Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft. Tenor Der Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen. Gründe Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) wie auch § 286 ZPO werden im Sachverständigenverfahren nur dann erfüllt, wenn dem Kläger (und dem Gericht) die Geschäftsunterlagen des Beklagten, deren Kenntnis nach Ansicht des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, offen gelegt werden. Dies mit Rücksicht auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beklagten zu verweigern, ist unzulässig ( BGHZ 116, 47 , 58). Der Kläger darf deshalb nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise von der Teilnahme an der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO
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