der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
dem drastischen Verfall der Charterraten im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 geriet die Klägerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Geschäftsbesorgerin des Fonds, die Dr. H GmbH & Co. KG, forderte darauf u. a. den Kläger auf, die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe der Klageforderung zurückzuzahlen. Mit der Klage macht die Klägerin diese Forderung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, es habe sich bei den Ausschüttungen an die Kommanditisten um außerordentliche, gewinnunabhängige Ausschüttungen gehandelt, die wie Darlehen behandelt würden und rückzahlbar seien. Der Rückzahlungsanspruch folge aus dem Gesellschaftsverhältnis. Dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 11 Ziff. 3, sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich nicht um endgültige, bei den Kommanditisten verbleibende Leistungen gehandelt habe. Auch
dem das Containerschiff zwischenzeitlich verkauft worden sei, würden die zurück geforderten Beträge benötigt, um die Verbindlichkeiten zu decken. Der Beklagte hat einen Zahlungsanspruch in Abrede gestellt. Er hat die Voraussetzungen eines Darlehens bestritten und gemeint, der Klageforderung fehle eine Rechtsgrundlage. Dem in erster Linie für das Rechtsverhältnis der Parteien maßgeblichen Emissionsprospekt, dem der Gesellschaftsvertrag lediglich beigefügt gewesen sei, sei in keiner Weise zu entnehmen, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Im Gegenteil deuteten mehrere Formulierungen darauf hin, dass es sich bei den Ausschüttungen um Bestandteile der Rendite handele, von denen der Anleger erwarten könne, dass sie ihm verbleibe. Zudem könne die Klägerin die Rückzahlung schon deshalb nicht verlangen, weil die Beträge jedenfalls
Veräußerung des Containerschiffs und Liquidation der Gesellschaft nicht benötigt würden. Hilfsweise hat er mit Schadensersatzansprüchen in Höhe seines ursprünglichen Einlagebetrages unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung aufgerechnet. Diese Hilfsaufrechnung wird im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Weiter hilfsweise hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines vermeintlichen Anspruchs auf Durchführung einer Gesellschafterversammlung geltend gemacht. Die Klägerin hat die Klage wegen eines Teilbetrages der vorgerichtlichen Anwaltskosten zurückgenommen. Das Landgericht hat sodann der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ausgeschütteten Beträge seien wie ein Darlehen zu behandeln und könnten nunmehr zurückverlangt werden. Dies folge aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages, dem der Inhalt des Prospekts nicht entgegenstehe. Die Klägerin habe auch hinreichend dargelegt, die Beträge aufgrund ihrer angespannten Liquiditätslage zu benötigen. Die Hilfsaufrechnung sei unbegründet, da die Klägerin nicht Schuldnerin etwaiger Prospekthaftungsansprüche sei und Ansprüche zudem verjährt seien. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund und wendet sich gegen die Würdigung des Landgerichts, aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages folge eine Rückzahlungspflicht. Insoweit wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Emissionsprospekt, der Vertragsbestandteil geworden sei, stehe der Auslegung des Landgerichts entgegen. Wollte man die Klausel in § 11 Ziff. 3 im Sinne des Landgerichts verstehen, wäre diese überraschend und damit nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Insoweit wendet sich der Beklagte auch gegen Urteile des Senats in anderen Verfahren und meint, der Senat habe eine gänzlich unzureichende Würdigung vorgenommen und sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH gesetzt, die er unzutreffend verstanden habe. Der Beklagte rügt weiterhin, das Landgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach im Rahmen der Liquidation die Klageforderung nicht benötigt werde. Soweit Verbindlichkeiten gegenüber der I-Bank bestünden, beruhten diese auf einer Umschuldung eines ehemaligen Reedereidarlehens, die von der Geschäftsbesorgerin pflichtwidrig vorgenommen worden sei. Der Beklagte verweist schließlich auf sein Zurückbehaltungsrecht und trägt ergänzend vor, die Klägerin weigere sich, eine von mehreren Kommanditisten beantragte Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. II. Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zur Zugum-Zug-Verurteilung führt und den Zinsanspruch beschränkt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte auch im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund rügt, bleibt dies erfolglos.
2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
dem erkennbaren Sachverhalt eine gänzlich andere Vertragsgestaltung vorliegt. Der Senat hat den ihm vorliegenden Sachverhalt aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssätze zu beurteilen. Ein Widerspruch ergibt sich dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. b) Der Gesellschaftsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass die Klägerin solche Ausschüttungen nicht zurückverlangen kann. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch nicht konkludent aus dem Vertragsinhalt. Mag auch der Begriff der "Ausschüttung" im Rahmen des HGB auf "echte" Gewinne beschränkt sein, die keiner Rückforderung unterliegen, so kommt diesem Begriff im vorliegenden Zusammenhang in Bezug auf die Frage des endgültigen Behaltendürfens der Zahlungen ein solcher Inhalt nicht zu. Aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich vielmehr, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klägerin nicht unentziehbar verbleiben sollten. Das wird aus dem
satz "der auf Darlehenskonto gebucht wird" sowie durch den
folgenden Satz "Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit." hinreichend deutlich. Der Umstand, dass die Ausschüttung mit einem Darlehen in Verbindung gebracht wird, also einem Rechtsverhältnis, bei dem auch für einen Laien erkennbar die Rückzahlungspflicht charakteristisch ist, lässt mit großer Deutlichkeit erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit künftigen Gewinnen stand. Unerheblich ist, dass
Auffassung des Senats die Ausschüttungen nicht aufgrund eines Darlehensvertrages erfolgt sind. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Fonds führe bereits in seiner Firmierung den Begriff "Rendite", woraus zu schließen sei, dass Ausschüttungen als dauernde Erträge bei den Anlegern verbleiben. Die Bezeichnung des Fonds als "Rendite-Fonds" ist überaus unscharf und lässt inhaltliche Schlüsse auf einzelne Vertragsregelungen nicht zu. Zudem kann eine Rendite nicht nur aus dem Behaltendürfen von Ausschüttungen generiert werden, sondern sie setzt sich aus vielen Komponenten zusammen, etwa aus der Erzielung steuerlicher Vorteile oder der Erlangung eines Liquidationsgewinns. Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen scheide bereits immer dann aus, wenn sie gleichsam mit Genehmigung der Gesellschaft bzw. bei "eindeutiger Regelung" im Gesellschaftsvertrag vorgenommen worden seien (so möglicherweise Wagner DStR 2008, S. 563 ff.), lässt sich auch damit kein anderes Ergebnis stützen, weil der Hinweis auf die Verbuchung auf Darlehenskonto bzw. auf die Entstehung der "Darlehensverbindlichkeit" gerade nicht die Endgültigkeit des Zuflusses bestätigt.
weis der mit dem Prospekt vorzunehmenden Aufklärung in die Beitrittserklärung aufgenommen worden, also zu ganz anderen Zwecken.
der Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich Bedenken weder gegen die Eindeutigkeit des Inhalts noch gegen die Wirksamkeit dieser Klausel. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit erschließt sich einem durchschnittlich begabten Interessenten bzw. Anleger bereits mit der Formulierung "Buchung auf Darlehenskonto", dass die Ausschüttungen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht unwiderruflich erfolgen sollten. Diese Regelung ist auch nicht überraschend i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB. Wenn der Gesellschaftsvertrag entgegen der gesetzlichen Regelung Zuflüsse an Kommanditisten zulässt, die nicht aus Gewinnen stammen, ist es zumindest nicht fernliegend, dass der Gesellschaft die Rückforderungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt wird, dass sie die Rückzahlung für sinnvoll erachtet. Auch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 bieten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge seien von der Gesellschaft nicht mehr rückforderbar. e) Unstreitig ist der Beklagte Kommanditist der Klägerin und hat gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 6.391,15 € erhalten, so dass
den vorstehenden Ausführungen ein Rückforderungsanspruch in dieser Höhe begründet ist. Zur Fälligkeit der Forderung bedurfte es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Rückforderung der ausgeschütteten Beträge um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. der von dieser eingesetzten Geschäftsbesorgerin übertragen war.
2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 116 Rdnr. 1). Abzugrenzen ist dies von den außergewöhnlichen Geschäften oder gar den Grundlagengeschäften, die gar kein Fall der Geschäftsführung sind. Der Gesellschaftsvertrag gibt in § 6 Ziff. 2 einige Beispiele für zustimmungsbedürftige Geschäfte, die vor allem die Grundlage des Unternehmens (Veräußerung des Schiffes) sowie die Eingehung erheblicher Verpflichtungen oder Belastungen betreffen. Bei der Einforderung von Ansprüchen handelt es sich auch in Ansehung dieser vertraglichen Vorgaben nicht um ein außergewöhnliches Geschäft, das der Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorbehalten wäre. Vielmehr sind solche Handlungen Teil der typischen Aufgaben der Geschäftsführung. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Es geht nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden, sondern nur darum, ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig werden. Kommt die Geschäftsführung
pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, die Einforderung sei erforderlich, kann sie die dazu erforderlichen Schritte einleiten. Auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, ist von der Geschäftsführung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vorgenommen worden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Gesellschafterversammlung für die Jahre 1998 und 1999 über den Verzicht auf Ausschüttungen beschlossen hat, wie der Beklagte in dem nicht
gelassenen Schriftsatz vom
Verkauf des Schiffes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten und Forderungen die Gesellschaft aufgelöst bzw. liquidiert werden sollte. Das Containerschiff ist zwischenzeitlich verkauft worden. Gleichwohl ist es nicht zu der Auflösung der Gesellschaft gekommen. Der Beschluss vom 18. Dezember 2009 äußert die entsprechende Absicht und legt das weitere Vorgehen fest. Die - bedingte - Auflösung ist seinerzeit jedoch nicht beschlossen worden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, wo es heißt, die Gesellschaft "soll aufgelöst… werden", was auf das Erfordernis einer weiteren dazu notwendigen Handlung, nämlich eines Auflösungsbeschlusses
Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Klägerin weder die Auflösung in das Handelsregister eingetragen hat noch als Liquidationsgesellschaft agiert. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, die Gesellschaft sei zwischenzeitlich aufgelöst worden, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Klageforderung vor.
der Rechtsprechung des BGH obliegt es dem in Anspruch genommenen Gesellschafter darzulegen und zu beweisen, dass der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird (BGH, U. v.
gekommen; dagegen hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Klägerin die eingeforderten Beträge nicht benötigt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Kontokorrentkreditlinie sei überzogen und die finanzierende Bank habe die Rückführung verlangt und dazu die Rückzahlung von bereits geleisteten Ausschüttungen gefordert. Selbst wenn sich
der Realisierung aller Rückforderungen ein Überschuss ergeben sollte, rechtfertige dies nicht, bei einigen Gesellschaftern von der Durchsetzung abzusehen, da dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstünde. Der Beklagte räumt ein, dass derzeit selbst unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses noch Verbindlichkeiten gegenüber der I-Bank vorhanden seien. Er meint jedoch, dass etwa die Verbindlichkeiten gegenüber der I-Bank aus der Umschuldung eines früheren Reedereidarlehens nicht berücksichtigungsfähig seien, da die Umschuldung von der Geschäftsbesorgerin pflichtwidrig durchgeführt worden sei; das Reedereidarlehen hätte nicht getilgt werden müssen, soweit der Verkaufserlös nicht ausgereicht hätte. Es bestehe daher ein Freistellungsanspruch gegen die Geschäftsbesorgerin Dr. H GmbH & Co. KG sowie ein Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen gegen diese Gesellschaft. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Durchsetzbarkeit der Klageforderung zu hindern. Ob die von dem Beklagten dargelegten Ansprüche gegen die Geschäftsbesorgerin begründet sind und realisiert werden können, ist derzeit offen. Da die Ansprüche bestritten werden, müssten sie in einem möglicherweise langwierigen Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Ein alsbaldiger Mittelzufluss ist jedenfalls von der Dr. H GmbH & Co. KG nicht zu erwarten. Dann aber ist die Gesellschaft berechtigt, die zunächst zur Ablösung von Darlehen und zur Vermeidung einer Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit
Kündigung der Kreditlinie erforderlichen Beträge von den Gesellschaftern einzufordern. Der Senat teilt die Auffassung, dass einzelne Gesellschafter nicht damit gehört werden können, angesichts der Zahlungen anderer Gesellschafter bedürfe es gerade ihres Beitrages nicht mehr. Die Verwaltung der Klägerin ist berechtigt und möglicherweise zur Vermeidung von Haftungsrisiken sogar gehalten, eine Gleichbehandlung aller Gesellschafter vorzunehmen. 2. Der danach berechtigten Klageforderung steht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten
BGB wegen eines Anspruchs auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung gegenüber, was zu einer Zugum Zug-Verurteilung führt.
BGB kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen. Das ist hier der Fall.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vielfältigen zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen als ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis anzusehen (BGH, U. v.
HGB, mit denen in erster Linie die Geschäftsführung kontrolliert werden soll, nicht nur gegen den zuständigen geschäftsführenden Gesellschafter, sondern auch gegen die Gesellschaft zu richten ist (Baumbach/Hopt, a. a. O. § 118 Rdnr. 1). Der Senat hält deshalb auch die Geltendmachung des Einberufungsanspruchs gegen die Gesellschaft für zulässig. Dem Zurückbehaltungsrecht kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das in § 9 Ziff. 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages normierte Recht auf Verlangen der Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht dem Kläger zusteht, sondern allenfalls Gesellschaftern, die zusammen mehr als 25 % des Kapitals repräsentieren. Es genügt im Rahmen des § 273 BGB, dass der Gegenanspruch dem Schuldner gemeinschaftlich mit anderen zusteht (MünchKomm(BGB)-Krüger, 5. Aufl. § 273 Rdnr. 9). c) Der von dem Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch besteht insoweit, als die von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Kommanditisten die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel anstreben, eine Beschlussfassung gem. TOP 1 und 2 des anwaltlichen Schreibens vom 10. November 2010 (Bl. 181) zu erreichen. Hinsichtlich der übrigen Tagesordnungspunkte ist das Verlangen unbegründet.
2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages finden Gesellschafterversammlungen oder schriftliche Beschlussfassungen u. a. dann statt, wenn Gesellschafter, die mehr als 25 % des Kommanditkapitals repräsentieren, eine Gesellschafterversammlung unter schriftlicher Angabe der Gründe hierfür verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, ohne dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten dem Verlangen
gekommen ist. Der auf Einberufung einer Versammlung gerichtete Leistungsanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Kommanditisten etwa in Anlehnung an § 50 Abs. 3 GmbHG selbst eine Gesellschafterversammlung einberufen könnten. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte und seine Mitgesellschafter nicht über alle Adressen der einzuladenden Gesellschafter verfügen, wie der Beklagte im Senatstermin unbestritten erklärt hat. Unabhängig davon erscheint es auch fraglich, ob der mit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung in einer Publikumsgesellschaft einhergehende Aufwand sowie die damit verbundenen Kosten dem Kommanditisten abverlangt werden können, wenn die Verwaltung ihrer Pflicht zur Einberufung der Versammlung nicht genügt. Der Anspruch auf Einberufung der Gesellschafterversammlung besteht jedoch insoweit nicht, als eine Beschlussfassung angestrebt wird, die die Kompetenzen der Kommanditisten übersteigt und die Geschäftsführung nicht binden könnte. In dem Fall wäre das Verlangen treuwidrig. Dies trifft zu auf den erstinstanzlich vorgetragenen Inhalt der angestrebten Gesellschafterversammlung, nämlich die Forderung, Rückzahlungsansprüche gegen Gesellschafter nicht durchzusetzen. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, handelt es sich bei dieser Frage um Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung, die der Kompetenz der Kommanditisten und damit auch der Gesellschafterversammlung entzogen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten besitzen die Kommanditisten in der KG kein die Geschäftsführung bindendes Weisungsrecht, wie der klaren Regelung in § 164 HGB zu entnehmen ist. Das gilt in gleicher Weise für die angestrebten Beschlüsse zu TOP 3 und 4 gemäß Schreiben vom
Eintritt des Verzuges durch anwaltliches Schreiben vom
10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Allein der Umstand, dass in einem parallel gelagerten Verfahren gegen Entscheidungen des Senats die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision in diesem Rechtsstreit. Permalink: https://openjur.de/u/449582.html ( https://oj.is/449582 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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