 719). Zwischen den Parteien bestand aber kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis. Inhalt des Verwahrungsvertrags ist neben der Gewährung von Raum die Óbernahme der Obhut über bestimmte Sachen. Bei bloßer Raumgewährung handelt es sich nicht um Verwahrung, sondern um Miete oder Leihe (Palandt-Thomas, BGB,
  7. Aufl. Einf. vor § 688 Rdnr. 2). So lag es hier jedenfalls solange, wie der Kläger die Videokassetten in seinem verschließbaren Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrte. Zugang zu diesem Schrank hatte nur der Kläger. Die Beklagte stellte lediglich einen Platz zur Verfü-gung, an dem der Kläger seine Sachen relativ sicher aufbewahren konnte. Im Zusammenhang mit dem Umzug in den Pavillon änderte sich die tatsächliche Situation insoweit, als nunmehr der Umzugskarton des Klägers für die Bediensteten der Transportfirma und die Personen zugänglich war, die einen Schlüssel für den Pavillon besaßen. Das reicht für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses jedoch nicht aus. Die Obhutspflicht der Beklagten bezüglich der vom Kläger zulässigerweise in die Schule mitgebrachten Gegenstände war nur Nebenpflicht als Folge der Eingliederung des Klägers in den Schulbetrieb. Nicht jede Verletzung einer Obhutspflicht führt zu Ansprüchen aus öffentlichrechtlicher Verwahrung; diese kann auch (bloße) Amtspflicht sein (siehe BGH NJW 1988, 1258 - Aufbewahrung mitgebrachter Sachen während einer Elternversammlung in der Schule -; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht § 43, 1 b Seite 287) bzw. Nebenpflicht aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis. Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn eine Behörde bei Wahrnehmung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaß-nahmen hindert (BGH WM 1975, 81; Palandt-Thomas a.a.O. Rdnr. 7). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hätte unmittelbar nach dem Transport seines Umzugskartons und der Schrankfächer in den Pavillon seine Sachen in das für ihn bestimmte Fach einschließen können. Dazu ist es nur deshalb nicht gekommen, weil er wie die anderen Lehrer während der Herbstferien nicht ständig auf dem Schulgelände war. In der Woche nach dem Ende der Herbstferien war er wegen der von ihm abzuleistenden Wehrübung nicht am Ort und deshalb nicht in der Lage, seine Sachen in dem für ihn vorgesehenen Schrankfach zu deponieren - darauf kommt es, von allem anderen abgesehen, aber schon deshalb nicht an, weil der Kläger selbst davon ausgeht, daß der Diebstahl während der Herbstferien verübt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger nicht an eigenen Obhutsmaßnahmen gehindert, sondern nur einen Raum zur Verfügung gestellt, in dem der Kläger seine Sache belassen konnte, falls er sich nicht dazu entschloß, sie während seiner Abwesenheit von der Schule mit nach Hause zu nehmen.
  8. Schließlich steht dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung von §§ 670 , 683 BGB ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Daß er die betreffenden Filme im Unterricht eingesetzt hat und daß die Beklagte damit einverstanden war, genügt nicht für die Annahme, der Kläger habe damit ein fremdes, nämlich der Beklagten obliegendes Geschäft geführt. Nach § 30 Abs. 1 SchVG ist der Schulträger u.a. verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen. Der Umstand, daß die Filme auch nach Ansicht der Beklagten ein sinnvolles Lernmittel waren, genügt nicht, um sie als "erforderlich" im Sinne der genannten Vorschrift zu qualifizieren. Es versteht sich von selbst, daß ein sinnvoller Unterricht auch ohne entsprechende Filmvorführungen möglich war. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, daß alle Kollegen, die dieselben Fächer wie er (Deutsch und Englisch) oder vergleichbare unterrichten, Filmvorführungen als Lehrmittel einsetzen, sondern nur, daß eine Reihe anderer Lehrer Videofilmvorführungen zu Unterrichtszwecken einsetzten und die Schulleitung dies förderte und unterstützte, indem sie mehrere Videogeräte zur Verfügung stellte. Unter diesen Umständen hat der Kläger durch die Verwendung ihm gehörender Videokassetten kein der Beklagten nach § 30 Abs. 1 SchVG obliegendes Geschäft geführt, sondern aus freien Stücken im Interesse eines lebendigen Unterrichts mehr getan, als an sich erforderlich gewesen wäre. Er geht im übrigen selbst davon aus, daß die Beklagte wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht bereit bzw. in der Lage gewesen wäre, auf Anforderung entsprechende Videokassetten zur Verfügung zu stellen. Daß der Einsatz privater Lehrmittel von der Beklagten "begrüßt" wurde (Seite 3 der Berufungserwiderung, Bl. 88 GA), reicht für die Annahme einer öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Ersichtlich wollte die Beklagte nicht eine Verantwortung für private Lehrmittel übernehmen. In Frage steht nicht ihr wirklicher oder mutmaßlicher Wille bezüglich des Einsatzes solcher Lehrmittel - § 683 BGB -, sondern die Führung eines fremden, nämlich der Beklagten obliegenden Geschäfts. Dazu gehört nur die Zurverfügungstellung der "erforderlichen" Lehrmittel. Soweit Lehrer zur Belebung und/oder Verbesserung des Unterrichts eigene - sinnvolle, aber nicht "erforderliche" - Lehrmittel einsetzen, tun sie das auf eigene Verantwortung. Kommen solche Lehrmittel abhanden, so haftet der Schulträger nur im Falle einer Pflichtverletzung.
  9. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer: 3.600,00 DM Permalink: https://openjur.de/u/444115.html ( https://oj.is/444115 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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