Obsah (6)
§ 97§ 1§ 13§ 53§ 54§ 12Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren. Die Revis
§ 97
SGB XII ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII).
§ 1, 2 Landesausführungsgesetz (AG-SGB XII NRW) i.
V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Ausführungsverordnung zum SGB XII (AV-SGB XII NRW) ist der überörtliche Träger für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII zuständig für Personen, die in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannt sind, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist. Vorliegend ist eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Hilfegewährung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gehandelt hat.
§ 13Abs.
1 S. 1 SGB XII werden die Leistungen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulant) und für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht. Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen (§ 13 Abs. 2 SGB XII). Erforderlich ist im Gegensatz zur ambulanten Leistungserbringung ein Teil- oder Vollaufenthalt des Leistungsberechtigten (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
- Aufl. 2010, § 13 Rn. 6 m. w. N.) und die geeignete sozialhilferechtliche Betreuung, zusammengefasst in einer besonderen Organisationsform von personellen und tatsächlichen Mitteln. Teilstationäre Einrichtungen sind alle Einrichtungen, in denen die Leistungsempfänger nicht rund um die Uhr, sondern stundenweise betreut werden (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 75 Rn. 10). Damit eine mutmaßliche Einrichtung im konkreten Fall als Einrichtung angesehen werden kann, muss zudem eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit bestehen (vgl. LSG NRW Urt. v. 07.
- 2008, Az. L 20 SO 53/06 Rn. 52; Wahrendorf a.a.O., § 13 Rn. 6.; Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII,
- Aufl. 2006, § 13 Rn. 13). Dies setzt voraus, dass die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (LSG NRW a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.02.1994, Az. 5 C 24/02 ). Nach diesen Maßstäben stellt sich die Petö-Therapie der Klägerin insgesamt als ambulante Maßnahme dar. Das Sozialgericht hat die Beklagte zunächst dazu verurteilt, die Kosten für Leistungen der Petö-Therapie in einem Umfang von einem Termin wöchentlich (von 9 bis 12 Uhr) zu übernehmen. Diese Therapiemaßnahmen wurden vom Zentrum für konduktive Therapie in P erbracht und zwar jeweils freitags für drei Stunden am Vormittag in der Kindergartengruppe. Bei diesen Leistungen handelt es sich eindeutig um eine ambulante Therapie. Bei einem derart kurzen und nur einmal in der Woche stattfindenden Aufenthalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Klägerin auch nur ansatzweise übernommen und eine Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit vorgelegen hat. Demgegenüber ließen sich die Blocktherapien, die jeweils für vier Wochen von montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr ebenfalls vom Zentrum für konduktive Therapie durchgeführt wurden, für sich betrachtet u. U. durchaus als teilstationäre Leistung ansehen. So ist z. B. auch der tägliche Besuch eines therapeutischen Kindergartens als teilstationäre Maßnahme angesehen worden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.02.2010, Az. L 8 SO 359/09 B ER ; SG Hannover, Urt. v. 24.11.2009, Az. S 62 SO 398/07). Diese Entscheidungen bezogen sich allerdings nur auf dauerhafte Maßnahmen und nicht, wie hier, auf Blocktherapien. Der Senat geht davon aus, dass bei einer dauerhaft durchgeführten ambulanten Therapie, die nur zweimal jährlich von Blocktherapien unterbrochen wird, der Schwerpunkt der Maßnahme im ambulanten Bereich liegt und es sich daher bei einer Gesamtfallbetrachtung insgesamt um eine ambulante und nicht um eine teilstationäre Leistung handelt. Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit als örtlicher Träger für die Blocktherapien über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg selbst nie in Frage gestellt, sondern über mehrere Jahre hinweg die Kosten für diese Therapie übernommen hat. Eine Zuständigkeit der Beklagten als Leistungsträger ergibt sich im Verhältnis zur Klägerin im Übrigen auch aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Beklagte hat den Leistungsantrag der Klägerin nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist an einen anderen Leistungsträger weitergeleitet und ist damit im Verhältnis zur Klägerin für die Leistungserbringung endgültig zuständig geworden (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erbringung der Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angenommen.
§ 53Abs.
1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Unstreitig gehört die Klägerin mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "G", "aG", "H" zu dem Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII insbesondere, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt (§ 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII).
§ 54Abs.
1 S. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Dabei entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend zunächst entschieden, dass § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII der Erbringung der Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe nicht entgegensteht. Der entgegenstehenden Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei der Petö-Therapie um eine medizinische Maßnahme handele, deren Kosten allerdings nicht von den Krankenkassen übernommen würden und bei der daher wegen § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Übernahme durch den Sozialleistungsträger ausgeschlossen sei, ist das BSG in seinem Urteil vom 29.09.2009 (Az. B 8 SO 19/08 R ) ausdrücklich entgegengetreten. Es hat festgestellt, dass die Petö-Therapie als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG a.a.O., Rn. 20). Dieser Auffassung folgt der Senat. Das Sozialgericht hat zu Recht auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Leistungserbringung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII festgestellt.
§ 12Nr.
1 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-VO) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dabei ist ein individueller, auf den Einzelfall bezogener Maßstab anzuwenden; es kommt nur auf die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall an (BSG a.a.O. Rn. 22). Auf Grund dieser individuell zu beurteilenden Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Petö-Therapie gerade nicht ableiten, dass die Petö-Therapie generell ungeeignet ist, die Schulfähigkeit eines an Zerebralparese leidenden Kindes zu verbessern (BSG a.a.O., Rn. 23). Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung der Beschulungsfähigkeit geeignet war und ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht jedenfalls erleichtert hat. Denn das Ziel der kognitiven Förderung hatte bei der Förderung der Klägerin eine erhebliche Bedeutung. Dies ergibt sich zunächst aus den fortlaufenden Berichten des F Krankenhauses P, wo die Förderung der kognitiven Ebene stets als Behandlungsziel aufgeführt war und wird durch den vom Sozialgericht von dort eingeholten Befundbericht bestätigt. Auch aus dem Bericht des Zentrums für konduktive Therapie in P, bei dem die wöchentlich stattfindende Petö-Therapie durchgeführt wurde, ergibt sich, dass dort auch eine Förderung der schulgerechten Entwicklung (kognitive Ebene, Schreiben, Lesen) erfolgte, wobei diese Maßnahmen im Befundbericht bei der Aufzählung der Ziele für das Jahr 2007 sogar an erster Stelle standen. Auch der behandelnde Kinderarzt sah in der Förderung der kognitiven Fähigkeiten ein wichtiges Ziel der Petö-Therapie. Soweit die Beklagte auch in Ansehung des BSG Urteils vom 29.09.2009 weiterhin meint, die Petö-Therapie könne nicht als Eingliederungshilfe bewilligt werden, weil das BSG seine bisherige Rechtsprechung, wie sie im Urteil vom 03.09.2003, Az. B 1 KR 34/01 R zum Ausdruck gekommen sei, ausdrücklich nicht aufgegeben habe, überzeugt dies nicht. In der Entscheidung vom 03.09.2003 hat der für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige
- Senat des BSG (dort Rn. 15) dargelegt, er teile nicht die Auffassung, dass die konduktive Therapie nach Petö wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung nicht als medizinische Behandlung oder Rehabilitation anzusehen sei. Vielmehr verliere der Umstand, dass für die Petö-Therapie vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt würden, deswegen an Bedeutung, weil rund 70 % der Arbeit mit den behinderten Kindern auf eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten, also ein therapeutisches Ziel gerichtet seien, wie sich aus dem Abschlussbericht über das Modellprojekt der Ersatzkassen zur konduktiven Förderung ergebe. Die Beklagte meint, dass es bei der Klägerin u. a. um die Förderung des Laufens, des Sitzen, der fein- und grobmotorischen Bewegungen usw. gegangen sei. Ausgehend von dieser Zielbeschreibung liege sogar noch ein höherer medizinischer Anteil als in dem vom BSG im Jahre 2003 entschiedenen Fall vor (dort 70 %). Die Verbesserung der schulischen Situation sei folglich nur ein Nebeneffekt und rechtfertige nicht die Kostenübernahme als Leistung der Eingliederungshilfe. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deswegen keine andere Betrachtung, weil überhaupt nicht klar ist, woraus die Beklagte den Schluss zieht, dass ausgehend von der "Zielbeschreibung" hier noch von einem noch höheren therapeutischen Anteil der Petö-Therapie auszugehen sein soll, als in dem vom BSG seiner Entscheidung aus dem Jahre 2003 zu Grunde liegenden "Normalfall". Es ist nicht ersichtlich, warum sich der vorliegende Fall grundsätzlich von einem Normalfall unterscheiden soll. Die Beklagte unterschlägt in ihrer Aufzählung der Leistungszwecke zunächst völlig, dass das Eingliederungsziel der kognitiven Förderung bei der Förderung der Klägerin eine ganz erhebliche Bedeutung hatte. Dies ergibt sich aus den oben bereits angeführten Berichten des EVK P, des Zentrums für konduktive Therapie in P und des behandelnden Kinderarztes. Unabhängig davon kommt es nach Einschätzung des Senats aber nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall der Anteil der motorischen Therapie genau bei 70 % oder darunter bzw. darüber gelegen hat. Anders als die Beklagte meint schließt nämlich der Umstand, dass von einem auch oder sogar überwiegend medizinischen Charakter der Maßnahme auszugehen ist, eine Förderung nach dem SGB XII gerade nicht aus. Der
- Senat des BSG hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen erfolge, sondern nach dem Leistungszweck und sich die Leistungszwecke zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation überschneiden könnten (BSG, Urt. v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 19/08 R , Rn. 21). Dabei war dem
- Senat bei seiner Entscheidung des
- Senats die Entscheidung vom 03.09.2003 bekannt. Wenn er dennoch die Petö-Therapie als Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht gezogen hat, lässt sich hieraus nur der Schluss ziehen, dass es eben für die Förderung als Leistung zur sozialen Rehabilitation unschädlich ist, dass sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation in erheblichem Ausmaß überschneiden und auch der Umstand, dass es sich bei der Petö-Therapie ihrem Schwerpunkt nach um eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels handelt, gerade nicht dazu führt, dass sie nicht im Einzelfall als Leistung der sozialen Rehabilitation erbracht werden kann. Hiervon abzuweichen sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zutreffend festgestellt, dass als Anspruchsgrundlage grundsätzlich auch § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 SGB IX in Betracht kommen könnte, und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) dem Grunde nach zu Recht bejaht. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Allerdings dürfte es sich bei § 55 Abs. 2 SGB IX nur um eine Auffangnorm handeln (BSG a.a.O. Rn. 18), die nur heranzuziehen ist, wenn, anders als hier, nicht bereits ein Anspruch aus § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII besteht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht zu einer Bedürftigkeit der Klägerin bzw. zu berücksichtigungsfähigem Einkommen und Vermögen der Eltern der Klägerin geäußert hat (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 genannten Personen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen für die in den Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Leistungen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Bei diesen Leistungen findet eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht statt (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII). Zu den in § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII aufgeführten Leistungen zählt dabei auch die hier von der Beklagten zu erbringende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen vor dem Hintergrund des Urteils des BSG vom 29.09.2009 (Az.: B 8 SO 19/08 R ) nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/448180.html Kommentare
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