Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Eintragungen G, aG und B. Nachdem ihm vom Ordnungsamt der Beklagten vorgeworfen worden war, am 27.
(1989), § 14a Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Benutzung des Fußwegs in der Stichstraße lediglich die Ausübung des Gemeingebrauchs darstellt oder Teil des Straßenanliegergebrauchs ist, was voraussetzt, dass der Kläger gerade als Anlieger in spezifischer Weise darauf angewiesen ist. Es spricht allerdings jedenfalls dann alles dafür, die sichere fußläufige Erreichbarkeit eines an einer Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als Teil des Straßenanliegerrechts anzusehen, wenn der Erschließungsbeitrag auch für den Gehweg erhoben wurde. Es ist schon zweifelhaft, ob die jederzeitige ungehinderte Nutzung des Gehwegs hier überhaupt zum Straßenanliegergebrauch gehört. Denn der Umfang und die Intensität des Straßenanliegergebrauchs hängen u.a. von der das Grundstück prägenden Situation seiner Umgebung ab, und diese Prägung steht nicht ein für alle mal und überall gleichmäßig fest, sondern muss aus der jeweiligen Verkehrsüblichkeit gewonnen werden. Vgl. Fickert am angegebenen Ort (a.a.O.), § 14a Rdnr.
- Das Gehwegparken ist in der Stichstraße indes bereits seit langer Zeit üblich. Der Grund liegt darin, dass sie aufgrund ihres Sackgassen-Charakters und der weit überwiegend Wohnzwecken dienenden angrenzenden Bebauung den Charakter einer Anliegerfahrgasse hat, der durch die Anordnung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h noch verstärkt wird. Es kann jedoch offen bleiben, ob hier die Benutzung des an der Stichstraße verlaufenden Gehwegs zum Anliegergerbrauch gehört. Denn jedenfalls ist sowohl der Ausübung des Gemeingebrauchs als auch dem Straßenanliegergebrauch durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit eine Grenze gesetzt. Danach kann niemand beanspruchen, den Gemeingebrauch an jeder Stelle einer öffentlichen Straße jederzeit ausüben zu können. Das ist durch den erforderlichen Ausgleich gegenläufiger Interessen im Sinne einer Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs bedingt, der vor allem durch das Straßenverkehrsrecht geregelt wird. Darunter fällt auch das Verbot des Gehwegparkens. Der Schutz bei der Ausübung des Gemeingebrauchs findet deshalb seine Grenze darin, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden darf und der Mitgebrauch anderer nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird. Vgl. Fickert a.a.O., § 14 Rdnr. 13 m.w.N. Das gilt bereits nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 14a Abs. 1 StrWG NRW auch für den Straßenanliegergebrauch, weil dieser mit dem Gemeingebrauch von Personen, die keine Anlieger sind, in Einklang zu bringen ist und zu diesem Zweck eventuell gegenläufige Interessen zum Ausgleich gebracht werden müssen. Der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit verpflichtet auch zur Rücksichtnahme auf die anderen Anlieger. Vgl. Fickert a.a.O., § 14a Rdnr.
- So liegt der Fall hier, weil das Recht des Klägers, sein Grundstück auch zu Fuß gefahrlos erreichen zu können, mit den Interessen vieler Anlieger, Fahrzeuge in nicht allzu weiter Entfernung von ihren Grundstücken abstellen zu können, in jeweils möglichst schonender Weise zum Ausgleich zu bringen sind. Durch das Gehwegparken auf der Stichstraße wird der Kläger aber weder gefährdet noch von einer Nutzung des Gehwegs dauernd ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt. Der Kläger wird durch das Gehwegparken von der Benutzung des Gehwegs nicht dauernd, sondern lediglich zeitweise und darüber hinaus in unterschiedlichem örtlichen Ausmaß und Umfang ausgeschlossen. Die durch das Gehwegparken hervorgerufene zeitweise Be- und Verhinderung, den Gehweg zu nutzen, gefährdet ihn nicht und beeinträchtigt ihn auch nicht erheblich. Aufgrund des Charakters der Stichstraße als Anliegerfahrgasse und der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist es selbst in Anbetracht der von Norden kommenden oder nach Norden fahrenden Fahrrad- und Mofafahrer den Fußgängern ohne Gefährdung möglich, im Falle von durch Kraftfahrzeuge versperrten Gehwegbereichen die Fahrbahn zu benutzen. Eine Gefährdung ist auch nach Einschätzung der dazu berufenen Kreispolizeibehörde nicht anzunehmen. Der Einzelrichter musste bei der Anfahrt zum Ortstermin seinen Personenkraftwagen ebenfalls so lange auf der Fahrbahn halten, bis eine einen Kinderwagen führende Fußgängerin den Bereich der Fahrbahn passiert hatte. Dies führte weder zu Gefährdungen noch zu Unzuträglichkeiten. Eine erhöhte Geschwindigkeit aufgrund eines Einbiegens über die Zuwegung zur Schreinerei unmittelbar von der Kreisstraße und infolgedessen womöglich mangels Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist reine Spekulation seitens des Klägers, unmittelbar nach Einbiegen auf die Stichstraße schon fahrtechnisch nicht möglich und führte im weiteren Verlauf der Stichstraße wegen deren Óbersichtlichkeit zu keinen greifbaren Gefährdungen. Die selben Erwägungen gelten auch für gehbehinderte Personen wie den Kläger, weil er im Fall der durch die Vorbeifahrt eines Kraftfahrzeugs erzwungenen Benutzung der Fahrbahn ohne weiteres an einen der beiden Fahrbahnränder treten kann, ohne darauf angewiesen zu sein, den durch einen Bordstein bedingten Höhenunterschied zum Gehweg überwinden zu müssen. Im Grundsatz gelten die selben Erwägungen für den Fall, dass der Winterdienst durch die Anlieger auf dem Gehweg wegen dort parkender Kraftfahrzeuge nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. In diesem Fall ist aufgrund der Reinigungspflicht bis zur Mitte der Fahrbahn diese noch zu einem Teil benutzbar. Sollten die Anlieger auch diesbezüglich der Reinigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, behindert dies den gehbehinderten Kläger zwar; eine solche Benutzungsbehinderung wird aber nicht durch auf Gehwegen parkende Kraftfahrzeuge, sondern eben mangels ordnungsgemäßen Winterdienstes der Anlieger verursacht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger dann im Einzelfall womöglich sogar erheblich an der Benutzung des Gehwegs und der Fahrbahn behindert oder gehindert wird, wenn er zunächst auf einem geräumten Teil des Gehwegs geht, diesen aber wegen eines nichtgeräumten Teils verlassen und dabei einen Höhenunterschied bewältigen muss. Das selbe gilt für den umgekehrten Fall, wenn der Kläger einen geräumten Fahrbahnteil benutzt, mangels weiterer Begehbarkeit der Fahrbahn aber auf den höher gelegenen Gehsteig wechseln muss. Diese Fälle stellen jedoch deshalb rechtlich keine erhebliche Beeinträchtigung des Straßenanliegerrechts oder der Ausübung des Gemeingebrauchs für den Kläger dar, weil sie lediglich im Winter und auch dann nur selten auftreten. Umgekehrt würde aber eine völlige Unterbindung des Gehwegparkens das ungehinderte Fahren und Parken der meisten übrigen Anlieger auf der Stichstraße für den weitaus größten Teil des Jahres unmöglich machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das teilweise Parken auf dem Grünstreifen zwischen der Stichstraße und der Kreisstraße keine geeignete Alternative, weil dieses wegen der dort in Abständen stehenden Bäume, die zum Fahrbahnrand aber nur geringe Abstände um die 70 cm aufweisen, nicht auf der gesamten Länge der Stichstraße möglich ist und im Fall eines vor einem Baum nur zu einem geringen Teil auf dem Grünstreifen parkenden Fahrzeugs die restliche Fahrbahnbreite so verringert würde, dass die Durchfahrt breiterer Rettungsfahrzeuge mehr behindert würde als durch ein teilweises Gehwegparken unter Inanspruchnahme eines Teils der Fahrbahn. Beim bisherigen Gehwegparken wäre es Rettungsfahrzeugen nämlich notfalls möglich, noch einen Teil des Grünstreifens zur Durchfahrt zu benutzen, wohingegen bei einem Parken auf der anderen Fahrbahnseite unter teilweiser Inanspruchnahme des Grünstreifens Rettungsfahrzeuge womöglich teilweise mangels ausreichender Fahrbahnbreite den Gehweg mit in Anspruch nehmen und dabei den Bordstein überfahren müssten. Ebenso wenig ist der Kläger in seinen Rechten bezüglich der Ausfahrt von der Stichstraße Straße über die O.---straße auf die Kreisstraße nach Norden verletzt. Hier kann mangels spezifischer Erforderlichkeit für die Nutzung seines Grundstücks von vornherein nur der Gemeingebrauch betroffen sein. Unabhängig davon, ob die Beklagte bezüglich der Zuwegungssituation zur Kreisstraße (allein) zuständig ist, ist der Kläger jedenfalls bezüglich etwaiger größerer oder längerer Kraftfahrzeuge von Gewerbebetrieben nicht in seinen (eigenen) Rechten betroffen. Abgesehen davon, dass der Kläger derzeit kein Fahrzeug besitzt, mit dem er nur unter Schwierigkeiten von der Stichstraße auf die Kreisstraße nach Norden ausfahren kann, liegt aber auch keine Verletzung des Gemeingebrauchs vor. Für Personenkraftwagen ist es ohne weiteres und ohne Gefährdung des auf der Kreisstraße von Norden her kommenden Verkehrs möglich, von der Stichstraße über die O.---straße auf die Kreisstraße nach rechts, also nach Norden abzubiegen. Das hat die Rückfahrt des Einzelrichters vom Ortstermin mit seinem Kraftfahrzeug der Marke Opel-Zafira ergeben. Im Óbrigen können sowohl Personenkraftwagen als auch größere Kraftfahrzeuge aufgrund der im Einmündungsbereich der Stichstraße auf deren östlichen Seite angebrachten Sperrfläche in Form einer Nürnberger Schere, auf der das Parken verboten ist, ohne Probleme und Gefährdung des auf der O.---straße und auf der Kreisstraße fahrenden Gegenverkehrs über die O.---straße nach rechts auf die Kreisstraße abbiegen. Durch die Nürnberger Schere ist es Kraftfahrzeugführern nämlich möglich, noch auf der Stichstraße vor dem Abbiegen auf die O.---straße zwecks weiteren Abbiegens nach rechts auf die Kreisstraße nach links auf die Gegenseite der Stichstraße auszuscheren, um dadurch den Wendekreis zu vergrößern. Dabei führt das kurzzeitige Befahren der linken Seite der Stichstraße zu keinen greifbaren Gefährdungen, weil die Stichstraße zum einen übersichtlich ist und zum anderen von Kraftfahrzeugen nicht stark befahren wird. Das kurzzeitige Befahren der Gegenfahrbahn der O.---straße und der Kreisstraße führt ebenso wenig zu greifbaren Gefährdungen, weil der Verkehr auf der jeweils entfernter liegenden Fahrbahnseite nach Óberqueren der unmittelbar erreichten Fahrbahnseite auch für den Fall zu beachten ist, dass von der Stichstraße von Norden her kommend nach links auf die O.---straße oder von der O.---straße nach links auf die Kreisstraße abgebogen wird. Dass dies unmöglich oder nur unter Gefährdungen des Straßenverkehrs möglich wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und wäre im Óbrigen dadurch widerlegt, dass die Straßenverkehrsbehörde es nicht für nötig befunden hat, das Linksabbiegen von der Stichstraße auf die O.---straße und von der O.---straße auf die Kreisstraße durch entsprechende Beschilderung zu untersagen. Im Óbrigen hat die Kreispolizeibehörde bereits schriftlich mitgeteilt, dass es bislang in der Umgebung der Stichstraße zu keiner Verkehrsunfallauffälligkeit gekommen ist. Sollte es Kraftfahrzeugführern größerer Fahrzeuge dennoch nur unter Schwierigkeiten möglich sein, beim Abbiegen von der O.---straße auf die Kreisstraße nach rechts ausreichend zu überblicken, ob sich auf der Kreisstraße von Norden her Fahrzeuge nähern, die beim Abbiegen nach rechts auf die Kreisstraße unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn gefährdet werden könnten, ist es solchen Fahrern zuzumuten, von der Stichstraße zunächst nach links in die O.---straße abzubiegen, an einer geeigneten Stelle zu wenden und sodann an der Einmündung der O.---straße in die Kreisstraße so, nämlich im rechten Winkel zur Kreisstraße, zu halten, dass sich auf der Kreisstraße nähernde Fahrzeuge ohne Probleme im Blick sind. Der Kläger hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, an der Benutzung der Rampe zum Fußgängerüberweg über die Kreisstraße selbst gehindert zu sein. Allein eine - hier unterstellte - nicht DIN-gerechte Ausgestaltung verletzt ausschließlich objektives Recht, dessen Einhaltung der Kläger mangels detaillierter Darlegung einer Verletzung eigener Rechte, etwa in Form der Unmöglichkeit, den Óberweg selbst nutzen zu können, nicht geltend machen kann. Hat die Beklagte danach nicht nur keine (substantiiert geltend gemachte) Verletzung eigener Rechte des Klägers in ihr Ermessen einzustellen, sondern umgekehrt die gegenläufigen Interessen sämtlicher Anlieger bereits zu einem rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich gebracht, hat sie es in rechtlich zulässiger Weise unterlassen und abgelehnt, die Stichstraße als Einbahnstraße einzurichten, indem diese von ihrem nördlichen Wendeplatz aus mit der Kreisstraße verbunden wird. Dagegen sprechen zudem die von der Kreis-Straßenverkehrsbehörde vorgebrachten straßenverkehrsrechtlichen Sicherheitsbedenken in Form der durch die in der Nähe befindliche Autobahnüberfahrt eingeschränkten Sicht. Ebenso hat die Beklagte es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen und abgelehnt, den nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden, zugewucherten Wirtschaftsweg als Straßenverkehrsverbindung von der Stichstraße zum östlich gelegenen O1.---ring auszubauen. Das ergibt sich im Óbrigen bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, wonach niemand auf die Aufrechterhaltung des (aus einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße folgenden) Gemeingebrauchs einen Rechtsanspruch hat. Erst recht hat niemand einen Anspruch auf die Schaffung einer öffentlichen Straße. Ob, wann und wie die öffentliche Hand im Rahmen der Daseinsvorsorge der Vorhaltung öffentlicher Straßen nachkommt, unterliegt der alleinigen Entscheidung der staatlichen und kommunalen Organe. Jeder muss sich mit dem abfinden, was geboten wird. Der einfache Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einer tatsächlichen Grundlage, nämlich einer öffentlichen Straße fehlt. Vgl. Fickert a.a.O., § 14 Rdnr. 8 m.w.N. Aus diesem Grund hat der Kläger weder einen Anspruch auf Herstellung von Gehwegen an anderen Stellen noch ist er aufgrund deren Fehlens in seinen eigenen Rechten verletzt. Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es unterlassen hat und es grundsätzlich auch für die Zukunft ablehnt, gegen die ihre Kraftfahrzeuge auf den Gehwegen der Stichstraße, des Nordrings und der Straße " S. " parkenden Fahrer oder Halter mittels Bußgeldverfahren vorzugehen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende und in § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelte Opportunitätsgrundsatz, der dem verwaltungsrechtlichen Ermessen gleicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Vorgehen der Beklagten gegen das Gehwegparken in anderen Straßen geltend machen. Abgesehen davon, dass nicht der Kläger, sondern andere Kraftfahrzeugführer im Vergleich zu denjenigen, die ihr Fahrzeug teilweise auf dem Gehweg der Stichstraße, des Nordrings oder der Straße " S. " parken, ungleich behandelt werden, führt allein eine Ungleichbehandlung mangels Verletzung eigener materieller Rechte des Klägers nicht zu einem Anspruch auf Verfolgung Dritter. Die Berufung auf eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatzes vermag nicht den Nachweis zu ersetzen, dass eine nach seiner Meinung verletzte Norm des einfachen (Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstigen) Rechts ihm subjektive Rechte einräumt. Andernfalls würde auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, die Behörde verfahre bei einer anderen Person (objektiv) rechtswidrig, die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht werden können, obwohl ein solches Recht nicht existiert. Für Art. 3 Abs. 1 GG gilt nichts anderes als für das Verhältnis von Normen, die keine subjektiven Rechte vermitteln, zu Art. 2 Abs. 1 GG: Art. 3 Abs. 1 GG schafft ebenso wenig wie Art. 2 Abs. 1 GG die für eine gerichtliche Kontrolle unerlässliche rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der von ihm begehrten Maßnahme; Art. 3 Abs. 1 GG setzt vielmehr ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG voraus, dass sich eine solche Beziehung aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 02.07.1979 - 7 B 139.79 -, abgedruckt in: Das Öffentliche Recht (DÖV) 1979,
- Geht die Beklagte gegen Dritte nicht vor, würden diese anderenfalls entweder - anders als vorliegend der Kläger - in eigenen subjektiven Rechten verletzt, oder die dritten Personen werden trotz rechtswidriger Handlungen nicht belangt. Wird der Kläger aber - wie hier - nicht in eigenen Rechten verletzt, erwirbt er durch eine solche nachsichtige Behandlung Dritter durch die Beklagte kein eigenes Recht; insoweit haben diese Dritten einfach "Glück gehabt". Soweit - was hier offen bleiben kann - Dritte gegenüber anderen Kraftfahrzeugführern zu Unrecht anders behandelt werden, betrifft das allein das Verhältnis zwischen den Dritten, den anderen Fahrern und der Beklagten; der Kläger kann daraus nichts für sich herleiten. Es ist nicht Aufgabe - und Recht - des Klägers, für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Verkehrsrechts in seiner Gemeinde zu sorgen. Entsprechendes gilt für die Einhaltung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn ein Bürger meint, dass er selbst durch eine Verwaltungsbehörde benachteiligt worden ist, kann er im Rahmen der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen; er kann jedoch nicht verlangen, dass ein anderer gemäß objektivem Recht benachteiligt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1996 - 4 B 188.96 -, zitiert nach Juris. Das gilt erst recht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Wegen des allein öffentlichen, also Allgemein-Interesses an der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren hat niemand einen subjektiven Anspruch auf ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung dritter Personen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/449798.html ( https://oj.is/449798 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.