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LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 - 15 Sa 410/11

Obsah (4)§ 123§ 623§ 620§ 611

Im Rahmen von Gesprächen zu einem Aufhebungsvertrag ist der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht gehalten, dem Arbeitnehmer ohne dessen Aufforderung die Hinzuziehung eines Re

§ 123Nr.

20; BAG vom 22.12.1982 - 2 AZR 282/82 ,

§ 123Nr.

23; BAG vom 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 ,

§ 623Nr.8).

Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm das Gefühl vermittelt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich ergeben aus der Widerrechtlichkeit des zum Einsatz gelangenden Mittels oder des verfolgten Zwecks. Bei Verwendung eines an sich erlaubten Mittels zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, d.h. der Unangemessenheit des eingesetzten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck, ergeben (LAG Hamm vom 01.12.2009 - 14 SaGa 59/09 , juris). Die Ankündigung einer außerordentlichen wie auch einer ordentlichen Kündigung kann eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB darstellen (BAG vom 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77 ,

§ 123Nr.

21; BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 543/95 ,

§ 123Nr.

42). Für die Person des Drohenden ist es ausreichend, dass diese eine Hilfsperson des Arbeitgebers oder ein Dritter ist (BAG vom 26.11.1981 - 2 AZR 664/79 ; BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05 , NZA 2006, 841 ). Die Drohung muss nicht ausgesprochen werden, sondern kann auch durch ein schlüssiges Verhalten oder versteckt erfolgen; es ist auf die Gesamtumstände abzustellen (BAG vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93 , NZA 94, 209 ; BAG vom 15.12.2005, a.a.0.; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.07.2005 - 4 Sa 381/05 , juris). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, die die Berufungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist eine Drohung mit einem künftigen empfindlichen Übel durch die Beklagte unter Einbeziehung der gesamten Umstände, die zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch die Klägerin am 30.09.2010 führten, nicht anzunehmen.

(1)Eine ausdrückliche Drohung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Solches hat auch die Klägerin selbst nicht behauptet. Die Klägerin hat allerdings insoweit behauptet, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sie mit den Worten "Unterschreiben Sie jetzt, sonst sehen wir uns vor Gericht" aufgefordert, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ob in dieser von der Beklagten bestrittenen Äußerung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sehen ist, womöglich mit einer Kündigung, kann dahinstehen. Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass Prof. Dr. M1 die streitige Bemerkung nicht gemacht hat. Die Zeugin B2 bestärkte ihre Aussage mit der Versicherung, dass eben dies von Prof. Dr. M1 nicht gesagt worden sei. Die Aussage der Zeugin zu diesem Punkt und wie auch zu allen weiteren Punkten ihrer Vernehmung war glaubhaft. Sie gibt den Geschehensablauf des Gesprächs vom 30.09.2010 und dessen Zustandekommen, aber auch der weiteren Gespräche vom 21.09.2010 und danach in sich schlüssig wieder, ist frei von Widersprüchen und verzichtet dort auf Einzelheiten, wo eine Erinnerung nicht mehr vorhanden ist. Die Zeugin hat auf die Kammer ohne Einschränkung auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie wirkte bei ihrer Aussage ruhig und besonnen und nahm sich ausreichend Zeit für die Beantwortung der ihr gestellten Fragen. Insgesamt vermittelte die Zeugin den Eindruck einer in Personalangelegenheiten berufserfahrenen Person. Allein die Tatsache, dass die Zeugin B2 "im Lager" der Beklagten steht, vermochte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Drohung durch die Beklagte mit einem sonstigen empfindlichen Übel waren nicht erkennbar.
(2)Eine Drohung mit einer Kündigung oder mit einem sonstigen empfindlichen Übel durch schlüssiges Verhalten der Beklagten und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, die zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages führten, ist nicht anzunehmen. Betrachtet man die Gesamtumstände des Gesprächs der Klägerin auf der einen Seite und der Zeugin B2 und des Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. M1 auf der anderen Seite, ist weder eine Drohung mit einer Kündigung noch mit einem sonstigen zukünftigen Übel gegeben. Aus den Gesprächsgesamtumständen ergibt sich nicht, dass der Klägerin durch schlüssiges Verhalten in Aussicht gestellt worden sei, der Vorfall aus der
  1. Kalenderwoche werde rechtliche Konsequenzen für sie haben. Maßgeblich für eine solche Einschätzung kann nicht sein, dass die Beklagte das Personalgespräch, welches zum Aufhebungsvertrag geführt hat, wesentlich durch einen externen Rechtsanwalt führen lässt. Der nachvollziehbare Grund für die Hinzuziehung eines betriebsfremden Rechtsanwalts ist vielmehr darin zu sehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten über ein Fehlverhalten der Klägerin in der
  2. Kalenderwoche stark verärgert war und die Beklagte eine rechtlich kompetente Begleitung im Zusammenhang mit der von ihr gewünschten einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin anstrebte. Hierauf wies Prof. Dr. M1 die Klägerin zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich ebenso hin wie auf den Sinn und Zweck des Gesprächs, nämlich die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Eine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber der Klägerin ausdrücklich klarzustellen, aufgrund des Vorfalls aus der
  3. Kalenderwoche müsse sie keine Konsequenzen für den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses befürchten, ist rechtlich nicht begründbar. Für die Frage des Vorliegens einer Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kommt es allein darauf an, ob der Arbeitgeber für den Fall der Nichtunterzeichnung eines Aufhebungsvertrages die Kündigung oder ein sonstiges zukünftiges Übel ausdrücklich oder schlüssig in Aussicht stellt. Wer in solcher Weise keine Aussage zu einer möglichen Kündigung oder einem sonstigen Übel trifft, droht nicht. Das Unterlassen einer Klarstellung gegenüber dem Arbeitnehmer, er müsse keine Konsequenzen für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses fürchten, stellt keine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB dar. Anders als im Falle einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht zur Aufklärung (vgl. etwa LAG Köln vom 29.10.2010 - 11 Sa 163/10 , juris) gibt es das Rechtsinstitut einer Drohung durch Unterlassen nicht. Eine konkludente Drohung der Beklagten gegenüber der Klägerin lässt sich auch nicht aus der Regelung zu Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages herleiten. In Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte gegen die Klägerin "Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Auftrag Nr. AB 123456 nicht geltend" macht. Es erschließt sich zum einen nicht, weshalb die Klägerin aufgrund dieser Vertragsregelung befürchten musste, für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages rechtlichen Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es weitere Erörterungen durch Prof. Dr. M1 zu Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages nicht gegeben habe. Die von der Beklagten behauptete und zur Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung gemachte Kommentierung der Regelung in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages, der Aufhebungsvertrag diene dazu, eine vernünftige Trennung herbeizuführen, und es sei keineswegs sicher, ob die Beklagte überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe, Schadensersatzansprüche geltend machen könne - gemeint im Sinne eines rechtlichen Durchsetzenkönnens -, stellt keine Drohung durch schlüssiges Verhalten dar. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Klägerin ausdrücklich auf die Ungewissheit des Bestehens von Schadensersatzansprüchen hinwies. Im Übrigen wäre die Beklagte bei einem Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrages in jeder Weise frei gewesen, weitergehend das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klägerin zu prüfen. Insoweit ist der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglicherweise verwendete Begriff der vernünftigen Trennung kein Hinweis auf eine andernfalls "unvernünftige" Trennung mit dem Ziel, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Gerade die beklagtenseits ausdrücklich,.gegenüber der Klägerin formulierte Unsicherheit in bezug auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen lässt einen solchen Schluss nicht zu. Eine durch die Beklagte geschaffene Zwangslage der Klägerin, in der sie sich befand, war daher nicht anzunehmen.
(3)Selbst bei unterstellter konkludenter Drohung mit einer Schadensersatz-/Zivilklage wäre die Drohung nicht rechtswidrig, sondern regelmäßig durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen - wie auch im vorliegenden Fall - gedeckt (LAG Hamm vom 20.11.2002 - 18 Sa 946/02 , juris).
(4)Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weisen auch die weiteren Umstände des Gesprächs vom 30.09.2010 keinerlei Anhaltspunkte für eine Drohung gegenüber der Klägerin durch schlüssiges Verhalten auf.
  1. b)Da sich die Klägerin auf weitere gesetzliche Anfechtungsgründe nicht berufen hat, geht die Anfechtung insgesamt in Leere. 2. Der Aufhebungsvertrag vom 30.09.2010 ist nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen allgemeine Gebote des fairen Verhandelns. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen auf Aufhebung des Aufhebungsvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 249 S. 1 BGB. Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung.
  2. a)Grundsätzlich erfasst die Schadensersatznorm des § 280 Abs. 1 BGB auch die arbeitgeberseitige Verletzung von Nebenpflichten. Neben den Hauptpflichten der Entgeltzahlung und Beschäftigung des Arbeitnehmers treffen den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses zahlreiche Nebenpflichten, in großem Umfang gesetzlichen Regelungen folgend (etwa § 617 BGB, § 108 Gew0, § 1 NachwG). Diese häufig unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammen gefassten Nebenpflichten lassen sich darauf zurückführen, dass der Arbeitgeber bei sämtlichen seiner Maßnahmen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. etwa BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 110/07 , NZA 2008, 367 ; Heiden in Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht, Teil 2 A Rz. 771). Zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers zählen auch Informationspflichten, wenn erkennbare Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Arbeitnehmers gegeben sind, von denen dieser keine Kenntnis hat (BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 , NZA 2007, 262 ). Stets bestimmt sich der Umfang der arbeitgeberseitigen Nebenpflichten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
  3. b)Die Beklagte verletzte der Klägerin gegenüber keine vertraglichen Nebenpflichten.
  4. aa)Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Bedenkzeit einzuräumen. Die Unterbreitung eines "jetzt und heute" anzunehmenden Aufhebungsangebots ohne Zulassung von Bedenkzeit, Rücktritts- oder Widerrufsrechten führt nicht generell zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags (BAG vom 30.09.1993, a.a.0., BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 , NZA 2004, 597 ). Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer nicht um eine Überlegungsfrist nachsucht (BAG vom 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 , NZA 1987, 91 ). Der Klägerin war vorliegend eine Bedenkzeit zwar nicht einräumt worden. Nach ihrem Vortrag habe sie eine Bedenkzeit haben wollen, sei jedoch durch die Androhung der Beklagten, man sehe sich vor Gericht wieder, abgehalten worden, die Bedenkfrist einzufordern. Unabhängig davon, dass die Klägerin ihren von der Beklagten bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt hat, ergab die Vernehmung der Zeugen B2 zur Überzeugung der Kammer, dass die Äußerung, man sehe sich vor Gericht wieder, nicht gefallen ist.
  5. bb)Die Beklagte hat das Gebot fairen Verhandelns nicht dadurch verletzt, der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt zu haben, den ihr vorgelegten Aufhebungsvertrag erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen bzw. das Aufhebungsvertragsgespräch im Beisein eines von ihr hinzugezogenen Rechtsanwalts fortzuführen.
(1)Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27.11.2003 (a.a.0.) an, dass der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages - etwa bei Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten - allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden könne. In diesem Sinne ist das Gebot fairen Verhandelns bereits deshalb nicht verletzt, weil die Verhandlungen der Parteien vorliegend weder zu einer ungewöhnlichen Zeit - 11.00 Uhr vormittags - noch an einem ungewöhnlichen Ort - hier: Büro der Personalleiterin - stattfanden.
(2)Die Beklagte war unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit auch nicht gehalten, der Klägerin ohne deren entsprechende Aufforderung die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. (
  1. a)Zwar lässt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anhörung des Arbeitnehmers zu einer Verdachtskündigung erkennen, dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben ist, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (LAG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010 - 2 Sa 2022/10 , juris, unter Hinweis auf BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 961/06 , NZA 2008, 809 sowie LAG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09 , DB 2009, 2724 ). Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verdachtskündigung verfängt nicht. Unabhängig davon, dass die Situation eines Arbeitnehmers bei der Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht vergleichbar ist mit der bei Verhandlungen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, nimmt die zitierte Rechtsprechung nicht an, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer ungefragt auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Eine derartige grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers kann daher nicht angenommen werden. (
  2. b)Auch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebietet es nicht, dem Arbeitnehmer ohne dessen Bitte oder Aufforderung Gelegenheit zu geben, einen Rechtsanwalt zu den Aufhebungsvertragsverhandlungen hinzuzuziehen. Soweit das erstinstanzliche Urteil abstellt auf die fehlende Waffengleichheit bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, ist dies eine Frage des Vertragsabschlusses selbst, der indes primär durch Willenserklärungs- und Anfechtungsregeln geschützt wird (BAG vom 03.06.2004 - 2 AZR 427/03 , juris; BAG vom 22.04.2004 - 2 AZR 281/03 ,

§ 620Aufhebungsvertrag Nr.

20 ). Der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der Waffengleichheit ist vorrangig ein zivilprozessualer. Das Gericht hat in diesem Sinne Sorge zu tragen für die Gleichbehandlung der Parteien und für die gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang und der Kostenbelastung (BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 , NZA 2008, 1086 ). Jedenfalls ist dem Arbeitgeber ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit nicht vorwerfbar, solange der Arbeitnehmer nicht von sich aus die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verlangt. Da die Klägerin ein entsprechendes Verlangen zu keinem Zeitpunkt formuliert hat, scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten aus. cc) Es bestand seitens der Beklagten keine gesteigerte Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin. Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich keine Verpflichtung, den beteiligten Arbeitnehmer über die sich ergebenden rechtlichen Folgen aufzuklären (vgl. etwa BAG vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 ,

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

116). Nur ausnahmsweise wird eine Pflicht des Arbeitgebers angenommen, den Arbeitnehmer über Rechtsfolgen, etwa bezogen auf Versorgungsanwartschaftsansprüche, aufzuklären. Allgemein formuliert wird man Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags nur annehmen können, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass sein Vertragspartner bei der Aufhebungsvereinbarung die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn vor unbedachten nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens - auch hier insbesondere bei der Versorgung - bewahren werde (BAG vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 , NZA 1990, 971 ). Ob vorliegend solche gesetzlichen Umstände vorlagen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Verletzung der Aufklärungspflicht vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages nur finanzielle Entschädigungsansprüche zur Folge haben, nicht aber die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt begründen (BAG vom 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 , EZA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 21; BAG vom 24.02.2011 - 6 AZR 626/09 , juris). 3. Der Aufhebungsvertrag ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin hat nicht ohne Gegenleistung auf Kündigungsschutz verzichtet. Die Parteien haben in ihrem Aufhebungsvertrag vom 30.09.2010 vereinbart, dass die Beklagte auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Auftrag Nr. AB 123456 verzichtet. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Gesetzes kann daher nicht angenommen werden (so auch LAG Hamm vom 24.06.2010 - 8 Sa 110/10 , juris; BAG vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 , NZA 2008, 219 ). III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 ArbGG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/449289.html ( https://oj.is/449289 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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