Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien und Mälzereien im Land NW vom 29.08.1995 so auszulegen ist,
die durch das Arbeitsrechtliche Beschäf tigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 in Artikel 3 und in Artikel 2 geän derten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG, 11 Abs. 1 u. 15 a BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhält nisse Anwendung finden. Leitsätze:Das Feststellungsinteresse für eine Verbandsklage nach § 9 TVG ist mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskraftwirkung auf Individualpro zesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch noch nach Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen, solange die präjudizielle Rechtskrafterstreckung noch eintreten kann.§ 12 Ziffer 1 EMTV in der Fassung vom 29.08.1995 ist dahingehend zu interpretieren,
die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförde rungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I 1476) in Artikel 3 geänderten Vor schriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 u. 13 EFZG ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsver hältnisse Anwendung gefunden haben.§ 4 a Abs. 1 bis 3 EFZG n. F. enthält keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Der tariflich vorgegebene Urlaubsanspruch wird weder gekürzt noch nachteilig verändert. Der Gesetzgeber gestattet vielmehr durch Nichtanwendung des § 9 BUrlG, auch bei einer Erkrankung in begrenztem Umfang Natu ralurlaub nehmen zu dürfen.§ 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 ist für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien so auszulegen,
die unter Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäfti gungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 15 a BUrlG n. F. anwendbar sind. Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, a)
1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3 , 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben, und b)
1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die mit Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, so erhält der Arbeitnehmer, wenn er eine mindestens einjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen kann, ... den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zu höchstens 6 Wochen, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. In § 14 X des gleichen Tarifvertrages ist unter Ziffer 1 folgendes geregelt: Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs enthalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsunfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 21.11.1996 anhängig gemachten Verbandsklage hat der klagende Arbeitgeberverband geltend gemacht, § 12 Ziffer 1 Abs. 1 EMTV Brauereien verweise auf die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, ohne eigenständige Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe der Entgeltfortzahlung zu treffen und ohne die bis zum 01.10.1996 geltende Rechtslage eigenständig zu übernehmen. Dies führte im Ergebnis dazu,
die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung gelangen müßten. Auch § 14 X. Ziffer 1 EMTV Brauereien sei mit Wirkung ab 01.10.1996 durch Art. 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes dergestalt geändert worden,
das Urlaubsentgelt mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden bezahlten Arbeitsverdienstes bemessen werde. Der Kläger hat beantragt, festzustellen,
die §§ 12 Ziffer 1 und 14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, vom 29.08.1995 so auszulegen sind,
die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, BGBl. I, Nr. 48 vom 27.09.1996, S. 1476 ff.) in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (n. F.) sowie in Artikel 2 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15 a des Bundesurlaubsgesetzes (n. F.) ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Die beklagte Gewerkschaft hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der Gesetzgeber habe mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz nicht in bestehende tarifliche Regelungen eingreifen wollen. Dies werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes deutlich hervorgehoben. Dabei sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen,
von Gewerkschaftsseite der Anteil der gesetzesfesten Tarifregelungen zur Entgeltfortzahlung mit über 80 % und von den Arbeitgeberverbänden mit 40 bis 80 % beziffert worden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten im vorliegenden Manteltarif zur Entgeltfortzahlung eine umfassende, differenzierte und in einer Vielzahl von Regelungsgegenständen vom Gesetz unabhängige Normqualität geschaffen. Bereits seit 1978 gelte für die Berechnung des Krankenentgelts im Unterschied zur gesetzlichen Regelung das sog. Referenzprinzip wie es auch in § 12 Ziffer 1 S. 2 des streitbefangenen Tarifvertrages vom 29.08.1995 geregelt werde. Die Tarifvertragsparteien hätten es nicht nur dabei belassen, das Referenzprinzip anzuwenden, vielmehr in § 12 Ziffer 1 S. 3 MTV vorgesehen,
bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder der Krankheit einträten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen sei. Diese Regelungen müßten im Zusammenhang mit § 12 Ziffer 1 S. 1 des Tarifvertrages gesehen werden und zeigten,
die Tarifvertragsparteien einen eigenständigen Normsetzungswillen zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die Tarifvertragsparteien hätten es auch nicht dabei belassen, nur die reine Entgeltfortzahlung bei Krankheit im § 12 Ziffer 1 eigenständig zu regeln. Sie hätten weitere umfangreiche Regelungen getroffen, die belegten,
eine 100 %ige Entgeltfortzahlung das gemeinsame Regelungsziel gewesen sei. Dies belege § 12 Ziffer 2 und 4 des Tarifvertrages. So knüpfe bereits § 12 Ziffer 2 einleitend durch die Formulierung darüber hinaus an die vom Arbeitgeber geschuldete Entgeltfortzahlung an und verpflichtete diesen bei Erfüllung bestimmter Betriebszugehörigkeitszeiten zur Zahlung eines Zuschusses, der gewährleiste,
bei unverschuldeter Erkrankung 100 % des Nettoentgelts gezahlt werde. In § 12 Ziffer 4 des Tarifvertrages werde dies bei unverschuldeten Arbeitsunfällen unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erweitert. Es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, wenn ein erkrankter oder an den Folgen eines Arbeitsunfalles leidender Arbeitnehmer ab der 7. Krankheitswoche mehr erhielte als in den vorangegangenen Krankheitswochen. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür,
die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht von der im Jahre 1995 geltenden gesetzlichen Regelung hätten abweichen wollen. Dies werde auch durch § 12 Ziffer 3 des Tarifvertrages belegt, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr erhalten solle, als wenn er gearbeitet hätte, falls innerhalb eines Monats Arbeitsentgelt, Krankengeld und Krankengeldzuschuß zusammenfielen. Eine derartige Formulierung könnten nur Tarifvertragsparteien treffen, die von einer vollen Entgeltfortzahlung ausgingen. Weitere eigenständige Regelungen fänden sich in § 12 Ziffer 7 und Ziffer 8 des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien hätten mithin nicht ein Gesetzeswerk im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung ganz oder auch nur teilweise übernommen, sondern eine umfassende eigenständige Regelung getroffen. Selbst wenn man davon ausginge,
1 des Tarifvertrages eine Verweisung auf das Gesetz enthielte, würde es sich um eine statische Verweisung handeln. Die Gesetzesänderung im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sei daher nicht für die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse maßgebend. Die gesetzgeberisch zugelassene Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch § 4 a EFZG n. F. sei darüber hinaus als ein verfassungswidriger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie zu bewerten. Die verfassungswidrige Einschränkung von tarifvertraglichen Ansprüchen gelte insbesondere auch bei der Anrechnung von Kuren auf den Erholungsurlaub. Der entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien ergäbe sich eindeutig aus § 14 Ziffer IX des Tarifvertrages. Auch § 14 X. des Tarifvertrages stellte keine deklaratorische Regelung dar. Tatsächlich hätten die Tarifvertragsparteien in § 14 X. des Tarifvertrages das Urlaubsentgelt nach dem vollen durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate geregelt, also unter Einschluß des auch für Überstunden bezahlten Arbeitsverdienstes. Für den konstitutiven Charakter der Regelung spräche,
die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der zusätzlichen Gewährung einer Freizeit gemäß § 3 Ziffer 7 bei der Entgeltberechnung auf die Grundsätze der Urlaubsentgeltberechnung zurückgegriffen hätten. Überdies hätten die Tarifvertragsparteien etwa in § 16 Ziffer 1 S. 2 bei der Berechnung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe eines Monatsentgeltes zusätzliche Vergütungsbestandteile unberücksichtigt gelassen, woraus zu schließen sei,
die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelung beim Urlaubsentgelt gerade nicht gewollt hätten. Durch Urteil vom 25.06.1997 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 Ca 8253/96 - festgestellt,
Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die §§ 3 Abs. 1 und 3, 13 EFZG ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird verwiesen. Gegen das am 18.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 15.08.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.1997 mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 06.10.1997 vorliegenden Schriftsatz begründet. Auch die beklagte Gewerkschaft hat gegen das am 18.07.1997 zugestellte Urteil mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18.08.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1997 mit einem am 20.10.1997 bei dem Landesarbeitsgericht vorliegenden Schriftsatz begründet. Beide Parteien wenden sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im jeweiligen Umfang ihres Unterliegens gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Die streitenden Tarifvertragsparteien haben am 06.10.1997 § 12 Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen neu geregelt und die streitbefangene Vorschrift des § 12 Ziffer 1 EMTV mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 01.11.1997 außer Kraft gesetzt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, 1.
1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom
14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die mit Art. 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15 a des Bundesurlaubsgesetzes (n. F.) ab 01. Oktober 1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Die beklagte Gewerkschaft beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und festzustellen,
Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist,
die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.09.1996 (Bundesgesetzblatt I, 1996, S. 1476 ff.) in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden verwiesen (§§ 523 , 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). Gründe I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Streitgegenstandes zulässig (§ 264 Abs. 2 ZPO) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig und ordnungsgemäß nach Verlängerung der Begründungsfrist begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. Auch in der Sache selbst war den vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanträgen unter teilweiser Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu entsprechen. 1. Die als Feststellungsklage erhobene Verbandsklage des Klägers ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO auch für Verbandsklagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse liegt vor. Die vorliegende Verbandsklage betrifft zwar kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Es folgt jedoch aus § 9 TVG, der den Tarifvertragsparteien abweichend von § 256 ZPO gestattet, eine abstrakte Feststellungsklage über den Inhalt einer Tarifnorm erheben zu dürfen. Mit der Regelung des § 9 TVG soll nämlich sichergestellt werden,
nach Erlaß einer nach § 9 TVG zu berücksichtigenden rechtskräftigen Entscheidung nicht nur zwischen den streitenden Tarifvertragsparteien Rechtsklarheit über den Inhalt einer Tarifnorm besteht, sondern zugleich im Sinne der Präjudizialität eine davon abweichende Sachentscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien nicht ergehen kann (BAG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 AZR 512/81 - EzA § 9 TVG Nr. 3; BAG, Urteil vom 17.02.1992 - 10 AZR 448/91 - NZA 1992, 999 = AP Nr. 1 zu § 84 ArbGG 1989). Dabei reicht ein Auslegungsstreit zu einzelnen Tarifnormen aus, obwohl § 9 TVG von Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen spricht (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 - AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen = NZA 1996, 1214 = BB 1996, 1564 m. ausf. N.). Zweifelhaft konnte allerdings sein, ob das Rechtsschutzinteresse für die Klage aus § 9 TVG auch dann noch fortbesteht, wenn die Tarifvertragsparteien während der prozessualen Auseinandersetzung die zwischen ihnen streitige Norm des Tarifvertrages aufheben und durch eine neue tarifvertragliche Regelung ersetzen, wie dies im Hinblick auf § 12 Ziffer 1 des EMTV ab 01.11.1997 geschehen ist. Der Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 9 TVG ist vor allem darauf ausgerichtet, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen eines bestehenden Tarifvertrages zu gewährleisten, weshalb etwa Löwisch/Rieble (TVG, § 9 Rz. 26, 27) wegen dieser Funktion von § 9 TVG von der Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 9 TVG ausgehen, wenn der Tarifvertrag außer Kraft getreten ist (ebenso LAG Düsseldorf, EzA § 9 TVG Nr. 1). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.1977 (- 4 AZR 446/76 - AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969 = EzA § 9 TVG Nr. 2) ist nicht einschlägig, weil sie eine Bestimmung eines Tarifvertrages im Stadium der Nachwirkung betraf. Im Nachwirkungszeitraum verlieren Bestimmungen eines Tarifvertrages nicht ihre Existenz als Rechtsnormen, wenn auch die Qualität der Unabdingbarkeit verlorengeht. Gleichwohl ist für das Feststellungsbegehren zu § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 mit der gegenständlichen Beschränkung auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum Ende der Laufzeit der streitigen Tarifbestimmung am 01.11.1997 ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollnotiz betreffend § 12 Ziffer 1 EMTV vom 06.10.1997 zum Ausdruck gebracht,
es den Arbeitgebern freisteht, die neue tarifliche Regelung des § 12 Ziffer 1 EMTV 1997 rückwirkend ab 01.10.1996 anwenden zu können oder nicht. Damit wurde für diesen Zeitraum der Streit der Tarifvertragsparteien über den Inhalt des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 nicht ausgeräumt. Überdies sind noch Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Zeit vor dem 01.11.1997 bei den Arbeitsgerichten in Nordrhein-Westfalen anhängig, die noch nicht entschieden sind und für die das vorliegende Verfahren die besondere Rechtskraftwirkung des § 9 TVG erzeugen kann. Bei derartigem Befund hat die vorliegende Entscheidung nicht die Qualität einer unverbindlichen Klärung eines Streitpunktes im Sinne der Begutachtung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtszustandes. Da der Umfang der Rechtskraftwirkung der vorliegenden Entscheidung nach § 9 TVG nicht nur zwischen den Tarifvertragsparteien selbst erzeugt wird, sondern sich zugleich auf Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien erstreckt, darf das Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsverhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander beschränkt werden, das mit dem Wegfall der tariflichen Regelung entfiele. Mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskrafterstreckung auf Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Rechtsschutzinteresse an einer Verbandsklage auch noch nach Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen, so lange die präjudizielle Rechtskrafterstreckung noch eintreten kann (a. A. Löwisch/Rieble, TVG, § 9 Rz. 55 ff.), wovon vorliegend auszugehen ist. 2. Die Feststellungsklage des Klägers ist begründet. a) § 12 Ziffer 1 EMTV in der Fassung vom 29.08.1995 (EMTV 1995) ist dahingehend zu interpretieren,
die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, 1476) in Art. 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben. Die Auslegung des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 ergibt,
es sich bei der Verweisung auf die gesetzlichen Vorschriften in Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit um eine Bezugnahme auf das am 01.06.1994 in Kraft getretene EFZG (BGBl. I, 1014) in seiner jeweilig geltenden Fassung handelt. Nach ständiger Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifnormen wie Gesetze auszulegen (vgl. nur BAG, Urteil vom 23.02.1994 - 4 AZR 224/93 - DB 1994, 2402 ; BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 470/95 - n. v.; BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726 ). Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - NZA 1985, 160 = BB 1985, 1465 ). Vorliegend ist der Tarifwortlaut insoweit eindeutig: In Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sollen die gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Dabei wird unmißverständlich auf das Gesetz verwiesen, so
jedenfalls mit Inkrafttreten des § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 am 29.08.1995 kein Zweifel darüber bestehen konnte,
die Tarifvertragsparteien deklaratorisch auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Regelung des EFZG Bezug nehmen wollten.
die Tarifvertragsparteien seinerzeit davon ausgingen,
der Gesetzgeber den Umfang der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle unangetastet lassen würde.
der jeweilige Gesetzeswortlaut in Bezug genommen worden ist. Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung, die schlicht auf das Gesetz verweist, weil die Tarifvertragsparteien durch die Bezugnahme auf das einschlägige Gesetz zum Ausdruck bringen, sich den gesetzlichen Gegebenheiten unterordnen zu wollen, ohne selbst eine eigenständige Regelung der Materie zu schaffen. Gerade bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gilt dies um so mehr, als der Gesetzgeber durch das am 01.06.1994 in Kraft getretene Gesetz über die Lohnzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfalle das bisher in den alten Bundesländern für Arbeiter (LohnFG) und Angestellte (§§ 63 HGB, 133 c GewO, 616 BGB) unterschiedlich geregelte Recht vereinheitlicht hat und die Tarifvertragsparteien schon deshalb keinen Grund hatten, nicht auf das Gesetz zu verweisen. Überdies ließ und läßt das EFZG (§ 12) - von § 4 Abs. 4 EFZG abgesehen - auch für die Tarifvertragsparteien keine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu. Wenn also die Tarifvertragsparteien bei dem Tarifabschluß am 29.08.1995 eine konstitutive Abweichung vom Gesetz gewünscht hätten, mußte diese die Arbeitnehmer in Relation zu den gesetzlichen Vorgaben besser stellen. So lange das nicht geschehen ist, kann weder von einer konstitutiven noch von einer zumindest statischen konstitutiven Regelung ausgegangen werden (ebenso wohl Buchner, NZA 1996, 1177, 1182; Bauer/Lingemann, BB Beilage 17/1996, 8, 16; Rieble, RdA 1997, 134, 140; Schiedsspruch des Tarifschiedsgerichts der ledererzeugenden Industrie vom 28.11.1996, RdA 1997, 175; a. A. Boerner, ZTR 1996, 435, 438; Wedde, AuR 1996, 421, 422; Zachert, DB 1996, 2078, 2079; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, 1997, 14). Eine ganz andere Frage ist, ob die Tarifvertragsparteien von der am 01.10.1996 eingetretenen Gesetzesänderung überrascht worden sind und damit möglicherweise die Geschäftsgrundlage für § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 entfallen ist.
die Tarifvertragsparteien die vorstehenden Erwägungen weitgehend teilen, haben sie durch den sonst überflüssigen Tarifvertrag über die Änderung der Bestimmung des § 12 Ziffer 1 EMTV vom 06.10.1995 deutlich unterstrichen.
die gemeinsame Vorstellung (Geschäftsgrundlage) der Tarifvertragsparteien auf der 1995 geltenden Gesetzeslage aufbaute und es seinerzeit ausgeschlossen erschien,
sich daran zum Nachteil der Arbeitnehmer etwas ändern könnte. Deswegen trägt die Beklagte zu Recht vor,
die Tarifvertragsparteien damals keine Veranlassung hatten, eine 100 %ige Absicherung der Entgeltfortzahlung in den Tarifvertrag aufzunehmen und aus ihrer früheren Sicht die Bezugnahme auf das Gesetz ausreichte. Auch die weiteren Ziffern des § 12 EMTV 1995 leisten keine überzeugende Argumentationshilfe für § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 im Sinne der Auffassung der Beklagten. Die Zuschußregelung (Ziffer 2) stellt eine Sonderleistung dar, die zweifellos einen konstitutiven Charakter aufweist, weil sie über die gesetzliche Regelung hinausgeht, die eine derartige Zuschußpflicht des Arbeitgebers nicht kennt. Ob dabei der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eine höhere Zahlung erhält als während der Dauer der Entgeltfortzahlung mag dahinstehen, weil die Beklagte übersieht,
tarifliche Krankengeldzuschüsse auf der Basis des Bruttokrankengeldes zu berechnen sind, es sei denn, aus dem Tarifvertrag ergäbe sich etwas anderes (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB = BB 1996, 1844 ). Dies ist jedoch ohne Belang, weil auch bei Unterstellung der von der Beklagten befürworteten Auslegung des § 12 Ziffer 2 EMTV 1995 kein Auslegungsnutzen für § 12 Ziffer 1 EMTV 1995 zu ziehen ist. Der Hinweis auf das Gesetz läßt sich nicht wegdiskutieren, ungeachtet dessen,
das von der Beklagten eingeschätzte Ergebnis herauskommt, wonach der Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durch die Zuschußleistung des Arbeitgebers günstiger dasteht. Die Tarifvertragsparteien haben sich über die Rechtslage bei Abschluß des § 12 Ziffer 1 EMTV nicht geirrt. Sie haben lediglich die eingetretenen Entwicklungen des EFZG nicht bedacht und falsch eingeschätzt. Dies gilt zugleich für die weiteren Hinweise auf entsprechende Zusatzregelungen in § 12 EMTV 1995, ohne
die jeweiligen Argumente wiederholt werden müßten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf aufmerksam zu machen,
den Tarifvertragsparteien die grundsätzliche Problematik der hier zu entscheidenden Rechtsfragen seit der ähnlich verlaufenen Diskussionen über die tariflichen Kündigungsfristen bekannt gewesen und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie ausführlicher literarischer Behandlung geworden ist (vgl. nur die Nachweise bei BAG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94 - NZA 1996, 539 = EzA § 622 n. F. BGB Nr. 52 = AP Nr. 48 zu § 622 BGB). Ebenso schlagen alle Versuche fehl, das Fehlen des eigenen Normsetzungswillens der Tarifvertragsparteien methodisch dadurch zu ersetzen,
die gewollte dynamische Verweisung im Tarifvertrag besonders zum Ausdruck gebracht werden müßte und insbesondere dann zu verneinen sei, wenn sich die gesetzliche Grundlage in einer Art und Weise ändert, die ursprünglich nicht absehbar war (vgl. Wedde, AuR 1996, 421 ff.). Dabei wird vor allem übersehen,
der Hinweis der Tarifvertragsparteien auf eine gesetzliche Regelung gerade ihren mangelnden eigenen Regelungswillen ausdrückt. Fehlt es aber an einem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, dann kann im Nachhinein nicht unterstellt werden, er sei doch im Hinblick auf eine statische Verweisung auf das Gesetz vorhanden gewesen. Dafür gibt es auch tatsächlich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Entwicklungsgeschichte des Tarifvertrages, die nichts dafür hergibt,
die Tarifvertragsparteien nur eine statische Bezugnahme auf das Gesetz wollten. Dies gilt ungeachtet dessen,
im Tarifvertrag von 1963 auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle verwiesen wird, weil auch ohne Ergänzung der Jeweiligkeit der schlichte Hinweis auf eine gesetzliche Regelung, wie dies in den nachfolgenden Tarifverträgen geschehen ist, Ausdruck dafür ist,
die Tarifvertragsparteien auf das jeweilige Gesetz Bezug nehmen. Wenn die Tarifvertragsparteien nur eine statische Verweisung wollen, müssen sie dies im Tarifwerk selbst zum Ausdruck bringen. Ändern sich daher die bei Vertragsabschluß eines Tarifvertrages bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, und tritt damit eine Äquivalenzstörung ein, sind die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden rechtlichen Instrumentarien einzusetzen, um diesen Zustand zu bereinigen. Dies ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, nicht aber des Gerichts, das mit einer richterlichen Anpassung des Tarifvertrages in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingriffe.
sich die Anrechnungsmöglichkeit vor allem auf den tariflichen Urlaub bezieht, der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht. Ungeachtet dessen,
der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus berechtigt ist, in die Tarifautonomie eingreifen zu dürfen (BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - NZA 1996, 1157 = BB 1996, 1835 ), wird der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG durch § 4 a EFZG nicht verletzt. Der Gesetzgeber greift nicht in die tarifliche Urlaubsregelung ein, so lange der Tarifvertrag selbst einen derartigen Eingriff nicht ausdrücklich untersagt. Der tariflich vorgegebene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird keineswegs gekürzt oder nachteilig verändert, sondern bleibt in seinem Umfang vollständig erhalten. Der Gesetzgeber hat lediglich durch die Nichtanwendung von § 9 BUrlG ausnahmsweise gestattet, auch bei einer Erkrankung Naturalurlaub nehmen zu dürfen (im Ergebnis ebenso Bauer/Lingemann, BB Beilage 17/1996, 8, 11 ff.; Buchner, NZA 1996, 1177, 1180; Hanau, RdA 1997, 205, 206, der insoweit auf das Wahlrecht des Arbeitnehmers abhebt; Giesen, RdA 1997, 193, 197), um dadurch den Einkommensverlust bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu kompensieren. Dem Arbeitnehmer ist völlig freigestellt, ob er sich zu einer derartigen Kompensation entschließt oder nicht. Dadurch wird nicht in den den Koalitionen zustehenden Bereich autonomer Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen. Ebensowenig verzichtet der Arbeitnehmer auf ein ihm tariflich zustehendes Recht, wobei hier unentschieden bleiben kann, ob das in § 4 Abs. 4 TVG statuierte Verzichtsverbot zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines funktionsfähigen Tarifvertragsystems gehört und an dem Schutz aus Art. 9 Abs. 3 GG teilnimmt. Demgemäß ist auch nicht klärungsbedürftig, ob das Wahlrecht des Arbeitnehmers vom Günstigkeitsprinzip gedeckt ist und sich unter dieser Bewertung (§ 4 Abs. 3 TVG) gegenüber § 4 Abs. 4 TVG durchsetzt.
X. Ziffer 1 EMTV 1995 für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien so auszulegen ist,
die unter Art. 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15 a BUrlG n. F. zur Anwendung gelangen. In § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 haben die Tarifvertragsparteien bis auf geringe sprachliche Veränderungen ohne qualitativen Unterschied die Formulierungen des § 11 Abs. 1 S. 1 bis 3 BUrlG übernommen. In Satz 1 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 heißt es statt in den letzten 13 Wochen in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten , und in Satz 2 und 3 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 wird der im Gesetz verwendete Begriff Verdienst durch den Begriff Entgelt bei sonst gleichlautender Formulierung ersetzt. In Anbetracht dessen,
die Begriffe Verdienst und Entgelt synonym verwendet werden und sich in ihrem Aussagegehalt decken, kann nicht zweifelhaft sein,
zunächst die Sätze 2 und 3 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 keine eigenständige tarifliche Regelung enthalten, sondern sich in einer Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen. Keine exakte wörtliche Übereinstimmung besteht bei Satz 1 des § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 mit § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, weil der Tarifvertrag anders als das Gesetz auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate abstellt. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Zugrundezulegen sind die Arbeitsvergütungen, die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum jeweils als Gegenleistung für seine Tätigkeit in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen erhalten hat (BAG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 4/92 - n. v. m. w. N.). Maßgebend sind die in diesem Referenzzeitraum ausgezahlten sowie diejenigen Vergütungen, die im Berechnungszeitraum abgerechnet und abzurechnen sowie auszuzahlen gewesen sind (im Ergebnis ebenso BAG, Urteil vom 01.10.1991 - 9 AZR 421/90 - NZA 1992, 284 = BB 1992, 143 ; Dersch/Neumann, BUrlG, § 11 Rz. 11; GK-BUrlG/Stahlhacke, § 11 Rz. 10; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 11 BUrlG, Rz. 23). Für diese Auslegung spricht der Umstand,
nach § 11 Abs. 2 BUrlG das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist und damit seiner Höhe nach feststehen muß. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich diese Handhabung als sinnvoll, weil beide Parteien damit eine sichere Abrechnungsgrundlage über die Höhe des Urlaubsentgelts gewinnen. Wenn daher die Tarifvertragsparteien in § 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 auf die abgerechneten drei Kalendermonate abstellen, die den im Gesetz erwähnten 13 Wochen bei monatlicher Abrechnung gleichstehen, und dies die einzige ergänzende Abweichung von § 11 Abs. 1 S. 1 bis 3 BUrlG in der bis zum 30.09.1996 geltenden Fassung ausmacht, spricht dies für einen rein deklaratorischen Charakter der tariflichen Regelung. Sie ist nicht anders als eine inhaltlich unveränderte Übernahme des Gesetzes zu bewerten, wenn auch die Wortwahl nicht vollständig vom Gesetz abgeglichen worden ist. Insoweit spricht auch für einen fehlenden Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien,
die nach § 1 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub fortbestehende unabdingbare Entgeltfortzahlungspflicht (§ 13 Abs. 1 BUrlG) auch durch einen Tarifvertrag nicht eingeschränkt werden darf. An dieser Unabdingbarkeit nimmt § 11 Abs. 1 BUrlG - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - insoweit teil, wie für die Urlaubszeit die Vergütung zu berechnen ist (vgl. MünchArbR - Leinemann, § 88 Rz. 7). § 13 Abs. 1 BUrlG gestattet zwar den Tarifvertragsparteien, eine von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende Abrechnungsmethode zu vereinbaren (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 644/89 - NZA 1991, 778 ), nicht jedoch eine Kürzung des Entgelts (BAG, Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 404/87 - NZA 1989, 758 ). Es trifft auch keineswegs zu, wie die Beklagte annimmt,
Anspruchsgrundlage für den bezahlten Urlaubsanspruch bildet § 1 BUrlG, wonach der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 BGB während des Urlaubs trotz Nichtleistung der Arbeit zu erfüllen ist, wobei die besondere Berechnungsregelung des § 11 Abs. 1 BUrlG gilt. Auch in diesem Punkt haben Tarifvertragsparteien unter § 14 I. Ziffer 1 EMTV 1995 den Gesetzestext wörtlich übernommen. Haben die Tarifvertragsparteien nach alledem insoweit keinen eigenen Normsetzungswillen bekundet, dann ist auch nicht eine bestimmte Fassung des § 11 Abs. 1 BUrlG Gegenstand der Verweisung auf das Gesetz gewesen, zumindest hat dies im Tarifvertrag keinen hinreichenden Ausdruck gefunden, so
die Tarifvertragsparteien auf die jeweilige, d. h. aktuelle Fassung des Gesetzes Bezug genommen haben, ohne
dies durch eine besondere Jeweiligkeitsklausel hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (a. A. Zachert, DB 1996, 2078 ff; Boerner, ZTR 1996, 435, 438). Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch die Überleitungsvorschrift des § 15 a BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse anwendbar. III. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Soweit die Beklagte einen eigenständigen Feststellungsantrag gestellt hat, handelt es sich nicht um eine Feststellungswiderklage, vielmehr lediglich um einen Angriff auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat in diesem Punkt der Feststellungsklage des Klägers entsprochen, so
dieser Streitgegenstand bereits in der Klage des Klägers umfaßt war und daher der mit Schriftsatz vom 20.10.1997 geltend gemachte Feststellungsantrag keine eigenständige Bedeutung aufweist. In der Sache selbst mußte die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben, weil aus den unter II 2 dargelegten Gründen § 3 Abs. 1 und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der ab 01.10.1996 geltenden Fassung in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden hat. IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen. V. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Boewer Sander Goetzenich Permalink: http://openjur.de/u/446696.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.