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LG Dortmund, Urteil vom 10.06.2011 - 3 O 539/09

Obsah (5)§ 705§ 172§ 164§ 204§ 242

Tenor Das Versäumnisurteil vom 18.02.2011 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung

§ 705Rn.

17 - 19 b) auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft ( BGH II ZR 109/01 , Urteil vom 16.12.2002 = NJW 2003, 1252 , EuGH C-215/08 , Urteil vom 15.04.2010). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Die Rechte und Pflichten des Gesellschafters richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag ( BGH II ZR 109/01 ). Dies gilt auch im Falle eines Haustürwiderrufes (EuGH C-215/08 , BGH II ZR 292/09 , Urteil vom 12.07.2010) und auch bei irreführenden Prospektangaben (

§ 705Rn.

19 b, 723 Rn. 4). Diese Grundsätze sind nur ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn der vertragsgemäß verfolgte Gesellschaftszweck selbst verboten oder sittenwidrig ist (

§ 705Rn.

17, BGH II ZR 109/01 ), wovon hier keine Rede sein kann. Zweck der Gesellschaft ist ausweislich des § 3 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind, wie z.B. Immobilienfonds, Aktienfonds und Dach-Hedge-Fonds sowie Investitionen in Immobiliengesellschaften, insbesondere in der Form des Erwerbs von Beteiligungen oder der Begründung von Genussrechten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG darstellen, soweit diese Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der Personengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen sowie den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, sofern es sich nicht um Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG handelt. Bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums Ende 2009 hat die Beklagte ihren Gesellschaftsbeitritt nicht wirksam gekündigt. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der streitige Vortrag der Beklagten, ihre Mutter habe M am 29.03.2006 telefonisch erklärt, dass die Beklagte ihr Widerrufsrecht ausüben wolle und sich vom Beitritt lösen wolle, dass M erklärt habe, dass der Beitritt erledigt sei und dass ihre Mutter am 10.04. M ein Widerrufsschreiben der Beklagten übergeben habe. Die Klägerin musste sich die streitige Erklärung M und den streitigen Zugang der Erklärungen nach § 164 Abs. 1 und Abs. 3 BGB nicht zurechnen lassen, denn es sind keine Tatsachen ersichtlich oder konkret dargelegt, dass die Klägerin M eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Dies gilt auch für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene - hier die Klägerin - es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertretene Handelnde bevollmächtigt ist (

§ 172Rn.

8). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (

§ 172Rn.

11). Allein die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, dass M der "umfassende" Ansprechpartner der Klägerin für die Beklagte gewesen sei und sämtliche Vertragsunterlagen in seinem Archiv verwahrt habe, reicht weder zur Begründung einer rechtsgeschäftlichen noch zu einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Daraus ergibt sich lediglich, dass M Anlagevermittler war und mehr nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft (

§ 164Rn.

18) mithin die Beklagte. Dahinstehen kann, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern oder mangelhafter Aufklärung über die Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage zustehen, denn dafür haftet die Klägerin nicht (

§ 705Rn.

47, BGH II ZR 387/02 , Urt. v. 21.07.2003 und II ZR 354/02 , Urt. v.

  1. Juli 2004). Der Grund dafür liegt in der Überlegung, dass bei rein kapitalistisch organisierten Geschäftsbeteiligungen - wie vorliegend - der einzelne Gesellschafter auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hat und demgemäß die Gesellschafter dem am Beitritt interessierten Dritten gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung treten. Der "getäuschte" Beitrittswillige bringt regelmäßig nur dem die Verhandlung führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesem oder der Gesellschaft Vertrauen entgegen. Daher ist es gerechtfertigt, nur diesen Vertreter persönlich und nicht auch die übrigen Gesellschafter haften zu lassen. Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen ( BGH II ZR 387/02 ). Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Einmaleinlage und der monatlichen Einlagen bis Ende 2009 unterliegen auch nicht der Durchsetzungssperre. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Widerrufserklärung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2010 in eine Kündigung umzudeuten ist und ob der Beklagten ein Kündigungsrecht zusteht. Maßgeblich dafür ist, dass die Gesellschaft nicht insgesamt liquidiert wird, sondern mit der Beklagten lediglich eine einzelne Gesellschafterin einer ansonsten weiter tätigen Publikumsgesellschaft ausscheiden will. Unter diesen Umständen kann es den übrigen Gesellschaftern nicht zugemutet werden, bis zur möglicherweise langwierigen Klärung der Höhe des Auseinandersetzungsbetrages auf die offenstehenden Beiträge zu verzichten. Die Gesellschaft, die ihren Zweck weiter verfolgt, hat mit den Beiträgen kalkuliert ( BGH II ZR 109/01 , Urt. v. 16.12.2002 = NJW 2003, S. 1252 , OLG Karlsruhe 1 U 81/10 Beschluss vom
  2. August 2010 (Bl. 134 f d.A.) sowie die im Vorbehaltsurteil vom 29.10.2010 genannten Entscheidungen). Sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens Ende 2006 und lief damit frühestens Ende 2009 ab. Die Ansprüche sind frühestens im Beitrittsjahr 2006 entstanden. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch den Eingang der Klage am 17.12.2009 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung dauert an. Die Zustellung der Klage erfolgte zwar erst am 26.01.
  3. Die Zustellung wirkt aber gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Dauer der Verzögerung ist gleichgültig, wenn sie nicht vom Kläger sondern vom Gericht zu vertreten ist. Hat das Verhalten des Klägers zur Verzögerung beigetragen, ist bei der Prüfung der Rückwirkung auf die seit Ende der Verjährungsfrist verstrichene Zeit abzustellen und nicht auf die seit Klageeinreichung (

§ 204Rn.

7.). Hat sein Verhalten die Zustellung um 14 Tage oder weniger verzögert, wirkt die Zustellung zurück. Die Nachlässigkeit ist unschädlich, da sie sich im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt hat (

§ 204Rn.

7). Der Kläger hat im vorliegenden Fall den Gerichtskostenvorschuss am 12.01.2010, also innerhalb der Frist von 14 Tagen eingezahlt. Die Zustellung wirkte damit zurück. Die Klägerin hat ihre streitgegenständlichen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Es fehlt sowohl an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment als auch am Umstandsmoment. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (

§ 242Rn.

87). Kurze Verjährungsfristen rechtfertigen - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise die Bejahung einer Verwirkung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen (

, § 242 Rn. 97). Im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2009 war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Umstände, die ausnahmsweise die Annahme einer Verwirkung schon vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtfertigen würden, sind von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288 Abs. 1, 291 , 286 BGB, 91 ZPO und 708 Nr. 5, 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/449393.html ( https://oj.is/449393 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 9 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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