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OLG Köln, Urteil vom 26.09.1995 - 22 U 224/94

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 82/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.855,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfah-rens werden zu 82 % dem Kläger und zu 18 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheits-leistung in Höhe von abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Der Kläger war seit 1957 als Vertragshändler für die Beklagte tätig, zuletzt auf der Grundlage des Eigen-Händlervertrages vom 14. Oktober 1985. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Im Zuge der Wiedervereinigung 1989/90 nahm das Geschäft des Klägers in erheblichem Umfang zu. Bei den Kundenumfragen der Beklagten zur Frage der Betreuung durch den jeweiligen Händler schnitt der Kläger jeweils in den Jahren 1989 bis 1991 überdurchschnittlich ab. Mit Schreiben vom 18. April 1990 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30. April 1992. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten übernahm der Kläger eine Vertretung für die Firma Skoda. Der Kläger hat vorgetragen, daß er in dem Zeitraum 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 insgesamt 220 Renault Neufahrzeuge verkauft habe und damit auf der Basis der von der Beklagten empfohlenen Endverkaufspreise einen Umsatz in Höhe von netto 4.219.531,00 DM erzielt habe. Er hat hierzu die entsprechende Kundenliste sowie Neufahrzeugrechnungen vorgelegt (Bl. 54 ff, 140 d. A.). Er hat im einzelnen unter Nennung von Name, Anschrift und Verkaufsdaten sowie des Verkaufspreises auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung dargelegt, daß 30 der 220 Neufahrzeuge an Kunden verkauft worden seien, die bereits zuvor bei ihm ein Fahrzeug erworben hatten. Er hat weiterhin unter Angabe der Umsatzzahlen sowie der davon auf Mehrfachkunden entfallenden Beträge für die zurückliegenden sechs Geschäftsjahre den jeweils jährlichen Mehrfachkundenanteil in Prozent mitgeteilt. Ergänzend hat er vorgetragen und insoweit auf einen entsprechenden Computerausdruck (Bl. 156 d. A.) hingewiesen, daß jede Bestellung bei der Beklagten über EDV mittels Modem erfolgte, wobei bei der Bestellung Name und Anschrift des Kunden sowie die für die Identifizierung des bestellten Fahrzeugs erforderlichen Angaben (Fahrgestell-Nr., Modell etc.) angegeben werden mußten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe analog § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu, da er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten einbezogen gewesen sei und er zudem verpflichtet gewesen sei, bei Vertragsbeendigung der Beklagten seinen Kundenstamm zu übertragen. Den Ausgleichsanspruch hat er berechnet, indem er zu dem Mehrfachkundenanteil aus dem Geschäftsjahr 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 einen hypothetischen Mehrfachkundenumsatz hinzugerechnet hat, den er aus den letzten sechs Vertragsjahren mit durchschnittlich 28,71 % errechnet hat. Unter Hinweis auf die bei Mercedes und Jaguar gezahlten Haupthändlerprovisionen und unter Abzug eines Verwaltungsanteils von 2,5 % hat der Kläger sodann seine Provision mit 13 % berechnet. Die so errechnete Provisionssumme hat er einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt, wobei er jährlich einen Provisionsverlust durch Abwanderung von 25 % eingerechnet hat. Die daraus ermittelte Endsumme hat er abgezinst gemäß der Methode Gillardon und auf den so errechneten Nettobetrag 15 % MwSt aufgeschlagen (vgl. im einzelnen Bl. 26 f d. A.). Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287.756,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu. Es habe keine Verpflichtung des Klägers zur Óbertragung des Kundenstammes bei Vertragsbeendigung bestanden. Sie hat darüberhinaus die Angaben des Klägers zur Mehrfachkundeneigenschaft für unzutreffend gehalten. Hinsichtlich einiger Kunden hat sie darauf hingewiesen, daß es sich dabei um Mehrfachkäufe innerhalb eines Geschäftsjahres gehandelt habe, so daß ihrer Ansicht nach schon von daher eine Stammkundeneigenschaft zu verneinen sei. Die Kunden Eckmann und Schulz u. Waldeck müßten schon deshalb aus der Ausstellung des Klägers herausfallen, da diese Verkäufe nach Vertragsbeendigung gelegen hätte. Hinsichtlich der übrigen noch verbleibenden Namen hat die Beklagte die Mehrfachkundeneigenschaft mit Nichtwissen bestritten, da sie über keine entsprechenden Daten verfüge. Die Einbeziehung eines hypothetischen Mehrfachkundenumsatzes hat die Beklagte dem Grunde nach für unzulässig gehalten und darüber hinaus auch nicht für ausreichend dargelegt angesehen. Darüberhinaus hat sie die Ansicht vertreten, dem Kläger könne allenfalls eine Provision von 5 % zustehen. Die Abwanderungsquote von 25 % sei willkürlich festgesetzt worden. Ihrer Ansicht nach müßten darüber hinaus von einem evtl. bestehenden Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen 25 % für die sogenannte Sogwirkung des Produkts sowie weiter 25 % für den nachfolgenden Vertrieb des Konkurrenzprodukts Skoda abgezogen werden. Darüber hinaus war der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht berechtigt, 15 % MwSt auf den Ausgleichsbetrag zu verlangen. Durch Urteil vom 17. August 1994, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Umfang von 118.871,56 DM stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen der analogen Anwendung des Paragraphen 89 b HGB erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des somit dem Grunde nach gegebenen Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zum Mehrfachkundenumsatz ausgehend von den unverbindlichen Preisangaben der Beklagten für substantiiert, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen für unzulässig gehalten. Das Landgericht hat lediglich die Kunden nicht als Mehrfachkunden angesehen, bei denen der Wiederholungskauf erst nach Ende des letzten Verkaufsjahres stattgefunden hat. Einen Umsatz mit hypothetischen Mehrfachkunden hat das Landgericht dem Kläger nicht zugebilligt, da es seiner Ansicht nach allein auf Stammkunden zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ankommen könne. Den Provisionsverlust analog § 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB hat das Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % geschätzt. Es ist bei der Ermittlung der Provisionsverluste des Klägers von einem Prognosezeitraum von 5 Jahren ausgegangen, hat den dann errechneten Betrag abgezinst und dem Kläger auf den verbleibenden Betrag 15 % MwSt zugesprochen, da Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovision des Handelsvertreters sei, der Mehrfachkundenumsatz seitens des Klägers jedoch auf der Basis von Nettoverkaufspreisen errechnet worden sei. Einen weitergehenden Abzug wegen der Sogwirkung der Marke und der nachvertraglichen Tätigkeit des Klä-gers für die Firma Skoda hat das Landgericht nicht vorgenommen. Gegen dieses ihr am 15. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 1994 mit einem am 8. Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger hat seinerseits gegen das ihm am 19. September 1994 zugestellte Urteil mit am 19. Oktober 1994 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Dezember 1994 mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Provisionssatzes von 10 % aus, daß dieser erheblich überhöht sei, da angesichts der ihr vorliegenden Durchschnittsangaben anderer Vertragshändler von dem allenfalls anzunehmenden Bruttogewinn von 16,5 %, 6,5 % für unabhängige Kosten, 4,8 % für indirekte Betriebskosten sowie jeweils 1,5 % für Miet- und Zinskosten abzuziehen seien. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, 2. der Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß- bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkassse zu erbringen. Der Kläger beantragt, 1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.08.1994 - Az. 91 0 82/94 - die Beklagte zu verur- teilen, an den Kläger DM 287.756,93 nebst 11,2 % Zinsen seit dem 1.05.1992 zu zahlen. sowie Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger vertieft und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist seinerseits ebenfalls der Ansicht, daß der vom Landgericht angesetzte Provisionssatz von 10 % falsch sei, da er zu niedrig sei. Im Durchschnitt der Vergleichszahlen anderer Haupthändler liege der Provisionssatz deutlich über 13 %. Er trägt darüber hinaus vor, daß die Rabattmarge bei Renault-Fahrzeugen durchschnittlich 17 % betragen habe und legt darüber hinaus im einzelnen dar, daß und warum sein Verwaltungskostenaufwand allenfalls 2,5 % betragen habe. Der Kläger vertritt im übrigen die Ansicht, daß es Sache der Beklagten sei, substantiiert darzulegen, warum 2,5 % zu niedrig seien. Der Kläger behauptet, ständig in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe einen Kontokorrentkredit in Anspruch zu nehmen, für den er derzeit 11,2 % Zinsen p. a. zahlen müsse. Die Beklagte bestreitet den Zinsschaden des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet; die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Anschlußberufung des Klägers hat hingegen in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 51.855,89 DM zu. Der Kläger war zwar für die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383 ; DB 1993, 1031 ; DB 1993, 2526 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Kläger war in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden, wie sich u. a. aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergibt, eine Konkurrenztä-tigkeit zu unterlassen, die Richtlinien der Beklagten betreffend Lagerung und Auslieferung von Neufahhrzeugen zu befolgen sowie ein Ersatzteillager und eine Werkstatt zur Reparatur von Renault-Fahrzeugen zu unterhalten. Der Kläger war ferner zur Óbertragung seines in der Vertragszeit gewonnenen Kundenstamms verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Óbermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526 ). Der Kläger mußte nach den Vorgaben der Beklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte melden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen, Anschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die Beklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers. Sie war deshalb in der Lage, seinen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung weiter zu nutzen. 2. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat, während der Kläger keine der Provision vergleichbaren Teile des Händlerrabatts mehr erhält. Der Kläger hat insoweit seiner Dalegungslast genügt, indem er für das letzte Vertragsjahr eine Liste der von ihm geworbenen Mehrfachkunden vorgelegt und darin die Daten dieser Kunden und der an sie getätigten Verkäufe aufgeführt hat. Aufgrund der bereits oben angesprochenen Pflicht des Klägers, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte zu melden, war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, die Angaben des Klä-gers zu überprüfen. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist daher unzulässig. 3. Die vorgetragene Liste der Mehrfachkunden kann jedoch nicht in vollem Umfang Grundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers sein. Herauszunehmen sind insoweit die Kunden Schulz u. Waldeck (Bl. 90 f d. A.), Eckmann (Bl. 84 f und 86 f d. A.), die Wohnbaugemeinschaft Greifswald (Bl. 58-75 d. A.) sowie der Kunde Tertin (Bl. 137 f d. A.). Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383

  1. ff)der Eigenumsatz des Händlers mit Neuwagen im letzten Geschäftsjahr, d. h. hier konkret in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1992. Ein dem Geschäftsjahr zurechenbarer Umsatz ist jedoch erst erzielt, wenn das Geschäft, d. h. der Neuwagenkauf endgültig durchgeführt ist. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf die Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer unter gleichzeitig erfolgender Rechnungstellung an. Dies hat entgegen seiner im Prozeß vertretenen Ansicht letztlich der Kläger stets auch so gesehen. Aus den von ihm überreichten Unterlagen geht nämlich hervor, daß er z. B. in den Umsatz des Jahres 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 Verkäufe einberechnet hat, bei denen die Auslieferung und Rechnungstellung in diesem Geschäftsjahr lag, die Bestellung jedoch bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgt war (siehe z. B. den Kunden Böttcher, Bl. 55, 57 d. A.). Zutreffend hat daher das Landgericht den mit dem Kunden Schulz u. Waldeck erzielten Umsatz in Höhe von 40.798,47 DM sowie die letzten beiden mit dem Kunden Heinz Eckmann erfolgten Geschäftsabschlüsse in Höhe von 17.992,00 DM und 19.517,54 DM nicht dem Umsatz des Geschäftsjahres 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 zugerechnet, da bei diesen drei Verkäufen die Auslieferung und Rechnungsstellung erst im Mai bzw. Juni 1992 erfolgt ist. Nach Ansicht des Senats kann darüber hinaus der mit der Wohnbaugemeinschaft Greifswald und dem Zeugen Tertin erzielte Umsatz nicht in den Ausgleichsanspruch mit einbezogen werden, da in diesen Fällen die anspruchsbegründende Stammkundeneigenschaft nicht bejaht werden kann. Zur Begründung der Mehrfachkundeneigenschaft reicht nämlich nicht aus, daß mit einem Kunden mehrere Geschäfte getätigt worden sind. Man muß vielmehr danach differenzieren, ob die Mehrfachverkäufe auf einem oder mehreren Kaufentschlüssen des Kunden beruhten. Denn in der Rechtsprechung wird zutreffend (von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall BGH NJW-RR 1991, 1050 abgesehen) mindestens ein Nachkauf gefordert, um von einem Stammkunden sprechen zu können. Ein Nachkauf liegt aber nach Ansicht des Senats nur vor, wenn das nachfolgende Geschäft auf einem neuen Kaufentschluß beruht. Da die Verkäufe an die Wohnbaugemeinschaft Greifswald und den Zeugen Tertin auf Bestellungen beruhten, die jeweils am selben Tag erfolgten, fehlt diesen Kunden die Mehrfachkundeneigenschaft. Die Umsätze in Höhe in Höhe von 135.298,40 DM und 22.650,00 DM sind daher ebenfalls abzuziehen. Für die weitere Berechnung des Ausgleichsanspruchs gilt im einzelnen folgendes: 3. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung zutreffend von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten ausgegangen. Soweit der Kläger seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem übertragenen Kundenstamm hat. Dies rechtfertigt es, die unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten zugrunde zu legen. Die Gewinneinbußen des Klägers durch gewährte Rabatte führen jedoch, wie noch darzulegen ist, im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH NJW 1961, 120 , 121). 4. Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der "Provisionsverluste" im Einklang mit der Rechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff). Nach den insoweit zugrunde zu legenden Zahlenangaben des Klägers mit den unter I, 2 ausgeführten Abzügen betrug dieser Umsatz auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten 330.579,24 DM. Ein weiterer potentieller Mehrfachkundenumsatz aus dem Kreis der Neukunden des letzten Vertragsjahres ist vom Landgericht zu Recht außer Betracht gelassen worden. Der Handelsvertreter kann nur für geworbene neue Stammkunden einen Ausgleich fordern, nicht aber für eine erst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erwartende weitere Vermehrung des Kundenstammes (BGH NJW 1974, 1242 ff). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1987 ( ZIP 1987, 1383 , 1386). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch dort unter B 1
  2. b)auf die in der Vertragszeit ermittelten Mehrfachkunden abgestellt. 5. Bei einem Eigenhändlervertrag wie im vorliegenden Fall ist die der Provision des Handelsvertreters vergleichbare Händlervergütung in dem vom Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche Händlerrabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren unverbindlichen Preisempfehlungen und dem Einkaufspreis des Händlers, ist vom Kläger mit 17 % und von der Beklagten zunächst mit 16,5 % und später in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 1995 mit rund 16 % angegeben worden. Der Senat geht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) von einem Mittelwert von 16,5 % aus, da die Differenz zwischen den Angaben der Parteien gering ist und eine genaue Ermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Von diesem Händlerrabatt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (BGH NJW 1985, 1860, 1861; ZIP 1987, 1383, 1388). Von dem Händlerrabatt sind zunächst die Verwaltungskosten abzuziehen (BGH NJW 1985, 860 , 861). Der Kläger hat diese Kosten mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung angegeben und die Grundlagen seiner Berechnung im Schriftsatz vom 16. Mai 1995 im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Bedenken, daß diese Angaben zu niedrig sein könnten, bestehen nicht. Es war Sache der Beklagten, die für einen höheren Verwaltungskostenanteil darlegungspflichtig ist (BGH BB 1988, 2199 , 2200), eine auf die konkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende Darstellung vorzutragen. Ihre Ansicht, sie könne dies nicht tun, da der Kläger ihr keine Ergebnismeldungen eingereicht und auch an internen Betriebsvergleichen nicht teilgenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte war vielmehr, insbesondere nachdem der Kläger detailliert zu der Zusammensetzung seiner Verwaltungskosten vorgetragen hatte, verpflichtet und auch ohne Kenntnis der Betriebsergebnisse des Klägers durchaus in der Lage, konkret darzulegen, daß und warum die Ansätze des Klägers falsch bzw. zu niedrig sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zu pauschal, um der sie treffenden Darlegungslast genügen zu können. Es ist daher ein Verwaltungskostenanteil von 2,5 % zugrunde zu legen. 6. Abzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart Urteil vom 22. Dezember 1994 - 13 U 72/94 -). Die Beklagte beziffert die durchschnittlichen Nachlässe ihrer Händler mit 6,5 %. Durchschnittsangaben für die Nachlässe des Klägers sind nicht ermittelt. Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen des Klägers erscheinen seine Nachlässe im Mittel niedriger als die Durchschnittsangaben der Beklagten von 6,5 %. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und auch der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen zu günstigem Preis schätzt der Senat den durchschnittlichen Preisnachlaß des Klägers auf 5 %. Damit verbleibt nach Abzug der Verwaltungskosten und des Preisnachlasses ein der Provision des Handelsvertreters entsprechender Gewinnanteil des Klägers von 9 %, so daß auf seinen Stammkundenumsatz von 1992 (330.579,24 DM) eine "Provision" von 29.752,13 DM entfiel. 7. Hiervon ist eine jährliche Abwanderungsquote abzuziehen, die der Senat mit 25 % ansetzt (ebenso BGH ZIP 1987, 1386). Die Prognosedauer bemißt der Senat mit Rücksicht darauf, daß bei Kraftfahrzeugen Neubestellungen in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen, mit 5 Jahren (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band II, 5. Aufl., Rn. 302). Die Abwanderungsquote von 25 % bezieht sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nur für das erste Prognosejahr auf 100 % des letzten Vertragsjahres, für die folgenden Prognosejahre dagegen immer auf den prozentual geminderten Betrag des vorangehenden Prognosejahrs (vgl. Küstner/von Manteuffel, a.a.O. Rn. 299). Hierfür spricht, daß der überlassene Kundenstamm sich durch die Abwanderung im Zweifel gleichmäßig mindert, so daß die Verlustquote von 25 % ab dem zweiten Prognosejahr von dem bereits geminderten Betrag des Vorjahres abzuziehen ist. Danach ergibt sich für die Jahre 1993-1997 folgender Provisionsausfall des Klägers: 1993 22.314,10 DM, 1994 16.735,58 DM, 1995 12.551,69 DM, 1996 9.413,77 DM, 1997 7.060,33 DM 68.075,47 DM. 8. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem Betrag allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen ein Abzug wegen der "Sogwirkung" der Marke veranlaßt (vgl. BGH NJW 1982, 2819 ; ZIP 1987, 1386). Der Entschluß zum Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs wird erfahrungsgemäß nicht allein durch die werbende Tätigkeit des Eigenhändlers beeinflußt, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Besonderheiten des Fabrikats der Beklagten und durch deren Werbung. Der Senat schätzt diese Sogwirkung auf 25 %, so daß nach Abzug dieser Quote ein Betrag von 51.056,60 DM verbleibt. Der Umstand, daß der Kläger sein Unternehmen mit Fahrzeugen der Marke Skoda weitergeführt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten hingegen keinen weiteren Abzug. Das Landgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart gewesen, so daß insofern das Verhalten des Klägers nicht zu beanstanden ist. Es mag zwar durchaus Fälle geben, in denen bei Fortführung des Geschäft mit einem Konkurrenzprodukt ein Teil des in früherer Zeit geworbenen Kundenstamm zu dem Konkurrenzprodukt übergeht. Das setzt aber nach Ansicht des Senats eine erhebliche Vergleichbarkeit der konkurrierenden Produkte voraus. Gründe für eine derartige Vergleichbarkeit der beiden Marken sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, worauf auch das Landgericht schon hingewiesen hat. Die Möglichkeit der Óbernahme des Kundenstamms durch den Kläger könnte deshalb allenfalls in einem ganz geringen Umfang bestanden haben; dies rechtfertigt keinen weiteren Abzug. 9. Wegen der vorzeitigen Fälligkeit der Ausgleichssumme ist - unstreitig - eine Abzinsung erforderlich, die nach der Methode Gillardon (51.056,60 : 60 x 52,9907) einen Betrag von 45.092,08 DM ergibt. 10. Hierauf kann der Kläger 15 % MwSt aufschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen maßgebend sind und der Kläger seinen Stammkundenumsatz auf der Basis von Nettopreisen errechnet hat (BGH ZIP 1987, 1387). Der Ausgleichsanspruch beträgt damit insgesamt 51.855,89 DM. 11. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Ein höherer Zinssatz konnte nicht zugesprochen werden, da die Beklagte die Aufnahme von Bankkredit bestritten hat und eine Bankbescheinigung vom Kläger nicht vorgelegt worden ist. II. Die Anschlußberufung des Klägers war aus den unter I. dargelegten Gründen insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Volstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 19. Oktober 1994: 118.871,56 DM, danach: 287.756,93 DM. Urteilsbeschwer des Klägers: 235.900,11 DM Urteilsbeschwer der Beklagten: 51.855,89 DM. Permalink: https://openjur.de/u/444866.html ( https://oj.is/444866 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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