Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- Januar 1993 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 592/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der Beschädigung des an diesen verliehenen PKW sind verjährt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das gilt insbesondere für den erneuten Hinweis des Klägers auf einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs. Die Anwendbarkeit der Verjährungsregel der §§ 606 , 558 Abs. 2 BGB ist bei Vernichtung oder Abhandenkommen der Sachsubstanz des Miet- oder Leihobjektes ausgeschlossen. Sie ist es jedoch nicht schon bei einer Beschädigung, die zwar wirtschaftlich einen Totalschaden bedeutet, bei der aber Sachsubstanz übriggeblieben ist, die weiterhin der Rückgabepflicht unterliegt, die Untersuchungsgegenstand bei der Schadensermittlung sein kann und die als Beweismittel für den Schadensumfang im Zeitpunkt der Rückgabe binnen verhältnismäßig kurzer Zeit an Beweiswert verliert (vgl. dazu auch BGHZ 47, 53 , 56 f.). Die sechsmonatige Verjährungsfrist war auch vor Einreichung des Mahnantrages am 19.12.1991 unabhängig davon abgelaufen, ob der Kläger das Fahrzeugwrack jemals wieder in seinen unmittelbaren Besitz genommen hat. Der Verjährungsbeginn hing nicht von der Erfüllung der vertraglichen Rückgabepflicht des Beklagten ab. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits dadurch im Sinne der §§ 606 , 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten, daß ihm die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wurde, es zu besichtigen und darüber zu verfügen (BGH NJW 1981, 2406 , 2407; 1968, 2142 ). Das war bereits am Tage nach dem Unfall, spätestens aber im Laufe des Monats Mai 1991 der Fall, als der Kläger es zunächst von einem Sachverständigen seiner Kaskoversicherung untersuchen ließ und es dann auch selbst in Augenschein nahm, wobei er anscheinend zu dem Entschluß kam, es verschrotten zu lassen. Schließlich war die Verjährung auch nicht entsprechend § 852 Abs. 2 BGB durch schwebende Verhandlungen der Parteien über den vom Beklagten zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Bereits der eigene Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß solche Verhandlungen geführt worden sind, auch wenn der Begriff Verhandlungen im Sinne der vom Kläger angeführten Rechtsprechung weit ausgelegt wird. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang konkret nur auf die gemeinsame Vorsprache der Parteien bei dem Vertreter der Kaskoversicherung des Klägers am
- April
- Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit eine andere Unfalldarstellung gegeben hat als jetzt in diesem Rechtstreit. Nach seiner Schilderung trifft ihn keinerlei Verschulden an dem Unfall und somit keine Haftung für den Schaden des Klägers. Daß er keine Fahrerlaubnis besaß, ist ganz offensichtlich damals nicht zur Sprache gekommen; denn sonst hätte der Versicherungsagent P. Leistungen aus der Kaskoversicherung von vornherein abgelehnt. Wenn P. bei seiner Unterredung die Parteien auch über die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers und einen möglichen Rückgriff des Haftpflichtversicherers des Klägers für den Fall hinwies, daß sich ein grobes Verschulden des Beklagten an dem Unfall herausstellen sollte, kann das unter solchen Umständen nur als vorsorgliche Rechtsbelehrung ohne direkten Bezug auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verstanden werden. Der widerspruchslosen, schweigenden Hinnahme einer derartigen Belehrung durch den Beklagten kommt deshalb ein irgendwie gearteter Erklärungswert nicht zu. Erst recht kann die Tatsache, daß der Beklagte den Kläger überhaupt zu P. begleitet hat, nicht schon als Eingeständnis einer eigenen Haftung für den Schaden am Fahrzeug des Klägers ausgelegt werden. Zur Mitwirkung bei der Schadensmeldung war der Beklagte als Fahrer des klägerischen Wagens zur Unfallzeit unabhängig davon verpflichtet, ob der andere Unfallbeteiligte oder er selbst als letztlich Ersatzpflichtiger in Betracht kam. Daß der Beklagte sich zuvor dem Kläger gegenüber zu seiner Schadensersatzpflicht bekannt hätte und der Kläger vor allem oder wenigstens auch zur Entlastung des Beklagten den Versuch unternahm, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ist nicht vorgetragen. Die gemeinsame Vorsprache der Parteien bei P. hatte demnach weder den Zweck, noch wurde sie zum Anlaß genommen, die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten zu erörtern. Aufgrund welcher objektiven Tatsachen der Kläger anschließend darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte ihn schadlos halten werde, wenn die Versicherung nicht für seinen Schaden eintrete, ist ebensowenig dargelegt wie die Ursächlichkeit eines derartigen Vertrauens des Klägers für das Hinausschieben des Mahnantrages bis zum Dezember 1991 oder ein sonstiges Verhalten des Beklagten in diesem Zeitraum, das seine Berufung auf die eingetretene Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen ließe. Die unterlassene Mitwirkung bei den Bemühungen der niederländischen Polizei, den Unfall aufzuklären, reicht dafür nicht aus. Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Beruufngsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.508,00 DM. Permalink: http://openjur.de/u/444119.html Kommentare
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