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LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 1997 - Az. 11 Sa 1053/97

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.06.1997 - 2 Ca 973/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien

§ 611BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - Ez

A § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142), daß über die normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einer tariflichen Regelung nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, Voraussetzung für den Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung sei auf jeden Fall eine nicht ganz unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum. II. Auch wenn § 2 TV besondere Zahlung keine Regelung enthält, die generell eine tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum als Voraussetzung für eine Sonderzahlung verlangt, scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung von je 1/12 für die Monate April bis Dezember 1996 wegen der in § 2 Nr. 4 Satz 1 TV besondere Zahlung getroffenen Regelung aus. Danach erhalten diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, keine Leistung. Dieser den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung ausschließende Tatbestand hat, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, ab dem 06.04.1996 bis zum 31.12.1996 vorgelegen. 1. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Benutzen Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen derartigen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (st.Rspr. z.B. BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 2; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/

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130). Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128). 2. Allein die lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahre 1996 führte nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes i.S. von § 2 Nr. 4 Satz 1 TV besondere Zahlung. Denn bei der dauerhaften Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt es sich nicht um eine durchgehende wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um eine Leistungsstörung i.S. des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Schuldrechts (BAG v. 23.08.1990 - 6 AZR 124/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 77; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/

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133). 3. Auch die dem Kläger am 31.01.1997 rückwirkend ab dem 01.05.1995 zunächst bis zum 31.05.1997 bewilligte Berufsunfähigkeitsrente führte nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes im Jahre 1996. Um ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zu erreichen, müßte nämlich erst eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung desselben getroffen werden (BAG v. 07.06.1990 - 6 AZR 52/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 76; BAG v. 11.10.1995 - 10 AZR 985/94 - a.a.O.). Eine solche Vereinbarung ist aber nach der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente nicht erfolgt. 4. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses i.S. des § 2 Nr. 4 Satz 1 TV besondere Zahlung war aber im Jahre 1996 aufgrund einer im April dieses Jahres getroffenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten eingetreten.

  1. a)Der Kläger hatte sich, obwohl sein Arbeitsverhältnis noch nicht beendet war, beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und ab dem 06.04.1996 Arbeits- losengeld beantragt. Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Arbeitslos ist gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG schon ein Arbeitnehmer, der u.a. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
  2. b)Das in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG genannte Beschäftigungsverhältnis ist nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Ein Arbeitnehmer kann daher nicht in einem Beschäftigungsverhältnis i.S. der vorgenannten Norm auch dann stehen, wenn sein Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft nicht mehr beansprucht - etwa nach einer unwirksamen Kündigung - oder wenn der Arbeitnehmer diese Verfügungsgewalt nicht länger anerkennt oder wenn der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers - gleich, aus welchen Gründen - nicht mehr verfügen will (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 117; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142).
  3. c)Nach § 105 a Abs. 1 Satz 1AFG ist es ohne Bedeutung, daß der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - der Arbeitsvermittlung wegen seiner nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann gleichwohl Arbeitslosengeld erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, daß auch dann, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber rechtlich noch nicht beendet ist, Arbeitslosengeld beantragt und erhält, das Arbeitsverhältnis durch diesen versicherungsrecht- lichen Vorgang nicht berührt - insbesondere rechtlich beendet - wird (BAG v. 28.09.1994 - 10 AZR 805/93 - a.a.O.; BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.). Gleichwohl können durch diesen Vorgang die durch das an sich fortbestehende Arbeitsverhältnis begründeten Bindungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer Weise gelockert werden, die die Annahme rechtfertigt, daß die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert sind.
  4. d)Derjenige Arbeitnehmer, der lange Zeit arbeitsunfähig krank ist, von der Krankenkasse ausgesteuert wurde und der mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit kaum rechnet, beantragt Arbeitslosengeld nicht deshalb, um die Zeit bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu überbrücken, sondern für die Zeit, bis ihm Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird. Für ihn ist das bestehende Arbeitsverhältnis letztlich ohne wirtschaftliche Bedeutung. Auch der Arbeitgeber, der die AFG-Bescheinigung ausstellt, um dem Arbeitnehmer den Bezug von Arbeits- losengeld zu ermöglichen, geht dabei in der Regel ebenfalls davon aus, daß zumindest von diesem Zeitpunkt an eine Wiederbelebung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Frage kommen wird (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.).
  5. e)Daraus folgt, daß der Kläger durch seine Arbeitslosmeldung - auch gegenüber der Beklagten - zu erkennen gegeben hat, daß er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, wegen seiner krankheitsbedingten und nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Leistungsfähigkeit zumindest vorläufig als beendet ansieht. Dies hat der Kläger der Beklagten gegenüber dadurch kundgetan, daß er diese um die Erstellung einer AFG-Bescheinigung gebeten hat, aus der ersichtlich wurde, daß seine Beschäftigung wegen seiner Erkrankung beendet sei, damit er Arbeitslosengeld beziehen könne. Die Beklagte, die ihrerseits die AFG-Bescheinigung ausgestellt hat, hat damit auf die Erbringung der Arbeits- leistung durch den Kläger verzichtet (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/

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130). f) Bei einer solchen Fallage gehen beide Vertragsparteien davon aus, daß wegen der Nichterbringung der Arbeitsleistung und des Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Arbeitnehmer auch die Pflicht zur Vergütungszahlung durch den Arbeitgeber entfällt. Damit hat im Streitfall zwischen beiden Parteien dahingehende Übereinstimmung bestanden, daß zumindest für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Kläger die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen, d.h. suspendiert sind. Dies hat der Kläger der Beklagten dadurch kundgetan, daß er beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragt hat. Daraus wurde auch für die Beklagte ersichtlich, daß er seine Beschäftigung bei ihr wegen seiner Erkrankung als beendet ansah, damit er Arbeitslosengeld beziehen könne. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, daß der Kläger die Absicht hatte, keine Arbeitsleistung mehr für sie zu erbringen und anstelle einer ihm etwa zustehenden Arbeitsvergütung Arbeitslosengeld zu beziehen. Mit dieser Absicht des Klägers hat sich die Beklagte durch das Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung und die Übersendung derselben an den Kläger bzw. an das Arbeitsamt konkludent einverstanden erklärt. Dadurch ist es zu einer einvernehmlichen Suspendierung der Hauptpflichten aus dem rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis im Jahre 1996 und somit zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Vereinbarung i.S. des § 2 Nr. 4 Satz 1 TV besondere Zahlung mit Wirkung vom 06.04.1996 gekommen (vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - EEK I/1172).

  1. Die Tatsache, daß dem Kläger am 31.01.1997 rückwirkend ab dem 01.05.1995 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden ist, ändert am Fortbestand dieser konkludenten Ruhensvereinbarung nichts. Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente führt - wie bereits dargelegt - für sich allein nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes . Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente am 31.01.1997 lag aber bereits eine Vereinbarung der Parteien über ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor. Diese Ruhensvereinbarung wurde durch die Bewilligung der Berufs- unfähigkeitsrente nicht berührt, weil es nach wie vor dabei bleiben sollte, daß der Kläger - solange er anderweitige sozialversicherungsrechtliche Leistungen bezog - nicht zur Arbeitsleistung und die Beklagte nicht zur Vergütungszahlung verpflichtet sein sollten. Nach dem Willen der Parteien war es nämlich ohne Bedeutung, ob diese Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers oder wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente erfolgte (vgl. auch BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 939/94 - a.a.O.). III. Schließlich steht dem Kläger nicht nach § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung ein Anspruch auf weitere 9/12 der Sonderzahlung für 1996 zu. Danach erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die u.a. wegen Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausscheiden, die volle Leistung .
  2. Eine unmittelbare Anwendung von § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung scheitert daran, daß der Kläger im Jahre 1996 überhaupt nicht aus seinem Beruf ausgeschieden ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete erst im Jahre
  3. Aber auch eine analoge Anwendung von § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung scheidet aus. Sie würde nämlich im Ergebnis dazu führen, den vorgenannten Tarifvertrag ohne Feststellung einer planwidrigen Tariflücke zu ergänzen. Der zu beurteilende Tarifvertrag enthält aber keine unbewußte Norm- oder Regelungslücke. Wie § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung zeigt, waren den Tarifvertragsparteien die Fälle vorzeitigen Rentenbezugs bekannt. Sie haben dafür nur im Fall des Ausscheidens aus dem Beruf, d.h. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Regelung getroffen. Wenn sie für andere Fallgestaltungen, z.B. Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, keine Regelung getroffen haben, kann allenfalls von einer bewußten und daher nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen schließbaren Lücke ausgegangen werden (vgl. auch BAG v. 06.12.1990 - 6 AZR 494/89 - EzA § 4 TV Bauindustrie Nr. 58).
  4. Dem steht nur scheinbar die zu § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Gewährung einer Jahresvergütung im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau i.d.F. v. 03.08.1987 geäußerte Auffassung des BAG, wonach aufgrund der Beantragung von Arbeitslosengeld gem. § 105 a Abs. 1 Satz 1 AFG die rechtlichen Bindungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien in einer Art und Weise gelockert sein sollen, daß ein Arbeitsverhältnis i.S. des Tarifvertrages nicht mehr anzunehmen sei und dieser Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit gleich behandelt werden müsse (BAG v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - a.a.O., zu II 3), entgegen. Denn der vorerwähnte Tarifvertrag enthält anders als der hier in Rede stehende TV besondere Zahlung keine Ausschluß- oder Kürzungstatbestände für nicht erbrachte tatsächliche Arbeitsleistung im rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnis. Bei einer derartigen Tarifgestaltung mag man im Falle der Bezahlung von Arbeitslosengeld gem. § 105 a Abs. 1 Satz 1 AFG aufgrund der damit verbundenen Lockerung der Beziehungen der Parteien von einem Wegfall des Arbeitsverhältnisses i.S. der einschlägigen Tarifnorm sprechen, was in dem vom BAG am 10.04.1996 entschiedenen Rechtsstreit nur im Hinblick auf eine § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung entsprechende tarifliche Regelung nicht zum gleichzeitigen Ausschluß des Anspruches auf eine Sonderzuwendung führte. Im Streitfall enthält jedoch der TV besondere Zahlung eine Ausschluß- und Kürzungsregelung des Sonderzahlungsanspruchs für Fehlzeiten im bestehenden Arbeitsverhältnis, nämlich für den Fall seines Ruhens kraft Gesetzes oder Vereinbarung . Diese kann nicht durch eine anspruchserhaltende Regelung, wie sie § 2 Nr. 4 Satz 3 TV besondere Zahlung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Bezugsjahres enthält (vgl. § 2 Nr. 1 TV besondere Zahlung), modifiziert werden. Denn insoweit handelt es sich um artverschiedene Ausschluß- und Kürzungstatbestände für die streitbefangene Sonderzahlung, die zum einen an der fehlenden Arbeitsleistung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und zum anderen an der fehlenden Betriebszugehörigkeit am Ende des Bezugsjahres anknüpfen und deshalb selbständig nebeneinander stehen. C. Die Kosten der Berufung waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann vom Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Schulden gez.: Ollesch Permalink: http://openjur.de/u/446339.html Kommentare

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