GO zulässig, aber unbegründet.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es die formelle Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung zu überprüfen und das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten und das Interesse des
teilig Betroffenen, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt regelmäßig weder ein öffentliches Interesse noch ein schützenswertes Interesse des Begünstigten am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Suspensivinteresse zu stellen. Je geringer die Erfolgsaussichten sind, umso gewichtiger müssen die Interessen des Antragstellers sein, um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Vgl. dazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 158 f. Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Unabhängig davon, ob es der vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurft hätte, hatte er im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, so dass eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Anhörung jedenfalls
träglich geheilt worden wäre. Zur Möglichkeit der
träglichen Heilung im gerichtlichen Verfahren Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 82.
GO ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dabei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. September 2009, - 5 B 1265/09 -, zitiert
juris, und vom 8. August 2008, - 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262 . Die von dem Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Begründungsanforderungen. Die Begründung des Antragsgegners setzt sich mit den gegenläufigen Interessen des Antragstellers an der umfassenden Nutzung seines Grundstücks auseinander, legt ein besonderes öffentliches Interesse am Erhalt des auf dem Grundstück vorkommenden Maculinea nausithous dar und bringt insgesamt zum Ausdruck, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Insbesondere wiederholt der Antragsgegner nicht lediglich die Argumente, die ihn bei Anordnung der Bewirtschaftungsvorgaben geleitet haben, sondern legt auch dar, welche spezifischen Gesichtspunkte aus seiner Sicht den Vollzug der angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen. In der Sache überwiegt
Auffassung der Kammer das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Anordnung der Bewirtschaftungsvorgaben offensichtlich rechtswidrig ist. Jedenfalls die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs losgelöste Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller Bewirtschaftungsvorgaben für sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Flurstück 000, Flur 0, Gemarkung F. ) gemacht werden, ist § 44 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Landwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an, soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist. Auf der hier in Rede stehenden Fläche des Antragstellers wurden wiederholt Vorkommen des Maculinea nausithous (Schwarzblauer Moorbläuling) festgestellt. Wie sich der Untersuchung von Herrn Prof. Dr. Egbert Brieskorn "Die Metapopulation von Maculinea nausithous auf dem Gebiet der Gemeinde Eitorf" vom Januar 2008 (BA 2 zu 14 K 5969/10) entnehmen lässt, wurden die Tagfalter bereits im Jahre 2000 bei Zählungen ehrenamtlicher Naturschützer und später im Rahmen einer Bestandserfassung im Sommer 2001 im Auftrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen auf der Fläche des Antragstellers (in der damaligen Kartierung als Fläche Nr. 13 bezeichnet)
gewiesen. Weitere Untersuchungen in der Folgezeit sowie die seit 2004 durch Herrn Professor Brieskorn durchgeführten Zählungen weisen jedes Jahr mehrere Exemplare des Maculinea nausithous auf der Fläche des Antragstellers
. Ausweislich der Daten des Tagfaltermonitorings der Jahre 2005 bis 2007 wurden in diesen Jahren auf der Fläche des Antragstellers (in der entsprechenden Kartierung als Fläche Nr. 21 bezeichnet) maximal zwischen 10 und 24 Exemplare pro Tag gezählt. Im Jahr 2000 belief sich die maximale Anzahl der pro Tag gesichteten Tagfalterexemplare auf
SchG handelt es sich bei dieser Schmetterlingsart
der Terminologie des BNatSchG um eine streng geschützte Art, die unter den Oberbegriff der besonders geschützten Art zu fassen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BNatSchG).
summarischer Prüfung kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Antragsteller gegen die Zugriffverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen hat.
SchG ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der streng geschützte Arten während der Fortpflanzungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt
SchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
den Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erstreckt sich die Flugzeit auf einen kurzen Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte August. In diesem Zeitraum nutzen die Falter die Blütenstände des Großen Wiesenknopfes als Nahrungsquelle und Rendezvousplatz. Dort erfolgt auch die Ablage der Eier in das Innere der frisch geöffneten Blütenköpfe. Bis Mitte September entwickeln sich die Raupen zunächst in den Blütenköpfen, um sich im
dem
Ablage und vor ihrem Herabfallen weggemäht werden. Diese Bewertung erscheint der Kammer
den vorstehenden Ausführungen zur Reproduktion des Maculinea nausithous ohne weiteres plausibel. Dementsprechend geben auch die Hinweise des LANUV NRW zu Schutz- und Pflegemaßnahmen für Flächen bis 200 m ü. NN u.a. ein Frühjahrsmahd vor dem 1. Juni und eine Sommermahd erst ab dem 15. September eines Jahres vor. Vorliegend hat der Antragsteller
derzeitigem Kenntnisstand seine Fläche wiederholt kurz vor Beginn bzw. während der Flugzeit des Maculinea nausithous gemäht, nämlich im Jahre 2005 und 2006 jeweils Ende Juni und im Jahre 2007 zwischen dem
derzeitiger Einschätzung zur Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Maculinea nausithous wirkten sich negativ auf die Population auf der Fläche des Antragstellers aus. Seit dem Jahr 2000, in dem noch maximal 30 Exemplare des Tagfalters auf der Fläche des Antragstellers gezählt werden konnte, ging diese Zahl in den Jahren 2005 und 2006 auf 10 bzw. 11 zurück. Die im Jahr 2007 gezählten 24 Exemplare wurden nur wenige Tage vor der Mahd Anfang August festgestellt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass durch die Mahd der Große Wiesenknopf, und damit die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Maculinea nausithous beschädigt worden ist. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob auch eine Zerstörung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bereits dann vorliegt, wenn durch die Mahd ein Großteil der Halme und Blüten des Großen Wiesenknopfes abgetrennt, aber die Pflanze als solche samt ihrer Wurzeln nicht dauerhaft von der Fläche des Antragstellers entfernt wird. Denn eine Mahd kurz vor oder während des Blütenstandes des Großen Wiesenknopfes führt jedenfalls dazu, dass die Reproduktionsstätten des Maculinea nausithous in der jeweiligen Fortpflanzungsphase nicht zur Verfügung stehen. Dieser Funktionsverlust ist jedenfalls als Beschädigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG anzusehen. Der Einwand des Antragstellers, er habe im Jahre 2009 keinen Maculinea nausithous auf seiner Fläche feststellen können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist bereits nicht sichergestellt, dass der Antragsteller, der
eigenen Angaben die Fläche in 2009 weder gemäht noch gewalzt haben will, die Fläche in einer Art und Weise abgegangen ist, die ein zuverlässiges Feststellen der Tagfalter gewährleistet. Zum anderen erfüllt die Fläche
den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin eine Brückenfunktion zwischen anderen Flächen, auf denen Vorkommen des Maculinea nausithous festgestellt worden ist. Selbst wenn im Jahr 2009 auf der Fläche des Antragstellers kein Exemplar hätte beobachtet werden können, ist damit nicht zugleich diese Brückenfunktion auch für die
folgenden Jahren beseitigt. Vielmehr ist - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren - davon auszugehen, dass die lokale Population des Maculinea nausithous nicht vollständig vernichtet worden ist und damit weiterhin die Funktion der Fläche des Antragstellers benötigt wird. Zugunsten des Antragstellers greift auch nicht die Freistellungsklausel des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, wonach die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, wenn sie den sich aus § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG ergebenden Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes und dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die landwirtschaftliche Bodennutzung des Antragstellers den genannten Anforderungen entspricht. Denn jedenfalls schließt § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG die Anwendbarkeit der Freistellungsklausel aus, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Art durch die Bewirtschaftung verschlechtert.
der Gesetzesbegründung liegt eine solche relevante Verschlechterung vor, wenn die Óberlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. Bundesrats-Drucksache 278/09, S. 221 f. Davon ist
Auffassung der Kammer hier auszugehen. Die lokale Population, worunter unter anderem ein markantes Schwerpunktvorkommen zu verstehen ist, so OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, Rn. 148, zitiert
juris, beschränkt sich hier nicht auf die Fläche des Antragstellers, sondern umfasst alle Exemplare auf den östlich und westlich der K18 gelegenen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde F. , auf denen der Maculinea nausithous vorkommt (Óbersicht auf Bl. 20 der BA 2 zu 14 K 5969/10). Durch die saisonale Zerstörung der Reproduktionsstätten auf der Fläche des Antragstellers vermindern sich die Fortpflanzungserfolge und damit die Óberlebenschancen des Tagfalters. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Brückenfunktion der streitgegenständlichen Fläche führt die Bewirtschaftung durch den Antragsteller auch deshalb zu einer Verschlechterung der lokalen Population, weil bei Wegfall des Areals der Fläche des Antragstellers die nördlich gelegene Fläche (als Fläche Nr. 22 bezeichnet), die aufgrund ihrer Größe und der auf ihr
gewiesenen Anzahl von Exemplaren des Maculinea nausithous einen erheblichen Bestandteil des Vorkommens des Tagfalters in der Gemeinde F. bildet, von den übrigen Flächen abgeschnitten würde. Hinzu kommt, dass bei den ohnehin rückläufigen Bestandzahlen mangels geeigneter Ausweichhabitate der Verlust eines bekannten Habitats die Verschlechterung der lokalen Population zur Folge hat. Etwas anderes gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) allenfalls dann, wenn aufgrund von Ausgleichmaßnahmen Ausweichhabitate geschaffen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 579 f., zitiert
juris, was hier nicht ersichtlich ist. Die Anordnung der Bewirtschaftungsvorgaben steht auch in Einklang mit der in § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG angeordneten Subsidiarität dieses Instruments. Die zuständige Behörde darf von der Möglichkeit der Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nur Gebrauch machen, soweit die Einhaltung der Zugriffsverbote nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist. Die bisher ergriffenen Maßnahmen des Antragsgegners haben nicht zu einer Änderung der für die streng geschützte Art
teiligen Bewirtschaftung geführt. So sind insbesondere Angebote des Verkaufs der Fläche an den Antragsgegner oder die Óbernahme in den Vertragsnaturschutz durch den Antragsteller abgelehnt worden. Auch die bereits mit Schreiben vom 15. April 2008 erteilten Hinweise, die Bewirtschaftung an die Fortpflanzungszyklen des Maculinea nausithous anzupassen, hat der Antragsteller in der Folgezeit missachtet. Schließlich wurde der Antragsteller auch umfassend - von verschiedenen Seiten - über das Vorkommen des Tagfalters und dessen Bedürfnisse aufgeklärt. Demgegenüber zeigte sich der Antragsteller
Aktenlage nicht willens, von seiner Art der Bewirtschaftung zugunsten des Schmetterlings abzuweichen. Vielmehr verdeutlichen die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Stellungnahmen und die unter dem
summarischer Prüfung bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Bewirtschaftungsvorgaben. Insbesondere erscheinen die mit der Einhaltung der Bewirtschaftungsvorgaben verbundenen Einschränkungen des Antragstellers bei der Nutzung seines Grundstücks zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller außerhalb des vorgegebenen Zeitraums vom 1. Juni bis 15. September eines Jahres die Mahd weiterhin möglich ist. Die Einschränkung in zeitlicher Hinsicht und
Art der Mahd ist angesichts des überragenden Schutzes der Population des Maculinea nausithous hinzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass
derzeitigem Stand nicht festgestellt werden kann, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, sind überwiegende Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, nicht ersichtlich. Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung ergibt sich bei summarischer Prüfung vielmehr ein Óberwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Bewirtschaftungsvorgaben. Die Fortsetzung der Bewirtschaftung der Fläche des Antragstellers innerhalb des Fortpflanzungszyklus des Tagfalters birgt die Gefahr irreversibler Schäden für die lokale Population. Ein dauerhafter Wegfall der Fläche des Antragstellers als Reproduktionsstätte minimiert den ohnehin bereits geringen Verbreitungsraum des Schmetterlings zusätzlich. Demgegenüber ist ein übersteigendes Suspensivinteresse des Antragstellers nicht ersichtlich. In diesem Jahr kann die Mahd wieder ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.