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OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 1995 - Az. 19 U 153/93

Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft. Tenor Der Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen. Gründe Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) wie auch § 286 ZPO werden im Sachverständigenverfahren nur dann erfüllt, wenn dem Kläger (und dem Gericht) die Geschäftsunterlagen des Beklagten, deren Kenntnis nach Ansicht des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, offen gelegt werden. Dies mit Rücksicht auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beklagten zu verweigern, ist unzulässig ( BGHZ 116, 47 , 58). Der Kläger darf deshalb nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise von der Teilnahme an der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO

  1. Aufl., § 357 Rn. 2; Musielak in Münch. Komm. ZPO, § 357 Rn. 9, § 404 a Rn. 11; Thomas/Putzo, ZPO
  2. Aufl., § 357 Rn. 1; so grundsätzlich auch Zöller/Greger, ZPO
  3. Aufl., § 411 Rn. 3 a). Eine Art Geheimverfahren im Zivilprozeß, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozeßrecht unvereinbar (Musielak a.a.O.). Die Rechte des Klägers werden durch die Anwesenheit eines auch ihm gegenüber schweigepflichtigen Vertreters nicht hinreichend gewahrt, weil damit er als Prozeßpartei von der ihm zustehenden Kenntnis aller für das Gutachten wichtigen Tatsachen ausgeschlossen würde. Dem Lösungsvorschlag von Zöller/Greger a.a.O., an den der Beklagte seinen Antrag ersichtlich angelehnt hat, kann der Senat deshalb nicht folgen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger selbstverständlich nicht berechtigt ist, von sich aus nach Unterlagen des Beklagten zu fahnden. Es geht allein um sein Recht auf Anwesenheit bei der Tätigkeit des Sachverständigen in den Räumen des Beklagten und auf Einsicht in die von diesem für wesentlich gehaltenen Unterlagen. Permalink: http://openjur.de/u/444732.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.