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OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1995 - Az. 11 U 287/94

1) Für die nach § 68 StBerG für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schadensentstehung gilt die sogenannte RisikoSchaden-Formel. Danach ist die Schadensentstehung anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens

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BerG in dem hier vorliegenden Fall mit dem Zugang der nach dem Ergebnis der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 beim Kl"ger, der sp"testens am 07.01.1988 erfolgt ist, anzunehmen und nicht etwa erst mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidung betreffend diese Umsatzsteuerbescheide. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen nicht dazu Stellung beziehen müssen, ob auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges oder aber erst der Bestandskraft des maßgeblichen Steuerbescheides abzustellen ist. In den in NJW 1992, 2766 ff. und in NJW 1993, 1137 ff. abgedruckten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof sogar ausdrücklich offengelassen, ob schon der Zugang des Steuerbescheids oder erst dessen Bestandskraft die dreij"hrige Verj"

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BerG in Lauf setzt. Vorliegend führt die Anwendung der oben aufgezeigten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds"tze zum Verj"hrungsbeginn bei der Steuerberaterhaftung unter Berücksichtigung der konkreten Fallumst"nde nach Auffassung des Senates dazu, hier für den Verj"hrungsbeginn auf den Zugang der Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 beim Kl"ger abstellen zu müssen. Dem liegen insbesondere die folgenden Erw"gungen zugrunde: Durch die fehlerhafte steuerliche Beratung des Beklagten, die ihren Ausdruck in der Gestaltung des gewerblichen Zwischenmietvertrages vom 03.05.1984 fand, erlitt der Kl"ger noch keine Verm"genseinbuße. Vielmehr wurde zun"chst aufgrund seines erkl"rten Verzichts auf die Steuerbefreiung für die Mieteinnahmen und seiner Vorsteueranmeldungen für die Jahre 1983 bis 1985 eine Vorsteuererstattung festgesetzt und an ihn ausgezahlt. Bis zu dem Zugang der nach der stattgefundenen Außenprüfung im Jahre 1987 erlassenen ge"nderten Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 hatte sich der Beratungsfehler des Beklagten also noch nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbeh"rde ausgewirkt. Bis dahin hing die Entstehung des Schadens noch von ungewissen Umst"nden ab, etwa ob die Finanzbeh"rde den steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Es liegt in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) - ob sie bestimmte Tatbest"nde aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht. Der Steuernachteil für den Kl"ger ist hier erst entstanden, weil die Finanzbeh"rde gem"ß § 42 AO - unter Einschr"nkung der individuellen Gestaltungsfreiheit - einen Mißbrauch eines bürgerlichen Rechtsgesch"fts zur Umgehung des Steuergesetzes angenommen hat. Mit dem Zugang der nach der Außenprüfung im Jahre 1987 erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 verbunden mit der Aufforderung an den Kl"ger, die an ihn danach zu Unrecht vorgenommene Vorsteuererstattung binnen einer Frist bis zum 08.02.1988 zurückzuzahlen, kam es zu der den Verj"hrungsfristlauf ausl"senden Schadensentstehung. Durch die ge"nderten Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 verbunden mit der an den Kl"ger gerichteten Aufforderung, die ihm im Wege der Vorsteuer erstatteten Betr"ge binnen einer Frist zurückzuzahlen, hat sich die bloße Verm"gensgef"hrdung in eine konkrete Verschlechterung der Verm"genslage des Kl"gers gewandelt. Denn das Verm"gen des Kl"gers wurde hierdurch zugunsten der Finanzbeh"rde forderungsbelastet. Die Frage, ob und wann gegebenenfalls die gegen den Kl"ger ergangenen Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 bestandskr"ftig werden würden und eventuell auch eine finanzgerichtliche Entscheidung rechtkr"ftig werden würde, betrifft lediglich das Bestehenbleiben und damit die Endgültigkeit des Schadens, und hat daher keinen Einfluß auf den Beginn des Laufs der Verj"hrungsfrist nach § 68 StBerG. Diese Handhabung der Verj"

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BerG wird insbesondere auch dem Sinn und Zweck dieser kurzen Verj"hrungsfrist gerecht, der dahin geht, daß nur innerhalb eines überschaubaren, klar gesteckten Rahmens Regreßrisiken auf den Steuerberater zukommen sollen k"nnen. Steuerberater sollen - ebenso wie etwa Rechtsanw"lte - davor geschützt werden, daß Regreßrisiken auf eine nicht absehbare Zeit ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz in unüberschaubarer Weise bedrohen und sie durch Zeitablauf drohenden Beweisnachteilen ausgesetzt sind. Aber auch der Rechtsverkehr braucht klare Verh"ltnisse. Die M"glichkeit sp"terer Geltendmachung von Ansprüchen aus l"ngst vergangenen Handlungen oder Unterlassungen des Steuerberaters würde dies verhindern (vgl. dazu Gr"fe/Lenzen/Rainer, ,Steuerberaterhaftung"

  1. Aufl., Rdnr. 851 f.; Sp"th ,Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters",
  2. Aufl., Rdnr. 422). Andererseits wird von dem durch den Pflichtenverstoß des Steuerberaters betroffenen Mandanten nichts Unzumutbares verlangt, wenn er sich über eine eventuelle Regreßinanspruchnahme des Steuerberaters innerhalb von drei Jahren seit den belastenden Steuerbescheiden entscheiden muß. Soweit weitere Sch"den wahrscheinlich, aber noch nicht zu beziffern sind, hat er die M"glichkeit der Feststellungsklage. Soweit etwa Entscheidungen der Finanzgerichte vorgreiflich sind, kommt auch eine Aussetzung der Zivilprozesse in Betracht. Der Steuerberater k"nnte sich bei einer zeitlich so begrenzten Klageerhebung trotz eventuell nachfolgender Verfahrensaussetzung auf sein Regreßrisiko frühzeitig einstellen. Nach all dem begann also der Verj"hrungsfristlauf des § 68 StBerG mit Zugang der Umsatzsteuerbescheide vom 04.01.1988 samt Abrechnung und Zahlungsaufforderung beim Kl"ger, der sp"testens für den 07.01.1988 anzunehmen ist. Die Verj"hrungsfrist für den Prim"ranspruch lief danach am 07.01.1991 und für einen Sekund"ranspruch am 07.01.1994 ab. Da der Mahnantrag vom Kl"ger erst am 05.02.1994 bei Gericht eingegangen ist, konnte selbst bei einer ,demn"chst" erfolgten Zustellung die Verj"hrungsfrist nicht mehr - rechtzeitig - unterbrochen werden, weil die Verj"hrungsfrist bereits abgelaufen war. Vorstehendes gilt für den gesamten Schadensersatzanspruch, also auch für die erst in 1994 zu Lasten des Kl"gers festgesetzten Aussetzungszinsen. Abgesehen davon, daß der Kl"ger die an ihn erstatteten Vorsteuerbetr"ge unter Vorbehalt h"tte zurückerstatten k"nnen, so daß Aussetzungszinsen nicht angefallen w"ren - dann unter Umst"nden jedoch Kreditzinsen für die Finanzierung des zurückzuerstattenden Betrages -, h"tte er das Entstehen solcher Finanzierungskosten zu seinen Lasten absehen und als wahrscheinlichen weiteren Schaden als Folge der zum Schadensersatz verpflichtenden Beratung des Beklagten im Rahmen einer Feststellungsklage geltend machen k"nnen und müssen, um die auch insoweit ab 07.01.1988 laufende Verj"hrungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen. Der aus einem bestimmten Ereignis - einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - erwachsene Schaden ist als ein einheitliches Ganzes zu werten, so daß für den (einheitlichen) Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verj"hrungsfrist l"uft (vgl. Zugeh"r, a.a.O., Seite 14, m.w.N.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war gem"ß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Kl"rung der h"chstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob für den Beginn des Laufs der Verj"

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BerG auf den Erlaß bzw. den Zugang des den Mandanten belastenden Steuerbescheides oder aber erst auf den Eintritt der Bestandskraft desselben Bescheides abzustellen ist, grunds"tzliche Bedeutung zukommt. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Kl"gers: 49.541,47 DM. Permalink: http://openjur.de/u/444759.html Kommentare

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