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OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - Az. VI-U (Kart) 27/10

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird

§§ 666

, 675 BGB, weil es sich bei den genannten Zahlungen um zu ihren Gunsten zu verwendendes treuhänderisch gebundenes Vermögen handelt. Dies verpflichtet die Beklagte als Franchisegeberin zu Auskunft und Rechnungslegung. Das Marketing und Werbung für das Franchisesystem hat die Beklagte in Ziff. 4 [1] des Franchisevertrages für die Franchisenehmer übernommen. Ausdrücklich zahlen die Franchisenehmer dafür den unter Ziff. 4 [2] bestimmten Beitrag (vgl. Ziff. 4 [1] a.E.). Es handelt sich deshalb bei den in Rede stehenden Geldern nicht um der Beklagten zustehende Entgelte, sondern um treuhänderisch gebundenes Vermögen, das zugunsten der Franchisenehmer für Werbemaßnahmen zur Verfügung steht. Daraus folgt die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten als Franchisegeberin, die Werbemittel sorgfältig und nicht verschwenderisch zu verwenden (vgl. Giesler Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 127 g ff.; Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 8 Rdnr. 203). Aufgrund dieser treuhänderischen Bindung ist die Beklagte auch zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. b) Soweit die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über solche Zahlungen verlangt, die auf ihre Weisung an Dritte - insbesondere an Konzerngesellschaften - geflossen sind, ist die Klage allerdings unbegründet. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer). An einem solchen Sachvortrag fehlt es; auch diesbezügliche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. c) Zeitlich ist der Auskunfts-

§§ 675, 666 , 259 BGB zudem beschränkt auf den 10-jährigen Vertragszeitraum.

Er geht nicht über das Ende des letzten Vertragsjahres hinaus. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die fristlose Kündigung des Franchisevertrages durch die Kläger unwirksam war, aber als fristgerechte Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit Wirksamkeit entfaltete. Dementsprechend ist der Urteilsausspruch des Landgerichts insoweit zu korrigieren.

  1. d)Abzuändern war der landgerichtliche Urteilsausspruch überdies, soweit dort - über den Klageantrag hinaus und damit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - zur Auskunft über die Verwendung von allen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträgen verurteilt worden ist. Ausweislich der Antragswiedergabe in dem angefochtenen Urteil haben die Kläger alleine auf die Verurteilung der Beklagten angetragen, über die Verwendung der von ihnen selbst vereinnahmten Werbekostenbeiträge Rechenschaft zu legen. Auf dieses Auskunftsbegehren musste sich der Urteilsausspruch beschränken (§ 308 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen steht den Klägern auch in der Sache kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge vertragsgemäß verwendet worden sind.
  2. e)Eine Erfüllung des Anspruchs aus §§ 666 , 259 BGB durch Information des Beirats ist nicht eingetreten. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Offenlegung gegenüber dem Beirat überhaupt zu einer Erfüllung der jedem einzelnen Franchisenehmer gegenüber bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht führen kann. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte nur eine von ihr getroffene Vorauswahl von Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, weshalb der Auskunftsanspruch schon sachlich weder ganz noch teilweise erfüllt ist. Das greift die Beklagte in der Berufung nicht an.
  3. f)Eine Verjährung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist nicht eingetreten. Nach Art. 229 § 6 IV EGBGB wird für alle Ansprüche, auch soweit sie vor dem 1.1.2002 entstanden sind und deshalb ursprünglich der 30-jährigen Verjährung unterlagen, einheitlich die neue 3-jährige Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 I BGB von dem 1.1.2002 an berechnet. Diese 3-Jahresfrist endete mit Ablauf des 31.12.2004. Zuvor haben die Kläger ihre Ansprüche mit der Klageschrift vom 20.12.2004 anhängig gemacht, weshalb bei Klageerhebung keiner der streitbefangenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche verjährt war. Nach §§ 204 I Nr. 1, 209 BGB bewirkte die Klageerhebung eine Hemmung des Verjährungsablaufs, wenn die Klageschrift noch in 2004 zugestellt wurde. Sollte deren Zustellung erst im Januar 2005 kurz vor der Bestellung der Beklagtenvertreter I. Instanz mit Schriftsatz vom 10. Januar erfolgt sein, ergibt sich die Hemmung der Verjährung aus §§ 204 I Nr. 1, 209 BGB, 167 ZPO.
  4. g)Dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht auch nicht der Einwand des § 242 BGB ("dolo facit") entgegen. Dies käme in Betracht, falls der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB wegen vertragswidriger Verwendung der in Rede stehenden Einnahmen verjährt wäre. Dann verstieße das ungeachtet der Verjährung erhobene Auskunftsbegehren gegen Treu und Glauben, weil der Anspruch, der durch die Auskunft erst ermittelt und beziffert werden soll, nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Die Auskunft erwiese sich als sinnlos. Der Schadensersatzanspruch ist indes nicht verjährt. Es ist ohne Bedeutung, dass die Feststellungsklage erst im Rahmen der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 erhoben wurde. Denn die Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen vertragswidriger Verwendung der hier in Rede stehenden Einnahmen beginnt gem. § 199 I, Nr. 1, 2 BGB erst mit Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Diese wollen sich die Kläger mit der Auskunftsklage erst verschaffen. Deshalb hat die Verjährungsfrist bislang nicht zu laufen begonnen. Der Feststellungsantrag der Kläger hat überdies zur Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist auch für den Ersatzanspruch jedenfalls gehemmt ist (§ 204 I Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Hemmung auch bei einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage ein (BGH, NJW-RR 2003, 784 ). Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.
  5. h)Eine Verwirkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des BGH, BGHZ 39, 87 , 92/93 kann der Anspruch auf Rechnungslegung ausgeschlossen sein, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Denn seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen (ebenso: BGH, NJW-RR 1987, 963 ; MDR 2008, 1161 ). Alleine der Zeitablauf führt allerdings noch nicht zur Verwirkung während einer noch laufenden Verjährungsfrist. Hinzutreten muss vielmehr auch ein Umstandsmoment, das das Verlangen auf nachträgliche Rechnungslegung treuwidrig erscheinen lässt. Nach allgemeinen Grundsätzen muss sich der Verpflichtete darauf eingerichtet haben und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und wegen dieses Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Die Berufung trägt dazu nichts vor. So ist nicht ersichtlich, dass etwa Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt worden wären und deshalb oder aus anderen Gründen die Erteilung der gewünschten Auskunft wesentlich erschwert wäre. Die Beklagte durfte auch nicht deshalb darauf vertrauen, keine weiteren die Verwendung der Werbekostenzuschüsse und Werbekostenbeiträge betreffenden Auskünfte geben zu müssen, weil die Verwendung in den regelmäßig stattfindenden Beiratssitzungen erörtert wurde. Zutreffend verweist das Landgericht insoweit darauf, dass es schon an einem Vertrauenstatbestand fehlt, weil die Beklagte die Unvollständigkeit der in den Beirat gegebenen Informationen kannte und schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, darüberhinausgehende Auskünfte würden von ihr nicht mehr verlangt.
  6. i)Der Tenor des Urteils war klarstellend zu korrigieren, weil der in Rede stehende Vertrag vom 24.09.1996 (und nicht vom 24.09.1995) stammt. 2.) Werbekostenzuschüsse Dritter
  7. a)Hinsichtlich der von dritter Seite vereinnahmten Werbekostenzuschüsse besteht ein Auskunftsanspruch der Kläger aus § 242 BGB. Hingegen ergibt sich kein Anspruch auf Rechnungslegung über die Verwendung der vereinnahmten Werbekostenzuschüsse. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen bringen es mit sich, dass die Kläger als Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen sind und die Beklagte als Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Soll die begehrte Auskunft - wie hier mit dem Vorwurf einer vertragswidrig unterbliebenen "Ausschüttung" der vereinnahmten Mengenrabatte und Werbekostenzuschüsse - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen (so erforderlich beim gesetzlichen Schuldverhältnis); vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (zu Allem: BGH, NJW 2002, 3371; BGH, GRUR 2010, 623 Tz. 51 - Restwertbörse). Auch die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Kläger bislang vertragswidrig keinerlei Mengenrabatte und Werbekostenzuschüsse von der Beklagten erhalten haben. Auf eine zusätzliche gemeinsame Werbung kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Der Wortlaut der Vertragsklausel spricht ohne nähere Erläuterung oder Einschränkung von der Weiterleitung der Mengenrabatte und Werbekostenzuschüsse an die Franchisenehmer, was schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für eine Auskehr der Beträge an die Franchisenehmer spricht. Ein dahingehendes Klauselverständnis ergibt sich jedenfalls nach der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG bzw. § 305 c II BGB), wonach Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen und deshalb die kundefreundlichste Auslegung zu wählen ist (BGH, NJW 2008, 2172 ) Freilich kann - weil die von dritter Seite vereinnahmten Beträge an die Franchisenehmer weiterzuleiten waren - nur Auskunft über die Einnahmeseite und nicht auch Rechnungslegung über die Mittelverwendung beansprucht werden.
  8. b)Ein inhaltsgleicher Auskunftsanspruch folgt aus §§ 675 , 666 BGB, weil die Beklagte die Werbekostenzuschüsse, Mengenrabatte und Agenturprovisionen für die Franchisenehmer treuhänderisch zu verwahren und an diese auszukehren hatte. Werbekostenbeiträge sind für den FG keine Vergütung für seine Leistungen, sondern fremde Geldmittel Diese hat er treuhänderisch zu verwahren und an die Franchisenehmer weiterzuleiten. Aus der Geschäftsbesorgung resultiert eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach §§ 666 , 259 BGB, bei der eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen geschuldet wird.
  9. c)Ziffer 3. des Urteilsausspruches des Landgerichts war allerdings zu korrigieren, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch zu von Lieferanten gezahlten Werbekostenzuschüssen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Nach Ziffer 4

(3)des Franchisevertrages besteht hinsichtlich der von Lieferanten gezahlten Werbekostenzuschüsse nämlich kein Weiterleitungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung betreffend deren Verwendung. Demgegenüber bestand zwar nach Ziffer 4
(3)ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich erhaltener Mengenrabatte und Agenturprovisionen. Insoweit ist der Senat aber an einer Korrektur des Urteils gehindert, weil dieser Anspruch nicht tenoriert wurde und die Kläger weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt haben. Beizubehalten war deshalb auch die Beschränkung des Anspruches auf den Standort der Kläger. Von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht sind danach solche Werbekostenzuschüsse auszunehmen, die der Hersteller oder Dienstleister ausdrücklich für einen fremden Standort geleistet hat, hingegen bezieht sich der Urteilsausspruch auf Werbekostenzuschüsse, die entweder ausdrücklich auf den Standort der Kläger bezogen waren oder aber ohne jede Bezugnahme auf einen bestimmten Standort gezahlt wurden und deshalb allen Franchisenehmern zugute kommen.
  1. d)Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter B., I.), 1.), lit. b.) -
  2. h)Bezug genommen. Auskunft über Zahlungen an Dritte kann nicht verlangt werden. Zeitlich ist der Anspruch auf den Vertragszeitraum beschränkt. Weder ist eine Erfüllung des Anspruchs durch Information des Beirats eingetreten, noch ist der Anspruch verjährt. Der Anspruch steht auch nicht der dolofacit Einwand entgegen und er ist auch nicht verwirkt. Zudem bestand Korrekturbedarf hinsichtlich des den Vertrag betreffenden Standorts. II.) Vertrag vom 09.07.1994 1.) Werbekostenbeiträge der Franchisenehmer
  3. a)Hinsichtlich der Verwendung der von den Klägern gezahlten Werbekostenbeiträge besteht ein Auskunfts-

§§ 666, 675 BGB, weil die Beklagte es in § 4

(1)des Vertrages übernommen hat, auf Rechnung der Kläger die Werbekampagnen zu konzipieren und zu erstellen sowie die Produktion, Schaltung und Platzierung der Anzeigen oder Kampagnen zu organisieren. Die anteiligen Kampagnekosten sind von den Franchisenehmern mit einem Betrag von bis zu je 2250,- € zu tragen. Dies verpflichtet die Franchisegeberin zu Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB. Denn bei dem jeweils von der Beklagten eingezogenen Betrag handelt sich - wie im Vertrag vom 24.09.1996 - nicht um der Beklagten zustehende Entgelte, sondern um Aufwendungsersatz für die von der Beklagten gestarteten Kampagnen, der dieser nur zusteht, wenn auf jeden Franchisenehmer anteilig die eingezogenen Beträge entfielen. Wiederum handelt es sich nicht um Entgelte sondern um treuhänderisch zu verwaltende Beträge (s.o. zu B, I.), 1.), a)). Auch insoweit war der Urteilsausspruch des Landgerichts abzuändern, soweit er - unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - über den Klageantrag hinausgeht und die Beklagte verpflichtet, den Klägern nicht nur über die Verwendung der eigenen Werbekostenbeiträge, sondern aller Franchisenehmer Rechenschaft zu legen. b) Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu B, I.), 1.), lit. b) - h) Bezug genommen. 2.) Werbekostenzuschüsse von dritter Seite a) Auskunft über die Mittelverwendung können die Kläger überdies beanspruchen, soweit es um die Werbekostenzuschüsse von Herstellern und Distributoren geht, die für sie (die Kläger) bestimmt waren und aufgrund der in Ziffer 4
(6)des Franchisevertrags enthaltenen Abtretung an die Beklagte ausgezahlt worden sind. Auch bei jenen Beträgen handelt es sich um Gelder, die die Kläger der Beklagten zweckgebunden für Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellt haben und über deren Höhe und Verwendung die Beklagte den Klägern gemäß §§ 675 , 666 BGB Rechnung zu legen haben.
  1. b)Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter B., I.), 1.), lit. b.) -
  2. h)Bezug genommen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 , 97 , 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 44 GKG, § 23 Abs. 1 RVG. Wird nicht nur das Auskunftsbegehren, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemessen sich die Beschwer des Klägers und auch der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Anspruchs, der der Klägerseite rechtskräftig abgesprochen werden soll (vgl. BGH NJW 2002, 71 ; Becker-Eberhard, MünchKomm zur ZPO, 3. Aufl., § 254 Rdnr. 36). Hinzu kam der Wert des die Werbekostenzuschüsse und -beiträge betreffenden Auskunftsanspruches. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die wesentlichen Streitfragen des Falles sind spätestens durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in WuW/E DE-R 2514 - Bau und Hobby - hinreichend geklärt. Danach hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist sie zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/448756.html Kommentare
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