Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.94 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 514,-- (i. W.: fünfhundertvierzehn Deutsche Mark) DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.93 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gemäß § 651 d BGB ein weiterer Minderungsan- spruch in Höhe von 514,-- DM zu. Die vom Kläger für sich und seine Ehefrau gebuchte Reise nach X war mangelhaft. Die Beklagte hatte durch ihre Prospektangabe, daß die gebuchte Anla- ge X-Club "direkt an einem schönen Strandab- schnitt" liegen würde, die Erwartung geweckt, daß an der gebuch- ten Anlage ein breiter Strand zum Sonnen vorhanden sei und eine Bademöglichkeit im Meer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Fotos, die sie von X und dieser Anlage in ihrem Pro- spekt veröffentlicht hat. Tatsächlich entsprach die Örtlichkeit nicht den geweckten Erwartungen. Der Strandabschnitt war, wie auch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotografien ergibt relativ schmal und durch ein Band größerer Steine vom Meer getrennt. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus bestätigt, daß ein Baden in dem Strandabschnitt vor dem X-Club nicht oder nur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich war. So hat die Zeugin X, Mitarbeiterin der Beklagten, die einen eigenen Urlaub in der selben Anlage verbracht hat, bestätigt, daß wegen eines abgestorbenen Korallenriffes vor dem Hotel X-Club ein Baden dort nur mit Badeschuhen möglich gewesen sei, sie selbst aber dort gar nicht und andere Gäste nur sehr selten dort gebadet hätten. Von einem schönen Strandab- schnitt konnte der Kläger und seine Ehefrau aber erwarten, daß dort ein unbeschwertes Baden möglich war. Die Tatsache, daß vor dem benachbarten Hotel Y ein größerer Sandstrand vorhan- den gewesen ist, der sowohl zum Aufenthalt wie auch zum Baden dem entsprochen hat, womit der Kläger und seine Ehefrau berech- tigterweise rechnen konnten, stellt keine hinreichende Erfüllung des Reisevertrages dar. Denn die Beklagte hatte gerade damit geworben, daß der Strand direkt bei der gebuchten Anlage schön sei, so daß der Reisende annahmen durfte, es gäbe weder zum Strand noch zum Baden nennenswerte Wege. Wenn auch die Zeugin X nur zwei bis drei Minuten gegangen sein will, um an dem Nachbarstrand zu baden, war dies ein zusätzlicher Umstand, der nicht den durch die Prospektbeschreibung geweckten Erwartungen entsprach. Bei der von der Zeugin X gewählten Lösung des Badens am Nachbarstrand kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des Strandaufenthalts mit dem schmalen Strandstreifen vorlieb nehmen mußten, der auch gegenüber der Prospektbeschreibung negativ abfiel und zusätzlich, daß sie während des Badens ihre zum Strand mitgebrachten Gegenstände nicht im Auge behalten konnten. Soweit der Kläger es vorgezogen hat, sich zum Strandbereich vor dem Y zu begeben, mußte er außer dem Weg, den die Zeugin Y mit 10 Minuten zu Fuß wohl richtig beschrieben hat, auch noch die Schwierigkeiten der Absprache über die Mitbenutzung der Strandeinrichtungen (Sonnenschirm und Liegestühle) auf sich nehmen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis- aufnahme bewertet das Gericht den "Strandmangel" mit 10 % des Reisepreises. Der Kläger ist demzufolge berechtigt, den Reise- preis von 10.344,-- DM um 1.034,-- DM zu mindern. Unter Berück- sichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Zahlung von 520,-- DM verblieb ein weiter auszuurteilender Betrag von 514,-- DM. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zugunde. Permalink: http://openjur.de/u/444313.html Kommentare
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