Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011, I-23 U 28/10 L e i t s ä t z e 1. Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Ber
§ 426Abs.
2 BGB zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die I A V AG aus dem Vergleich vom 29.02.2008 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 429/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 58/98 ) geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs.
§ 426Abs.
2 BGB zu zahlen. 3.a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der N A V AG, die diese in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 427/96 = OLG Düsseldorf 15 U 56/98 gegen die Klägerin rechtshängig gemacht hat, in Höhe von 100 % freizustellen. 3.b. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die T G V AG (vormals: D L V AG) aus dem Vergleich vom 02.11.2010 in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 6 O 428/96 = OLG Düsseldorf 15 U 57/98 geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)Ausgleich aus § 426 Abs.
§ 426Abs.
2 BGB zu zahlen. 3.c. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die H-G I V AG aus dem Vergleich vom 24.03.2009 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 131/98 geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs.
§ 426Abs.
2 BGB zu zahlen. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung und zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Die Klägerin sei alleiniger Adressat der UVV gewesen und habe ihren Arbeitsbereich unabhängig von irgendwelchen Hinweisen auf objektive Brandgefahren gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 untersuchen müssen. Bei einer zumutbaren Untersuchung, die sich nicht auf eine Untersuchung der gesamten Deckenunterkonstruktion auf der gesamten Fugenlänge habe erstrecken müssen, seien auch ohne Bestandspläne und Öffnung der Unterdecke jedenfalls die brennbaren Wasserleitbänder und die brennbare PVC-Rinne erkennbar gewesen. Brandschauen der Feuerwehr könnten die Klägerin nicht entlasten, zumal diese nicht das Schweißen an der Fuge (mit Brandgefahr von oben) als gefährliche Sondersituation umfasst hätten, zu deren Absicherung allein die Klägerin in der Lage und verpflichtet gewesen sei. Bei einer von der Klägerin - unabhängig von Leistungsverzeichnis und Angaben des Zeugen R - geschuldeten und ohne größeren Aufwand abschnittsweise möglichen und wirksamen Abdichtung der Fuge, zu der § 30 UVV VBG 15 nur Beispiele enthalte, wäre der Brand ausgeblieben. Die Frage einer zusätzlichen Vergütung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen sei unerheblich. Eine pflichtgemäße, zutreffende Erlaubnis zum Schweißen in dem brandgefährdeten Bereich der Fuge hätte hinreichende Sicherungsmaßnahmen enthalten, von deren Erfüllung auszugehen sei. Die Behauptung der Klägerin, ein Kurzschluss sei für den Brand kausal gewesen, sei längst eindeutig widerlegt. Ein der Klägerin obliegender Entlastungsbeweis sei ihr auch im Folgenden nicht gelungen. Der Klägerin sei das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen H zuzurechnen, der als örtlicher Bauleiter den Schweißern durch eine frei erfundene Skizze suggeriert habe, unterhalb der Fuge befinde sich ausschließlich Beton, obgleich er das nach eigenen Angaben zuvor nicht überprüft habe. Ein Verstoß gegen die ihr erteilte und wirksam geänderte Baugenehmigung durch Verwendung der mit einem Dämmschichtbildner und einer Aluminiumkaschierung versehenen, schwer entflammbaren Polystyrolplatten (B1) liege auch unter Berücksichtigung der von ihr erfüllten Anforderungen an den horizontalen Brandschutz nicht vor. Der für die Alukaschierung verwandte Klebstoff sei nach Verarbeitung nicht mehr leicht entflammbar gewesen; zudem hätten sich die Lösungsmittel des Klebers durch Ausdiffusion verflüchtigt. Das Landgericht habe Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen fehlerhaft ausgelegt. Zu den Dämmplatten an der tragenden Decke fänden sich dort keine Regelungen. Der Verweis der Klägerin auf das vom Landgericht fehlerhaft bemühte schutzzielorientierte Brandschutzkonzept helfe nicht weiter und begründe allenfalls einen Vorwurf gegenüber der Genehmigungsbehörde. Zu einer feuerbeständigen Auskleidung der Gebäudetrennfuge (nicht: Dehnfuge) sei sie nicht verpflichtet gewesen, da diese in der Baustufe I vor Erlass der DIN 1045 errichtet worden sei, die zudem eine Norm zur Herstellung bzw. Einbau von Stahlbetonbauteilen und keine Brandschutznorm sei. Daran könne auch der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Abnahme und die an der Fuge im Jahre 1975 durchgeführten unwesentlichen Sanierungsmaßnahmen nichts ändern, die deren Bestandsschutz nicht berührt hätten. Die Fuge verstoße auch nicht gegen §§ 34, 69 BauO NW 1970, da sich die Vorfahrtplatte nicht ohne weiteres als Decke bzw. als "Dachdecke" darstelle. Eine Entflammbarkeit von oben sei seinerzeit von der DIN 4102 noch nicht erfasst gewesen. Der Einbau von brennbaren Wasserleitbändern und einer brennbaren PVC-Rinne in die Fuge sei nicht rechtswidrig. Ziff. 4.11 der brandschutztechnischen Bedingungen verbiete nicht den Einbau brennbarer Materialien in die Fuge, sondern nur die Ausfüllung damit; dies sei nicht geschehen. Sie habe keine Hinweispflicht verletzt, da sie von einer besonderen Brandgefahr durch die Polystyrolplatten bzw. die Ausführung der Fuge weder gewusst habe noch habe wissen müssen, vielmehr in enger Abstimmung mit Bauamt und Berufsfeuerwehr - auch im Rahmen der hinreichend großflächigen Brandversuche mit für die damalige Zeit ungewöhnlich hoher, einem Prüfzeichenverfahren vergleichbarer Qualität und validen Ergebnissen - alles Notwendige zur Beseitigung von besonderen Brandgefahren veranlasst habe. Es habe weder eine (spontane) Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin bestanden, noch sei sie von ihr entsprechend befragt worden. Zudem hätten die Verkehrssicherungspflichten bei den Schweißarbeiten ausschließlich die Klägerin getroffen. Hinsichtlich angeblich falscher Angaben des Zeugen R im Hinblick auf die Brandgefahren, sei der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO benannt habe. In ihrem Vertrauen auf das behördliche Handeln habe sie sich nicht fahrlässig und erst recht nicht grob fahrlässig verhalten. Sie habe sich auf die Gestattung der Materialien durch Bauaufsichtsamt bzw. Feuerwehr, der in den siebziger Jahren oftmals die Rolle der zustimmenden Fachbehörde zugekommen sei, verlassen dürfen; ein sorgfältigeres Verhalten sei nicht vorstellbar gewesen. Mit einer Brandentstehung von oben, die allein auf dass grob fahrlässige und nicht vorhersehbare Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, habe sie nicht rechnen können und müssen. Selbst wenn man ein leichtes Verschulden ihrerseits annehmen wollte, würde dies im Rahmen der Abwägung vollständig hinter die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zurücktreten. Das Landgericht habe im Hinbick auf § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass im Fall der Annahme beiderseitiger grober Fahrlässigkeit der Grundsatz, dass ein grob fahrlässig handelnder Auftraggeber durch § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B nicht freigestellt werde, nicht angewendet werden könne. Bei zutreffender Anwendung von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B habe das Landgericht sich mit der Versicherbarkeit des Schadens auseinandersetzen müssen, die gegeben sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beiakten Landgericht Düsseldorf 2 b O 74/99 (OLG Düsseldorf I-15 U 234/05) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die insoweit gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 531 Abs. 1 ZPO). Die Klageanträge zu 1., 2., 3.b. und 3.c. sind als negative Feststellungsanträge, der Klageantrag zu 3.a.. als auf Freistellung gerichteter Feststellungsantrag zulässig. Die Klageanträge sind überwiegend begründet. Gemäß § 426 i.V.m. 254 BGB analog hat die Beklagte den durch den Brand vom 11.04.1996 im Gebäude des Flughafens Düsseldorf entstandenen Schaden im Innenverhältnis zwischen den Parteien zum überwiegenden Teil - 75 % - zu tragen. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Parteien im Außenverhältnis ist unstreitig. Im Rahmen der Abwägung im Innenverhältnis hat das Landgericht rechtsfehlerfrei der Klägerin die Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile des Zeugen H als deren Erfüllungsgehilfen und der Beklagten die Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile des Zeugen R als deren - zumindest - Verrichtungsgehilfen zugerechnet, da es sich jeweils um eine Haftungseinheit/-gruppe i.S.v. §§ 426 , 254 BGB handelt (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, BGB,
- Auflage 2007, § 254, Rn 123 mwN; Münchner Kommentar-Bydlinsnki, a.a.O., § 426, Rn 32 mwN; Palandt-Heinrichs, BGB,
- Auflage 2010, § 254, Rn 72; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 426, Rn 7/15 mwN, Weinreich-Medicus/Jud, BGB,
- Auflage 2009, § 254, Rn 41-45 mwN; Weinreich/H.F. Müller, a.a.O., § 426, Rn 13-15 mwN und Rn 19 a.E.; jurisPK-Rüßmann, BGB,
- Auflage 2008, § 426, Rn 24/25 mwN). Insoweit enthält das Berufungsvorbringen beider Parteien keine Angriffe. . I. Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen, des Zeugen H Die Klägerin bzw. ihr Erfüllungsgehilfe, der Zeuge H, haben bei den am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten im streitgegenständlichen Bereich in mehrfacher Hinsicht gegen Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen Zusätzlichen Bedingungen i.V.m. § 30 der UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15 vom 01.04.1990 in der Fassung vom 01.01.1993 nebst Durchführungsanweisung von Januar 1993, im folgenden UVV VBG 15) verstoßen. Ziff. § 16.3 der "Zusätzlichen Bedingungen" (Anlage W 15) lautet: "Der Auftragnehmer ist auch dem Auftraggeber gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrechtzuerhalten. Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für das Werk oder sonstige Sachwerte einschließl. des Eigentums der Anlieger ist der Auftragnehmer auch ohne besondere Anweisung des Auftraggebers ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Abwendung solcher Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat dies zu tun, auch wenn er keine entsprechenden Anweisungen des Auftraggebers erhält. Soweit die oben erwähnte Gefahrenabwehr Auswirkung auf die Sicherheit des Flughafenbetriebs und des Flugbetriebes haben könnte, sind in jedem Fall die entsprechenden Sicherheitsorgane des Auftraggebers hinzuzuziehen." In § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 heißt es: "Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird." In der DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 heißt es: "Brandgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich durch Schweißarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe sind z.B. ... Isolierstoffe ... ...Bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. ... ...Das Beseitigen von Brand- und Explosionsgefahr bedeutet vollständiges und genügend weites Entfernen brennbarer und explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unter Umständen auch aus Nachbarräumen. ... Brände oder Explosionen als Folge von Schweißarbeiten können z.B. durch offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende Metall- oder Schlacketeilchen entstehen. ..." In § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 heißt es: "Lässt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Abs. 1 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen." In der DA zu § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 heißt es: Soweit Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen ausgeführt werden, ist auch § 6 UVV VBG 1 zu beachten. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Absätzen 3,5 und 6 und werden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. In § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 heißt es: "Die Sicherheitsmaßnahmen nach Abs. 2 umfassen insbesondere
- das Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände und
- das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche ... In der DA zu § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 heißt es: "Das Abdecken brennbarer Teile kann z.B. durch Sand, Erde, geeignete Pasten oder Schäume oder schwer entflammbare Tücher erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung. Das Abdichten von Öffnungen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel oder feuchte Erde erfolgen. Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Kanäle, Rohröffnungen, Rinnen Kamine, Schächte. "
- Die Klägerin ist Adressatin von § 30 UVV VBG 15 und kann sich im Hinblick auf die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe die Schweißerlaubnis und die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 30 UVV festlegen müssen. Dass sie als Unternehmer in persönlicher Hinsicht Adressatin der UVV war, stellte die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75 , BGHZ 68, 169 ; BGH, Urteil vom 19.01.1962, VI ZR 111/61 , VersR 1962, 358 ).
- Der Bereich der fraglichen Fuge stellte objektiv einen brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 dar. Bei der Fuge handelte es sich schon im Hinblick auf die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3), die von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99 , ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99 , www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3) und - ebenso unstreitig brennbaren - unteren Wasserleitbänder (B2) sowie die - ebenso unstreitig brennbare - PVC-Rinne (B1) um einen objektiv brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG
- Eine objektiv vorhandene Brandgefahr im Fugenbereich gesteht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung ausdrücklich zu (vgl. 1117 GA, dort
- Absatz). Wegen der Brennbarkeit der sonstigen unterhalb der Fuge befindlichen Materialien (insbesondere des unterhalb der Geschossdecken angebrachten brennbaren Dämmmaterials) handelte es sich erst recht um einen objektiv brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG
- Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben in mehrfacher Hinsicht gegen § 30 UVV VBG 15 verstoßen: a. Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben es pflichtwidrig unterlassen, den Arbeitsbereich auf eine Brandgefahr zu untersuchen. Die Pflicht des Unternehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt denknotwendig eine Pflicht des Unternehmers zur diesbezüglichen Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume (vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15) auf solche Gefahren voraus. aa. Die Klägerin (als Schweißarbeiten ausführende Werkunternehmerin) bzw. ihre Erfüllungsgehilfen waren gemäß Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen "Zusätzlichen Bedingungen" (i.v.m. Ziff. 1.
- des Leistungsverzeichnisses) i.V.m. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 zu einer eigenständigen Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen auf schweißspezifische Brandgefahren verpflichtet. Diese Untersuchungspflicht der Klägerin bestand unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten des Flughafengebäudes. Die Klägerin durfte im Rahmen ihrer eigenständigen primären Pflicht zur Verkehrssicherung und Unfallverhütung ohne Durchführung einer selbständigen Untersuchung der Arbeitsstelle nicht darauf vertrauen, dass der von § 30 UVV VBG 15 erfasste Arbeitsbereich des Objekts den brandtechnischen Anforderungen der BauO NW entsprach bzw. die Beklagte zuvor dadurch oder durch weitere Maßnahmen an dem Objekt unmittelbare oder mittelbare schweißspezifische Brandgefahren i.S.v. § 30 UVV VBG 15 hinreichend sicher ausgeschlossen hatte. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsbereichs folgt daraus, dass Schweißarbeiten (durch offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende Metall- oder Schlacketeilchen, vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15) eine besondere, außerordentliche und spezifische Brandgefahr begründen, welche über die allgemeinen Brandgefahren beim üblichen Betrieb des jeweiligen Gebäudes, deren Abwehr die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezwecken, bei weitem hinausgehen. Das öffentliche Bauordnungsrecht kann - bereits wegen der Vielfältigkeit von etwaigen zukünftigen Werkleistungen und Sanierungsarbeiten an einzelnen Gebäudeteilen - nicht jedwede erst dadurch entstehende spezifische Brandgefahr erfassen. Der Abwehr dieser besonderen und spezifischen Brandgefahren durch Werkleistungen mit entsprechendem besonderem Gefährdungspotential dienen die jeweiligen konkreten Sicherheitsbestimmungen für die einzelne Werkleistung, insbesondere in Gestalt der jeweiligen UVV, deren Einhaltung grundsätzlich dem Werkunternehmer selbst obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 178/05 , BauR 2007, 1267 ), zumal er diesbezügliche vertiefte Spezialkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der spezifischen Gefährlichkeit der von ihm im Rahmen seines Geschäftszweigs ständig erbrachten besonderen Werkleistung hat. Die Klägerin hatte sich - unabhängig von allgemeinen "baulichen Brandlasten/-gefahren" (im Sinne der BauO NW) - als Fachunternehmen gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 selbst davon zu überzeugen, dass besondere Brandgefahren bei ihren Schweißarbeiten (i.S. einer spezifischen "werkleistungsbezogenen Brandlast/-gefahr") ausgeschlossen waren. Dies folgt auch aus der Vermutungsregel in der UVV "außerhalb für Schweißarbeiten eingerichteter Werkstätten ... muss mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. " (vgl. DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15), die eine Auslegung der UVV dahingehend ausschließt, es hätten bei den Schweißarbeiten an bzw. in einer offenen Fuge im Dachbereich eines Großflughafens nur ohne Untersuchung erkennbare Brandgefahren berücksichtigt werden müssen. Die Untersuchungspflicht der Klägerin erstreckte sich in örtlicher Hinsicht gemäß der DA zu § 30 UVV Abs. 1 VBG 15 auf die Arbeitsstelle, die Umgebung und nach den hier gegebenen Umständen auch die Nebenräume, d.h. Fahrbahnoberseite, den Bereich der Fuge und die dahinter- bzw. darunterliegende Deckenkonstruktion. Es kann dahinstehen, mit welchem Aufwand, welchen technischen Schwierigkeiten bzw. Absperrmaßnahmen die gemäß UVV notwendigen Untersuchungen für die Klägerin verbunden sein konnten. Dies hat keinen Einfluss auf die Untersuchungspflicht. Im übrigen hätte bereits das Einführen eines längeren flachen Gegenstandes oder einer Sonde in die nicht ohne weiteres einsehbare Fuge für die Schweißer die Gewissheit erbracht, dass sich direkt im Anschluss an den eigentlichen Schweißort ein visuell nicht ohne weiteres kontrollierbarer Hohlraum befand, der sich nach den besonderen baulichen Umständen als möglicherweise nicht hinreichend geschützter Zugang zum darunterliegenden Deckenhohlraum als einem brandgefährdeten Nebenraum i.S. der DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 darstellen konnte. Der Senat folgt insoweit den entsprechenden Feststellungen des
- Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 ( 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 150) und des Privatsachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111). Die Brandeigenschaften der Fuge als eines offenen Hohlraums in der Umgebung ihrer vorgesehenen Arbeitsstelle waren von der Klägerin schon im Hinblick auf die DA zu § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 zu ermitteln, wonach das Beseitigen von Brandgefahren ein vollständiges und genügend weites Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung und ggf. aus Nebenräumen bedeutet. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Fugen zu Nebenräumen auf schweißspezifische Brandgefahren folgt auch daraus, dass die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3) von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99 , ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99 , www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3). Dabei hätte das weiter tiefer liegende untere, ebenfalls brennbare Wasserleitband (B2) unschwer und ohne Hilfsmittel erkannt werden können, wie sich aus den entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997, dort Seite 111 (Anlage K5) und des Sachverständigen H im Gutachten vom 28.02.1997, dort Seite 21 (Anlage K 11) ergibt. Selbst wenn der Senat davon ausgehen wollte, das tieferliegende untere Wasserleitband sei für die Schweißer nicht ohne weiteres optisch erkennbar gewesen, musste das Vorhandensein der oberen Wasserleitbänder - unabhängig von allen anderen Umständen - bei ihnen Zweifel daran begründen bzw. verstärken, dass die Fuge leer und im Sinne der UVV unkritisch sei, denn die oberen Wasserleitbänder wären - im Hinblick auf ihre Länge im Verhältnis zu der messbaren Fugenlänge - sinnlos gewesen, wenn die mit ihnen offensichtlich begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortgesetzt wurde (so zutreffend bereits: LG Düsseldorf, Urteile vom 30.11.2005, 2b 74/99, www.juris.de, dort Rn 168; 2b O 95/99 , www. juris.de., dort Rn 180; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 150). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht damit entlasten, sie habe die Fuge nach Anwendung einfacher Untersuchungsmethoden als von unten geschlossen beurteilen dürfen, da ein eingesteckter Zollstock bei ca. 80 cm Tiefe auf "etwas Festem" (der PVC-Rinne) geendet wäre, ohne dass das dortige Material von oben unterscheidbar gewesen wäre. Schon durch die Wasserleitbänder durfte sie nicht damit rechnen, dass sich dort ausschließlich nicht brennbares Material befinden würde. Da die von den Schweißern ausgebauten oberen und die in der Fuge verbliebenen unteren Wasserleitbänder visuell von gleicher Beschaffenheit erschienen bzw. im Falle unzureichender Erkennbarkeit von Einzelheiten der unteren Wasserleitbänder zumindest eine Vermutung sprach, wäre eine primitive Brennprobe an dem ausgebauten oberen Wasserleitband (B3) zur Feststellung dessen Brandverhaltens naheliegend gewesen, wodurch für die Schweißer ein überzeugender Hinweis auf die besondere Gefahr ungeschützter Schweißarbeiten erbracht hätte. Der Senat nimmt insoweit auf die Feststellungen des
- Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 ( 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 150) und des Sachverständigen P in dessen Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111) Bezug. Bereits dies wäre ein hinreichender Anlass gewesen, die Schweißarbeiten keinesfalls ohne jede Sicherheitsmaßnahmen (z.B. eine provisorische, abschnittsweise brandsichere Abdeckung des von Schweißarbeiten jeweils betroffenen Fugenbereichs) vorzunehmen bzw. bei etwaig gleichwohl fortbestehenden Bedenken gegen die technische Machbarkeit bzw. hinreichende Wirksamkeit solcher Maßnahmen ggf. in Kooperation mit der Beklagten weitere Untersuchungen des Fugenbereichs bzw. des darunterliegenden Bereichs (einschließlich Dämmung etc.) vorzunehmen und die Durchführung jeglicher Schweißarbeiten bis dahin vollständig zurückzustellen bzw. zu verweigern. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin bei einer Öffnung der Unterdecken bei geeigneter Beleuchtung die alukaschierten Platten gesehen und welche Schlüsse oder Prüfungen ihr insoweit möglich und zumutbar waren. Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsbereichs folgt auch daraus, dass ihr bei den anstehenden Schweißarbeiten an einer besonders ausgebildeten Fuge nicht verborgen geblieben sein kann, dass diese an einem Großflughafen oberhalb eines stark von Publikumsverkehr frequentierten Ankunftsbereichs stattfanden, wodurch sich die Gefahrenlage und die Anforderungen an Art und Umfang der von § 30 UVV VBG 15 geforderten genügend sicheren Untersuchung des Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unter Umständen auch von Nachbarräumen, auf mit den anstehenden Schweißarbeiten unmittelbar oder mittelbar zusammenhängende Brandgefahren nochmals erheblich verschärfte. Dies folgt bereits aus Ziff. 1.
- der Allgemeinen Baubeschreibung in den besonderen Vertragsbedingungen vom 05.09.1995 (Anlage W 15, dort Seite 13: "Die gesamte zu sanierende Dehnfugenkonstruktion befindet sich direkt oberhalb ständig stark genutzter Innenräume im Ankunftsbereich - Zoll und Abholer (s. Anlage 1). Die hier ausgeschriebene Sanierung kann folglich nur in kleinen, jederzeit beherrschbaren Abschnitten erfolgen. ..."). Dies folgt aber auch aus den Örtlichkeiten, die für die Klägerin übersichtlich, jedenfalls aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt durch Begehen der Verbindungstreppen ohne weiteres erkundbar waren; insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Feststellungen des Privatsachverständigen Puchner in dessen Gutachten vom 02.08.1997 (dort Seite 137, zu 11.7.2., Anlage K5). Es kann dahinstehen, ob der Zeuge R in der Ausschreibung nicht vorgesehene, aus seiner Sicht überflüssige und mit Behinderungen des Betriebs verbundene Untersuchungen nicht gestattet hätte. Eine vorrangige Untersuchung des Fugenbereichs von oben bedurfte keiner Gestattung durch die Beklagte bzw. den Zeugen R, da damit keine Behinderungen des Flughafenbetriebs bzw. des Benutzung der Vorfahrtsplatte verbunden waren, die über die mit den Vorbereitungen der Schweißarbeiten zwangsläufig verbundenen Behinderungen hinausgingen. bb. Eine einschränkende Auslegung der Durchführungsvorschrift zur UVV dahingehend, dass die "freie Umgebung" bzw. "das Freie" im Baurecht als "sicherer Bereich" angesehen werden kann, ist nicht vorzunehmen. Schon bei laienhafter Betrachtung kann der hier fragliche Fugenbereich, in dem von der Klägerin die Schweißarbeiten (mit Hitzeeinwirkung, Funkenflug und Schweißperlen/-partikelbildung etc.) auszuführen waren, nicht in Sinne einer "freien Umgebung" bzw. des "Freien" baurechtlich als sicherer Bereich angesehen werden. Wie schon die Brandentstehung beweist und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, wirkten die mit den Schweißarbeiten an der Oberkante der Fuge zwecks Aufschweißen der Klauenprofile zwangsläufig verbundenen Folgeerscheinungen (Hitzeeinwirkung, Funkenflug und Schweißperlen/-partikelbildung etc.) unmittelbar auf bzw. in die Fuge als Gebäudebestandteil ein. Sie fanden dementsprechend nicht in einer "freien Umgebung" oder im "Freien" statt, wie dies etwa bei einem im Freien montierten Stahlteil (z.B. an einer Brücke oder einem Mast) der Fall sein mag, das ausschließlich von Luft umgeben ist. Ob in anders gelagerten Einzelfällen eine einschränkende Auslegung der UVV im Hinblick auf sog. "sichere Bereiche" in der Praxis vorgenommen wird oder gar üblich ist, kann dahinstehen, da sich ein Sorgfaltsmaßstab bei gefährlichen Arbeiten jedenfalls nicht danach richten kann, ob sich in der Praxis unvertretbare Nachlässigkeiten eingeschlichen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1952, VI ZR 25/52 , NJW 1953, 257 ). cc. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Gebäudebestandspläne übergeben worden sind, und ob es solche in der Bauabteilung der Beklagten gegeben hat bzw. der Sachverständige H sich solche erst selbst hat fertigen müssen. Auch ohne Gebäudebestandspläne waren die offene Fuge und die brennbaren Einbauten in der Fuge (Wasserleitbänder bzw. PVC-Rinne) bereits durch eine Sicht- und Materialprüfung für die Klägerin ohne weiteres auf einfache und zumutbare Weise feststellbar und hätten Anlass zu weiteren Untersuchungs- und Brandvorsorgemaßnahmen bzw. Risikohinweisen an die Beklagte - ggf. unter Anforderung von technischen Angaben/Plänen/Nachweisen der Beklagten als Auftraggeberin zu den Eigenschaften der Gebäudebestandteile in dem von § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 erfassten Bereich der Schweißarbeiten - geben müssen. Unerheblich ist auch, dass eine konkrete Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen in Ausschreibung bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist. Die Klägerin war als Fachunternehmerin für Schweißarbeiten im Rahmen von Ziff. 16.3 der in den Vertrag einbezogenen "Zusätzlichen Bedingungen" (i.V.m. Ziff. 1.
- des LV) auch ohne besondere Anweisungen zur Vornahme der zur Abwendung mit ihren Schweißarbeiten einhergehenden erheblichen Gefahren erforderlichen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen gemäß § 30 UVV VBG 15 verpflichtet. dd. Die Klägerin wird nicht durch ihren Einwand von ihrer Untersuchungspflicht i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG befreit, die Beklagte habe sie im Hinblick auf die Brandgefahren irregeführt, indem sie in den Vorgesprächen und Vertragsunterlagen (dort insbes. in Ziff. 3.2., Pos. 1.
- sowie zu Nr. 24 der zusätzlichen Vertragsbedingungen (Anlage W 15) an keiner Stelle auf eine evtl. Brandgefahr, sondern lediglich schriftlich an mehreren Stellen der Allgemeinen Baubeschreibung (Ziff. 1.1., 1.3, 1.4., 1.19, 1.20, 1.21, 1.22) sowie mündlich am Tag der Schweißarbeiten lediglich auf die Gefahr eindringenden Wassers hingewiesen habe. Dem Hinweis auf eine Gefährdungssituation durch Wassereintritt kann nicht - auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses oder der ergänzenden Auslegung - die verbindliche Aussage der Beklagten als Auftraggeberin entnommen werden, dass eine andere Gefährdungssituation (insbesondere im Hinblick auf spezifische Brandgefahren beim Schweißen) nicht bestehe. Durch den Hinweis der Beklagten auf eine Gefährdungssituation durch Wassereintritt in/durch die Fuge in darunterliegende Bereiche ergaben sich für die Klägerin im Gegenteil Anhaltspunkte, dass es sich um eine zumindest in gewissem Umfang offene bzw. durchlässige Fuge handelte, bei der das Eindringen von bei den Schweißarbeiten zwangsläufig entstehendem Funkenflug und herabtropfenden Schweißperlen/-partikeln in eine solchermaßen offene bzw. durchlässige Fuge eine Brandgefahr i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 begründen konnte und die unterhalb des Fugenbereichs vorhandene, stark publikumsfrequentierte Ankunftshalle des Großflughafens infolge durch die Fuge dringender Stoffe erheblichen Gefahren ausgesetzt werden könnte. ee. Die Klägerin wird von ihrer Untersuchungspflicht i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG nicht befreit durch einen etwaigen Hinweis des Zeugen R gegenüber der Klägerin bzw. deren Erfüllungsgehilfen, die tragende Decke und die darunter abgehängte Decke beständen aus Beton und in diesen Bereichen könnten durch die Fuge hinabfallende Schweißfunken keinen Schaden anrichten. Dabei kann offenbleiben, ob der umstrittene Hinweis geeignet gewesen wäre, die Untersuchungspflicht der Klägerin einzuschränken oder sogar auszuschließen, oder ob er lediglich Einfluss auf den Grad des Verschuldens der Klägerin hätte. Die Klägerin hat nämlich den insoweit von ihr zu führenden Vollbeweis eines von Kopfteilen abweichenden Ausgleichsmaßstabes (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
- Auflage 2010, § 426, Rn 7 mwN) nicht bewiesen. Die diesbezügliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, da - ohne dass die Beklagte im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat - konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO,
- Auflage 2009, § 529, Rn 3/4/12 mwN). Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehen ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, I BVR 2285/02, NJW 2003, 2524 mit Anm. Greger NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004, 1 BVR 1935/03, NJW 2005, 1487 ). Eine erneute Vernehmung von Zeugen nur mit der Begründung, dabei könne eine bessere Aufklärung zu erwarten sein, ist unzulässig (Zöller/Gummer-Heßler, a.a.O., Rn 7/8 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleiben die Berufungsangriffe der Klägerin gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ohne Erfolg. Der von der Kläger zu führende Vollbeweis eines von Kopfteilen abweichenden Ausgleichsmaßstabs setzt voraus, dass das Prozessgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen von § 286 ZPO zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene, aber mindestestens eine persönliche Gewissheit von der Beweistatsache erlangen muss, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91 , NJW 1993, 935 , Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN). Unter Berücksichtigung dieses zur Führung des Vollbeweises notwendigen Grades von Gewissheit und des Vorrangs der Aussagen vor dem Prozessgericht im Sinne unmittelbarer Beweismittel steht die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen R den abweichenden Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen J und des Zeugen R (vom Hörensagen) gegenüber, ohne dass die Aussagen der Zeugen J und R glaubhafter erscheinen als die Aussage des Zeugen R. Da das Landgericht unter Hinweis auf das sichtliche Bemühen aller Zeugen um persönliche Entlastung keinem Zeugen eine höhere oder geringere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, ohne dass diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung Rechtsfehler erkennen lässt, ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau von einer "nonliquet"-Situation und damit einer Beweisfälligkeit der Klägerin auszugehen. Der Zeuge R hat in seiner Vernehmung vom 04.02.2009 wiederholt angegeben, dass Feuer, Brandgefahr oder ähnliches kein Thema des Gesprächs am Brandtag gewesen sei. Es entspreche insbesondere auch nicht seiner Erinnerung, dass der Zeuge W ihn an der offenen Fuge über den Funkenflug angesprochen habe (810 ff. GA). Umstände, welche die Glaubhaftigkeit und den Beweiswert dieser Angaben des Zeugen im Rahmen der notwendigen Gesamtschau i.S.v. § 286 ZPO in Frage stellen könnten, sind nicht hinreichend ersichtlich. Haupt- oder Hilfstatsachen, die dem Wahrheitsgehalt der Aussage entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht bewiesen. Auch wenn der Zeugen R - wie von ihm ausdrücklich zugestanden (715/811 GA) - wusste, dass Schweißarbeiten anstanden und selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung, er habe am Brandtag die Schweißarbeiten und den damit verbundenen Funkenflug gesehen, spricht dies nicht einmal indiziell für die Wahrheit der Behauptung der Klägerin, der Zeugen R habe am Brandtag darauf hingewiesen, die tragende Decke und die darunter abgehängte Decke beständen aus Beton und in diesen Bereichen könnten durch die Fuge hinabfallende Schweißfunken keinen Schaden anrichten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, der Zeuge R sei - ausweislich des Inhalts seiner Schutzschrift im Ermittlungsverfahren vom 30.10.1996 (Anlage K 56) und des auf die Gefahr eindringenden Wassers beschränkten Hinweises in der Baubeschreibung - so sehr vom Fehlen jeglicher Brandgefahren überzeugt gewesen, dass alles dafür spreche bzw. es nur folgerichtig sei, dass er dieses "allgemeine Wissen" auf Befragung gegenüber den Schweißarbeitern auch wiedergegeben habe. Schon der von der Klägerin gezogene Schluss, dass bei inneren Einschätzungen, Gedanken oder Überzeugungen eines Zeugen alles dafür spreche bzw. es nur folgerichtig sei, dass sie von ihm auf Befragen auch geäußert würden, ist weder im Hinblick auf das tatsächliche Stattfinden irgendeiner Äußerung des Zeugen R als solcher, noch auf deren konkreten Inhalt eine logisch zwingende oder zumindest hinreichend zweifelsfreie Hilfstatsache i.S.v. § 286 ZPO. Denn sog. Hilfstatsachen sind zur Beweisführung anstelle oder neben Haupttatsachen nur dann geeignet, wenn aus ihnen logisch zwingend oder zumindest mit hinreichender Zweifelsfreiheit Rückschlüsse auf die Haupttatsache - sei es bestärkend oder entkräftend - gezogen werden können (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 9a mwN). Davon ist hier auch deswegen nicht auszugehen, weil sich allen früheren und in erster Instanz erfolgten Angaben des Zeugen R nicht ausreichend zweifelsfrei entnehmen lässt, dass er davon ausgegangen ist, dass jedwede Brandgefahr bei Schweißarbeiten an der Fuge ohne die von den UVV vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig ausgeschlossen sei. Es gibt auch keine erheblichen Widersprüche zwischen den Bekundungen des Zeugen R unmittelbar nach dem Brand vom 12.04.1996 (dort Seite 11, 781 ff. GA) und dessen Bekundungen vom 04.02.2009 (dort Seite 25/26, 714 ff. GA) in Bezug auf Gespräche mit den Schweißarbeitern über die Benachrichtigung der Feuerwehr. Der Zeuge R hat am 04.02.2009 zunächst ausgeführt, nach seiner Erinnerung sei über die Benachrichtigung der Feuerwehr nicht gesprochen worden (Seite 25 des Protokolls, dort vorletzter Absatz, 715 GA), aber im folgenden klargestellt, dass er heute nicht mehr wisse, ob darüber gesprochen worden sei, das erscheine ihm aber durchaus möglich (vgl. Seite 26 des Protokolls, dort
- Absatz, 716 GA) bzw. es könnte so gewesen sein, wie es im (ihm zuvor vorgehaltenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungs-)Protokoll stehe (vgl. Seite 27 des Protokolls Mitte, 717 GA). Ein Beharren des Zeugen R auf einem Vorrang seiner Aussagen in erster Instanz gegenüber seinen früheren, dem Brandtag zeitnäheren Aussagen lässt sich dem Terminsprotokoll (810 ff. GA) nicht entnehmen, insbesondere auch nicht seiner Reaktion auf den Vorhalt von Seite 10 unten/11 oben des Protokolls vom 30.10.
- Der Zeuge hat vielmehr an mehreren Stellen seiner Aussage vom 04.02.2009 mit Formulierungen wie "weiß ich heute nicht mehr" bzw "kann mich nicht erinnern" u.ä. dem Umstand Rechnung getragen, dass das Brandereignis in diesem Zeitpunkt weit über 10 Jahre zurücklag. Die erstinstanzliche Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen W ist für die von ihr zu beweisende Behauptung bereits unergiebig. Die im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 12.04.1996 (dort Seite 5, 760 ff. GA) und im staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokoll vom 09.07.1996 (dort Seite 4, 774 ff. GA) festgehaltenen Angaben des Zeugen W, der Zeuge R habe ihm am Brandtag nach Hinweis auf Funkenflug sinngemäß gesagt, das mache nichts und sei bedeutungslos, hat er im Rahmen der Zeugenvernehmung durch das Landgericht am 04.02.2009 (707 ff. GA) nicht bestätigt. Der Zeuge W hat dort zunächst angegeben, die von ihm gezeigten beim Schweißen in die Fuge fallenden Funken hätten den Zeuge R nicht weiter interessiert und er (der Zeuge W) habe ihn (den Zeugen R) nicht gefragt, was mit den Funken sei (vgl. 707 GA oben). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12.04.1996 (dort Seite 5) hat der Zeuge sodann ausgesagt, es sei möglich, dass er den Zeugen R wegen seines früher geäußerten Gedankens, "ob da etwas Brennbares drunter sein könne", auf den Funkenflug angesprochen habe, an die Antwort des Herrn R habe er indes keine Erinnerung mehr (vgl. 708 GA oben). Der Zeuge hat hinzugefügt, er habe im Vorfeld mit dem Zeugen H (als Bauleiter der Klägerin) einmal über Feuergefahren gesprochen und diesem gesagt, es fielen doch Funken in die Fuge. Daraufhin habe der Zeuge H (und entgegen des Berufungsvorbringens der Klägerin nicht der Zeuge R) gesagt, er würde denken, da sei Beton drunter, das sei irgendwie verschachtelt und wenn Funken darauf fielen, gingen sie aus (vgl. Seite 17 des Protokolls vom 04.02.2009, 707 GA; vgl. auch Seite 19 des Protokolls, 709 GA). Auch auf Vorhalt konnte er sich an eine in seiner früheren Vernehmung wörtlich geschilderte Antwort des Zeugen R am Brandtag "Das macht nichts" am 04.02.2009 nicht mehr erinnern (vgl. 710 GA oben). Den früher protokollierten Aussagen des Zeugen W gegenüber Polizei bzw. Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren vom 12.04./09.07.1996 kann nur begrenzter Beweiswert zugemessen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO steht die Prüfung der unmittelbaren Aussagen des Zeugen W im Prozess im Vordergrund, die nicht ergiebig sind. Beweisergebnisse anderer Verfahren dürfen zwar grundsätzlich als Urkundenbeweis in den Prozess eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1970, VI ZR 169/68 , VersR 1970, 375 ; BGH, Urteil vom 09.07.1981, III ZR 189/79 , VersR 1981, 1127 - Strafverfahren - ; Zöller-Greger, a.a.O., § 355, Rn 4 mwN). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 202/83 , NJW 1985, 1470 ; BGH, Urteil vom 19.01.1984, III ZR 93/82 , NJW 1985, 1158 ; BGH, Urteil vom 10.12.2002, VI ZR 378/01 , BGHZ 153, 165 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 15 d). Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme darf jedoch eine beantragte (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen durch das Prozessgericht nicht durch die Verwertung einer in einem anderen Verfahren protokollierten Aussage ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 215/91 , VersR 1992, 1028 ; BGH, Urteil vom 12.11.2003, XII ZR 109/01 , NJW 2004, 1324 ; Zöller-Greger, a.a.O, § 373, Rn 9 mwN). Die im Wege des Urkundenbeweises in das Zivilverfahren eingeführten Beweisergebnisse/Protokolle anderer Verfahren haben zudem nur einen begrenzten Beweiswert und dürfen keinesfalls in gleicher Weise wie ein unmittelbarer Zeugenbeweis im Verfahren vor dem Prozessgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 215/91 , VersR 1992, 1028 ). Solche Protokolle beweisen hingegen nur, was der Zeuge im anderen Verfahren ausgesagt hat und nicht zugleich zwingend auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aussage (vgl. Hartung, VersR 1982, 142; Zöller-Greger, a.a.O.). Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist insoweit regelmäßig nicht möglich (BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 207/98 , NJW 2000, 1420 ) und würde auch gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit verstoßen (BGH, Urteil vom 13.06.1995, VI ZR 233/94 , NJW 1995, 2856 ). Daher darf das Prozessgericht Zweifel an der Richtigkeit solcher anderweitig protokollierten Aussagen auf alle nach Sachlage erkennbaren Umstände stützen, insbesondere auf die Wertung anderer Beweismittel, die dem Gebot der Beweisunmittelbarkeit i.S.v. § 355 ZPO gerecht werden, d.h. insbesondere auf unmittelbare Zeugenaussagen vor dem Prozessgericht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 373, Rn 9 mwN; Hällmayer, NZV 1992, 482). An diesem grundsätzlichen Vorrang der unmittelbaren und unergiebigen Aussagen des Zeugen W vor dem Prozessgericht vermag auch nichts zu ändern, dass dessen Erinnerungsvermögen im Jahr 2009 durch den Zeitablauf seit 1996 beinträchtigt worden sein könnte, da diese Möglichkeit bei allen vier in erster Instanz vernommenen Zeugen gleichermaßen besteht. Auch wenn der Zeuge J im Rahmen der Beweisaufnahme in erster Instanz vom 04.02.2009 (703 ff. GA) seine früheren Aussagen gegenüber der Polizei am 12.04.1996 (dort Seite 4, 748 ff. GA) und gegenüber der StA am 24.09.1996 (Zitat Seite 1148 GA unten) im Kern glaubhaft bestätigt hat, steht der ausreichenden Überzeugungskraft seiner Aussage i.S.v. § 286 ZPO die nicht weniger glaubhafte Aussage des Zeugen R gegenüber. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge R sowohl am 12.04.1996 (dort Seite 6, 740 ff. GA) als auch am 04.02.2009 (dort Seite 23, 711 ff. GA) bekundet hat, dass der Zeuge W ihm unmittelbar anschließend von dem Gespräch mit dem Zeugen R berichtet habe. Im Rahmen der gemäß § 286 ZPO notwendigen Gesamtschau aller Zeugenaussagen rechtfertigt die Tatsache, dass der Klägerin - anders als der Beklagten - neben dem unmittelbaren Zeugen J ein weiterer mittelbarer Zeuge R vom Hörensagen zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung des zur Führung des Vollbeweises notwendigen Grades von Gewissheit nicht die Annahme, die Klägerin habe den ihr obliegenden Vollbeweis geführt. Der Zeuge R hat als mittelbarer Zeuge vom Hörensagen lediglich sog. Hilfstatsachen bzw. Indizien bekundet, deren Beweiswert deutlich geringer ist als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006, XII ZR 195/03 ; BGHZ 168, 79 ; BGH, Urteil vom 10.05.1984, III ZR 29/83 , NJW 1984, 2039 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 9a mwN; § 373, Rn 1 mwN). Dieser auf Seiten der Klägerin in der Gesamtschau allenfalls geringfügig höhere Beweiswert der Aussagen der Zeugen J und R rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichenden Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO, dass die streitige Behauptung der Klägerin zu einem Brandgefahren verneinenden Hinweis des Zeugen R am Brandtag der Wahrheit entspricht. ff. Die Klägerin kann sich ihrer Untersuchungspflicht schließlich auch nicht mit dem Einwand entledigen, regelmäßige Brandschauen der Feuerwehr und Überprüfungen durch die Bauabteilung der Beklagten hätten keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben und weitergehende Erkenntnismöglichkeiten als die Feuerwehr habe sie - die Klägerin - nicht gehabt. Von den der Klägerin als Fachunternehmen vertraglich übertragenen Schweißarbeiten an dem Fugenbereich ging eine spezifische Brandgefahr aus, die über die allgemeine Brandgefahr bei der üblichen objekttypischen Benutzung des Gebäudekomplexes als Flughafens deutlich hinausgeht. Regelmäßige Brandschauen der Feuerwehr und Überprüfungen durch die Bauabteilung der Beklagten beschränkten sich auf diese allgemeinen, objekttypischen Brandgefahren bei der üblichen Benutzung des Gebäudekomplexes als Flughafens, nicht aber auf spezifische Brandgefahren bei gefährlichen Werkleistungen im Sinne einer Sondersituation (wie z.B Schweißen, Löten, Dacharbeiten mit offener Flamme, sonstiger, ähnlicher Werkleistungen unter Einsatz von Gas oder sonstigen brennbaren Stoffen bzw. in der Nähe brennbarer Stoffe), für deren Untersuchung, Erkennung und Verhütung im Rahmen der UVV der jeweilige Werkunternehmer schon im Hinblick auf seine besonderen Fachkenntnisse der Eigenarten und Gefahren seines Gewerks primär verantwortlich ist. Die Klägerin traf nicht lediglich eine sekundäre Verpflichtung zu einer Kontrolle, ob die Beklagte und/oder die Feuerwehr ihre Verpflichtungen hinsichtlich des allgemeinen Brandschutzes eingehalten hatte. Die Klägerin traf als Fachunternehmen vielmehr eine primäre und eigenständige Verpflichtung, die für Schweißarbeiten vorgesehene Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen auf spezifischen Brandgefahren bei den ihr übertragenen Schweißarbeiten zu untersuchen und daraufhin für geeignete Maßnahmen zur einer etwaig notwendigen intensiveren Untersuchung und Beseitigung der Brandgefahr Sorge zu tragen und bis dahin von jedweden Schweißarbeiten Abstand zu nehmen. b. Die Klägerin bzw. der Zeuge H haben desweiteren gegen ihre Pflicht verstoßen, vor Beginn der Schweißarbeiten dafür zu sorgen, dass die besonderen schweißspezifischen Brandgefahren beseitigt wurden (§ 30 Abs. 1 UVV VBG 15) bzw. für den Fall, dass sich diese aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen ließen, die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen (§ 30 Abs. 2 UVV VBG 15). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Feststellungen des
- Zivilsenats im Urteil vom 19.12.2007 (I-15 U 234/05, dort zu B.I.1.1/1.2., 1353 R ff. BA) und des im vorliegenden Verfahren in erster Instanz vom Landgericht beauftragten Sachverständigen H (vgl. 899 GA Mitte) genommen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht einmal die gemäß ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27.09.1995 (Anlage W 19) vorgesehenen Maßnahmen (Einbau eines "Vakuumprofils" in die Bauwerksfuge und zusätzliche Abdichtung des Fugenspalts zwischen den Stahlrandprofilen mit Klebefolie, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehungsfugen zu verhindern) vorgenommen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000, 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 164; vgl. auch Aussage H vom 07.11.1996, dort Seite 4, Zitat 99 BA LG Düsseldorf 2b 0 74/99). Es kann dahinstehen, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der nach pflichtgemäßer Untersuchung des Arbeitsbereichs und dessen Umgebung durch die Klägerin festzustellenden schweißspezifischen Brandgefahren erforderlich waren und ob und ggf. welche Maßnahmen die Klägerin - im Rahmen von Pos. 1.
- oder sonst - werkvertraglich schuldete bzw. welche vertragliche oder ggf. auch zusätzliche Vergütung sie dafür beanspruchen konnte. Zum einen war die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 nicht ohne weiteres verpflichtet, diese selbst zu beseitigen, sondern lediglich dazu verpflichtet war, für deren Beseitigung "zu sorgen", bevor sie mit den gefährlichen Schweißarbeiten begann. Zum anderen war die Klägerin nicht berechtigt, aus Gründen etwaiger technischer und/oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bzw. wegen eines etwaigen nicht vom Werkvertrag bzw. ihrer Kalkulation umfassten finanziellen Aufwandes darauf zu verzichten, vor Beginn der Schweißarbeiten dafür zu sorgen, dass bei einer pflichtgemäßen Untersuchung erkennbare schweißspezifische Brandgefahren zunächst beseitigt wurden (§ 30 Abs. 1 UVV VBG 15). Hätte die Klägerin diese Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten können bzw. wollen, hätte sie vor bzw. nach Übernahme des Auftrages etwaige Rechte gemäß VOB/B ausüben müssen. Für den Fall, dass sich eine nach pflichtgemäßer Untersuchung erkennbare Brandgefahr in den von § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 erfassten Bereichen aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen ließ, hat die Klägerin es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall gemäß § 30 Abs. 2 UVV VBG 15 in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen. Dabei ist zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Schweißerlaubnis pflichtgemäße und erfolgreiche Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen enthalten hätte.
- Die Pflichtverletzungen der Klägerin bzw. des Zeugen H sind für den eingetretenen Schaden kausal. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, da für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten unter Verletzung von der Brandverhütung dienenden Unfallverhütungsvorschriften und dem Ausbruch eines Brandes nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn der Brand - wie es hier der Fall war - in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesen Schweißarbeiten entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1983, VI ZR 55/82 , BauR 1984, 80 ; BGH, Urteil vom 28.02.1980, VII ZR 104/79 , BauR 1980, 381 ; BGH, Urteil vom 29.01.1974, VI ZR 53/71 , VersR 1974, 750 ; BGH, Urteil vom 21.03.
- VII ZR 268/91, VersR 1963, 657; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, 22 U 28/91 , BauR 1993, 233 ). Für die von der Klägerin weiterhin behauptete Ursache eines elektrischen Defekts unsachgemäß verlegter Kabel liegen keine Anhaltspunkte vor. Insoweit enthält die Berufung der Klägerin keinen hinreichend substantiierten Angriff gegen die Beweislastverteilung und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Im Rahmen ihres Berufungsvorbringens unterstellt die Klägerin vielmehr, dass der Schweißvorgang adäquat kausal für die Brandentstehung gewesen sei, wenngleich sie dies weiterhin bei einem einigermaßen korrekten Schweißvorgang "für denkbar gering" halte (vgl. 1121/1287 GA). Ein hinreichendes Bestreiten der Kausalität der Schweißarbeiten für die Brandentstehung, liegt in diesem Vorbringen der Klägerin schon deswegen nicht, weil sie ausdrücklich hinzugefügt hat, sie verkenne die Beweislastverteilung im Rahmen von § 426 Abs. 1 BGB nicht und die Frage der Kausalität könne im Hinblick auf die - nach ihrer Auffassung - ganz überwiegenden Verursachungsanteile und das erheblich höhere Verschulden der Beklagten dahinstehen. Sie nimmt insbesondere nicht mehr Bezug auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag erster Instanz (vgl. insbesondere 241/269/314/320 ff. GA), sondern stützt ihre Berufung ersichtlich nur auf andere Einwände zu sonstigen Verursachungs- und Verschuldens- bzw. Abwägungsaspekten. Bei pflichtgemäße Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Nebenräumen i.S.v. § 30 UVV VBG 15 wären die durch bauliche Unzulänglichkeiten des Objekts bestehenden Brandgefahren derart zu Tage getreten, dass die Klägerin Anlass sehen musste, für eine Beseitigung der festgestellten schweißspezifischen Brandgefahr zu sorgen, jedenfalls aber der Beklagten entsprechende Risikohinweise zu erteilen und bis zur zuverlässigen Erledigung dieser Risikohinweise Schweißarbeiten zu unterlassen. Der konkrete durch die Schweißarbeiten der Klägerin verursachte Brand wäre dadurch vermieden worden. Die Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und dem Brand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der vorherige Einbau von brennbarem Dämmmaterial zur Entstehung bzw. Ausbreitung des Schadens beigetragen hat, da der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein muss (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 66 mwN). Eine zum Schaden neigende Konstitution der geschädigten Person bzw. Sache, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht aus, sondern nur ausnahmsweise bei gänzlich ungewöhnlichen und keinesfalls zu erwartenden Verläufen (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, BGB,
- Auflage 2007, § 249, Rn 133-135 mwN; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 66-68 mwN). Ein solcher gänzlich ungewöhnlicher und keinesfalls zu erwartender Schadensverlauf liegt bei einem Brand, der sich von seinem Brandherd - wie hier vom Fugenbereich in die Zwischendecke - weiter ausdehnt, nicht vor (vgl. auch Urteil des OLG Düsseldorf, 15 U 55/98 , DB 2001, 140 , dort Rn 153). Da die Klägerin hier zudem bei erfahrungsgemäß gefährlichen Schweißarbeiten durch die § 30 UVV VBG 15 gebotene Untersuchungs- und Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat, die einen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, wäre der eingetretene Verletzungserfolg zudem auch dann eine adäquate Folge der Unterlassung, wenn man davon ausgehen wollte, er habe sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom, 30.01.1961, III ZR 225/59 , BGHZ 34, 206 ; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 60 mwN). Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, bei dem der Schaden teilweise durch das eine und teilweise durch ein anderes Ereignis verursacht worden ist, mit der Folge, dass lediglich eine gemäß § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit besteht d.h. jeder Schädiger nur durch den durch ihn bewirkten Schadensteil haftet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1959, VI ZR 87/58 , BGH LM § 276 (Ca) Nr. 11; BGH, Urteil vom 22.10.1963, VI ZR 187/62 , VersR 1964, 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.2001, VI ZR 77/00 , NJW 2002, 504 ; Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O., § 249, Rn 130 a.E. mwN in Fn 512; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 87 mwN). Die gemäß § 30 UVV VBG 15 nach - unterstellt - pflichtgemäßer Untersuchung getroffenen Schutzmaßnahmen gegen schweißspezifische Brandgefahren hätten die Entstehung des Brandes zuverlässig verhindert. Die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 ("z.B. durch schwer entflammbare Tücher") legt für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen nicht nur Maßnahmen auf einem vergleichsweise niedrigen Sicherheitsniveau fest, denn es handelt sich dabei nur um Beispiele von Schutzmaßnahmen. Die gemäß § 30 Abs. 3 UVV VBG 15 vorzunehmenden Schutzmaßnahmen hatten sich an den jeweiligen Gegebenheiten (d.h. der spezifischen baulichen Situation und Art und Umfang der vorzunehmenden Schweißarbeiten und der sich aus der Summe dieser beiden Umstände sich ergebenden spezifischen Brandgefahren) zu orientieren. Dass solche erfolgreiche Schutzmaßnahmen - unabhängig vom technischen und finanziellen Aufwand und unabhängig von der Frage, wer diesen vertraglich Aufwand vertraglich schuldete - möglich waren, stellt die Klägerin in beiden Instanzen nicht in Abrede.
- Hinsichtlich der vorgenannten Verstöße gegen § 30 UVV VBG 15 trifft die Klägerin bzw. den Zeugen H der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1980, VIII ZR 119/79 , BGHZ 77, 274 ; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 83 ff. mwN). Die verkehrserforderliche Sorgfalt unterliegt im Zivilrecht insoweit einem objektivierten, abstrakten Beurteilungsmaßstab, als die Einhaltung der Standards im betreffenden Berufs- oder Verkehrskreis unter Berücksichtigung gruppenspezifischer Maßstäbe verlangt wird (vgl. Weinreich/Schmidt-Kessel, BGB,
- Auflage 2009, § 276, Rn 9-12 mwN; juris-PK-Alpmann, Stand 06.10.2008, § 276, Rn 7/8 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 55 ff. mwN). Im Baurecht richten sich Art und Umfang von Verkehrssicherungspflichten vor allem nach den einschlägigen DIN-Normen, nach den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess,
- Auflage 2008, Rn 1847 mwN in Fn 74-77). Zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört auch die gebotene Vergewisserung über Tatsachen und die Rechtslage. Ein Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum entlastet den Betroffenen nur, wenn ein solcher Irrtum nicht seinerseits auf Fahrlässigkeit beruht. Die Standards für die vorgenannte Nachforschungspflicht folgt denselben Regeln wie bei der Fahrlässigkeit im Allgemeinen. Bei einem Rechtsirrtum sind die Anforderungen an eine Entlastung sehr hoch; die Unkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften ist stets als fahrlässig anzusehen. Selbst bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Betroffene darf sich dem Risiko einer etwaig zweifelhaften Rechtslage nicht entziehen, sondern muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 , NJW 2007, 428 ). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05 , BB 2006, 1819 ; Weinreich/Schmidt-Kessel, a.a.O., § 276, Rn 10 mwN; juris-PK-Alpmann, a.a.O., § 276, Rn 11 mwN; Münchener Kommentar-Grundmann, a.a.O., § 276, Rn 73 ff. mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Klägerin bzw. der Zeuge H die durch § 30 UVV VBG 15 als Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten definierten Sorgfaltsanforderungen an die Untersuchung und Absicherung ihres für Schweißarbeiten vorgesehenen Arbeitsbereichs nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen. Bereits eine Untersuchung der Fuge von oben hätte bei der Klägerin zu der Erkenntnis führen müssen, dass dort zum einen brennbare obere Wasserleitbänder (B3), brennbare untere Wasserleitbänder (B2) und eine brennbare PVC-Rinne (B1) vorhanden waren und die Fuge zudem in offenem Bauzustand bis in den Zwischenraum zwischen abgehängter Innendecke und Unterkante Betondecke bzw. Dämmung reichte. Diese Erkenntnis hätte der Klägerin zu weiteren Untersuchungen bzw. entsprechenden Fragen und Hinweisen an die Beklagte und einer Unterlassung jedweder Schweißarbeiten im Fugenbereich bis zu einer hinreichenden Klärung der Sachlage Anlass geben müssen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in ihre Überlegungen auch die erschwerten Löschbedingungen im Falle eines Brandausbruchs innerhalb oder unterhalb der Fuge einbeziehen musste, d.h. des Risikos, dass ein Brand durch die baulichen Gegebenheiten bei seiner Entdeckung bereits so weit fortgeschritten sein könnte, dass er - jedenfalls mit kurzfristig bereitstehenden Mitteln - kaum noch mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden könnte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 25.09.2001, 12 U 84/01 , BauR 2002, 1715 ). Der Klägerin ist das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen H zuzurechnen, der - wie von der Klägerin zugestanden und vom Zeugen W bestätigt (Terminsprotokoll vom 04.02.2009, dort Seite 17/19, 803/805 GA) - als örtlicher Bauleiter der Klägerin den Schweißern (insbesondere dem Zeugen W) durch eine Skizze (vgl. Anlage zum Terminsprotokoll, 815 GA, sowie Skizze des Zeugen W, Anlage TW6, 1212 GA) den unzutreffenden Eindruck vermittelt hat, unterhalb der Fuge befinde sich ausschließlich Beton, obgleich er das nach eigenen Angaben zuvor nicht überprüft hatte und insoweit möglicherweise dem nicht entschuldbaren Irrtum unterlag, die streitgegenständliche Längsfuge entlang der Vorfahrt sei völlig baugleich konstruiert wie die zuvor bearbeiteten mehrfachen Querfugen in der Vorfahrt (mit Betonunterzug). Trotz der Fehlunterrichtung durch den Zeugen H sind die Sorgfaltspflichten der Schweißer indes nicht gemindert und deren grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß ist der Kläger neben dem ebenso grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Zeugen H zuzurechnen. Der Zeuge J hat insoweit zugestanden, dass man nicht in die Fuge habe hineinschauen können und ihm auch niemand gesagt habe, was darunter gewesen sei (vgl. 753 GA unten). Auch nach der Aussage des Zeugen W (Vorarbeiter) war es in der Fuge, wenn er hinein schaute, dunkel, er habe also nicht in die Tiefe sehen können und nicht erkennen können, was darunter war (vgl. 767 GA Mitte). Er hat zudem eingestanden, die Unfallverhütungsvorschriften für Schweißarbeiten "nicht wirklich" gekannt zu haben (Terminsprotokoll vom 04.02.2009, dort Seite 20, 806 GA). Für die Klägerin war weder objektiv noch subjektiv eine Grundlage für eine Vertrauensbildung dahingehend vorhanden, dass die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (gegen allgemeine, objekttypische Brandgefahren) durch die Beklagte auch einen hinreichenden Schutz gegen die spezifischen, außerordentlichen Brandgefahren bei den von ihr auszuführenden Schweißarbeiten gewährleisten würde. Dies gilt insbesondere für von oben in die Fuge eindringende Begleiterscheinungen der Schweißarbeiten wie Hitze, Funkenflug und herabfallende Schweißperlen/-partikel. Hierbei handelte es sich um eine von der BauO - jedenfalls nicht ohne weiteres - erfasste Sondersituation, für die § 30 UVV VBG 15 besondere Anforderungen an die Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen definiert, für die haftungsrechtlich die Klägerin als Fachunternehmerin primär und eigenständig verantwortlich war. Der Schuldvorwurf an die Klägerin reduziert sich auch nicht auf die Unterlassung einer Kontrolle, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der BauO eingehalten habe, sondern erstreckt sich auf die Unterlassung einer von ihr als Fachunternehmen geforderten eigenständigen Untersuchung des gesamten Arbeitsbereichs auf mit den Schweißarbeiten und deren Begleiterscheinungen verbundenen spezifischen und besonderen Brandgefahren (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1975, VI ZR 62/73 , BauR 1976, 142 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, 13 U 70/94 , BauR 1996, 280 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 25.09.2001, 12 U 84/01 , BauR 2002, 1715 ; OLG Celle, Urteil vom 08.11.1989, 6 U 3/89 , BauR 1990, 626 ; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2002, 13 U 2295/02 , OLGR 2003, 197 ). Deswegen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Hinblick auf die Geschäftsanteile der Stadt Düsseldorf und des Landes NRW an der Beklagten und die Bindung dieser öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften an Recht und Gesetz bei dem Bau des Flughafens auf die Seriosität ihres Werkvertragspartners und die formelle bzw. materielle Baurechtmäßigkeit des Flughafengebäudes vertrauen durfte. Das grobe Verschulden der Klägerin besteht unabhängig davon, ob auch die Beklagte Verkehrssicherungspflichten grob fahrlässig verletzt hat, denn mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander (verkehrs-)sicherungspflichtig sein (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rn 48 mwN). Die Übertragung/Delegation von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann kann sich die Verkehrssicherungspflicht eines ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengen, ob die delegierten Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95 , NJW 1996, 2646 ). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin durfte als Fachunternehmen - schon mangels Delegation ihrer aus § 30 UVV VBG 15 bestehenden eigenständigen Pflichten - die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich spezifischer Brandgefahren bei Schweißarbeiten nicht deswegen einschränken, weil sie von der Beklagten als Bauherrin über allgemeine Brandgefahren des Flughafengebäudes wegen Verstößen gegen öffentliches Baurecht nicht hinreichend informiert wurde und damit nicht rechnete. Ihre Behauptung, sicherheitshalber hätten sich die Schweißer unmittelbar vor und während der Arbeiten beim Zeugen R die Bestätigung eingeholt, dass Schweißfunken keinen Schaden anrichten könnten und nach entsprechender positiver Bestätigung hätten sie nicht davon ausgehen können, dass gleichwohl absichernde oder kontrollierende Maßnahmen erforderlich sein würden, hat die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - nicht bewiesen. Auch ihre Darstellung, dass derartige Gebäude nach Errichtung regelmäßig durch die Feuerwehr im Hinblick auf den Brandschutz untersucht würden, rechtfertigt nicht die Unterlassung jeglicher von § 30 UVV VBG 15 bei Schweißarbeiten vorgeschriebenen Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen im vorgesehenen Arbeitsbereich, denn die regelmäßigen Brandschauen durch die Feuerwehr erstrecken sich grundsätzlich auf objekttypische allgemeine Brandgefahren, nicht aber werkleistungs-/schweißspezifische besondere Brandgefahren. Die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin entfällt auch nicht wegen eines etwaig unverhältnismäßig hohen Aufwandes der gemäß § 30 UVV VBG 15 notwendigen Untersuchungs- und Vorsorgemaßnahmen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 lediglich dazu verpflichtet, für die Beseitigung bei Untersuchung erkennbarer schweißspezifischer Brandgefahren vor deren Ausführung "zu sorgen" und war auch im Fall eines etwaig unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht berechtigt, auf die Beachtung des § 30 Abs. 1 UVV VBG 15 aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, sondern hätte vor bzw. nach Übernahme des Auftrages etwaige Rechte gemäß VOB/B ausüben müssen. II. Pflichtverletzungen, Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beklagten bzw. der Mitarbeiter ihrer Bauabteilung
- Die Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt. a. Die Beklagte hat unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 und 2 BauO NW 1970 i.V.m. der Baugenehmigung zur Baustufe II (
- Bauabschnitt ) vom 10.01.1975 (N-0957/74) mit brandschutztechnischen Bedingungen der Feuerwehr vom 18.12.1974, VB-Nr. 412/74 als Nebenbestimmungen (Nr. 2.2.3.
- und Ziff. 1.4.2.) als Dämmmaterial mit lösungsmittelhaltigem brennbaren Kleber alukaschierte Polystyrolplatten verwendet. Ihre Vorgehensweise war materiell und auch formell baurechtswidrig. aa. Gemäß § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Mensch und Tier möglich sind. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO NW 1970 dürfen Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden. Ziff. 1.4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen zur o.a. Baugenehmigung lautet: "Die Brandbelastung muss so niedrig wie möglich gehalten werden. Sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände, sind entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A1 und A2 zu erstellen." Ziff. 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen zur o.a. Baugenehmigung lautet: "Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Fasermatten (Glasfasermatten, Steinwollmatten u.ä.), die zur Isolierung von Rohrleitungen sowie zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden Verwendung finden, aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen müssen. Sie dürfen nicht auf leichtbrennbaren Stoffen (Papier, Folien, Vliesstoffen o.ä.) aufgesteppt sein. Statt dessen sind Drahtgeflechte, Alu- oder Kunststofffolien zu verwenden, die nach DIN 4102 als nichtbrennbar, zumindest aber als schwerentflammbar gelten." Die vorstehenden Anforderungen an das Dämmmaterial wurden von dem von der Beklagten tatsächlich verbauten Dämmmaterial nicht erfüllt mit der Folge, dass das Dämmaterial materiell baurechtswidrig war. Das Landgericht hat dies rechtsfehlerfrei festgestellt und bei der Auslegung der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen zur Erläuterung der tatsächlichen, technischen Grundlagen und Fachbegriffe in zulässiger Weise den Sachverständigen H hinzugezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/03 , MDR 2004, 1180 ; Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 402, Rn 1; § 286, Rn 9/10).
(1)Nach der Systematik von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NW 1970 bestimmt § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 als Rahmenvorschrift bzw. Generalklausel des Brandschutzes (vgl. Gädtke, BauO NW,
- Auflage 1970, § 18, Anm. zu Abs. 1), dass bauliche Anlagen grundsätzlich so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten sind, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Mensch und Tier möglich sind. Für die Beurteilung des Brandverhaltens sind die entsprechenden DIN-Normen, insbes. die DIN 4102, maßgeblich (vgl. Gädtke, a.a.O. mwN). § 18 Abs. 2 BauO NW, wonach Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar (B3) sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden dürfen, hat dementsprechend ausschließlich die Bedeutung, solche Baustoffe grundsätzlich zu verbieten. Ihr kann nach der Systematik von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NW 1970 nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass Baustoffe die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau normal entflammbar (B2) oder schwer entflammbar (B1) sind, bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen stets und ohne weiteres verwendet werden dürfen. Vielmehr bestimmen sich die Anforderungen an den Brandschutz gemäß dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung der DIN 4102 (vgl. Gädtke, a.a.O.), die hier durch die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen (dort insbesondere Nr. 2.2.3.
- und 1.4.2.) konkretisiert worden sind. Danach war die Dämmung ausnahmslos aus nichtbrennbaren Stoffen zu erstellen und die Verwendung von (zumindest) normal entflammbaren alukaschierten Polystyrolplatten (B2) unzulässig. Für die Anwendung von Ziff. 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen ist es nicht relevant, ob es sich bei - starren - Polystyrol-Dämm"platten" nicht um - in gewissem Umfang flexible und der Umgebung anpassungsfähige - Faser"matten" und ob es sich bei Polystyrol - anders als bei Glasfaser oder Steinwolle - nicht um "Fasern" handelt. Bereits aus der Formulierung von Ziff. 2.2.3.
- wird durch den Zusatz "u.ä." und den Funktionsbezug "die ... zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden Verwendung finden" zweifelsfrei deutlich, dass der Begriff Fasermatten sowohl hinsichtlich des Teilbegriffs "Faser" als auch hinsichtlich des Teilbegriffs "-matten" jedwedes Material (gleich welcher physikalischen Struktur und welcher Verarbeitungsform) erfasst, das zur Schall- und Wärmedämmung von Decken (und Wänden) verwendet wird, also auch Kunststoff- bzw. Polystyrolplatten. Der Einwand der Beklagten, die Regelungen in Ziff. 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen seien unklar, weil die in dem Klammerzusatz genannten Regelbeispiele ("Glasfasermatten, Steinwollmatten") per se aus nicht brennbaren Stoffen beständen und aufgrund dieser Unschärfe der verwendeten Formulierungen ein schuldloser Verstoß gegen diese Bedingungen gleichsam vorprogrammiert sei, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Aussagegehalt von Ziff. 2.2.3.
- wird noch um so deutlicher, als im Nachsatz ergänzend klargestellt wird, dass auch jedwede aufgesteppte Kaschierung auf dem nichtbrennbaren Dämmaterial nichtbrennbar, zumindest aber schwerentflammbar sein muss. Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen H im Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99 , Anlage K /TW 22) und des Sachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997 (dort Seite 134, Anlage K5). Dass die brandschutztechnischen Bedingungen die Verwendung von Polystyrolplatten als konkretes Dämmmaterial nicht erwähnen, insbesondere nicht ausdrücklich verboten haben, führt nicht dazu, dass diese im Umkehrschluss als zulässig anzusehen sind. Die brandschutztechnischen Bedingungen zur Baugenehmigung definieren die Zulässigkeit von Baustoffen - entsprechend ihrer Zielrichtung - nach deren Eigenschaften im Sinne der brandschutztechnischen Anforderungen an die Baustoffe (A1/2, B1/2/3), hingegen nicht nach Hersteller-/Fabrikats- oder Produktbezeichnungen. Eine vollständige Auflistung aller zulässigen bzw. unzulässigen Baustoffe ist im Rahmen von brandschutztechnischen Bedingungen zu einer Baugenehmigung weder üblich noch - im Hinblick auf die Vielzahl von Baustoffen und Herstellern - möglich bzw. sachdienlich. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, aus dem Wortlaut von Ziff. 1.4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen ("Sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände, sind entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A1 und A2 zu erstellen.", Hervorhebung durch den Senat) ergebe sich kein Verbot, Polystyrol-Dämmplatten als Wärmedämmung an der tragenden Decke zu verkleben, da solche Polystyrol-Dämmplatten nicht - auch nicht im Rahmen erweiternder Auslegung - "Einbauten" im Sinne der Bedingungen seien und sich auch nicht als abgehängte Decken oder deren Unterkonstruktion begreifen ließen. Vielmehr ist bereits die einzelne Regelung in Ziff. 1.4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen dahingehend auszulegen, dass mit "sämtliche Einbauten" jegliche Einbauten in den Rohbaukörper (aus Beton bzw. Mauerwerk) bezeichnet werden. Dies folgt auch aus der vorsorglichen und nur beispielhaften Klarstellung im nachfolgenden Relativsatz, dass damit jedenfalls auch die abgehängten Decken (d.h. die Verkleidungen der Rohbaudecken) einschließlich Unterkonstruktionen, Wandverkleidungen und Trennwänden erfasst werden. Nach der Ratio dieser Regelung unterfällt die streitgegenständliche Dämmung der Rohbaudecke mit Polystyrolplatten dem Oberbegriff von Ziff. 1.4.
- ("sämtliche Einbauten") und auch dem hierzu exemplarisch aufgezählten Beispiel eines "Einbaus" in Gestalt der "abgehängten Decken", d.h. sämtlicher Verkleidungen der Rohbaudecken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen. Zu der Unterkonstruktion der abgehängten Decken gehört auch die Dämmung, denn schon im Hinblick auf den Oberbegriff "sämtliche Einbauten" und die Ratio der Bestimmung geht die Annahme fehl, die Dämmung dürfe ausnahmsweise aus brennbarem Material bestehen. Andernfalls würde der erkennbare Zweck dieser Bestimmung ad absurdum geführt, wenn sich unter der nicht brennbaren abgehängten Decke eine brennbare Dämmlage befinden dürfte. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass gemäß Ziff. 1.4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen in den Großräumen für Fußbodenbeläge und auch für Vorhänge und Dekorationen (d.h. auch der Mieter) nur nichtbrennbare Materialien zu verwenden sind. Auch damit ist die Auffassung der Beklagten, sie habe beliebiges brennbares Material für die großflächige Dämmung der Rohbetondecke eines Großflughafens verwenden dürfen, zweifelsfrei nicht vereinbar. Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen H im Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99 ). Eine vollständige Auflistung aller mit der Formulierung "sämtliche Einbauten" erfassten Einzelteile der "Einbauten" ist schon durch die Ausschließlichkeit der Formulierung überflüssig, zudem im Rahmen von brandschutztechnischen Bedingungen zu einer Baugenehmigung nicht üblich und letztlich unmöglich, da es bei der Vielzahl der denkbaren Einbauten in einen Großflughafen jeden Rahmen sprengen würde. Zudem ist der Gesamtzusammenhang der Ziff. 2.2.3.
- und 1.4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen zu sonstigen Regelungen der brandschutztechnischen Bedingungen, insbesondere Ziff. 1.3., 1.4., 1.4.6., angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass abweichend von der BauO NW wesentliche brandschutztechnische Vorschriften nicht eingehalten werden mussten (Ziff. 1.3.), insbesondere entgegen § 32 BauO die vertikale Unterteilung im EG und in den OG unterbleiben durfte (Ziff.1.3.1.), entgegen §§ 38, 39 BauO NW und § 22
- DVO zur BauO NW die innenliegenden Treppenräume nicht unmittelbar ins Freie führen mussten (Ziff. 1.3.2.), entgegen §§ 59, 69, 61 BauO NW die Kellerräume keine Entlüftungsöffnungen ins Freie erhalten mussten (Ziff. 1.3.3.), entgegen § 39 BauO NW und §§ 22
- DVO zur BauO NW die Fluchtweglängen zum Teil erheblich überschritten werden durften (Ziff. 1.3.4.). Im Gegenzug haben die Brandschutzbedingungen im Sinne eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzepts unter Ziff. 1.
- ff. angeordnet, dass folgende Bedingungen als "Äquivalent" zu den o.a. Punkten berücksichtigt werden mussten. Dabei weist Ziff. 1.4.
- besonders darauf hin, dass wegen des Fehlens der vertikalen Brandabschnitte die Trennung der horizontalen Brandabschnitte besonders sorgfältig vorgenommen werden musste und dies insbesondere (auch) für Rohr- und Deckendurchbrüche aller Art gelte. Solche Ausgleichs- bzw. Zusatzforderungen der Baugenehmigungsbehörde sind zulässig (vgl. Gädtke, a.a.O., § 32, Anm. zu Abs. 1 und Anm. zu Abs. 6 Nr. 2 mwN). Jedenfalls im Lichte dieser wegen Fehlens bzw. Überschreitens der zulässigen vertikalen Brandabschnitte erhöhten und in Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- konkret beschriebenen Anforderungen an den horizontalen und gebäudeinneren Brandschutz geht die von der Beklagten vertretene Auslegung der brandschutztechnischen Bedingungen dahingehend, dass sich zu den zulässigen Dämmstoffen dort schlicht keine Regelung finde, fehl. Der Sachverständige H hat sein Verständnis des Inhalts von Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen nicht nur in einem vereinzelten Satz (Seite 8 des Hauptgutachtens vom 01.08.2006) beiläufig geäußert und auch durch den Zusatz "m.E." nicht im Sinne von "nicht sicher" relativiert. Vielmehr hat er im Ergänzungsgutachten (dort Seite 5, 497 GA) aus fachtechnischer Sicht diese Auslegung der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung uneingeschränkt bekräftigt und seine Formulierung "meines Erachtens" damit erläutert, dass sich die Verpflichtung zur Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe nicht aus Ziff. 4.
- der brandschutztechnischen Bedingungen (wie im Beweisbeschluss nur beispielhaft - vgl. "...auch..." - erwähnt), sondern aus Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen ergibt. Die Formulierung "meines Erachtens" enthält keine Einschränkung der Aussagekraft der Ausführungen des Sachverständigen, da er diese Formulierung mehrfach wortgleich bzw. -ähnlich auch an anderer Stelle (vgl. z.B. 898 GA "meines Erachtens"; vgl. 899 GA "nach meiner Einschätzung", "aus meiner Sicht") verwendet hat, ohne dass dabei erkennbar wird, dass er damit den Beweiswert seiner Ausführungen relativieren wollte. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sich die Vorfahrtplatte für den Sonderbau Flughafen - mangels darüberliegendem Stockwerk - nicht ohne weiteres als Decke i.S.v. § 34 BauO NW 1970 darstelle und insoweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben für das zu verwendende Dämmmaterial existiert hätten. Es kann dahinstehen, ob sich die Vorfahrtplatte als Decke i.S.v. § 34 BauO NW 1970 oder als Dach i.S.v. § 36 BauO NW 1970 einordnen lässt. Es kann ebenso dahinstehen, ob sich aus §§ 34, 36 BauO NW 1970 allgemeine gesetzliche Vorgaben für das zu verwendende Dämmmaterial ergaben. Denn jedenfalls sind die brandschutztechnischen Anforderungen des § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 für den streitgegenständlichen Bereich - gleich ob Decke oder Dach - durch die Baugenehmigung nebst Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen im vorgenannten Sinne dahingehend konkretisiert worden, dass nur nicht brennbares Dämmmaterial verwendet werden durfte. Dieser Auslegung von Wortlaut und Sinn der brandschutztechnischen Bedingungen steht das Gutachten des Privatsachverständigen U vom 20.07.1998, Anlage W11a, Seite 3/4) nicht entgegen. Der Privatsachverständige U verkennt insbesondere, dass Begriff "sämtliche Einbauten" jedenfalls durch den Zusatz "einschließlich" auch die unterseitige Dämmung der Geschossdecke umfasst. Außerdem verkennt der Privatsachverständige U das den brandschutztechnischen Bedingungen ausdrücklich vorangestellte und zugrundeliegende Konzept, die Anforderungen an den Brandschutz (insbesondere im Bereich des horizontalen und gebäudeinneren Brandschutzes) wegen der genannten Befreiungen (insbesondere im Bereich des vertikalen Brandschutzes) entsprechend zu verschärfen.
(2)Das von der Beklagten verbaute Dämmmaterial erfüllte die vorstehend beschriebenen Anforderungen der § 18 Abs. 1 und 2 BauO NW 1970 i.V.m. der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen nicht; zudem fehlte der Dämmung unter Berücksichtigung der Alukaschierung nebst Kleber sowie des Dämmschichtbildners die notwendige bauaufsichtliche Zulassung. Die von der Beklagten vorgenommene Dämmung bestand nicht ausschließlich aus nicht brennbaren Stoffen (A1/A2), sondern aus alukaschierten Polystyrolplatten, die - zumindest - normal entflammbar (B2) waren, und verstieß daher gegen die vorstehenden brandschutztechnischen Bedingungen als Teil der Baugenehmigung. Die zur Verwendung gelangten Materialien sind nach den Feststellungen des Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 30.11.1996 (Anlage K1a) und vom 28.02.1997 (Anlage K 11) brandschutztechnisch wie folgt einzuordnen (vgl. auch Gutachten P vom 02.08.1997, Anlage K5): -Obere Wasserleitbänder = leicht entflammbar (B3, vgl. Seite 15/38 ) -Untere Wasserleitbänder = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 16/38) -Alukaschierte Polystyrolplatten = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 17/22/38) -Unkasch. Polystyrolplatten mit restl. vorh. Kleber = leicht entflammbar (B 3, vgl. Seite 18/38) -Reine Polystyrolplatten ohne Deckschichten = schwer entflammbar (B1, vgl. Seite 21/38) -Abgezogene Aluminiumfolie mit Kleberresten = normal entflammbar (B2, vgl. Seite 20/38) - PVC-Rinne = schwer entflammbar (B1, vgl. Anlage K11, dort Seite 86) Daraus folgt, dass die alukaschierten Polystyrolplatten in dem Zustand, in dem sie tatsächlich zum Einsatz gelangt sind, zumindest normal entflammbar (B2) waren, an den der Fuge zugewendeten offenen unkaschierten Flanken mit dort etwaig vorhandenem restlichen Kleber sogar leicht entflammbar (B3, vgl. Anlage K 5, Seite 18/38). Dass die Polystyrolplatten ohne Deckschichten nach den Ausführungen des Sachverständigen H vom 30.11.1996 (Seite 21/38) in ihrer brandschutztechnischen Einordnung als schwer entflammbar (B1) zu bezeichnen sind, ist nicht entscheidungserheblich, da sich die brandschutztechnische Einordnung der Polystyrolplatten nur nach dem Zustand (d.h. mit lösungmittelhaltigem Kleber aufgebrachter Alukaschierung) richten kann, in dem sie tatsächlich zum Einsatz gelangt sind. Die zusätzliche Aluminiumkaschierung beinhaltete schon deswegen keinen hinreichenden Brandschutz im Sinne von § 18 BauO NW 1970 bzw. der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen, da sich der Grad der Brennbarkeit der Polystyrolplatten durch den für die Befestigung der Aluminiumschicht verwendeten lösungsmittelhaltigen Kleber - auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausdiffusion von Kleberbestandteilen in dem Zeitraum vom Einbau der Platten im Jahre 1975 bis zu den Brandversuchen des Sachverständigen H im Jahre 1996/1997 - von schwerentflammbar (B1) auf normal entflammbar (B2) erhöht hat. Der Dämmschichtbildner beinhaltete schon deswegen keinen hinreichenden Brandschutz im Sinne von § 18 Abs. 1 BauO NW 1970 bzw. der Baugenehmigung nebst Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen, da sich der Grad der Brennbarkeit der Polystyrolplatten dadurch nicht auf das zulässige Maß "nicht brennbar" (A1/A2) herabsetzen ließ. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige H (Seite 19 des Gutachtens vom 28.06.1996, auch zu den Temperaturen, bei denen Polystyrol erweicht bzw. als brennende Flüssigkeit vorliegt). Dass es auch in den siebziger Jahren Dämmmaterialien aus nichtbrennbaren (A1/A2) Baustoffen gegeben hat (wenn diese auch ggf. nur teurer und schwieriger zu verarbeiten waren), welche der Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen entsprochen hätten, entnimmt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 22.12.2003 (673/687 ff. BA LG Düsseldorf 2b O 74/99 ). Im Rahmen der durch die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen im einzelnen konkretisierten Brandschutzanforderungen an den Bau eines stark publikumsfrequentierten Großflughafens ist für die von der Berufung der Beklagten geforderte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum. Selbst wenn der Senat ihn entgegen des insoweit klaren Wortlauts der brandschutztechnischen Bedingungen für anwendbar halten wollte, wäre die Verwendung nicht brennbaren Dämmmaterials gemäß Ziff. 1.4.
- und 2.2.3.
- der brandschutztechnischen Bedingungen - jedenfalls unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes von Menschenleben, Gesundheit und Wirtschaftsgütern in Millionenhöhe - im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne weiteres geeignet, erforderlich und angemessen bzw. zumutbar. Für die Dämmung wäre unter Berücksichtigung der Alukaschierung nebst Kleber sowie des Dämmschichtbildners (W) eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich gewesen, die indes weder vorlag noch beantragt worden ist noch im Falle eines Antrages erteilt worden wäre. Die unter Einsatz eines brennbaren Klebers mit Aluminium kaschierte und mit einem Dämmstoffbildner (W) versehene (und damit in ihrem Brandverhalten grundlegend veränderte) Dämmplatte stellte eine neue Bauart dar und hätte gemäß § 23 Abs. 1 BauO NW 1970 jedenfalls eines Brauchbarkeitsnachweises durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 24) oder ein Prüfzeichen (§ 25) des 1968 von Bund und Ländern zwecks Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens eingerichteteten Instituts für Bautechnik (DiBt) oder zumindest der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfalle (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1970) bedurft. Ob und inwieweit für die unkaschierte Polystyrolplatte eine bauaufsichtliche Zulassung vorlag, ist nicht entscheidungserheblich, da sie in dieser Bauform unstreitig nicht zum Einsatz gelangt ist. Dass die erforderliche bauaufsichtliche Zustimmung/Zulassung für die kaschierte Dämmplatte nicht vorlag und auch nicht beantragt worden ist, ist ebenfalls unstreitig. Auch durch die Brandversuche im Beisein von Vertretern der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde konnte der gesetzlich vorgeschriebene Weg eines Zulassungsverfahrens i.S.v. § 23 ff. BauO NW 1970 nicht ersetzt werden. Selbst wenn die Feuerwehr hierzu irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, war dies im Hinblick auf ihre fehlende Zuständigkeit im Rahmen des in § 23 Abs. 1 BauO NW 1970 im einzelnen vorgeschriebenen Verfahrens bei neuen, noch nicht gebräuchlichen Baustoffen, Bauteilen bzw. Bauarten ohne Bedeutung. Ob sich bei den Brandversuchen ergeben hat, dass sich die Muster nach örtlichen Feuerproben von 10 Minuten mangelfrei verhielten, kann dahinstehen. Die Brandversuche waren schon mangels konkreter Fragestellung, Messungen und Dokumentation unter nicht kontrollierbaren Umgebungsbedingungen und Beanspruchungen mit einem Schweißbrenner unterhalb der genau definierten Anforderungen und Brandbelastungen der DIN 4102 an die Prüfung von B1-Baustoffen unzureichend. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständige H vom 30.11.1996 (Anlage K 1a, dort Seite 22) unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau" gemäß Ziff. 4.1./1.
- des Runderlasses des IM vom 04.02.
- Dass eine bauaufsichtliche Zulassung - schon wegen des leichtentflammbaren Klebers unterhalb der Alukaschierung - von der zuständigen Behörde (DiBt) auch im Falle eines entsprechenden Antrags der Beklagten nicht erteilt worden wäre, hat der Sachverständige H in seinen Gutachten vom 28.06.1996 (K1, dort Seite 19/20) und vom 30.11.1996 (K1a) festgestellt. bb. Eine formell wirksame (nachträgliche) Änderung der Baugenehmigung ist nicht erfolgt, weil weder die Voraussetzungen des § 86 BauO NW 1970 noch die Voraussetzungen des § 88 BauO NW 1970 erfüllt sind. Die Befreiung von zwingenden Vorschriften der BauO NW i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 ist eine Änderung des materiellen Baurechts durch die dazu berufene Behörde für einen bestimmten Bau und die Schaffung neuen objektiven Baurechts für den Einzelfall mit der Wirkung, das der entsprechend der bewilligten Befreiung ausgeführte Bau jeder Anfechtung durch die Bauaufsichtsbehörde entzogen ist. Von einer Baugenehmigung, die unter Gewährung von Befreiungen erteilt ist, kann ohne neue Befreiung nicht abgewichen werden. Wird ein unter Gewährung von Befreiung/Dispens genehmigtes Bauwerk verändert ausgeführt, ist ggf. das Befreiungs-/Dispensverfahren (gemäß § 86 Abs. 2 BauO NW 1970) zu wiederholen. Im Gegensatz zur Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 BauO NW 1970 muss die Befreiung schriftlich beantragt und durch besonderen schriftlichen Bescheid erteilt werden (vgl. Gädtke, a.a.O., § 86, Anm. zu Abs. 2 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine (weitere) Befreiung i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 von einer bereits unter diversen Befreiungen i.S.v. § 86 Abs. 2 BauO 1970 (vgl. Ziff. 1.
- der brandschutztechnischen Bedingungen) ergangenen Baugenehmigung stützen. Für diese diversen Befreiungen haben die Brandschutzbedingungen im Gegenzug unter Ziff. 1.
- ff. angeordnet, dass die dort folgenden (Brandschutz-)Bedingungen (einschließlich der verschärften brandschutztechnischen Anforderungen an den horizontalen und gebäudeinternen Brandschutz und insbesondere das Dämmmaterial gemäß Ziff. 1.4.2 und 2.2.3.2.) als "Äquivalent" zu den Befreiungen betreffend den vertikalen Brandschutz zu 1.3.1.-1.3.
- von der Beklagten zwingend einzuhalten waren. Eine gemäß § 86 Abs. 2 BauO NW 1970 notwendige formell wirksame (weitere) Befreiung der Beklagten von der Pflicht zur Erfüllung dieser (insoweit besonderen, objektspezifischen) brandschutztechnischen Bedingungen für den Sonderbau Flughafen zu Ziff. 2.2.3.
- und 1.4.
- ist nicht feststellbar. Eine formell wirksame (nachträgliche) Änderung der Baugenehmigung ist schon mangels Schriftform i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1970 nicht gegeben. Zuständige Genehmigungsbehörde war hier das Bauaufsichtsamt, nicht die Feuerwehr (bzw. deren Mitarbeiter Herr S). Eine schriftliche Äußerung des zuständigen Bauaufsichtsamts zu einer (weiteren) Befreiung bzw. einer Änderung der bereits zuvor schriftlich erteilten Baugenehmigung liegt unstreitig nicht vor. Der Vermerk der Feuerwehr "kann gemacht werden 15/5/75 Steuer" auf dem Schreiben an das Bauamt (Anlage K 9) beinhaltet keine verbindliche schriftliche Äußerung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Mit Aktenvermerk der G C vom 17.12.1975 (Anlage W 10, dort Seite
- zu Ziff. 2) hat diese lediglich mitgeteilt, dass für die Schutzbeschichtung ... die Feuerwehr Düsseldorf mit der Anwendung eines Anstrichs gemäß Feld 2-4, nach freier Wahl, einverstanden sei, auch wenn für das Material der Fa. W kein Prüfzeugnis vorliege (Hervorhebung durch den Senat). Nachdem dieser Aktenvermerk laut Verteiler u.a. an Feuerwehr und Bauaufsichtsamt verteilt worden war, wurde eine notwendige schriftliche (weitere) Befreiung bzw. entsprechende Änderung als Nachtrag zur vorhandenen Baugenehmigung unstreitig nicht erteilt. Die vorgeschriebene Schriftform der Baugenehmigung bezweckt die unentbehrliche und einwandfreie Sicherstellung und Festlegung ihres genauen Inhalts und etwaiger hinzugefügter Bedingungen oder Auflagen im Interesse der Rechtssicherheit zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten, die sich sonst fast zwangsläufig ergeben würden (vgl. Gädtke, a.a.O., § 88, Anm. zu Abs. 1, Stichwort: Schriftform). Mündliche Absprachen zwischen Behörde und Bauherr sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig bedeutungslos; jedenfalls können sie weder fehlende Bauvorlagen ersetzen noch den Inhalt vorhandener Bauvorlagen verändern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1996, 10 A 4248/92 , NVwZ-RR 1998, 159 ). Zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden sind (vgl.OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2001, 10 B 1827/00 , BauR 2001, 755 ). Hierauf hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige H im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz hingewiesen (vgl. 899 GA unten). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird dem Zweck der Schriftform durch eine lediglich interne Äußerung der Feuerwehr vom 15.05.1975 (Anlage K 10) bzw. einen Aktenvermerk der Bauleitung der Beklagten vom 17.12.1975 (Anlage W 10) nicht genügt, wobei es ohne Belang ist, dass dieser Aktenvermerk der Bauleitung der Beklagten ausweislich des Verteilervermerks - auch - an die zuständige Behörde und die Feuerwehr verteilt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1986, 7 B 150/86 , BauR 1986, 682 ). Daran vermag nichts zu ändern, dass die G C (als Bauleitung der Beklagten) durch Verwendung mit der Formulierung "der Ordnung halber" (vgl. Schreiben vom 17.02.1975, Anlage K9) die Feuerwehr (als unzuständige Behörde) um Einverständnis zu Abweichungen von der vorliegenden Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen gebeten und mit derselben Formulierung im Aktenvermerk vom 17.12.1975, Anlage W 10) darauf hingewiesen hat, dass die Feuerwehr - trotz Kenntnis des fehlenden Prüfzeugnisses für das Material der Schutzbeschichtung der Fa. W - mit dieser Schutzbeschichtung einverstanden sei und dieses Einverständnis (obgleich - wie soeben ausgeführt - einer unzuständigen Behörde) dort wiederholt als "Freigabe der Schutzbeschichtung" dargestellt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 09.07.1976 eine Teil-Schlussabnahme (Anlage K 16) und am 05.02.1980 eine Gesamt-Schlussabnahme erfolgt ist, da die Schlussabnahme grundsätzlich den Mangel einer fehlenden schriftlichen Genehmigung nicht heilen konnte, d.h. die vorhandene Baugenehmigung nicht abändern und auch unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung nicht die Legalität verleihen konnte (vgl. OVG NRW vom 20.08.1992, 7 A 2702/91 , BauR 1993, 73 ; Gädtke, a.a.O., § 8a, Rn 4 mwN), erst recht nicht die streitgegenständlichen erheblichen Abweichungen der brandschutztechnischen Ausrüstung der von der Beklagten über mehrere 1.000 qm großflächig eingebauten Dämmung einer Geschossdecke eines Großflughafens. Zudem wäre - unabhängig von der fehlenden Schriftform einer (ergänzenden/befreienden) Willenserklärung der zuständigen Baubehörde - den beiden Äußerungen der Feuerwehr kein hinreichender Erklärungwert der zuständigen Baubehörde hinsichtlich einer Verwendung von alukaschierten Polystyrolplatten als Dämmung unter Verwendung einer zusätzlichen Beschichtung zu entnehmen. Für die Bemerkung des Herrn S vom 15.05.1975 ("kann gemacht werden") auf dem Schreiben der Planungsgemeinschaft an die Stadt Düsseldorf (Anlage K 9) folgt dies schon daraus, dass die dort angesprochenen Materialien (Styrofoam bzw. Polyurethan Hartschaumplatten) unstreitig nicht als Dämmung zum Einsatz gelangt sind, sondern alukaschierte Polystyrolplatten. Dem Aktenvermerk der G C vom 17.12.1975 (Anlage W 10, dort Seite
- zu Ziff. 2) kann lediglich entnommen werden, dass für die dort näher bezeichnete Schutzbeschichtung die Feuerwehr Düsseldorf mit der Anwendung eines Anstrichs gemäß Feld 2-4, nach freier Wahl, einverstanden war, auch wenn für das Material der Fa. W kein Prüfzeugnis vorliege. Ein Erklärungswert der zuständigen Genehmigungsbehörde, dass und in welchem Umfang die zuvor bereits erteilte Baugenehmigung geändert wird bzw. eine (weitere) Befreiung hinsichtlich des Brandschutzes erteilt werde, ist damit nicht verbunden. b. Die Beklagte hat außerdem unter Verstoß gegen die Baugenehmigung nebst brandschutztechnischen Bedingungen (Nr. 4.1., 4.10., 4.11., 1.4.6., 1.4.2.) die Fuge nicht feuerfest ummantelt bzw. nicht deren feuerbeständige Abdichtung vorgenommen. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO); die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen ohne ergänzende Beweisaufnahme eine andere Entscheidung. Die streitgegenständliche (Längs-)Fuge verläuft in einer Breite von ca. 30-40 mm in der (Längs-)Achse ZF in einer Gesamtlänge von ca. 210 bzw. 270 Meter (von Querachse 27 bis 60) zwischen der ca. 27 Meter breiten Vorfahrtplatte und dem Parkhaus 1 in einem Schrammbord entlang der Vorfahrt und teilt die Decke der darunter im EG liegenden Ankunftsebene in zwei Hälften. Unterhalb des Parkhauses besteht die Decke als Stahlbetonrippendecke, unterhalb der Vorfahrt als Stahlbetonmassivdecke. Für die Entscheidung der Frage der Baurechtswidrigkeit der Fuge ist unerheblich, ob sie der Baustufe I oder der Baustufe II zuzurechnen ist. Aus dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien sowie den zur Akten gelangten Unterlagen und Skizzen (vgl. insbesondere Anlagen B2/3, 1164/1165 GA) ergibt sich folgender zeitlicher Abla