seiner Auffassung folgt der geltend gemachte Anspruch sowohl aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW als auch aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein Westfalen - Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW). Bezüglich des letztgenannten Anspruchs könne eine Befreiung von Prüfungseinrichtungen aus dem Anwendungsbereich des IFG NRW allenfalls bis zum Abschluss der Prüfung, nicht aber zeitlich darüber hinaus gelten. Das Prüfungsamt gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 06.01.2009 bezüglich der abgelaufenen Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einsichtnahme in die Prüfervermerke wurde mit Bescheid vom 25.01.2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme
VfG NRW, denn die Prüfervermerke seien keine "das Verfahren betreffenden" Akten. Auch werde in den Entscheidungen der Prüfer nicht auf die Prüfervermerke Bezug genommen. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch nicht aus dem IFG NRW, da dieses Gesetz für Prüfungseinrichtungen nicht gelte, soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig würden. Dabei sei eine Unterscheidung zum Umgang mit prüfungsrelevanten Informationen vor und
Abschluss der Prüfung im Gesetz nicht angelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Bewertung der Klausur Z 3 um einen Punkt auf "befriedigend" (8 Punkte) angehoben. Ferner wurde eine erneute Entscheidung über eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis vorgenommen. Der Prüfungsausschuss kam zu dem Ergebnis, dass ein Anlass für eine Abweichung nicht bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010 wurde die Prüfungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die zweite juristische Staatsprüfung nunmehr mit der Note "befriedigend" (8,55 Punkte) für bestanden erklärt wurde. Im Óbrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat am 28.06.2010 Klage gegen den am 28.05.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Er wiederholt sein Begehren auf Einsichtnahme in die Prüfervermerke. Er meint, diese seien Teil der Verwaltungsvorgänge. Denn entgegen der Auffassung des Landesjustizprüfungsamtes stellten Formulierungen in den Gutachten wie: "es war zu prüfen, ob..." eine Bezugnahme auf den Prüfervermerk dar, der somit zum Verfahrensgegenstand geworden sei. Ohne Einsichtnahme in die Prüfervermerke sei ihm eine ordnungsgemäße Begründung seiner Klage verwehrt. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, seine Klage sei zulässig, soweit er seinen Anspruch auf das IFG NRW stütze. Namentlich müsse er sich nicht die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 25.01.2010 entgegenhalten lassen: Statthafte Klageart für den Anspruch
dem IFG NRW sei die allgemeine Leistungsklage, für die eine Klagefrist nicht gelte. Der Kläger legt ferner seine Ansicht dar, wonach die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
1 IFG NRW weit auszulegen seien. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Ausnahmeregelung für Prüfungseinrichtungen diene (allein) dazu, diese vor einem "Aushorchen" zu schützen. Ein solches "Aushorchen" komme
Durchführung der Klausuren nicht mehr in Betracht. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.01.2010 Akteneinsicht in die den Prüfern zur Verfügung gestellten Lösungsvermerke der von ihm angefochtenen Klausuren Z 2, Z 3, Z 4 und V 1 zu gewähren. die Prüfungsentscheidung vom 07.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klausuren Z 2, Z 3, Z 4 und V 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. In Bezug auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch hält das beklagte Land die Klage bereits für unzulässig, da über dieses Begehren mit Bescheid vom 25.01.2010 bestandskräftig entschieden worden sei. Materiellrechtlich stünden dem Begehren die Regelungen des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 JAG NRW entgegen, die einem Auskunftsanspruch
2 Satz 1 IFG NRW vorgingen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, es sei für ihn überraschend, dass er bis zum Schluss der Verhandlung seine gesamten Rügen in voller Detaillierung habe vortragen müssen und dass er hierzu
Schluss der Verhandlung keine Gelegenheit mehr haben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Versagung der begehrten Einsichtnahme in die Prüfervermerke zu den Klausuren Z 2, Z 3, Z 4 und V1 durch das beklagte Land mit Bescheid vom 25.01.2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Akteneinsichtsanspruch aus §§ 100 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW (
folgend: I.). Ferner ist die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 07.11.2008, dem Kläger mitgeteilt durch Bescheid vom 11.11.2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der angefochtenen Prüfungsbewertungen (
folgend: II.). Die Kammer konnte über beide Klageanträge gemeinsam entscheiden, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, es sei für ihn überraschend, dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine gesamten Rügen in voller Detaillierung habe vortragen müssen und er hierzu trotz in der Klageschrift ausdrücklich vorbehaltenen weiteren Vortrags
Schluss der Verhandlung keine Gelegenheit mehr haben solle. Zum einen hat der Kläger selbst sowohl das Auskunftsbegehren als auch die angegriffenen Bewertungen der Klausuren Z 2, Z 3, Z 4 und V 1 zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Zum anderen ist er mit der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass neben dem Auskunftsbegehren auch die beanstandeten Prüfungsleistungen selbst Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein sollen. Deshalb waren in der Konsequenz - wie auch geschehen - in der Verhandlung Anträge zu beiden Klagebegehren zu stellen. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Einwand des Klägers, eine Sachentscheidung zu den Prüfungsbewertungen sei für ihn überraschend, jeder Grundlage. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die den Prüfern zur Verfügung gestellten Prüfervermerke. 1. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfervermerke ergibt sich zunächst nicht aus §§ 100 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
GO sind Behörden zur Vorlage von Akten verpflichtet. Diese können von den Beteiligten
GO eingesehen werden. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prüfervermerke keine das Verfahren betreffenden Akten im Sinne der vorgenannten Regelungen darstellen. Namentlich sind sie nicht mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung im Laufe des Verfahrens angelegt worden. Es handelt sich vielmehr um für den Prüfer unverbindliche, interne Arbeitspapiere, die nicht Bestandteil der Bewertung der Klausuren sind. Sie betreffen insbesondere nicht das konkrete Verfahren eines einzelnen Prüflings, sondern stellen allgemeine Hinweise dar, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 - und 11.06.1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 - 14 A 1272/04 -, VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 23.04.2010 - 9 S 278/10 -, Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2004 - 8 TG 732/04 -. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass in den Gutachten der Prüfer Formulierungen vorkommen wie "...es war zu prüfen, ob ...". Ob ein Prüfer sich von Lösungshinweisen des Prüfungsamtes leiten lässt bzw. sich diese zu eigen macht, ist ohne Belang. Entscheidend ist allein die Bewertung der Prüfungsleistung selbst. Dabei muss die Begründung aus sich heraus
vollziehbar sein und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lassen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der von den Prüfern beanstandeten Lösung des Prüflings unabhängig davon, was in einer "Musterlösung" steht, oder ein Prüfer außerhalb der konkreten Bewertung ausgearbeitet und niedergelegt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 - 14 A 1272/04 - . Äußerungen wie "...es war zu prüfen, ob..." stellen in dieser allgemeinen Form keine Bezugnahme auf den Prüfervermerk in einer Weise dar, dass sich ohne Einsichtnahme in den Prüfervermerk die Bewertung nicht selbständig
vollziehen ließe. Vielmehr haben die Prüfer - soweit in ihren Gutachten entsprechende Formulierungen auftauchen - damit lediglich ihren eigenen konkreten Erwartungshorizont zum Ausdruck gebracht. Für sämtliche Prüfergutachten gilt, dass eine rechtliche Prüfung der vorgenommenen Bewertungen anhand der jeweiligen Gutachten möglich ist. 2. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Auskunftsanspruch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt wird. Allerdings ist die Klage insoweit entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht bereits unzulässig, weil über den Anspruch bestandskräftig entschieden sei.
Auffassung der Kammer, vgl. Urteil vom 19.11.2009 - 6 K 2032/08 -, NWVBl. 2010, S. 155, ist die statthafte Klageart für einen Auskunftsanspruch
dem IFG NRW jedenfalls seit der Neufassung dieses Gesetzes durch Art. 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 351) die allgemeine Leistungsklage, da die Informationsgewährung nicht einen Verwaltungsakt, sondern ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt. Das auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützte Auskunftsbegehren ist aber nicht begründet:
1 IFG NRW hat jede natürliche Person
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Vom Anwendungsbereich des IFG NRW sind indes
3 bestimmte Einrichtungen, zu denen auch Prüfungseinrichtungen gehören, in näher definierten Fällen ausgenommen. So findet das Gesetz nur Anwendung, soweit die in Absatz 3 genannten Einrichtungen nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers hier aber der Fall: Die Prüfervermerke gehören zur Tätigkeit des Beklagten im Bereich von Prüfungen. Der Kläger meint der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/1311) entnehmen zu können, dass zwischen der Zeit vor dem Ablegen der Prüfung und der Zeit danach zu differenzieren sei, da der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nämlich ein "Aushorchen" zu vermeiden, allenfalls bis zum Ablegen der Prüfung Geltung beanspruchen könne. Er verkennt dabei, dass der Aufgabenbereich des Prüfungsamtes über die organisatorische Abwicklung der Prüfungen der einzelnen Kandidaten hinaus weiter gefasst ist: Dem Prüfungsamt obliegt es unter anderem, geeignete Prüfungsaufgaben in ausreichender Zahl vorzuhalten. Zu diesem Zwecke können Prüfungsaufgaben mit anderen Bundesländern ausgetauscht werden. Insgesamt kommt dem Prüfungsamt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ein weites Ermessen zu, ob eine Aufgabenstellung beispielsweise am Ringtausch teilnimmt oder etwa für die Besprechung in Arbeitsgemeinschaften freigegeben wird. Wäre das Prüfungsamt verpflichtet, jedermann Zugang zu einem Prüfervermerk zu gewähren, sobald eine Klausur im Examen geschrieben wurde, so wäre die Prüfungsaufgabe sogleich "verbraucht" und könnte nicht mehr in der gestellten oder abgewandelten Form für weitere Prüfungen verwendet werden. Dies würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Tätigkeit der Prüfungsämter im Bereich von Leistungsbeurteilung und Prüfung darstellen. Entsprechend versteht die Kammer die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 IFG NRW (LT-Drucksache 13/1311). Dort ist auf Seite 10 ausgeführt, dass die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte vermieden werden solle. Dass der Gesetzgeber dabei nur die konkreten Prüfungsverfahren der jeweiligen Prüflinge im Blick gehabt haben soll und nicht auch die Aufgabenerfüllung der Prüfungseinrichtungen insgesamt, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Aus demselben Grunde vermag das Gericht auch den vom Kläger monierten Widerspruch zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsanspruch nicht zu erkennen: Während es dort um die Frage geht, ob ein Prüfervermerk ein konkretes Verfahren betrifft, d.h. im Rahmen dieses Verfahrens angelegt oder beigezogen wird, geht es in § 2 Abs. 3 IFG NRW um die Tätigkeit des Prüfungsamtes im Allgemeinen außerhalb eines konkreten Verfahrens. Der Anspruch auf Zugang zu den Prüfervermerken ist
Auffassung des Gerichts überdies
2 IFG NRW ausgeschlossen: Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Unbeschadet der Frage, ob Prüfervermerke überhaupt als "amtliche Informationen" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW anzusehen sind, stellen hier §§ 56 Abs. 1, 23 Abs. 2 JAG NRW besondere, den Normen des IFG NRW vorgehende Rechtsvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar.
2 JAG NRW ist dem Prüfling die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Prüfervermerke finden keine Erwähnung. Damit wird der Umfang der Akteneinsicht
Auffassung der Kammer abschließend definiert. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass eine weite Auslegung, wie sie vom Kläger gewünscht wird, zu einem Wertungswiderspruch zum verwaltungsverfahrensgerichtlichen Akteneinsichtsrecht führen würde: Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers wäre der "jedermann" zukommende Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfervermerke bereits geschriebener Klausuren weitergehend, als der dem einzelnen Prüfling zukommende verwaltungsverfahrensrechtliche Anspruch. Ein Anspruch auf Zugang zu den Prüfervermerken besteht daher
keiner der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Klausuren Z 2, Z 3, Z 4 und V 1. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, S. 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, S. 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig
zuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Óberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Óbrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m.w.N.. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und
vollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Óberzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Abdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die Bewertungen sämtlicher angefochtener Klausuren rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Zunächst ist in Bezug auf die Klausur Z 2 ein Bewertungsfehler nicht ersichtlich.
langem Óberlegen habe ich mich dazu entschlossen, meinen lieben Freund Leo Kraft zum Alleinerben einzusetzen. Er soll mein gesamtes Vermögen erhalten." vorgenommen und kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass "M kraft testamentarischer Verfügung zum alleinigen Erben des R eingesetzt wurde". Die zu diesem Ergebnis führenden Erörterungen des Klägers hat der Korrektor mit Randbemerkungen versehen wie "alles weit hergeholt", "eben!", "das liegt jetzt wirklich neben der Sache!!", "aber nicht hier ! und "klar". Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rüge ausführt, seine Ausführungen ließen erkennen, dass er die Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Erblasserwillens auch bei eindeutig erscheinender Wortwahl kenne, so dass seine Ausführungen eher zu honorieren statt zu kritisieren gewesen seien, verkennt er den Umfang des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums. Nicht die Einschätzung des Klägers, ob die konkrete Ausarbeitung besonders zu honorieren ist, sondern diejenige der Prüfer ist maßgeblich. Deren Einschätzung, dass die Auslegung des völlig eindeutigen Testamentes viel zu breit geraten ist, lässt einen Bewertungsfehler nicht ansatzweise erkennen.
lasses enthielt. Sollte der Kläger mit seinem Einwand, der Gutachter sei angesichts der beiden Randbemerkungen auf S. 7 "Was heißt das an dieser Stelle" und "Abwegig!! Gar nicht das Thema!!" nicht mehr zu einer objektiven Beurteilung der Ausführungen in der Lage gewesen, eine Befangenheit des Prüfers geltend machen wollen, so entbehrt sein Einwand einer tragfähigen Grundlage. Von der Befangenheit eines Prüfers kann nur dann ausgegangen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringt bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Dieses ist erst dann gegeben, wenn der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern wenn er von vornherein sich auf eine bestimmte (negative Bewertung) festgelegt hat, vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rdnr. 338 ff m.w.N.. Die Randbemerkungen sind weder
Ton noch
Inhalt geeignet, eine Befangenheit des Prüfers zu belegen. Sie indizieren in keiner Weise, dass dem Prüfer die notwendige Distanz und die gebotene sachliche Neutralität bei der Bewertung der Klausur des Klägers gefehlt hätten.
vollziehbar, warum der Gutachter Anlass gesehen habe, ob der angesprochene § 999 Abs. 2 BGB tatsächlich gemeint sei. Sodann erläutert der Kläger seine Ausführungen in der Klausur und gibt seine Einschätzung wieder, wonach er die Problemlage hinsichtlich des Eigentümer - Besitzerverhältnisses zutreffend dargestellt habe. Er sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Kläger B gegen den Erblasser einen Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB habe. Diese Einschätzung des Klägers enthält nicht die substantiierte Geltendmachung eines Bewertungsfehlers. Im Kern rügt der Gutachter, dass der Kläger wegen der fehlenden Vindikationslage, die er auf Seite 8 - 9 seiner Bearbeitung im Óbrigen erkannt hat, nicht die analoge Anwendung der maßgeblichen Normen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geprüft hat. Im Óberdenkungsverfahren hat der Erstkorrektor zudem ausgeführt, das Aufgreifen des § 994 Abs. 1 BGB als solches gar nicht beanstandet, sondern angemerkt zu haben, dass eine Prüfung des § 994 Abs. 2 BGB durchaus nahe gelegen hätte. Diese Norm ist vom Kläger auf Blatt 11 seiner Bearbeitung dann tatsächlich auch geprüft worden. Ein Bewertungsfehler liegt in der Erwartung des Prüfers, wonach § 994 Abs. 2 BGB zu prüfen war, nicht. Ebenso vermag das Gericht in der Anmerkung zur Prüfung des § 999 Abs. 2 BGB in der Klausur "wohl kaum" einen Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Der Prüfer hat hierzu im Óberdenkungsverfahren klargestellt, dass die Ausführungen des Klägers zu dieser Norm, so wie sie in der Klausur ihren Niederschlag gefunden haben, nicht hinreichend klar gewesen sind und somit nicht hinreichend
vollziehbar waren. Dies ist nicht zu beanstanden, denn eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 999 Abs. 2 BGB findet in der Klausur nicht statt. Bei einer Subsumtion hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, dass der Anspruch eine Vindikationslage voraussetzt, an der es hier fehlte, da Baum als vorheriger Eigentümer zugleich Besitzer war. Die Einschätzung der Frage, ob eine Argumentation
vollziehbar und klar ist, ist vom Bewertungsermessen des Prüfers umfasst. Ferner hat der Gutachter dargelegt, dass dieser Punkt für die Bewertung nicht relevant war. Auch aus diesem Grunde bleibt der Rüge des Klägers der Erfolg versagt. h) Unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, soweit er die Randbemerkungen des Gutachters auf Seite 11 bezüglich der Prüfung des § 994 Abs. 2 BGB nebst Verweis auf die Vorschriften der GoA und § 818 Abs. 2 BGB durch den Kläger "Eine nicht
vollziehbare Argumentation! Welche Kondiktionslage soll hier vorgelegen haben ??" beanstandet. Insoweit beschränkt sich der Kläger auf die Erläuterung seiner Darlegungen in der Klausur und "bewertet" seinerseits den Gutachter, indem er ausführt, wieso die Argumentation nicht
vollziehbar erschien, könne nicht
vollzogen werden. Eine substantiierte Bewertungsrüge lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Fehl geht der Kläger überdies, wenn er meint der Gutachter habe erkennen müssen, dass er (der Kläger) offensichtlich von einer tatsächlich so an dieser Stelle nichtgegebenen Rechtsfolgenverweisung ausgegangen sei, so dass die Frage
der Kondiktionslage nicht berechtigt gewesen sei. Der Text der Klausurbearbeitung, welcher die alleinige Grundlage der Bewertung bildet, enthält die Formulierung "... da R dann gemäß § 683 S. 1 BGB Aufwendungsersatz
Bereicherungsrecht und damit letztlich Wertersatz
Diese Ausführungen rechtfertigen die Frage
der Kondiktionslage in der Randbemerkung. i) Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, wonach er zutreffend § 1002 BGB angesprochen habe (Ziffer 6 c der Widerspruchsbegründung). Er vermutet, dass die Vorschrift bei der Aufgabenstellung möglicherweise übersehen worden sei, was den Gutachter zusätzlich vor Probleme gestellt haben möge. Trotzdem habe die Thematisierung positiv bewertet werden müssen, da sich der Ablauf der Jahresfrist nicht aus der Akte habe entnehmen lassen. Insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung eines Bewertungsfehlers; vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers wiederum im Wesentlichen in einer Selbsteinschätzung. Die Randbemerkung des Prüfers "Eine Ableitung über § 994 analog wäre akzeptabel gewesen" zum Passus des Klägers in der Klausur "Nicht mit Sicherheit klärbar ist die Frage, ob dieser Anspruch gemäß § 1002 I BGB wegen Ablaufs von 6 Monaten
der Herausgabe an R erloschen ist", lässt einen Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennen: Der Erstgutachter hat hierzu klargestellt, dass die Prüfung des § 1002 Abs. 1 BGB (analog!) auf einer Prüfung des § 994 Abs. 2 (analog!) aufsetzen musste. Im Óbrigen sei es positiv angemerkt worden, § 1002 Abs. 1 BGB angesprochen zu haben. Allerdings seien die weiteren Ausführungen zur Frist und zur Beweisführung nicht sachgerecht gewesen. Diese Einschätzung des Gutachters ist von seinem Bewertungsspielraum gedeckt und lässt Fehler nicht erkennen. Unsubstantiiert ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge gegen die Feststellungen des Zweitgutachters in dessen Votum, wonach sich aus der Fallgestaltung ergeben habe, dass die Frist des § 1002 BGB überschritten gewesen sei. Der Kläger moniert, der Gutachter gehe wohl davon aus, dass die Eintragungsbewilligung und die Rückgabe des Grundstücks zusammengefallen seien. Hierauf passe der Begriff "Sachverhaltsquetsche". Der Kläger verkennt bei seiner Rüge, dass wegen der nur analogen Anwendbarkeit des § 1002 BGB Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn die Bewilligung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer in das Grundbuch war. Seine Kritik der "Sachverhaltsquetsche" erweist sich somit als verfehlt.
Die Erläuterung des Gutachters, er halte die versuchsweise Geltendmachung dieses Aspekts nicht für eine qualifizierte Bearbeitung dieser Fragestellung, ist von seinem Bewertungsermessen gedeckt.
dem die Tenorierung vom Erstgutachter nicht weiter beanstandet wird (die Zweitgutachterin hatte diesen Punkt ohnehin nicht kritisiert, allerdings eine abgewogene Auslegung gefordert), ist der insoweit begründeten Rüge des Klägers entsprochen worden. Ein Bewertungsfehler ist nicht mehr erkennbar.
(dem) der Kläger sich vergeblich um Zustimmung der Beklagten bemüht hatte", "Baumbestand und Fällarbeiten", "genauer: wenn dann gegen die Vereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche" sowie "Parteifähigkeit".
dem Votum der Zweitgutachterin werden überdies Darlegungen zum genauen Hintergrund des durch Vergleich beendeten Verfahrens vermisst. Der Kläger meint, dass diese Details für die Beurteilung nicht von maßgebender Bedeutung sein könnten. Zumindest seien sie für die konkrete Falllösung nicht von Belang und daher entbehrlich gewesen. Der Erstkorrektor hat in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass man bei einer vollständigen Würdigung die genannten Details hätte verwenden können und sollen. Allerdings hätten die Randbemerkungen nur ergänzenden Charakter, die das Gesamtbild abrundeten, aber nicht unmittelbar zu einer besseren oder schlechteren Bewertung geführt hätten. Schon aus diesem Grund scheidet ein relevanter Bewertungsmangel aus. Im Óbrigen trifft die Auffassung des Klägers, die vermissten Details seien für die Falllösung nicht von Belang, nicht zu. Beispielsweise sind in der unzureichenden Erfassung des Hintergrundes des seinerzeitigen Vergleiches durch den Kläger die später von den Prüfern beanstandeten Ausführungen zu dessen Regelungsgehalt begründet.
ihren Darlegungen im Óberdenkungsverfahren nicht um einen bewertungsrelevanten Mangel gehandelt. Der Einwand des Klägers unter Ziffer III. 1. seiner Widerspruchsbegründung betrifft somit keinen bewertungsrelevanten Aspekt. h) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kritik der Prüfer an der Herleitung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des LG Düsseldorf aus §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO durch den Kläger rechtlich fehlerfrei. Insoweit beanstandet der Erstgutachter mit einer Randbemerkung sowie in seinem Votum, dass § 767 Abs. 1 ZPO nur Ansprüche betreffe, die in Urteilen festgestellt seien. Der Kläger hält diese Kritik für unberechtigt, weil er im unmittelbar voranstehenden Satz ausdrücklich auf §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 795 ZPO hingewiesen habe. Vor diesem Hintergrund könne die nochmalige Zitierung der fraglichen Vorschriften im folgenden Absatz zumindest als entbehrlich angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Erstgutachters habe er zutreffend erkannt und dargestellt, dass es in § 767 Abs. 1 ZPO nur Ansprüche betreffe, die in Urteilen festgestellt seien. Dies habe der Erstkorrektor überlesen. Diesem Vorbringen des Klägers vermag die Kammer nicht beizutreten. Der Kläger hat die §§ 794 Abs. 1, 795 ZPO im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Vollstreckungsgegenklage zur Erinnerung aufgeführt, indem er formuliert hat: "An Verfahrensverstößen, die mit der Erinnerung angreifbar wären, fehlt es schon wegen der noch nicht einmal erfolgten Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gemäß §§ 794 Nr. 1, 795 ZPO vollstreckbaren Titels". Weder hat der Kläger allgemein - gleichsam vor die Klammer gezogen - festgestellt, dass für den Vergleich die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO Anwendung finden, noch steht der vom Kläger in Bezug genommene Absatz inhaltlich in Zusammenhang mit dem
folgenden Absatz, in dem es um die Bestimmung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes geht. Die Nennung der Vorschriften der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO war somit nicht entbehrlich. i) Erfolglos rügt der Kläger des Weiteren die Beanstandungen der Gutachter zur Parteifähigkeit des Vereins als Kläger in der Klausur. Insoweit hat der Gutachter die Formulierung des Klägers "Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kläger um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt." mit der Randbemerkung "ist das so ?" versehen. Soweit der Kläger moniert, für den Leser der Randbemerkung sei nicht deutlich, was denn beanstandet werde, denn schließlich verlange der Urteilsstil, dessen Beherrschung der Klausurverfasser
zuweisen habe, dass ein Ergebnis mitgeteilt und seine Begründung
geliefert werde, fehlt es an der Geltendmachung eines relevanten Bewertungsmangels. In seiner Stellungnahme im Óberdenkungsverfahren stellt der Erstgutachter klar, seine Randbemerkung habe sich darauf bezogen, dass die weitere Begründung im
folgenden Absatz in einem Nebensatz "verpackt" worden sei. Dies lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Erfolglos ist auch der Angriff des Klägers auf eine weitere Randbemerkung. Der Kläger hat in seiner Bearbeitung ausgeführt: "Kraft der Satzungsbestimmungen des Trägervereins der Klägerin weist der Kläger eine ausreichende selbständig korporative Struktur auf, die ihn rechtlich als nicht eingetragenen Verein qualifiziert. Denn die Satzungsbestimmungen des Trägervereins gelten für den Kläger zumindest subsidiär. Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren sowie die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und den Vorstand des Klägers genügen den satzungsmäßigen Mindestanforderungen für das Vorliegen eines nicht rechtsfähigen Vereins iSd §§ 21 ff BGB." Diese Ausführungen hat der Prüfer mit der Randbemerkung versehen: "im Ergebnis trifft das zu, es wäre aber interessant gewesen, zu erfahren, was denn die Mindestanforderungen sind." Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Randbemerkung Anlass zu Beanstandungen bieten könne. Denn die Bitte
weiterer Konkretisierung schränkt nicht den dem Kläger in Prüfungsfragen zuzugestehenden Antwortspielraum unzulässig ein. Unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers ferner, soweit folgender Satz der Klausurbearbeitung betroffen ist: "Hieraus ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage letztlich um Rechte geht, die der rechtsfähige Verein als passiv parteifähige Partei im Erkenntnisverfahren - so die Einwendungen denn bereits bestanden hätten - hätte geltend machen können, § 50 II ZPO." Diese Ausführungen hat der Gutachter kommentiert mit: "einverstanden - was folgt daraus ?". Mit seiner Beanstandung unter Ziffer III. 5. der Widerspruchsbegründung beantwortet der Kläger die vom Prüfer aufgeworfene Frage dahingehend, dass aus diesen Randbemerkungen die Parteifähigkeit des Vereins folge. Dies habe er unter Einhaltung des Urteilsstils bereits zuvor dargestellt, so dass die Erwartung einer entsprechenden Darstellung durch den Prüfer völlig verfehlt sei. Der Kern der Prüferkritik geht indes dahin, dass die Begründung des Klägers für unzureichend gehalten worden ist, indem eine nicht ausreichende Abgrenzung eines nicht rechtsfähigen Vereins von einer unselbständigen Untergliederung vorgenommen worden sei. Ferner habe von einer überdurchschnittlichen Bearbeitung erwartet werden können, zumindest darauf hinzuweisen, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR es jedenfalls fraglich erscheine, ob § 50 Abs. 2 ZPO der aktiven Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins entgegenstehe.
einem solchen Hinweis habe man diese Frage mit der Begründung des Klägers durchaus offen lassen können. Ausgehend von diesen Erläuterungen des Gutachters ist ein Bewertungsfehler nicht ersichtlich.
barn (Beklagter zu 1 sowie Voreigentümer des Grundstücks der Beklagten zu 2) und 3)) hätten eine Zunahme des von den Kindern ausgehenden "Lärms" befürchtet. Aus Blatt 3 des Klausurtextes ergibt sich jedoch hinreichend Anlass für eine andere Lesart: Dort führt der (Klausur)Kläger (Verein) aus: "Zwar sollte damals durch den Vergleich eine beengte Wohnsituation vermieden werden. Diese Begründung wird von den Beklagten jetzt jedoch nur vorgeschoben. Tatsächlich geht es ihnen um eine mögliche Lärmbelästigung." In Bezug auf den (Klausur)Beklagten zu 1, welcher seinerzeit am Vergleichsschluss beteiligt war, enthält Blatt 5 des Aufgabentextes nähere Auskünfte: Hintergrund des Streits in den sechziger Jahren sei nicht die vom Kläger zu Unrecht als anrüchig dargestellte Sorge der Anlieger vor zunehmenden Lärmemissionen gewesen. Vielmehr hätten alle damaligen Kläger Wert auf einen Erhalt des Charakters als Wohngebiet gelegt. Dies kennzeichne sich insbesondere dadurch, dass die Grundstücke auf den Grenzflächen mit Nadelbäumen bepflanzt seien und sich so eine Einheit mit dem östlich angrenzenden Wald ergebe. Die Angaben des Sachverhaltes gaben somit sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass nicht nur die Vermeidung von Lärm maßgeblich war. Jedenfalls wäre unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Sachverhaltsangaben eine Auseinandersetzung in der Klausurbearbeitung hiermit angezeigt gewesen. Schließlich verfängt auch der Hinweis des Klägers in Ziffer III. 9 seiner Widerspruchsschrift auf die den Tatbestand betreffenden Ausführungen unter Ziffer II. 4 a der Widerspruchsschrift nicht. Die Widergabe der Behauptungen der Beklagten zum Vergleichsinhalt im Tatbestand können die in den Entscheidungsgründen gebotene Auslegung des Vergleichs nicht ersetzen.
folgenden Ausführungen S. 2 ff, wenn von einem "telefonisch vereinbarten Besitzverschaffungsanspruch aus §§ 280 , 281 BGB" die Rede sei. Der Erläuterung seiner Ausführungen in der Klausur durch den Kläger unter Ziffer 1 seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung vermag diese Bewertung nicht in Frage zu stellen. Der Gutachter bemängelt zu Recht sprachliche Ungenauigkeiten, wenn er beanstandet, dass der Kläger zuerst ausführt, ein Anspruch auf der Grundlage der §§ 280 ff BGB scheide aus, um sodann einen eben solchen Anspruch (auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts als Anknüpfungspunkt) zu prüfen. Soweit der Kläger dieser Bewertung entgegenhält, es sei für jeden Leser verständlich, auf welchen Sachverhalt (Gespräch vom 09.05.2007 bzw. Telefonat vom 01.08.2007) er jeweils abgestellt habe, vermag dies einen Bewertungsmangel nicht zu begründen. Zu einer präzisen Bearbeitung gehört es, den konkreten Prüfungsgegenstand mitzuteilen und es nicht dem Leser zu überlassen, aufgrund des Kontextes zu erschließen, was gerade geprüft wird. b) Ein Bewertungsfehler kann ferner nicht darin erblickt werden, dass die Gutachter den Ansatz des Klägers, das Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 01.08.2007 unter dem Aspekt der Verschaffung eines vertraglichen Besitzverschaffungsanspruchs zu beleuchten, moniert haben. Der Erstgutachter bemängelt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen das Fehlen einer sachgerechten Subsumtion. Er hat klargestellt, dass sich das vom Kläger gefundene Ergebnis - auch wenn es ihm fernliegend erscheine - möglicherweise begründen lasse, dem Kläger sei dies aber nicht gelungen. Ausgehend von dieser Prüferkritik kann der Kläger einen Bewertungsmangel nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er darlegen kann, dass seine Argumentation (und zwar diejenige in der Klausurbearbeitung) entgegen der Auffassung des Prüfers vollständig und stimmig ist. Daran fehlt es hier: Der Gutachter moniert, ein Besitzverschaffungsanspruch sei nicht näher geprüft, sondern unterstellt worden, indem zunächst die Feststellung getroffen werde, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen worden sein müsste, um unmittelbar anschließend festzustellen, dass "eine entsprechende Vereinbarung" von der Beklagten (Mandantin) bestritten werde. Wie damit ein Besitzverschaffungsanspruch vereinbart worden sein soll, sei nicht ansatzweise
zuvollziehen. Gegen diese Würdigung erhebt der Kläger unter Ziffer 2. seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung eine Vielzahl von Einwänden. Er meint, der Umstand, dass der Erstgutachter seine Ausführungen zu einem telefonisch vereinbarten Besitzverschaffungsanspruch mit der Randbemerkung "unbrauchbar" abqualifiziert habe, deute darauf hin, dass er sie nicht verstanden habe. Wahrscheinlich sei die Möglichkeit eines solchen Anspruchs bei der Erstellung der Musterlösung nicht bedacht worden; einen Mangel der Klausur (gemeint sein dürfte die Klausurbearbeitung) stelle dies nicht dar. Der Kläger erläutert sodann seine Ausführungen in der Bearbeitung, worauf es indes für die Bewertung nicht ankommen kann. Ferner gibt er seine Einschätzung wieder, dass die auf dieser Basis erfolgte rechtliche Würdigung ohne weiteres als überzeugend erscheine. Eine saubere gutachterliche Subsumtion unter diesem Prüfungsansatz sei erfolgt. Letztlich erscheine sein Prüfungsansatz sogar überzeugender als der vom Gutachter vermisste Ansatz des Verzichtes auf ein Vermieterpfandrecht, welcher als gekünstelt erscheine. Diese Selbsteinschätzung ist indes nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters in Frage zu stellen. Auch verfängt die Rüge des Klägers nicht, es bleibe völlig nebulös und wirke hilflos, was der Korrektor sich für eine "sachgerechte Subsumtion zur Erläuterung" gewünscht habe. Die Kritik des Gutachters geht dahin, dass die Bearbeitung - von ihrem Standpunkt aus - hätte darlegen müssen, dass die Klägerin in dem Telefongespräch mit dem (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten einen Anspruch begründen wollte und die Beklagte zur Begründung eines solchen Besitzverschaffungsanspruchs bereit gewesen sei. Dazu sei wiederum darauf abzustellen gewesen, aus welchen Elementen sich ein solcher Vertrag ergebe, insbesondere ob ein Rechtsbindungswille der Beklagten anzunehmen sei. Diese Darlegungen des Gutachters begegnen keinen Bedenken. Der Prüfer verlangt zu Recht eine
vollziehbare Herleitung, worauf ein Besitzverschaffungsanspruch gegründet sein könnte. Er hat des Weiteren in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum auf Seiten der (Klausur)Beklagten kein Interesse an einer vertraglichen Verpflichtung zur Besitzverschaffung ersichtlich war. Soweit der Kläger (allerdings erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) auf das für die Beklagte erkennbare Interesse der Klausurklägerin an einer festen Vereinbarung über die Herausgabe des Inventars abgestellt hat, lassen sich hieraus Rückschlüsse für die Motivationslage der (Klausur)Beklagten nicht ableiten. Dies gilt im Óbrigen auch für die Hinweise auf die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten (Herausgabeverlangen unter Berufung auf eine Eigentümerposition) und den Grundsatz der Privatautonomie. c) Zu Unrecht beanstandet der Kläger die Ausführungen des Gutachters im Zusammenhang mit der Beweiserhebung und Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten (Ziff. 3. der ergänzenden Widerspruchsbegründung). Der Kläger hält seine Bearbeitung auf den Seiten 4 und 5 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Waffengleichheit für gelungen. Dass der Prüfer dies nicht positiv bewertet habe, sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass ihm diese Rechtsprechung nicht bekannt gewesen sei. Ein Bewertungsfehler des Gutachters ist entgegen der Darlegungen des Klägers hieraus nicht erkennbar. Der Gutachter beanstandet zu Recht, dass der Prüfungsansatz zur prozessualen Waffengleichheit zu oberflächlich bleibe. Der Gutachter vermisst eine genaue Erörterung anhand der maßglichen Normen der Zivilprozessordnung §§ 445, 448 bezüglich einer Vernehmung als Zeuge und § 141 ZPO bezüglich der aus Gründen der Waffengleichheit gebotenen Anhörung der zeugenlosen Partei. Diese rechtliche Würdigung und der daraus resultierende Erwartungshorizont lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger hat in seiner Bearbeitung zwar § 448 ZPO genannt und insoweit ausgeführt, es komme eine Anregung an das Gericht in Frage, den Geschäftsführer
Eine Subsumtion unter diese Norm erfolgt aber nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführung "Denn auch während einer noch andauernden Geschäftsführertätigkeit wäre das Gericht
einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechte hier gehalten, den Herrn Verstegen zumindest aus Gründen der Waffengleichheit und der Sachverhaltsaufklärung anzuhören, §§ 141 , 139 ZPO." Auch hier ist Ausgangspunkt der Erörterung nicht eine Subsumtion zu § 141 ZPO, sondern der Kläger stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und §§ 141 , 139 ZPO kommentarlos nebeneinander. Der Gutachter vermisst insoweit zu Recht eine genaue Erörterung anhand der maßgeblichen Normen. Darüber hinaus ist auch die Ausführung des Erstgutachters, der Beweiswert der Anhörung sei zu thematisieren gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen in der Klausur des Klägers. Die demgegenüber erhobenen Rügen des Klägers, die Korrektur nehme eine fehlerhafte (und unzulässige !) auf dem bloßen Beweismittel beruhende vorweggenommene Beweiswürdigung vor, wobei dem Gutachter dieser Fehler bei Kenntnis der in Bezug genommenen Rechtsprechung nicht hätte unterlaufen dürfen, geht am Kern der Prüferkritik, nämlich der fehlenden Thematisierung dieses Aspekts, vorbei. Zuletzt dringt der Kläger auch nicht seinen unter Ziffer 7 der ergänzenden Widerspruchsbegründung vorgetragenen Rügen durch, wonach der Erstgutachter zu Unrecht kritisiert habe, wofür es denn
der Auffassung der Bearbeitung auf eine Beweisaufnahme ankommen könnte und dass der Bearbeiter offenbar einzig das Gespräch in der Gaststätte am 09.05.2007 im Sinn gehabt habe. Der Kern der Prüferkritik zielt auf sprachliche Ungenauigkeiten. Dies wird auch an den jeweiligen Randbemerkungen deutlich. Relevante Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Eine gelungene juristische Bearbeitung zeichnet sich dadurch aus, dass durch entsprechende Obersätze klargestellt wird, was gerade geprüft wird und es nicht dem Leser überlassen bleibt, dies aus dem Kontext zu erschließen. d) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen des Klägers, der Gutachter habe zu Unrecht seine zutreffenden Ausführungen zum Eigentumserwerb der Klägerin thematisiert. In Ziffer 4 seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung erläutert der Kläger, er habe sich nicht auf einen bestimmten Óbergabetatbestand festgelegt, weil bei entsprechender rechtlicher Würdigung mehrere in Betracht gekommen seien. Dies stelle ein geschicktes Vorgehen dar, weil das Vermieterpfandrecht mangels Gutgläubigkeit der Klägerin gemäß § 936 Absatz 2 BGB nicht erloschen sei. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht habe er in Rechnung gestellt, dass das Gericht das Vorbringen (des Klausurklägers) möglicherweise abweichend bewerte und dem durch eine entsprechende Ausrichtung des Vortrags zu den Vereinbarungen am 09.05.2007 Rechnung getragen. Diesen Gedankengang habe der Gutachter nicht
vollzogen. Mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch. Die Randbemerkung des Gutachters "also Beweisaufnahme ?" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft an die Ausführungen des Klägers, denen zufolge aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht der tatsächliche Vortrag der Klägerin bestritten werden solle, und der anschließenden Darlegungen zur Beweislage an. Der Gutachter hat im Óberdenkungsverfahren bemängelt, dass die Ausführungen des Klägers zur Óbereignung ungenau seien, da der Kläger ein Óbergabesurrogat
BGB in Erwägung gezogen habe, ohne zuvor eine Óbereignung
Eine Óbergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB, welche einen vollständigen Besitzverlust des Veräußerers erfordere, liege
dem Vortrag der Klägerin vor, da das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Tegeler als mittelbarem Besitzer und Berkenkötter als unmittelbarem Besitzer auf Weisung des mittelbaren Besitzers beendet worden und zugleich ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber begründet worden sei, so dass der unmittelbare Besitzer nunmehr für den neuen Eigentümer besitze. Der diesen Ausführungen zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung des Gutachters kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Gutachter vertraue wohl der Kommentierung in Palandt/Bassenge § 929 Rn 16 letzter Satz, wonach die Óbertragung mittelbaren Besitzes als ausreichend für eine Óbergabe angesehen werden könne. Der Kläger meint, es sei zweifelhaft und wohl zu verneinen, ob dies die einzig richtige Sichtweise sei und die Bearbeitung daher einen Mangel habe. Die Ansicht des Korrektors entspreche zumindest nicht der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH, vgl. NRW 1979, 2073 f. Auch im Münchener Kommentar (§ 929 Rn 119) werde ein Widerspruch in der Rechtsprechung zwischen der Entscheidung des I. Senats und der des VIII. Senats, BGHZ 92, 280 konstatiert. Eine widersprüchliche BGH-Rechtsprechung dürfe dem Prüfling indes nicht zum
teil gereichen. Ein Bewertungsfehler ist mit diesen Einwänden nicht dargetan. Zwar darf
den eingangs dargestellten Grundsätzen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden. Hier geht es aber nicht um die Bewertung einer Lösung in der Klausur als falsch durch den Gutachter, sondern der Gutachter bemängelt, dass der Kläger die Problematik der Eigentumsverschaffung
Tatsächlich befindet sich in der Klausurbearbeitung keine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine Óbereignung
Satz 1 BGB in den Fällen möglich ist, in denen sich der Veräußerer nicht im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache befindet. Vielmehr würdigt der Kläger auf Blatt 8 seiner Bearbeitung den Vortrag der (Klausur)Klägerin, indem er ausführt: "In diesem Vortrag kann ein Óbergabesurrogat
durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis zwischen Tegeler und der Klägerin und ein anschließendes Ausscheiden des Tegeler aus einem solchen gestuften Besitzmittlungsverhältnisses (Erwerber-Tegeler-Berkenkötter) gesehen werden". Von einer mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeten Lösung kann insoweit nicht die Rede sein. Soweit der Kläger nunmehr im Widerspruchsverfahren die Frage der Óbergabe durch den nicht im unmittelbaren Besitz befindlichen Eigentümer anhand der Rechtsprechung des BGH erörtert, kann dies die unterbliebene Auseinandersetzung mit dieser Frage in der Klausurbearbeitung nicht ersetzen. Auch die weitere Prüferkritik ist rechtlich nicht zu beanstanden:
der Prüfung des Eigentumserwerbs unter Zugrundelegung des Klägervortrages erwartete der Gutachter die Prüfung, wie die Eigentumsübertragung unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages vonstatten gegangen ist. Insoweit bot der Sachverhalt auf Blatt 2 die Information, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Kemper, zur Bedingung machte, dass das Eigentum sofort auf die Klägerin übergehen müsse. Er sei dann gerne bereit, Herrn Tegeler das Inventar, bis ein Abnehmer gefunden sei, leihweise zu belassen, damit Herr Tegeler es solange noch seinem Untermieter zur Verfügung stellen und dieser die Gaststätte einstweilen noch mit dem Inventar weiter betreiben könne. Herr Tegeler stimmte dem zu. Der Gutachter führt hierzu aus,
der Darstellung des Beklagten sei die Óbergabe gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt worden. Eine solche Ersetzung sei auch dann möglich, wenn der Veräußerer seinerseits nur mittelbarer Besitzer sei. Er könne nämlich mit dem Erwerber ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren mit der Folge, dass mehrstufiger mittelbarer Besitz entstehe. Der unmittelbare Besitzer der zu übereignenden Sache bleibe dies und brauche von der Óbereignung auch keine Kenntnis zu haben. Indem T mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart habe, das Gaststätteninventar einstweilen in den Räumen zu belassen, damit T es weiterhin seinem Untermieter zu Verfügung stellen könne, ist zwischen T und der Klägerin ein Besitzmittlungsverhältnis in Gestalt einer Leihe vereinbart worden. Diese Darlegungen sowie die hieraus resultierende Prüfererwartung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn demzufolge sowohl unter Würdigung des Vortrags der (Klausur)Klägerin als auch der (Klausur)Beklagten ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, bedarf es der vom Kläger thematisierten Beweisaufnahme im Hinblick auf das vorsorglich vom Kläger angeratene Bestreitens des Vortrages der Klausurklägerin nicht. Die hierauf bezogene Randbemerkung des Gutachters auf Seite 11 der Bearbeitung "ja, aber eine Beweisaufnahme ist dazu nicht erforderlich, wie vollzieht sich der Eigentumserwerb
der Darstellung der Beklagten ?" ist somit nicht zu beanstanden. e) Unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers unter Ziffer 5 der ergänzenden Widerspruchsbegründung, wonach - ausgehend von seinem Ansatz, dass ein Eigentumsübergang
Satz 1 BGB nicht bejaht worden sei - auch kein Anlass für die vom Prüfer vermisste Differenzierung zwischen § 936 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB bestanden habe. Mit diesem Einwand wird eine substantiierte Bewertungsrüge nicht erhoben. Der Korrektor bemängelt zu Recht, dass es an einer hinreichenden Subsumtion unter die in Betracht kommenden Óbergabetatbestände fehlt. Dies wäre indessen für die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs lastenfreien Eigentums erforderlich gewesen. Die für die Frage der Óbereignung gebotene Differenzierung zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenvortrag setzt sich bei der Bewertung des gutgläubigen Erwerbs fort: Der Gutachter führt hierzu aus: "
dem Vortrag der Klägerin, wonach sich der Eigentumserwerb
1 BGB erfüllt sein, denn diese Vorschrift sieht für den Fall des § 929 S. 1 BGB keine zusätzlichen Anforderungen für das Erlöschen des Drittrechts vor. Die Bearbeitung sieht, dass die Klägerin im Hinblick auf das Bestehen des Vermieterpfandrechts nicht in gutem Glauben gewesen sein dürfte. Hat sich der Eigentumserwerb jedoch (
dem Vorbringen der Beklagten)
BGB vollzogen, ist für das Erlöschen des Rechts des Dritten gemäß § 936 I 3 BGB die Óbergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber erforderlich. Daran fehlt es, so dass schon deshalb ein lastenfreier Erwerb in dieser Variante nicht erfolgen konnte." Diese Ausführungen des Gutachters, mit denen nicht das vom Kläger gefundene Ergebnis beanstandet wird, sondern die unzureichende Erörterung und Subsumtion unter die einschlägigen Normen, lassen Bewertungsfehler nicht erkennen. f) Ohne Erfolg bleiben die Beanstandungen des Klägers, soweit er die Prüferkritik, es fehlten Ausführungen zur Aufgabe des Vermieterpfandrechts
Der Kläger hält Ausführungen zur Aufgabe des Vermieterpfandrechts für entbehrlich, da er in der Klausur zuvor einen vertraglichen Besitzverschaffungsanspruch ausführlich thematisiert habe (Ziffer 6 der ergänzenden Widerspruchsbegründung). Ein Tatsachenvortrag der Klägerin über einen erklärten Verzicht auf ein Vermieterpfandrecht habe nicht vorgelegen. Diese Rüge greift allein schon angesichts des Ergebnisses des Klägers zum vertraglichen Besitzverschaffungsanspruch (nämlich, dass ein solcher nicht begründet wurde) nicht durch. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfung der Aufgabe des Pfandrechts im Hinblick auf die zuvor erfolgten Darlegungen entbehrlich gewesen sein sollte. Im Óbrigen teilt die Kammer die Auffassung der Gutachter, dass die "Vertragskonstruktion" eher fernliegend ist und die Problematik unter dem Aspekt des Verzichts auf das Vermieterpfandrecht zu erörtern war. g) Soweit der Kläger abschließend die Gesamtbewertung mit der Rüge angreift, diese sei hinsichtlich der Notenstufe und Punktzahl indiskutabel, bleibt seiner Rüge ebenfalls der Erfolg versagt. Der Kläger führt zur Erläuterung aus, das Gutachten lasse außer Acht, dass eine vollständige Klausurbearbeitung vorliege. Der Entwurf der Klageerwiderung, der in keinem Punkt (!) zu bemängeln sei, werde in die Beurteilung nicht eingezogen. Die zutreffenden Ergebnisse würden - zu Unrecht - als nicht
vollziehbar abqualifiziert. Ferner meint der Kläger, dem Gutachter hätte es zu denken geben sollen, dass die angeblich "allenfalls mit erheblichen Einschränkungen noch brauchbare" Bearbeitung zum völlig richtigen Ergebnis gelange und dass er selbst ganze zehnmal in seinem Gutachten die Bearbeitung "zutreffend" nenne. Diese Darlegungen vermögen einen Bewertungsfehler nicht zu begründen, weil sie im Wesentlichen nur darstellen, wie der Kläger seine Arbeit selbst einschätzt. Auch kann der Kläger nicht die Rechtmäßigkeit der Zweitkorrektur mit dem Argument in Frage stellen, Spuren, die darauf schließen ließen, dass auch der zweite Gutachter die Klausur zumindest gelesen habe, seien nicht zu finden. Der Zweitgutachter hat sowohl in seinem Zweitgutachten mit der Formulierung "Einverstanden ausreichend (4P)" als auch in seiner Stellungnahme im Óberdenkungsverfahren "Einverstanden -
eigener Sachprüfung, die keine weitergehenden Anmerkungen als die des Erstgutachters erfordert" zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Ausführungen des Erstgutachters (die hier sehr ausführlich waren) in vollem Umfang zu eigen macht. Ein relevanter Bewertungsfehler folgt hieraus nicht. 4. Zuletzt ist auch die Bewertung der Klausur V 1 rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, die Prüfer hätten nicht im vorgenommenen Umfang
teilig bewerten dürfen, dass er den Aufbau eines Urteils nicht beherrsche, weil der Tenor erst im Anschluss an den Tatbestand erscheine. Hierbei habe es sich um bloßes Versehen beim Zusammenlegen der Klausurblätter gehandelt. Bei Hinzuziehung der weiteren Urteilsklausuren habe dieses Versehen für die Prüfer erkennbar werden können. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass nicht sein übliches Vorgehen beim Abfassen von Klausuren in Rede steht, sondern Gegenstand der Begutachtung allein die konkret von ihm vorgelegte Bearbeitung der Klausur V 1 ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Fassung der Kläger seine Bearbeitung abgeben wollte, sondern in welcher Fassung er sie tatsächlich abgegeben hat. Angesichts der Heftung und Nummerierung war ein Versehen des Klägers für die Prüfer nicht erkennbar, denn die maßgebliche Seite mit dem Tenor trägt die Seitenzahl 9. Dabei fällt auf, dass in der obersten Zeile zunächst steht "Entscheidungsgründe". Dieser Eintrag sowie der Satz "Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg" sind durchgestrichen. Vor diesem Hintergrund war die Annahme eines Versehens nicht naheliegend. Ein Versehen hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn es aus Satzbau oder Paginierung offenbar geworden wäre, dass Seiten lediglich falsch geheftet wurden. Auch der angeführte Zeitmangel vermag nicht dazu zu führen, dass die Bewertung in Anwendung der oben dargestellten Bewertungsgrundsätze als fehlerhaft anzusehen wäre. Es stellt keinen Bewertungsmangel dar, wenn ein objektiver fehlerhafter Aufbau von den Korrektoren gerügt wird. Den für das Versehen ursächlichen Zeitmangel hat im Óbrigen der Kläger selbst zu vertreten. b) Des Weiteren greift die Rüge des Klägers nicht durch, soweit er die Bewertung des Aufbaus und der Prüfung des Drittschutzes durch die Gutachter angreift. Die Prüfer haben in ihrer Korrektur bemängelt, dass der Kläger im Rahmen der Prüfung des § 50 VwVfG NRW auf Seite 12 seiner Bearbeitung allein darauf abgestellt habe, ob der Widerspruch der
barin unbegründet war, anstatt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs zu prüfen. Der Kläger meint demgegenüber,
dem er festgestellt habe, dass ein zulässiger und begründeter
barwiderspruch für einen Ausschluss des Klägeranspruchs notwendig sei, sei eine Prüfung der Zulässigkeit nicht erforderlich, sondern sogar überflüssig gewesen. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Vielmehr lassen die Beanstandungen der Korrektoren Rechtsfehler nicht erkennen. Bevor die Begründetheit eines Anspruchs geprüft wird, sind zunächst die Sachentscheidungsvoraussetzungen zu überprüfen. Fehlt es an diesen, ist für die Prüfung der Begründetheit kein Raum mehr. Dies ergibt sich u.a. auch aus der als Hilfsmittel zur Verfügung stehenden Kommentierung in Kopp/Ramsauer, VwVfG,
barin abzuhelfen. Dass die Prüfer in ihrem Gutachten diese Angaben für zu wenig erschöpfend halten, stellt keinen Bewertungsfehler dar. Die Erwartung, der Kläger werde die im Sachverhalt enthaltenen Angaben zu dieser Frage auswerten und eine Auslegung der Aufhebungsentscheidung vornehmen, hält sich voll und ganz im Rahmen des den Prüfer zustehenden Bewertungsspielraumes. Es ist im Óbrigen nicht das vom Kläger vertretene Ergebnis beanstandet worden, sondern dass er dieses nicht begründet und hergeleitet hat. c) Ohne Erfolg bleiben die Rügen des Klägers auch, soweit er die Anmerkungen zur Zulässigkeit der Klage angreift. Die Gutachter haben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage bemängelt, der Kläger habe nicht begründet, warum die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart darstelle und ob die Klägerin klagebefugt sei. Nicht überzeugend seien die Feststellungen zum Wegfall der Klagefrist, insoweit habe der Kläger verkannt, dass eine einmonatige Klagefrist einzuhalten war, die es zu berechnen galt. Auch fehlten Ausführungen zum Klagegegner. Diesen Ausführungen hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, dass seine Lösung praxisgerecht sei. Diese Selbsteinschätzung ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler der Prüfer zu begründen. Zwar mögen einzelne Kritikpunkte, beispielsweise die Erwartung der Nennung des Klagegegners streng gewesen sein, zumal der Kläger im Rubrum den richtigen Beklagten aufgeführt hat. Insoweit hat die Erstkorrektorin aber im Óberdenkungsverfahren festgestellt, dass es wohl dahin gestellt bleiben könne, ob die Nennung des Klagegegners zwingend sei, denn für die Gesamtbewertung habe dieser Aspekt keine Rolle gespielt. Soweit es um die statthafte Klageart ging, hat sich der Kläger darauf beschränkt darzulegen, die Verpflichtungsklage sei wegen der einen VA darstellenden Festsetzung die "richtige" Klageart. Eine Begründung oder Ableitung aus dem Gesetz, § 48 Abs. 3 S. 4 VwVfG NRW (Festsetzung der Entschädigung durch die Behörde), ist nicht erfolgt. Insoweit überschreitet die Kritik der Prüfer nicht das Ihnen zustehenden Bewertungsermessen. Gleiches gilt für die Kritik der Prüfer, es fehlten Darlegungen zur Klagebefugnis: Im Rahmen einer Verpflichtungsklage, ist die Klagebefugnis - anders als der Kläger meint - jedenfalls erwähnenswert. Allerdings haben die Prüfer diese Kritikpunkte nur zur Abrundung ihrer Bewertungsentscheidung herangezogen. Eine tragende Rolle haben sie nicht gespielt. Rechtlich fehlerfrei ist ferner die Prüferkritik bezüglich der Ausführungen in der Bearbeitung zur Klagefrist. Aus dem Wegfall des Vorverfahrens
3 Ziffer 6 des Bürokratieabbaugesetzes hat der Kläger auf Seite 10 seiner Bearbeitung abgeleitet, dass die Klägerin nicht innerhalb eines Monats gemäß § 74 Abs. 1, 2 VwGO
Bekanntgabe der Ablehnung ihres Antrages Klage erheben musste. Insoweit haben die Prüfer zu Recht bemängelt, er habe verkannt, dass die einmonatige Frist einzuhalten war, die es zu berechnen galt.
Auffassung der Prüfer zu oberflächliche Bearbeitung der aufgeworfenen Rechtsfragen in der Klausurbearbeitung. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren einwendet, sein Ergebnis sei als "nicht vertretbar" bewertet worden, setzt er sich nicht hinreichend mit den Feststellungen in den Gutachtern der Prüfer auseinander: Dort geht es weniger um die Feststellung seines Ergebnisses als "nicht vertretbar", sondern um den Weg dorthin ("so wohl nicht vertretbar" Hervorhebung durch das Gericht).
dem der Kläger im Rahmen seiner Bearbeitung zunächst unter die Norm des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW subsumiert und dabei festgestellt hat, dass das Vertrauen der (Klausur)Klägerin unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig sei, führt er auf Seite 18 (Fortschreibung der Nummerierung durch das Gericht) aus: "Allerdings ist in die Abwägung über die Ersatzpflicht einzubeziehen, dass das Ziel der Baugenehmigung nicht erreichbar war, da das Vorhaben wegen des Biotops gegen eine bei der Entscheidung über die Baugenehmigung zu berücksichtigende öffentlichrechtliche Norm, § 67 I Nr. 3 LG, verstoßen hätte. Damit wären die Planungskosten der Klägerin ohnehin - nutzlos - entstanden" Der Kläger macht nicht klar, an welches Tatbestandsmerkmal des § 48 VwVfG NRW diese Erwägungen anknüpfen. Dies führt dazu, dass er in die Norm des § 48 VwVfG NRW weitere Beschränkungen des Vertrauensschutzes hineinliest, ohne sich mit dem Zusammenspiel zwischen § 50 VwVfG NRW und § 48 Abs. 3 VwVfG NRW auseinanderzusetzen. § 50 VwVfG NRW sieht eine Einschränkung der Entschädigung nur vor, soweit drittschützende Normen betroffen sind. Insoweit bemängeln die Korrektoren zu Recht, dass die Argumentation des Klägers nicht
vollzogen werden könne. Sinngemäß wiederholt der Kläger seine Auffassung in der Widerspruchsbegründung, wenn er ausführt, die Frage einer möglichen Befreiung
LG NRW sei von durchschlagender Bedeutung für die Bejahung eines Vertrauensschutzes, da ohne Befreiung auch ein nicht zurückgenommener Vorbescheid nicht zu einer Baugenehmigung geführt hätte. Abgesehen davon, dass der Kläger eine von den Prüfern vermisste schlüssige Argumentation nicht im Widerspruchsverfahren
holen kann, lassen seine Ausführungen im Óbrigen
wie vor nicht erkennen, wo seine Prüfung bei der Subsumtion zu § 48 VwVfG NRW einzuordnen sein soll. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Verneinung des Vertrauensschadens aufgrund der Problematik der nicht vorhandenen Befreiung vom Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG NRW hätte statt des Tadels "nicht vertretbar" Lob verdient und hätte sich positiv auf die Bewertung auswirken müssen, setzt er wiederum seine eigene Anschauung an die Stelle der Bewertung der Prüfer.
vollziehbar und schlüssig und von ihrem Bewertungsermessen gedeckt. h) Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Klausur sei ein falscher Lösungsweg vorgegeben gewesen bzw. die Klausur sei ungeeignet. Den Gutachten der Korrektoren kann bereits nicht entnommen werden, dass ein bestimmter - überdies noch falscher - Lösungsweg vorgegeben worden ist. Der Kläger verkennt wiederum, dass Kern der Kritik nicht ein bestimmtes Ergebnis ist, sondern die nicht schlüssige Argumentation. Der Kläger legt im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung dar, dass der ursprüngliche Vorbescheid "eigentlich" rechtmäßig gewesen sei und der wirtschaftliche Schaden daraus resultiere, dass der (Klausur)Kläger zu Unrecht im Klageverfahren gegen den Bauvorbescheid unterlegen sei, wobei § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW allerdings keinen Auffang-Schadensersatzanspruch für Fälle des Versagens des Primärrechtsschutzes bereitstelle. Diese Argumentation verfängt nicht:
dem Bearbeitervermerk sollten die Bearbeiter davon ausgehen, dass der Vorbescheid vom 07.07.2006 rechtswidrig war. Im Óbrigen enthielt der Sachverhalt auch keine Angaben, aufgrund derer die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hätte erfolgen können. Somit ist die Argumentation des Klägers nicht geeignet, die Vorgabe eines falschen Lösungsweges schlüssig darzutun.
alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/449440.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.