Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 82/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.855,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfah-rens werden zu 82 % dem Kläger und zu 18 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheits-leistung in Höhe von abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Der Kläger war seit 1957 als Vertragshändler für die Beklagte tätig, zuletzt auf der Grundlage des Eigen-Händlervertrages vom 14. Oktober 1985. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Im Zuge der Wiedervereinigung 1989/90 nahm das Geschäft des Klägers in erheblichem Umfang zu. Bei den Kundenumfragen der Beklagten zur Frage der Betreuung durch den jeweiligen Händler schnitt der Kläger jeweils in den Jahren 1989 bis 1991 überdurchschnittlich ab. Mit Schreiben vom 18. April 1990 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30. April 1992. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten übernahm der Kläger eine Vertretung für die Firma Skoda. Der Kläger hat vorgetragen, daß er in dem Zeitraum 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 insgesamt 220 Renault Neufahrzeuge verkauft habe und damit auf der Basis der von der Beklagten empfohlenen Endverkaufspreise einen Umsatz in Höhe von netto 4.219.531,00 DM erzielt habe. Er hat hierzu die entsprechende Kundenliste sowie Neufahrzeugrechnungen vorgelegt (Bl. 54 ff, 140 d. A.). Er hat im einzelnen unter Nennung von Name, Anschrift und Verkaufsdaten sowie des Verkaufspreises auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung dargelegt, daß 30 der 220 Neufahrzeuge an Kunden verkauft worden seien, die bereits zuvor bei ihm ein Fahrzeug erworben hatten. Er hat weiterhin unter Angabe der Umsatzzahlen sowie der davon auf Mehrfachkunden entfallenden Beträge für die zurückliegenden sechs Geschäftsjahre den jeweils jährlichen Mehrfachkundenanteil in Prozent mitgeteilt. Ergänzend hat er vorgetragen und insoweit auf einen entsprechenden Computerausdruck (Bl. 156 d. A.) hingewiesen, daß jede Bestellung bei der Beklagten über EDV mittels Modem erfolgte, wobei bei der Bestellung Name und Anschrift des Kunden sowie die für die Identifizierung des bestellten Fahrzeugs erforderlichen Angaben (Fahrgestell-Nr., Modell etc.) angegeben werden mußten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe analog § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu, da er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten einbezogen gewesen sei und er zudem verpflichtet gewesen sei, bei Vertragsbeendigung der Beklagten seinen Kundenstamm zu übertragen. Den Ausgleichsanspruch hat er berechnet, indem er zu dem Mehrfachkundenanteil aus dem Geschäftsjahr 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 einen hypothetischen Mehrfachkundenumsatz hinzugerechnet hat, den er aus den letzten sechs Vertragsjahren mit durchschnittlich 28,71 % errechnet hat. Unter Hinweis auf die bei Mercedes und Jaguar gezahlten Haupthändlerprovisionen und unter Abzug eines Verwaltungsanteils von 2,5 % hat der Kläger sodann seine Provision mit 13 % berechnet. Die so errechnete Provisionssumme hat er einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt, wobei er jährlich einen Provisionsverlust durch Abwanderung von 25 % eingerechnet hat. Die daraus ermittelte Endsumme hat er abgezinst gemäß der Methode Gillardon und auf den so errechneten Nettobetrag 15 % MwSt aufgeschlagen (vgl. im einzelnen Bl. 26 f d. A.). Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287.756,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu. Es habe keine Verpflichtung des Klägers zur Óbertragung des Kundenstammes bei Vertragsbeendigung bestanden. Sie hat darüberhinaus die Angaben des Klägers zur Mehrfachkundeneigenschaft für unzutreffend gehalten. Hinsichtlich einiger Kunden hat sie darauf hingewiesen, daß es sich dabei um Mehrfachkäufe innerhalb eines Geschäftsjahres gehandelt habe, so daß ihrer Ansicht nach schon von daher eine Stammkundeneigenschaft zu verneinen sei. Die Kunden Eckmann und Schulz u. Waldeck müßten schon deshalb aus der Ausstellung des Klägers herausfallen, da diese Verkäufe nach Vertragsbeendigung gelegen hätte. Hinsichtlich der übrigen noch verbleibenden Namen hat die Beklagte die Mehrfachkundeneigenschaft mit Nichtwissen bestritten, da sie über keine entsprechenden Daten verfüge. Die Einbeziehung eines hypothetischen Mehrfachkundenumsatzes hat die Beklagte dem Grunde nach für unzulässig gehalten und darüber hinaus auch nicht für ausreichend dargelegt angesehen. Darüberhinaus hat sie die Ansicht vertreten, dem Kläger könne allenfalls eine Provision von 5 % zustehen. Die Abwanderungsquote von 25 % sei willkürlich festgesetzt worden. Ihrer Ansicht nach müßten darüber hinaus von einem evtl. bestehenden Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen 25 % für die sogenannte Sogwirkung des Produkts sowie weiter 25 % für den nachfolgenden Vertrieb des Konkurrenzprodukts Skoda abgezogen werden. Darüber hinaus war der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht berechtigt, 15 % MwSt auf den Ausgleichsbetrag zu verlangen. Durch Urteil vom 17. August 1994, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Umfang von 118.871,56 DM stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen der analogen Anwendung des Paragraphen 89 b HGB erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des somit dem Grunde nach gegebenen Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zum Mehrfachkundenumsatz ausgehend von den unverbindlichen Preisangaben der Beklagten für substantiiert, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen für unzulässig gehalten. Das Landgericht hat lediglich die Kunden nicht als Mehrfachkunden angesehen, bei denen der Wiederholungskauf erst nach Ende des letzten Verkaufsjahres stattgefunden hat. Einen Umsatz mit hypothetischen Mehrfachkunden hat das Landgericht dem Kläger nicht zugebilligt, da es seiner Ansicht nach allein auf Stammkunden zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ankommen könne. Den Provisionsverlust analog § 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB hat das Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % geschätzt. Es ist bei der Ermittlung der Provisionsverluste des Klägers von einem Prognosezeitraum von 5 Jahren ausgegangen, hat den dann errechneten Betrag abgezinst und dem Kläger auf den verbleibenden Betrag 15 % MwSt zugesprochen, da Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovision des Handelsvertreters sei, der Mehrfachkundenumsatz seitens des Klägers jedoch auf der Basis von Nettoverkaufspreisen errechnet worden sei. Einen weitergehenden Abzug wegen der Sogwirkung der Marke und der nachvertraglichen Tätigkeit des Klä-gers für die Firma Skoda hat das Landgericht nicht vorgenommen. Gegen dieses ihr am 15. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 1994 mit einem am 8. Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger hat seinerseits gegen das ihm am 19. September 1994 zugestellte Urteil mit am 19. Oktober 1994 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Dezember 1994 mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Provisionssatzes von 10 % aus, daß dieser erheblich überhöht sei, da angesichts der ihr vorliegenden Durchschnittsangaben anderer Vertragshändler von dem allenfalls anzunehmenden Bruttogewinn von 16,5 %, 6,5 % für unabhängige Kosten, 4,8 % für indirekte Betriebskosten sowie jeweils 1,5 % für Miet- und Zinskosten abzuziehen seien. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, 2. der Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß- bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkassse zu erbringen. Der Kläger beantragt, 1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.08.1994 - Az. 91 0 82/94 - die Beklagte zu verur- teilen, an den Kläger DM 287.756,93 nebst 11,2 % Zinsen seit dem 1.05.1992 zu zahlen. sowie Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger vertieft und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist seinerseits ebenfalls der Ansicht, daß der vom Landgericht angesetzte Provisionssatz von 10 % falsch sei, da er zu niedrig sei. Im Durchschnitt der Vergleichszahlen anderer Haupthändler liege der Provisionssatz deutlich über 13 %. Er trägt darüber hinaus vor, daß die Rabattmarge bei Renault-Fahrzeugen durchschnittlich 17 % betragen habe und legt darüber hinaus im einzelnen dar, daß und warum sein Verwaltungskostenaufwand allenfalls 2,5 % betragen habe. Der Kläger vertritt im übrigen die Ansicht, daß es Sache der Beklagten sei, substantiiert darzulegen, warum 2,5 % zu niedrig seien. Der Kläger behauptet, ständig in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe einen Kontokorrentkredit in Anspruch zu nehmen, für den er derzeit 11,2 % Zinsen p. a. zahlen müsse. Die Beklagte bestreitet den Zinsschaden des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet; die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Anschlußberufung des Klägers hat hingegen in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 51.855,89 DM zu. Der Kläger war zwar für die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383 ; DB 1993, 1031 ; DB 1993, 2526 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Kläger war in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden, wie sich u. a. aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergibt, eine Konkurrenztä-tigkeit zu unterlassen, die Richtlinien der Beklagten betreffend Lagerung und Auslieferung von Neufahhrzeugen zu befolgen sowie ein Ersatzteillager und eine Werkstatt zur Reparatur von Renault-Fahrzeugen zu unterhalten. Der Kläger war ferner zur Óbertragung seines in der Vertragszeit gewonnenen Kundenstamms verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Óbermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526 ). Der Kläger mußte nach den Vorgaben der Beklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte melden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen, Anschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die Beklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers. Sie war deshalb in der Lage, seinen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung weiter zu nutzen. 2. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat, während der Kläger keine der Provision vergleichbaren Teile des Händlerrabatts mehr erhält. Der Kläger hat insoweit seiner Dalegungslast genügt, indem er für das letzte Vertragsjahr eine Liste der von ihm geworbenen Mehrfachkunden vorgelegt und darin die Daten dieser Kunden und der an sie getätigten Verkäufe aufgeführt hat. Aufgrund der bereits oben angesprochenen Pflicht des Klägers, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte zu melden, war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, die Angaben des Klä-gers zu überprüfen. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist daher unzulässig. 3. Die vorgetragene Liste der Mehrfachkunden kann jedoch nicht in vollem Umfang Grundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers sein. Herauszunehmen sind insoweit die Kunden Schulz u. Waldeck (Bl. 90 f d. A.), Eckmann (Bl. 84 f und 86 f d. A.), die Wohnbaugemeinschaft Greifswald (Bl. 58-75 d. A.) sowie der Kunde Tertin (Bl. 137 f d. A.). Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383
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