Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. J1. K1 GmbH & Co. KG nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.04.2010 aufgelöst wurde. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Paderborn Aktenzeichen 2 IN 79/10 über das Vermögen der Fa. J1. K1 GmbH & Co. KG als Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i. V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 für April 2010 bis September 2013 eine Insolvenzforderung in Höhe von 186.548,04 € brutto abzüglich 49.802,32 € netto zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 %, der Beklagte zu 1) zu 13 %. 3. Der Streitwert wird auf 97.516,36 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger streitet mit dem Beklagten zu 1) über die Feststellung von Insolvenzforderungen aus einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zur Insolvenztabelle sowie über die Feststellung einer Forderung als Altmasseverbindlichkeit. Darüber hinaus streitet der Kläger mit dem Beklagten zu 1) über das Bestehen eines Absonderungsrechtes des Klägers an einer Rückdeckungsversicherung, die von dem Arbeitgeber des Klägers bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen wurde. Gegenüber der Beklagten zu 2) begehrt der Kläger Feststellung, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus bzw. hilfsweise Schadensersatz wegen der zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) begründeten Rückdeckungsversicherung zu gewähren. Soweit der Beklagte zu 1) den gegen ihn gerichteten Kündigungsschutzantrag anerkannt hat, bedurfte es gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 313b Abs.1 ZPO keines Tatbestandes. Der am 20.4.1949 geborene Kläger ist seit dem 1.8.1977 bei seinem Arbeitgeber, der J2 K1 GmbH & Co. KG, beschäftigt, über deren Vermögen der Beklagte zu 1) Anfang des Jahres 2010 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Arbeitgeber hat zu Gunsten des Klägers nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits im Jahre 1988 eine Direktversicherung bei der S1 G1 Lebensversicherung AG (heute B1 Versicherung) begründet. Die Versicherung ist unverfallbar und es besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, wobei der Rückkaufswert einschließlich Überschüsse und Schlussanteil zum Rechnungsdatum 01.05.2010 44.920,31 € betrug. Bis einschließlich Dezember 2009 zahlte der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 127,82 € in die Versicherung ein. Mit Vertrag vom 29.5.2007 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeit Arbeitsverhältnis. Hiernach sollte der Kläger in der Zeit vom 1.6.2007 bis zum 31.5.2013 Altersteilzeit im Wege des sogenannten Blockmodells leisten, wobei zunächst die Arbeitsphase vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2010 dauern sollte. Da der Kläger im Jahr 2009 jedoch für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte, verschob man einvernehmlich den Termin für das Ende der Arbeitsphase vom 31.5.2010 auf den 31.7.2010 mit der Folge, dass die Freistellungsphase erst zum 30.9.2013 sein Ende findet. Im Übrigen vereinbarten die Parteien, dass Urlaubsansprüche des Klägers bzw. Ansprüche aus Guthaben wegen Überstunden am Ende der Aktivphase mit Freizeit ausgeglichen werden sollten. Unter Berücksichtigung von Urlaubsund Überstunden kamen die Parteien zunächst überein, dass der Beginn der Ruhephase am 01.8.2010 eintreten sollte. Da dem Kläger jedoch auch noch erhebliche Überstunden auszugleichen waren, verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger bereits 198 Tage vor dem 01.08.2010 freigestellt wurde. Die Parteien vereinbarten ein Bruttoeinkommen inklusive Aufstockungsbetrag von monatlich durchschnittlich € 4.441,62. Der Altersteilzeitvertrag enthält in § 10 die nachfolgend aufgeführte Klausel zur Insolvenzsicherung: "§ 10 - Wertguthaben, Insolvenzsicherung In der 1. Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses erzielt der Arbeitnehmer ein Wertguthaben, das der jeweils geleisteten Arbeitszeit entspricht. Dieses Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird durch den Arbeitgeber gesichert. Der Arbeitgeber bestimmt die Art und Weise der Regelung und wird den Arbeitnehmer regelmäßig über die Durchführung der Sicherung informieren. Die entsprechenden Verträge sind vor der ersten Entgeltzahlung abzuschließen." Zur Insolvenzsicherung schloss der Arbeitgeber bei der Beklagten zu 2) eine Rückdeckungsversicherung zur Rückdeckung und Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit ab, wobei der Kläger von seinem Arbeitgeber mit Abschluss des Versicherungsvertrages bereits namentlich als versicherte Person angemeldet wurde. Datiert vom 10.11.2008 übersandte die Beklagte zu 2) an den Arbeitgeber ein Hinweisschreiben (Bl. 133 d.A.), in welchem sie diesen darauf aufmerksam machte, dass ein wirksamer Insolvenzschutz für die bestellte Rückdeckungsversicherung erst dann eintritt, wenn die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den entsprechenden Arbeitnehmer verpfändet wurden und diese Verpfändung der Beklagten zu 2) auch angezeigt wird, der Beklagten zu 2) bisher jedoch für den von dem Arbeitgeber angemeldeten Kläger noch keine Verpfändungsanzeige vorliege. Da der Beklagten zu 2) auch nach dem Schreiben vom 10.11.2008 die Verpfändungsanzeige nicht zeitnah übersendet wurde, kam es entsprechend den standardisierten internen Vorgaben bei der Beklagten zu 2) zu insgesamt drei Erinnerungen unter dem 11.12.2008, 02.01.2009 und 19.01.2009 (Bl. 134 ff. d.A.). Weil bei der Beklagten zu 2) lediglich eine dreimalige Erinnerung vorgesehen ist, kam es entsprechend dieser standardisierten Bearbeitung nach dem 19.01.2009 zu keinen weiteren Erinnerungsschreiben mehr. Am 09.02.2009 trafen der Kläger und der Arbeitgeber die Verpfändungsvereinbarung, nach welcher der Arbeitgeber zur Sicherung der sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergebenden Differenzansprüche alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) an den Kläger verpfändete. Die zu den Akten gereichte Verpfändungsvereinbarung Altersteilzeit enthält den auszugsweise dargestellten Inhalt: "Der Verpfänder hat bei der A1 Lebensversicherung-AG (nachfolgend A1 Leben genannt) zur Rückdeckung und Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit die oben genannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Aus der Rückdeckungsversicherung ist der Verpfänder anspruchsberechtigt. Zur Sicherung der sich aus dem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell und den dazugehörigen Rechtsgrundlagen ergebenden Differenzansprüchen des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder werden zur Sicherheit hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Pfandgläubiger verpfändet. (…) Die Verpfändung zeigt der Verpfänder A1 Leben durch die Übersendung dieser Vereinbarung und umseitiger schriftlicher Anzeige an. Auch der Pfandgläubiger kann die Verpfändung A1 Leben im Namen des Absenders anzeigen. Sie wird mit der Anzeige an A1 Leben wirksam. (…)" Ob diese, von dem Kläger und dem Arbeitgeber unter dem 09.02.2009 unterschriebene, Verpfändungsvereinbarung zusammen mit der Verpfändungsanzeige am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) postalisch versendet wurde und insbesondere der Beklagten zu 2) auch zeitnah zugegangen ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Im Mai 2009 übersandte die Beklagte zu 2) eine Mitteilung zur Überschussbeteiligung, die von der Beklagten in dieser Form jährlich versendet wird. Das Schreiben hat den nachfolgend auszugsweise dargestellten Inhalt: "Herrn F3 H2 über J1. K1 GmbH und Co.KG T Jährliche Information zur Überschussbeteiligung Zeitkontenrückdeckung Nr. 5/123456/1 - F3 H2 Sehr geehrter Herr H2, heute erhalten Sie von uns Informationen zum Stand Ihrer Rückdeckungsversicherung, die Ihr Arbeitgeber im Rahmen der A1 ZeitWertkonten für Sie abgeschlossen hat: Zum 01.05.2009 beträgt das Rückdeckungskapital insgesamt : 20.524,74 € (…)" Am 15.2.2010 wurde der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der J2 K1 GmbH & Co. KG bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.2010 eröffnet. Seit dem 1.4.2010 wurden keinerlei Zahlungen mehr an den Kläger geleistet. Unter dem 14.4.2010 erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig forderte der Beklagte zu 1) den Kläger auf, bis zum 3.5.2010 etwaige Insolvenzforderungen anzumelden. Ausweislich der Forderungsanmeldung des Klägers vom 30.4.2010 nahm dieser folgende Anmeldungen vor, wobei bezüglich der Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Forderungsanmeldung (Bl. 120 d.A.ff.) Bezug genommen wird: Versicherungsbeiträge aus der Versorgungszusage bei der S1 G1 Lebensversicherung AG (heute B1 Versicherung) für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von je 127,82 € netto, mithin insgesamt 383,46 € netto zzgl. Zinsen, zahlbar an die B1 Leben AG. Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag für April 2010 bis September 2013 i.H.v. 186.548,04 € brutto = 69.959,40 € netto zzgl. 26.831,70 € netto Aufstockungsbetrag zzgl. Zinsen, wobei die Anmeldung nur hilfsweise erfolgte, weil der Kläger insoweit primär von unmittelbaren Ansprüchen gegen die Masse bzw. die vorhandene Rückdeckungsversicherung als Insolvenzsicherung ausgeht. Abgesonderte Befriedigung an der bei der A1 Lebensversicherung AG begründeten Rückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital Stand April 2010 73.584,86 €). Abgesonderte Befriedigung an der bei der B1 Leben AG begründeten Direktversicherung (Rückdeckungskapital Stand Mai 2010 44.920,31 €). Zunächst wurden die angemeldeten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 383,46 € netto, ebenso wie die Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag in Höhe von insgesamt 186.548,04 € brutto von dem Beklagten zu 1) vorläufig in voller Höhe bestritten (Bl. 125, 126 d.A.). Später wurden lediglich die Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 383,46 € netto von dem Beklagten zu 1) festgestellt (Bl. 223 d.A.). Ausweislich des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 9.4.2010 (Bl. 74 d.A.) bewilligte diese dem Kläger in der Zeit vom 1.4.2010 bis zum 30.3.2012 zunächst ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.710,30 € netto. Später erging rückwirkend ein Änderungsbescheid (Bl. 161 d.A.), wonach dem Kläger für den genannten Zeitraum ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € netto bewilligt wurde, da dem zuvor erteilten Bewilligungsbescheid eine falsche Steuerklasse zu Grunde gelegt wurde. In der Zeit vom 5.7.2010 bis zum 16.12.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld, wobei das Krankengeld der Höhe des Arbeitslosengeldes entsprach. Ausweislich des aktuellen Arbeitslosengeldbescheides (Bl. 349 d.A.) wurde dem Kläger erneut Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.490,40 € netto bis zum 30.11.2012 bewilligt. Auch aktuell erhält der Kläger Arbeitslosengeld. Am 20.9.2010 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1) für die Monate April bis Juli 2010 vier Teilzahlungen in Höhe von je 527,38 € netto auf seine Entgeltansprüche, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.109,52 € netto, wobei es sich bei dem Zeitraum April bis Juli 2010 um die Monate handelte, in denen der Kläger keine Arbeitsleistung mehr erbrachte, weil insoweit die von dem Kläger geleisteten Überstunden in Ansatz gebracht wurden. Mit Schreiben vom 19.3.2010, bei der Beklagten zu 2) eingegangen am 22.3.2010, wurde der Beklagten zu 2) von der G2 & K1 GmbH die zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger geschlossene Verpfändungsvereinbarung ebenso wie eine auf den Kläger ausgefüllte Verpfändungsanzeige datiert vom 9.2.2009 übersandt. Am 19.4.2010 widersprach der Beklagte zu 1) der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger. Vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 10.6.2010 mit, dass ohne die Zustimmung des Beklagten zu 1) die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger nicht wirksam seien könne. Im Schriftsatz vom 2.7.2010 erklärte der Beklagte zu 1), dass an der streitgegenständlichen Kündigung nicht festgehalten wird. Unter dem 11.2.2011 zeigte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Paderborn Masseunzulänglichkeit in dem Insolvenzverfahren gegen die J2 K1 GmbH & Co.KG an. Gegenüber dem Beklagten zu 1) begehrt der Kläger für den Zeitraum von April bis Juli 2010 nach der Masseunzulänglichkeitserklärung die Feststellung seiner Entgeltansprüche und der monatlichen Beiträge i.H.v. 127,82 € netto, zahlbar an die Direktversicherung, als Altmasseforderung gegen die Insolvenzmasse. Zudem macht der Kläger die Feststellung geltend, dass die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ab August 2010 durch Zahlung eines Beitrages in Höhe von 127,82 € netto weiterzuführen ist. Ebenfalls beantragt der Kläger den Beklagten zu 1) zu verpflichten, alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) auf den Kläger zu übertragen bzw. eine Auszahlung an ihn zu ermöglichen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung der Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag für die Zeit von April 2010 bis September 2013 zur Insolvenztabelle. Gegenüber der Beklagten zu 2) macht der Kläger die Feststellung geltend, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistung, hilfsweise Schadensersatz, wegen der zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu gewähren. Zur Begründung seiner Anträge im Verhältnis zum Beklagten zu 1) trägt der Kläger vor, sein Anspruch auf Entgelt ebenso wie auf Zahlung der monatlichen Beiträge i.H.v. 127,82 € netto für die Direktversicherung stelle für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.7.2010 keine Insolvenzforderung, sondern eine Masseforderungen dar, mit der Folge, dass dem Kläger mit der Masseunzulänglichkeitserklärung des Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Feststellung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse zustehe. Der Beklagte zu 1) habe für den genannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit Masseschuldcharakter anerkannt. Dass die Forderung des Klägers aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den genannten Zeitraum gerade nicht als Insolvenzforderung zu bewerten sei, verdeutliche die Teilzahlung des Beklagten zu 1) i.H.v. insgesamt 2.109,52 € netto, die für diesen Zeitraum geleistet wurde. Die Zahlung sei als Anerkenntnis des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Einordnung der Forderungen als Masseforderung zu werten. Zudem habe der Beklagte zu 1) auch den mittels der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten monatlichen Beitrag an die Direktversicherung bei der B1 Leben AG in Höhe von € 127,82 € netto ab dem 1.8.2010 fortzuführen. Darüber hinaus sei zu Gunsten des Klägers ein Pfandrecht an der zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) wirksam entstanden. Insbesondere habe der Arbeitgeber der Beklagten zu 2) die mit dem Kläger abgeschlossene Verpfändungsvereinbarung sowie die Anzeige über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bereits am 09.02.2009 zugesandt. Die Schriftstücke seien der Beklagten zu 2) auch zugegangen. So sei die ausgefüllte Verpfändungsanzeige vom 09.2.2009 von dem damaligen Mitarbeiter, dem Zeugen T1, per Post am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) versendet worden. Die Anzeige sei auch zeitnah bei der Beklagten zu 2) eingegangen. Für einen Eingang der Verpfändungsanzeige Anfang Februar 2009 spreche zum einen, dass die Beklagte zu 2) den Arbeitgeber zunächst bis zum 19.1.2009 stetig daran erinnerte, dass die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) nicht vorliegt, es danach jedoch zu keinen weiteren derartigen Schreiben mehr kam. Ebenfalls stelle auch das Schreiben der Beklagten zu 2) an den Kläger aus Mai 2009, in welchem die Beklagte zu 2) den Kläger über den Stand der Rückdeckungsversicherung informiert, ein Indiz für den Eingang der Verpfändungsanzeige kurz nach der Absendung Anfang Februar 2009 dar. Unabhängig von der Frage der wirksamen Entstehung des Pfandrechts ergebe sich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Freigabe der Rückdeckungsversicherung sowohl aus den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes, als auch aus § 10 des Altersteilzeitvertrages. Bereits nach § 8a des ATG sei der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung und damit zur Einräumung einer Sicherheit für den Arbeitnehmer verpflichtet. Auch nach § 10 des Altersteilzeitvertrages habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Wertguthaben durch den Arbeitgeber gesichert wird. Da der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten ist, bestehe auch eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Rückdeckungsversicherung freizugeben. Zudem habe der Beklagte zu 1) die von dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Entgeltforderung für den Zeitraum von April 2010 bis September 2013 zu Unrecht bestritten, so dass die streitgegenständliche Forderung mittels der geltend gemachten Feststellungsklage als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden sei. Da der Kläger wirksam ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung erworben habe und damit Absonderungsberechtigter sei, sei gegenüber der Beklagten zu 2) auch festzustellen, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zu gewähren. Selbst wenn die Verpfändungsanzeige nicht bei der Beklagten zu 2) eingegangen seien sollte, sei die Beklagte zu 2) zumindest nach den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritter bzw. des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz in Höhe des Rückdeckungskapitals verpflichtet, denn die Beklagte zu 2) habe in dem Kläger das Vertrauen geweckt, dass bei ihr eine rechtsbeständig abgeschlossene und vollständig wirksame Insolvenzversicherung geführt werde. Insbesondere mit ihrem Schreiben aus Mai 2009 habe die Beklagte zu 2) dem Kläger die Sicherheit vermittelt, mit seiner Versicherung sei alles in Ordnung und ihn damit davon abgehalten, weitere Nachforschungen in Angriff zu nehmen, die gegebenenfalls dazu geführt hätten, die Erklärung nochmals an die Beklagte zu übersenden. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger aktiv deutlich gemacht, dass die Versicherung wirksam zu Stande gekommen sei. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) nach den vier Erinnerungen tatsächlich nichts mehr unternommen haben will, wenn denn nicht zeitnah nach dem Datum der letzten Erinnerung (19.01.2009) die Verpfändungsanzeige bei ihr eingegangen wäre. Weder für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer, noch für einen durchschnittlichen Arbeitgeber sei die schwierige Konstruktion der Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens mit den dazugehörigen Erklärungen verständlich. Sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers, als auch aus Sicht des Arbeitgebers stelle deshalb die Anzeige der Verpfändungserklärung bestenfalls eine unwesentliche Formalie dar. Auch könne es nicht richtig sein, dass die Beklagte zu 2) ein Produkt zur Sicherung der Arbeitnehmer anbietet, dann jedoch erklärt, sie selbst sei für den Erfolg der Sicherung in keiner Weise verantwortlich. Insbesondere könne dem Kläger kein Mitverschulden dahingehend vorgeworfen werden, dass er nicht selber bei der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Zugangs der Verpfändungsanzeige anfragte. Ein Arbeitnehmer könne nicht beurteilen, ob die vorgenommene Sicherung adäquat ist. Einem juristisch nicht gebildeten Arbeitnehmer sei auch nicht klar, welche Bedeutung die Verpfändungserklärung im Einzelnen hat. Auch habe sich der Kläger regelmäßig durch Nachfrage, insbesondere in der Buchhaltung des Arbeitgebers, aber auch bei dem Geschäftsführer des Arbeitgebers, darüber informiert, ob alle Einzahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Da dem Kläger auch die Erinnerungen nicht vorgelegt wurden, habe er keinerlei Anlass dazu gehabt davon auszugehen, dass mit der Versicherung etwas nicht in Ordnung sei. Vielmehr habe ihm der Geschäftsführer des Arbeitgebers auf Nachfrage sogar ausdrücklich versichert, dass er beruhigt seien könne und der Kläger sein Geschäftsführerehrenwort habe, dass mit der Insolvenzsicherung alles in Ordnung sei. Zunächst hat sich der Kläger mit seiner Klage, die beim Arbeitsgericht Paderborn am 03.05.2010 einging, gegen die ausgesprochene Kündigung des Beklagten zu 1) gewandt. Ebenfalls hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Entgeltansprüche des Klägers bis zum 30.9.2013 zu erfüllen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Ebenfalls hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die zu Gunsten des Klägers bei der B1 Leben AG begründete Direktversicherung von dem Beklagten zu 1) durch Zahlung des monatlichen Beitrages weiterzuführen ist. Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 30.9.2013 endet, die Beklagte zu verpflichten, alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ebenso wie die Direktversicherung auf den Kläger zu übertragen bzw. Auszahlung zu ermöglichen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2). Im Kammertermin am 09.03.2011 hat der Beklagte zu 1) erklärt, dass er anerkenne, dass der vom Kläger im Schriftsatz vom 28.10.2010 gestellte Antrag zu 1) bestehe. Der Kläger stellte den Antrag, festzustellen, dass das seit 01.08.1977 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma J2 K1 GmbH & Co.KG nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.04.2010 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen auch über den im Kündigungsschreiben genannten Termin (31.07.2010) hinaus fortbesteht und beantragte, den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Der Kläger beantragte unter Klagerücknahme im Übrigen gegen den Beklagten zu 1): Es wird festgestellt, dass die Entgeltansprüche des Klägers aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i.V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 und der undatierten arbeitgeberseitigen Freistellungsberechnung zum Stichtag 24.08.2009 (mit 198 Freistellungstagen) im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe eines monatlichen Bruttobetrages von 4.441,62 € brutto = 1.665,70 € netto zzgl. eines Aufstockungsbetrages von monatlich 638,85 € netto = monatlicher Nettogesamtbetrag von 2.304,55 € zzgl. einer Zahlung an die Direktversicherung in Höhe von 127,82 € netto monatlich, insgesamt mithin für vier Monate 17.766,48 € brutto = 9.729,48 € netto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € monatlich = 5.961,60 € netto sowie abzüglich der Zahlung des Beklagten vom 20.09.2010 in Höhe von 2.109,52 € netto als Altmasseforderung im Sinne von § 209 InsO bestehen. Es wird festgestellt, dass die zugunsten des Klägers bei der B1 Leben AG, B3. 1, 12345 B4 H3 durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 1234567.2 23 V2 123 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes begründete Direktversicherung (Rückkaufswert einschließlich Überschüsse und Schlussanteil zum Berechnungsdatum 01.05.10: 44.920,31 €), die unverfallbar und mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht des Klägers versehen ist, vom Beklagten durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 127,82 € monatlich, zahlbar ab 01.08.2010, weiterzuführen ist, ohne dass der Beklagte berechtigt ist, die daraus resultierenden Rechte des Klägers anzufechten oder anderweitig Maßnahmen zu ergreifen, die den Anspruch des Klägers auf diese Versicherungsleistung gefährden könnten. Der Beklagte wird verpflichtet alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die zugunsten des Klägers bei der A1 Lebensversicherungs AG, 23456 B5 durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründete Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010 (73.584,86 €)) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan auf den Kläger zu übertragen oder anderweitig Auszahlungen an den Kläger aus dieser Versicherung zu ermöglichen, ohne berechtigt zu sein, die Verpfändung zu Gunsten des Klägers anzufechten oder anderweitig Maßnahmen zu ergreifen, die den Anspruch des Klägers auf diese Versicherungsleistung in der genannten Höhe gefährden könnten. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.) festzustellen, dass dem Kläger an der von der Firma J2 K1 GmbH & Co KG bei der A1 Lebensversicherungs AG, 23456 B5 zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründete Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86€) ein Absonderungsrecht an der Insolvenzmasse der Firma J2 K1 GmbH &Co KG zusteht, die Versicherung nicht unter die Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1) fällt und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J2 K1 GmbH & Co KG mit Aktenzeichen: 2 IN 79/10 folgende Insolvenzforderung zusteht: Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i.V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 und der undatierten arbeitgeberseitigen Freistellungsberechnung zum Stichtag 24.08.2009 (mit 198 Freistellungstagen) für April 2010 bis September 2013 in Höhe von 186.548,04 € brutto = 69.959, 40 € netto zzgl. 26.831,70 € netto Aufstockungsbetrag (zusammen 96.791,10 € netto) abzüglich der im Klageantrag zu Ziff. 2 einzeln aufgeführten Beträge sowie abzüglich von etwaigen Leistungen der Beklagten zu 2) gem. Klageerweiterung abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € netto monatlich. Der Kläger beantragte gegenüber der Beklagten zu 2): Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der zugunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründeten Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86 €) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob die Verpfändungserklärung vom 09.02.2009 tatsächlich erst am 22.03.2010 bei der Beklagten zu 2) eintraf oder bereits im Jahr 2009. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz wegen der zugunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer 5/123456/1 begründeten Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86 €) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan zu gewähren, unabhängig davon, ob die Verpfändungserklärung vom 09.02.2009 tatsächlich erst am 22.03.2010 bei der Beklagten zu 2) eintraf oder bereits im Jahre 2009. Der Beklagte zu 1) beantragte die gegen ihn gerichteten Anträge abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragte die gegen sie gerichteten Anträge abzuweisen. Der Beklagte zu 1) meint, dass er allein aufgrund der Teilzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate April bis Juli 2010 für diesen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis mit Masseschuldcharakter anerkannt habe. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) für die vier Zeiträume lediglich vorbehaltlos gezahlt. Die von dem Kläger beantragte Feststellung, dass die Beklagte zu 1) während der Freistellungsphase zur Weiterzahlung der Beiträge zur Direktversicherung verpflichtet ist, stelle eine Insolvenzforderung dar. Die Direktversicherung sei Bestandteil der klägerischen Vergütung und teile damit das Schicksal des Hauptanspruchs. Mithin seien diesbezügliche Ansprüche des Klägers als Insolvenzforderung geltend zu machen. Die Rückdeckungsversicherung stehe der Insolvenzmasse zu. Ansprüche könne der Kläger daran oder daraus nicht herleiten. Die Verpfändungsvereinbarung ebenso wie die Verpfändungsanzeige vom 09.02.2009 seien der Beklagten zu 2) erstmals am 22.03.2010 zugegangen. Da die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) erst nach der vorläufigen Bestellung des Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter angezeigt worden sei und die Zustimmung zur Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger von dem Beklagten zu 1) verweigert wurde, sei zugunsten des Klägers kein wirksames Pfandrecht entstanden. Ein Anspruch auf Freigabeerklärung lasse sich auch nicht aus den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes herleiten. Selbst wenn der Kläger gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit hatte und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten ist, stelle eine etwaige Forderung lediglich eine Insolvenzforderung dar. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dem Kläger stehe weder der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch, noch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung zu. Ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch sei schon aus dem Grund nicht gegeben, weil für den Kläger mangels Verpfändungsanzeige gegenüber der Beklagten zu 2) kein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung wirksam entstanden sei. Die Verpfändungsanzeige sei der Beklagten zu 2) nicht bereits im Februar 2009, sondern erstmals mit Schreiben vom 19.3.2010, zugegangen am 22.3.2010, übermittelt worden. Auch aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) von Mai 2009 lasse sich kein Schluss dahingehend ziehen, dass die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) bereits im Februar 2009 vorlag. Insbesondere könne hierauf keinerlei rechtsbegründende Wirkung gestützt werden. Bei dem Schreiben handele es sich um eine bloße Information zur Überschussbeteiligung. Zur jährlichen Abgabe derartiger Schreiben sei die Beklagte zu 2) aufsichtsrechtlich verpflichtet. Eine solche Standardmitteilung begründe jedoch keine Rechtsansprüche. Auch habe sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Vielmehr sei die Beklagte zu 2) ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie ihren unmittelbaren Vertragspartner, den Arbeitgeber, zunächst mit detailliertem Schreiben vom 10.11.2008 und später durch drei Erinnerungsschreiben darauf aufmerksam machte, dass bei der Beklagten zu 2) bisher noch keine Verpfändungsanzeige eingegangen war. Dass nach dem ersten Schreiben vom 10.11.2008 sowie den drei folgenden Erinnerungsschreiben nach dem 19.01.2009 kein weiteres derartiges Schreiben mehr an den Arbeitgeber versendet wurde, sei nicht, wie vom Kläger behauptet, darauf zurückzuführen, dass der Beklagten zu 2) die Anzeige zwischenzeitlich zugegangen sei, sondern vielmehr auf die Tatsache zurückzuführen, dass die standardmäßige Bearbeitung bei der Beklagten zu 2) lediglich drei Erinnerungsschreiben vorsieht. Da trotz der vier Schreiben keine Reaktion des Arbeitgebers erfolgte, habe die Beklagte zu 2) davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht habe abgeben wollen. Schon vor diesem Hintergrund habe keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) bestanden, den Kläger unmittelbar zu informieren. Darüber hinaus sei dem Kläger auch ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Da bereits § 10 des Altersteilzeitvertrages eine Regelung zur Insolvenzsicherung enthielt, habe der Kläger nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 29.5.2007 durchgehend Anlass gehabt, den Arbeitgeber nach der Sicherung zu fragen bzw. die Verpfändung entsprechend dem auch in der Verpfändungsvereinbarung aufgeführten ausdrücklichen Hinweis selbst gegenüber der Beklagten zu 2) anzuzeigen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1 und K2. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 9.3.2011(Bl. 447 f. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Klageanträge haben teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte zu 1) den Kündigungsschutzantrag des Klägers anerkannt hat, bedurfte es keiner Entscheidungsgründe. 1. Die Klageanträge gegen den Beklagten zu 1) sind hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 schon unzulässig. Der Antrag zu 3 und der hilfsweise hierzu gestellte Antrag zu 4) ist zulässig, jedoch unbegründet, der Antrag zu 5 ist zulässig und teilweise begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.