Tenor Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 10. August 2009 betreffend die Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine Außengastronomie - Az. 463-09-04 - wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstücks T.------weg 54 in °°°°° H. (Gemarkung C. , Flur °°, Flurstück °°°). Das Schlafzimmer der Kläger befindet sich auf der rückwärtigen Seite des Hauses im ersten Obergeschoss. Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück T.------weg 56 (Gemarkung C. , Flur °°, Flurstück °°°) eine Pizzeria mit rückwärtiger Außengastronomie. Der Gastraum der Pizzeria ist 77 m2 groß. Im südöstlichen Teil schließt sich an das Hauptgebäude ein eingeschossiger Anbau an. Zwischen den Grundstücken liegt das mit einem Einfamilienreihenendhaus bebaute Grundstück T.------weg 54 a, das eine Breite von ca. 8,3 m hat. Ein Bebauungsplan besteht nicht. In der näheren Umgebung finden sich auf der südlichen Straßenseite neben Wohnhäusern (Einfamilienhäuser, kleine Mehrfamilienhäuser) und der Pizzeria des Beigeladenen einige wenige kleine Ladenlokale. Die auf der nördlichen Seite der Straße befindlichen größeren Mehrfamilienhäuser und ein Discount-Lebensmittelmarkt mit 699 m2 Verkaufsfläche liegen auf dem Gebiet der Stadt H1. . Dem Vorhaben vergleichbare Nutzungen, etwa eine weitere Außengastronomie, finden sich weder in dem fraglichen Teil des T1.------wegs noch auf den rückwärtig anschließenden Grundstücken auf der nördlichen Seite der X.-----straße . Dort finden sich im rückwärtigen Bereich lediglich einige Garagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Im Mai 2008 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Hauses T.------weg 56 in ein "Wohngebäude mit Imbiss bzw. Schnellrestaurant". Die beantragte Genehmigung wurde ihm unter dem Datum des 11. November 2008 erteilt. Am 8. Januar 2009 gestattete die Beklagte dem Beigeladenen die Nutzung der Pizzeria im Erdgeschoss vor Fertigstellung. In der Folge nahm der Beigeladene den Betrieb auf. Im April 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass der Beigeladene Gäste im rückwärtigen Garten bewirtet habe und dies offensichtlich fortführen wolle. Er forderte die Beklagte auf, hiergegen vorzugehen. Aufgrund der Beschwerde untersagte die Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 23. April 2009 die Nutzung der Terrasse zu Zwecken der Außengastronomie. Eine solche Nutzung sei baugenehmigungspflichtig und könne, da das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet liege, nur unter Vorlage einer gutachterlichen Schallprognose genehmigt werden. Am 15. Juni 2009 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine Außengastronomie mit ca. 12 Sitzplätzen. Dabei legte er ein Gutachten der TÓV NORD Systems GmbH & Co. KG betreffend die Geräuschemissionen und -immissionen bei einer Nutzung der Fläche für eine Außengastronomie vor. Das Gutachten legt bei seiner Beurteilung der zu erwartenden Emissionen bei maximal 12 gleichzeitig anwesenden Gästen einen Schallleistungspegel von 73,8 dB(A) und eine Anordnung der Tische und Stühle nahe der angrenzenden Garagenwand und damit in größtmöglicher Entfernung zur Wohnbebauung zu Grunde. Aufgrund der vorzunehmenden Mittelung über einen Zeitraum von 18 Stunden bei Öffnungszeiten von 12 bis 22 Uhr wird ein gemittelter Schallleistungspegel von 71,2 dB(A) angenommen. Weiterhin wird ein Maximalpegel von 100 dB(A) prognostiziert. Das Gutachten berücksichtigt bei der Ermittlung des Beurteilungspegels verschiedene Zuschläge, so für Informationshaltigkeit von Gesprächen (3 dB(A)), für die Impulshaltigkeit (4,6 dB(A)) und die Geräuscheinwirkungen in Zeiträumen mit einer besonderen Empfindlichkeit (6 dB (A)). Im Ergebnis wird für einen Immissionspunkt an der Südfassade (erstes Obergeschoss) des Hauses T.------weg 54 a ein Beurteilungspegel von 54 dB(A), für einen Immissionspunkt an der Ostfassade (zweites Obergeschoss) dieses Hauses ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) angenommen. Insoweit seien die Anforderungen der TA Lärm im Hinblick auf den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Die Beklagte erteilte die beantragte Nachtragsbaugenehmigung unter dem Datum des 10. August 2009. Dabei wurde zur Auflage gemacht, dass die Betriebszeit der Außengastronomie nur zwischen 12.00 und 22.00 Uhr liegen dürfe, nicht mehr als 12 Personen gleichzeitig auf der Terrasse bewirtet werden dürften und die genutzte Fläche der Außengastronomie 45 m2 betrage. Gegen die Nachtragsbaugenehmigung haben die Kläger am 4. September 2009 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger machen geltend, sie könnten die Gespräche auf der Außenterrasse zum Teil mithören. Auch wenn sie nicht jedes Wort verstünden, so dringe doch beständig ein Gemurmel zu ihnen herüber. Sich laut unterhaltende, sich begrüßende oder angetrunkene Personen führten dabei zu besonders hohen Lärmpegeln, denen sie sich auf ihrem Grundstück nicht entziehen könnten. Darüber hinaus verursachten auch die Bedienvorgänge und das Hantieren mit Tellern, Gläsern und Besteck entsprechenden Lärm. Ebenfalls führe die meist geöffnete Türe zwischen Gastraum und Außenterrasse dazu, dass zusätzliche Geräusche aus dem Inneren vernehmbar seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Schall an der Mauer zum Grundstück T.------weg 58 reflektiert werde und so verstärkt auf ihr Grundstück einwirke. Die Beeinträchtigungen träten sowohl in der Mittagszeit wie auch am Abend auf, so dass sie etwa nicht in der Lage seien, sich vor 22.00 Uhr bei geöffnetem Fenster schlafen zu legen oder zu entspannen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sich die Außengastronomie nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, da sie rücksichtslos sei. Die Außengastronomie wirke sich intensiv und in nicht hinzunehmender Weise auf ihr Grundstück aus. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 10. August 2009 betreffend die Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine Außengastronomie - Az. 463-09-04 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger durch die Außengastronomie nicht vorliege. Das vorgelegte Gutachten gehe von einer Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm bestehenden Grenzwerte aus und beruhe darüber hinaus auf einer Maximalwertabschätzung. Tatsächlich lägen die Immissionen - insbesondere in den Nachmittagsstunden, wenn nur wenige Gäste anwesend seien - niedriger. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht geltend, dass die Terrasse ohnehin kaum von Gästen genutzt werde. Die genehmigte Anzahl von zwölf Gästen werde in der Realität nicht erreicht. Die Kammer hat am 3. November 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll einschließlich der gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Klagegegner nicht mehr der Bürgermeister der Stadt H. , sondern die Stadt H. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die Klage ist begründet, denn die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Nachtragsbaugenehmigung zur Nutzungsänderung der Gartenfläche in eine Fläche für Außengastronomie ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei mag dahinstehen, ob die Baugenehmigung schon wegen Unbestimmtheit rechtwidrig ist, da die in dem Lageplan eingezeichnete Fläche und die dem Lärmgutachten, das ebenfalls Teil der Baugenehmigung geworden ist, zugrunde gelegte Fläche nicht deckungsgleich sind. Denn die Baugenehmigung verstößt jedenfalls gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. § 4 BauNVO und § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Außengastronomie als solche ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Für das in Rede stehende Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht aber einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, denn es finden sich dort neben einer vorherrschenden Wohnnutzung die Pizzeria des Beigeladenen, die für sich genommen nicht Verfahrensgegenstand ist, und mehrere weitere kleinere Ladenlokale. Ob die auf dem Gebiet der angrenzenden Stadt H1. befindlichen Wohnhäuser und der Discount-Lebensmittelmarkt mit 699 m2 Verkaufsfläche hierbei zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben, da sich auch in diesem Fall kein anderes Ergebnis ergäbe. Somit beurteilt sich die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob dieses nach den auf allgemeine Wohngebiete anzuwendenden Vorschriften der BauNVO allgemein zulässig wäre. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die Pizzeria des Beigeladenen ist eine solche der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft. Die Frage der Gebietsversorgung ist für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu beantworten, wobei ein verbraucherbezogener Einzugsbereich zu bestimmen ist. Ein Indiz für die funktionale Zuordnung einer Gaststätte zu einem Wohngebiet ist neben der gebietsangemessenen Betriebsgröße und einem darauf abgestimmten Nutzungskonzept die fußläufige Erreichbarkeit der Gaststätte, so dass realistischer Weise damit zu rechnen ist, dass sie durch die Gebietsbewohner in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1998 - 4 B 85/98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005 - 10 B 1350/04 -, BRS 69 Nr. 62. Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der Außenterrasse mit 45 m2 und zwölf genehmigten Außensitzplätzen der Fall, da die Pizzeria des Beigeladenen aufgrund ihrer Gesamtgröße und ihres häufig zu findenden Angebots an Speisen und Getränken nicht geeignet ist, nennenswert Kundschaft über das Gebiet hinaus anzulocken. Gleichwohl erweist sich die verfahrensgegenständliche Außengastronomie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als unzulässig, denn von ihr gehen Belästigungen und Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar und deshalb rücksichtslos sind. Dass durch die Benutzung der Terrassenfläche zum Zwecke der Außengastronomie belästigende, also das körperliche subjektive Wohlbefinden beeinträchtigende, vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: September 2010, § 15 BauNVO Rn 21; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 15 Rn 12, Geräuschemissionen hervorgerufen werden, die auch eine Störung im Sinne der Vorschrift darstellen, da sie eine negative Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeiten anderer baulicher Anlagen, vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: September 2010, § 15 BauNVO Rn 21, - hier des Hauses der Kläger - haben, ist unzweifelhaft. Ob die von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage ausgehenden Immissionen - wie im vorliegenden Fall die durch die Außengastronomie des Beigeladenen zurechenbar verursachten Geräusche - die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO überschreiten, kann nur im Wege einer einzelfallbezogenen Bewertung aller Auswirkungen beurteilt werden. Dabei ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1998 - 4 B 88/98 -, BRS 60 Nr. 85; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 7 A 1868/07 -, n.v. Eine Zumutbarkeit der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen folgt nicht schon daraus, dass nach dem durch den Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten die nach Punkt 6.1 lit.
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