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AG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 1993 - Az. 47 C 13431/92

Tenor Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.1993 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 488,88 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.10.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 33 %, der Kläger zu 67 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger buchte gemeinsam mit der Zeugin X eine Reise nach XXX vom

  1. bis 25.5.1992 mit Unterkunft im Hotel XX mit Doppelzimmer, Dusche, WC, Balkon, Meeresblick und Klimaanlage zum Preise von je DM 2.008,--. Er begehrt Minderung bzw. Schadensersatz, weil das Zimmer keinen Meeresblick hatte. Unstreitig zahlte die Beklagte 10 % des anteiligen Reisepreises, nämlich je DM 295,-- an den Kläger und die Zeugin X zum Ausgleich hierfür. Unstreitig erhielten der Kläger und die Zeugin X je- weils weitere DM 239,-- von der Beklagten. Diese meint, der Kläger habe keine weiteren Ansprüche. Der Kläger trägt vor, die Klimaanlage habe wegen häufigen Stromausfall allenfalls zu 50 % funktioniert. Er behauptet, in der Zeit vom
  2. bis 17.
  3. hätten von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr täglich Renovierungsarbeiten mit Lärmbelästigung im Zimmer und in der Gartenanlage stattgefunden, die Wäsche sei nicht gegen frische, sondern gegen gebrauchte gewechselt worden, der Strand sei wegen Fäkalien unbenutzbar gewesen, er habe die Rügen täglich wiederholt. Nach 14 Tagen wurde der Kläger in einem anderen Hotel unter- gebracht. Er trägt vor, dieser Aufenthalt sei nicht mehr geeignet gewesen, die gewünschte Erholung zu ermöglichen, weshalb ihm auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe. Der Kläger beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,-- nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann in der zuerkannten Höhe eine Minderung des Reisepreises verlangen, weil die Leistung der Beklagten in diesem Umfang mangelhaft war (§ 651 d BGB). Nach den Bekundungen der Zeugin X hat der Kläger die Mängel gerügt. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Zeugin X grundsätzlich ein eigenes Interesse an einem günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, weil auch sie die- selben Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hat. Allerdings ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Nieder- schrift über eine Beanstandung, daß Beanstandungen täglich erhoben worden seien. Insoweit erscheint die Aussage der Zeugin X auch glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der schriftlichen Aussage des Reiseleiters. Für den fehlenden Meeresblick sind unstreitig bereits 10 % bezahlt worden. Mehr verlangt der Kläger selbst nicht. Wegen des Stromausfalls, der sich auf die Klimaanlage aus- wirkte, kann der Kläger keine Minderung verlangen, weil häufige Stromausfälle, zumal während der Monsumzeit, in XXX zu erwarten und in Kauf zu nehmen sind. Der allgemeine Vortrag, es habe "sehr häufigen Stromausfall" mit "allenfalls 50 %" Funktionieren gegeben, ist auch unsubstantiiert, ohne daß die genauen Zeiten genannt worden sind. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die jeweiligen Ursachen des Stromausfalls überprüfen und hierzu Stellung nehmen können. Der Kläger hat bewiesen, daß des Renovierungsarbeiten während seines Aufenthalts im Hotel XX gegeben hat. Auch der Reiseleiter hat eingeräumt, daß ein Flügel angebaut wurde, wodurch naturgemäß Geräusche entstehen. Nach den Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, daß für die Bauarbeiten keine Maschinen eingesetzt worden sind, so daß die Geräuschbelästigung sowohl im Haus als auch im Garten nicht all zu schwer wiegte. Insbesondere haben die Zeugen die Lärmbelästigung unterschiedlich empfunden. Letztlich sind die Beeinträchtigungen nicht nach dem empfindlichsten, aber auch nicht nach dem unempfindlichsten Teilnehmer zu beurteilen. Das Gericht wertet die Beein- trächtigung durch Baumaßnahmen ohne Maschinen, welche sowohl im Haus als auch im Garten zu vernehmen waren, mit 15 %. Weiterhin ist bewiesen, daß jedenfalls Badetücher unge- waschen an andere Reisende ausgegeben wurden und Wäsche nur selten gewaschen wurde, wobei die Geruchsbelästigung unterschiedlich empfunden worden ist. Angesichts der Tatsache, daß es sich um eine Billigreise in ein Hotel ohne besonderen Luxus handelte, zudem in einem Land, dessen Hygienevorstellungen nicht mit nordeuropäischen Ansprüchen zu vergleichen sind, wirkt sich die Beeinträchtigung durch mangelnde Reinigung der Wäsche mit 5 % gegenüber dem, was der Kläger erwarten durfte, aus. Zumindest durfte er damit rechnen, daß von anderen Menschen benutzte Badetücher frisch gewaschen wurden und die Zimmerwäsche einmal gewechselt wurde wärend der 12 Nächte in dem zweiten von ihm bezogenen Zimmer. Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der vom Hotel aus zu benutzende Strand auch von Einheimischen benutzt und nicht gereinigt wurde. Den Reinigungszustand haben die Zeugen unterschiedlich empfunden. Allerdings durfte der Kläger nach dem Reiseprospekt davon ausgehen, daß es sich um einen frisch gereinigten Strand handelt, welcher zum Aufenthalt geeignet war. Diese Voraussetzungen erfüllte der vorgefundene Strand jedenfalls nicht, weil die Beklagte den Strand nicht wie zu erwarten gereinigt hat. Diese Beeinträchtigung würdigt das Gericht, unter Würdigung der unterschiedlichen Zeugenaussagen mit 20 %. Ansprüche wegen des Verpflegungsservice stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere hatte die Beklagte ein Buffet nicht zugesagt, auch konnte der Kläger auf XXX keine mit hiesigen Maßstäben zu messende Küche oder Bewirtung verlangen. Er konnte auch nicht davon ausgehen, mit anderer als landes- üblicher Ernährung versorgt zu werden, insbesondere mit Essensmengen, die im nördlichen Europa angeboten werden. Bei der Reise in ein Drittland zu Billigtarifen konnte er nicht von einem europäischen Standard der Reiseleitung ausgehen. Der Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz verlangen, weil er Ansprüche zum entgangenen Urlaub nicht schlüssig vorgetragen hat, andererseits, weil die Beklagte mit DM 239,-- bereits ausreichenden Ausgleich für den vertanen Urlaub bei dem Umzug in ein anderes Hotel erbracht hat. Insgesamt erhält der Kläger mit der hier zuerkannten 40 % igen Minderung sowie der erhaltenen Zahlungen, somit einen ausreichenden Ersatz für die vorgefundenen Beeinträchtigungen, nämlich eine Minderung von 50 % und einen Schadensersatz für vertanen Urlaub wegen Umzugs von DM 478,--. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 , 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/444188.html Kommentare

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