Tenor Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe Der Angeklagten wird zur Last gelegt, als Redakteurin durch die Einblendung des Zitats "Zoodirektoren sind Drecksäcke" in der RTL-Fernsehsendung "Tiere hinter Gittern" den Zoodirektor Dr. J. beleidigt zu haben. Das Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Landgericht hat unter anderem festgestellt: "Die Angeklagte war Redakteurin dieser Sendung. Sie war also mit den Recherchen zum Thema und zu den Personen der Gäste der Talkrunde beauftragt. Innerhalb der Vorgespräche hatte der Talkgast S. E., leidenschaftlicher Gegner der Art und Weise der Tierhaltung im Zoo, mehrfach Zoodirektoren als "Drecksäcke" bezeichnet. Unter anderem hatte die Angeklagte dieses Zitat für geeignet befunden, in der Sendung ausgestrahlt zu werden. Mit weiteren Zitaten hat sie dieses ihrer Vorlage zur Sendung beigefügt... Bei dieser Reaktionskonferenz wurde das streitige Zitat nicht ausgesondert. Die Angeklagte ging allerdings davon aus, daß das Zitat nur dann "über den Sender" ging, also ausgestrahlt würde, wenn der Talkgast, was sie als selbstverständlich annahm, dieses auch während der Sendung benutzen würde. Wider Erwarten tat dies S. E. nicht. Dennoch wurde für die Dauer von 12 Sekunden vor der Brust des in Großformat gezeigten Talkgastes das Zitat "Zoodirektoren sind Drecksäcke" eingeblendet. Während der Aufzeichnung dieser Sendung saß als Chef vom Dienst die Zeugin R. S. im Regieraum, während sich die Redakteure, so auch die Angeklagte, in einem etwa 1OO Meter hiervon entfernten Raum aufhielten. Eine direkte Einflußnahme auf die Entscheidungen des Chefs vom Dienst bezüglich dessen, was an Zitaten eingeblendet wurde, hatte sie nicht. "... Während der Beweisaufnahme kam ... zutage, daß die Redakteure, so auch im konkreten Fall die Angeklagte, die Möglichkeit gehabt hätte, nachträglich dafür zu sorgen, daß das streitige Zitat beim Schneiden herausgenommen würde, dies zumindest als theoretische Alternative... In der Tat war die Angeklagte mit dem Schneiden beauftragt...". Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Wertung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: "... kann es der Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie das vom Talkgast mehrfach gebrauchte Zitat ausgewählt und der Reaktion vorgelegt hat. Sie konnte erwarten, daß der engagierte Talkgast S. E. dieses Zitat auch während der Sendung verwenden werde. "...Zur Verurteilung der Angeklagten wegen einer Beleidigung durch Unterlassen müßte im einzelnen nachgewiesen werden, daß ... schon aber der Nachweis, daß sie das Zitat gesehen und auch wahrgenommen hat, daß es während der Sendung nicht gebraucht worden ist, scheitert. Beweismittel für diese subjektive Tatsache stehen nicht zur Verfügung...". Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Äußerung "Zoodirektoren sind Drecksäcke" ein allgemeines Werturteil enthält, das geeignet ist einzelne Menschen in ihrer Ehre zu kränken oder ob die angesprochene Personengruppe als so wenig abgrenzbar und überschaubar anzusehen ist, daß der Äußerung kein hinreichender Bezug auf individualisierbare Personen beigemessen werden kann (vgl. zu dieser Abgrenzung bei - herabsetzend gemeinten - Werturteilen gegenüber Personenmehrheiten: BGHSt 36, 83 = NJW 1989, 1365; Senatsentscheidung vom
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