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LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2011 - 10 Sa 203/11

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.09.2010 - 3 Ca 915/10 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu trage

§ 78Betr

VG 2001 Nr. 1 = ZTR 2011, 56 ). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD rückwirkend ab dem 01.07.

  1. Der Kläger kann die begehrte Vergütung weder unmittelbar aus den §§ 7 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW herleiten, noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des in diesen Vorschriften normierten Benachteiligungsverbotes zu.
  2. Nach § 7 Abs. 1 LPVG NW dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, darin nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. In § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW ist darüber hinaus ausdrücklich bestimmt, dass die Freistellung eines Personalratsmitgliedes keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat und auch nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 und in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG sowie in § 78 Satz 2 BetrVG folgt aus diesen Vorgaben über das Benachteiligungsverbot hinaus das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 27.06.2010 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG § 46 Nr. 23; BAG 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 ; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1). Dieser Anspruch kommt insbesondere bei einer Freistellung für Personalratstätigkeiten in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt. Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre, oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen. Schließlich kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitgliedes auf Höhergruppierung auch ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf frei werdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt. Dabei ist wie bei § 37 Abs. 4 BetrVG auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen. Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG § 46 Nr. 23; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1; LAG Köln, 21.08.2002 - 8 Sa 404/02 - mit jeweils weiteren Nachweisen). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den Höhergruppierungsanspruch nicht.

  1. a)Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seit seiner Freistellung seit dem 01.07.2000 sich nicht auf eine bestimmte Stelle, die mit der Entgeltgruppe 12 TVöD vergütet wird, beworben hat.
  2. b)Der Kläger hat auch nicht zur Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs dargelegt, dass er eine bestimmte Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und dass diese Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre oder hätte erfolgreich sein müssen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass er eine bestimmte Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat.
  3. c)Schließlich steht dem Kläger ein fiktiver Beförderungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil entweder das Fehlen von aktuellem Fachwissen gerade auf seiner Freistellung beruht oder weil er ein geringeres Arbeitsentgelt erhält als vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass das Fehlen von feststellbarem aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung des Klägers seit dem 01.07.2000 eingetreten ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hat die Berufungskammer auch nicht feststellen können, dass er ein geringeres Arbeitsentgelt erhält als vergleichbare Arbeitnehmer nach der bei der Beklagten üblichen beruflichen Entwicklung.
  4. aa)Vergleichbar sind insoweit die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 13.11.1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 ; BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 ; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1, Rn. 30 m.w.N.). Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Freistellung seit dem 01.07.2000 unstreitig in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt verrichteten die vom Kläger benannten Mitarbeiter N1 und S2 sowie die Mitarbeiterin M2 bereits höherwertige Tätigkeiten. Sie waren nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits in die Besoldungsgruppe A 12 bzw. in die Entgeltgruppe 12 TVöD eingruppiert. Die Mitarbeiter N1 und S2 erhielten bereits seit 1998 eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12, die Mitarbeiterin M2 ist seit dem Jahre 2000 in die Entgeltgruppe 12 TVöD eingruppiert. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den Mitarbeitern/innen N1, S2 und M2 aus. bb) Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt zudem nicht die Annahme, aufgrund betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Betrieb der Beklagten stehe ihm, dem Kläger, eine höhere Vergütung als eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu. Betriebsüblich ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 13.11.1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 ; BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 ; BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG, § 46 Nr. 23; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1). Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Personalratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Personalratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 ; BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG § 46 Nr. 23; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1, Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 11 einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe erreicht hätte. Zwar erhalten die Mitarbeiter S6, S7 und H2 sowie die Mitarbeiterin M2 inzwischen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD bzw. eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12. Die Mitarbeiterin M2 wird seit ihrer Umsetzung in den Bereich Verwaltungscontrolling "Sachgebietsleiterin Kosten- und Leistungsberechnung" im Jahre 2000 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD vergütet. Die Stelle des Mitarbeiters S6 (Umsetzung und Optimierung der Maßnahme "Stadt H1 als Optionskommune"/Gründung einer AöR) wird seit 2006 nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Der Mitarbeiter S7 erhält seit seiner Umsetzung als "Sachgebietsleiter Servicetelefon" eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TvöD. Der Mitarbeiter H2 wird seit 2008 nach A 12 besoldet, ihm sind u. a. Aufgaben der Integration der Landesumwelt- und Versorgungsverwaltung in städtische Strukturen, Prozessoptimierung übertragen worden. Dass auch dem Kläger nach den betrieblichen Gepflogenheiten derartige Aufgaben übertragen worden wären und er deshalb zur Beförderung angestanden hätte, wäre er nicht freigestellt gewesen, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Die genannten Mitarbeiter sind nicht nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf frei werdende oder neu geschaffene Stellen der Entgeltgruppe 12/Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Ihre Beförderung rechtfertigte sich deshalb, weil ihnen neue, andere höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. Diese Aufgabenübertragung nimmt die Beklagte jeweils im Einzelfall nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor. Dass der Kläger etwa für die von den Mitarbeitern S6, S7 und H2 übernommenen Aufgaben geeignet gewesen wäre und er hierfür die erforderlichen Erfahrungen mitgebracht hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten fehlen dem Kläger, der als Programmierer im Amt für Statistik und später als "Sachbearbeiter Organisation/DV-Einsatz" tätig geworden ist, die Voraussetzungen für die Übertragung ämterübergreifender Organisationsmaßnahmen. Über persönliche Erfahrungen aus anderen Ämtern verfügt der Kläger nicht. Insbesondere hat er keine besonderen Erfahrungen für die Durchführung herausgehobener Organisationsprojekte und keine Erfahrungen aus eigener Sachbearbeitung in möglichst mehreren Fachbereichen. Gerade weil die Beförderung der Mitarbeiter S6, S7 und H2 auf individuellen Gründen beruht, kann der Kläger sich auf eine betriebsübliche Entwicklung nicht berufen. Nicht ausreichend ist es nämlich, dass die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 , Rn. 13; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/

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VG 2001 Nr. 1, Rn. 30). Nach dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei den Beförderungen der Mitarbeiter S6, S7 und H2 um Einzelfallentscheidungen. Eine typische, immer wiederkehrende Beförderungsautomatik gibt es jedenfalls nicht. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er - ebenso wie die Mitarbeiter N1 und S2 und die Mitarbeiterin M2 - bei der Einführung von SAP ein bestimmtes Projekt gleitet hat. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten hat es sich bei diesem Projekt um das kleinste SAP-Teilmodul Anlagenbuchhaltung gehandelt. Diese projektbezogene Aufgabe entsprach nicht den Anforderungen einer höherwertigen Organisationsaufgabe, wie sie inzwischen den Mitarbeitern S7, H2 und S6 übertragen worden ist. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: https://openjur.de/u/449679.html ( https://oj.is/449679 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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