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OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 1993 - Az. 17 W 198/93

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe Die Erinnerung des Klägers, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), ist formell bedenkenfrei, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Anders als die Beschwerde geltend macht, ist es für die Kostenerstattung unerheblich, daß das Landgericht die Klage wegen ernsthafter Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beklagten abgewiesen hat. Das Prozeßrechtsverhältnis wird unabhängig von dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen begründet (BGH NJW 1992, 2575 und NJW 1993, 1865). Die gegen eine prozeßunfähige Partei erhobene Klage läßt daher - wie die Klage einer prozeßunfähigen Partei - einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen (vgl. BGH a.a.O.). Da der Grundsatz, daß eine Partei im Streit über ihre Prozeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (vgl. BGH NJW 1990, 1734 ), auch auf die Kostenfestsetzung durchschlägt (vgl. Zöller/Herget, ZPO,

  1. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort: Prozeßfähigkeit; ferner Senat, Beschluß vom
  2. März 1993 - 17 W 23/93 -), kann der Beklagte unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines festsetzbaren Kostenerstattungsanspruchs sein. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Beschwerde, daß die Rechtsanwälte des Beklagten nicht befugt seien, die "Kostenfestsetzung" zu "beantragen". Soweit dieser Einwand auf eine fehlende Sachbefugnis des Beklagten zur Kostenfestsetzung abzielt, ist er für das vorliegende Verfahren ohnehin unbeachtlich. Berechtigt zur Kostenfestsetzung ist - vom Falle des § 126 ZPO und einer Titelumschreibung nach den §§ 726 ff. ZPO abgesehen - stets, wer, wie hier der Beklagte, durch den Titel als Gläubiger des Erstattungsanspruchs ausgewiesen ist. Eine Nachprüfung des Titels im allgemeinen und der Kostengrundentscheidung im besonderen ist im Kostenfestsetzungsverfahren, welches als Anhangsverfahren lediglich der betragsmäßigen Ausfüllung des vom Prozeßgericht dem Grunde nach verbindlich festgestellten Erstattungsanspruchs dient, schlechthin ausgeschlossen. Sollte der Kläger mit diesem Einwand dagegen die Wirksamkeit der Vollmacht anzweifeln wollen, die der Beklagten seinen Anwälten erteilt hat, so gilt auch hier, daß der Beklagte für die Kostenfestsetzung - wie im vorangegangenen Rechtsstreit - als prozeßfähig zu behandeln ist und folglich als befugt angesehen werden muß, das Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO zur Durchsetzung seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs selbst zu betreiben und sich hierbei anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. OLG Hamm, Anwaltsblatt 1982, 70). Ebensowenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten infolge Unwirksamkeit des ihnen erteilten Prozeßauftrags kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen sei. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nicht durch materiellrechtliche Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis zwischen jener Partei und ihrem Prozeßanwalt in Frage gestellt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch knüpft nicht an das Auftragsverhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten an; er hat seine Grundlage allein in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozeßrechtsverhältnis der Parteien und ist dem Grunde nach ausschließlich durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung bestimmt. Zwar sind grundsätzlich nur solche Anwaltskosten als der Partei "erwachsen" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, hinsichtlich derer eine Gebührenschuld der vertretenen Partei (oder eines Dritten) besteht. Diese Gebührenschuld kann sich jedoch - bei Unwirksamkeit des Anwaltsauftrages infolge Prozeßunfähigkeit des Auftraggebers - auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 452; Zöller/Herget, a.a.O.). Zur Prü-fung und Entscheidung solcher materiellrechtlichen Fragen aus dem Auftragsverhältnis ist das Kostenfestsetzungsverfahren indessen anerkanntermaßen weder bestimmt noch geeignet (vgl. KG NJW 1968, 1290 und JurBüro 1970, 327; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439). Die Höhe der als notwendige Kosten der anwaltlichen Prozeßvertretung des Beklagten gegen den Kläger festgesetzten Kosten begegnet keinen Bedenken. Insoweit tritt der Senat den Gründen der Nichtabhilfeverfügung des Rechtspflegers vom
  3. Juni 1993 bei (§ 543 ZPO analog). Daß der Beklagte seine Prozeßbevollmächtigten gewechselt hat, ändert nichts daran, daß dessen außergerichtliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung erstattungsfähig sind. Dies folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Nach alledem muß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 821,94 DM. Permalink: http://openjur.de/u/444131.html Kommentare

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