seinen Angaben aus Karsaf in der Provinz Niniwe. Der Kläger reiste im November 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er Schäfer gewesen sei. Araber hätten ihm regelmäßig Schafe gestohlen, und die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Zwar habe man einmal mutmaßliche Diebe inhaftiert, diese hätten ihn jedoch bedroht, so dass er die Anzeige zurückgezogen habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2011 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote
G) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht. Der Kläger hat am
G vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einem Asylanspruch des Kläger steht die Einreise auf dem Landweg entgegen, vgl. § 26 a Abs. 1 AsylVfG. Diesbezüglich folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, zudem liegen in seiner Person keine Abschiebungsverbote
G vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich
VfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Óberzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 . Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen -
Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene
fluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
G kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung
Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
RL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Óbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Óbergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 .
diesen Maßstäben hat der Kläger den Irak auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund seines yezidischen Glaubens verlassen. Yeziden unterliegen im Irak keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Zwar finden landesweit im Irak erhebliche Óbergriffe auf Yeziden statt. Andererseits kann aus der ermittelten Anschlagsdichte derzeit nicht auf eine Verfolgungsgefahr für jeden einzelnen Yeziden geschlossen werden. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Die Zahl der Yeziden liegt
eigenen Angaben ca. bei 200.000 Menschen. Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom
zuweisen ist. Bei einer Relation von 800 Toten zu einer Bevölkerung von 200.000 Yeziden sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit (bei weitem) nicht erfüllt. Die genannte Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, wonach jedes Mitglied der yezidischen Religionsgemeinschaft verfolgt wird, nicht zu. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
der Erkenntnislage der Kammer sind solche schwerwiegenden Eingriffe nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten. Die Kurdistan Regionalregierung, die zumindest defacto die Kontrolle über den Distrikt Sindjar hat, setzt vielmehr ihre Politik fort, die yezidische Religion als die ursprüngliche Religion aller Kurden zu propagieren. Mehrere yezidische Feiertage wurden zu offiziellen Ferien erklärt. Auch wenn die religiösen yezidischen Feste nur eingeschränkt begangen werden konnten, war es z.B. im Oktober 2009 möglich, dass mehr als 4.000 Yeziden aus dem Sindjar
Lalisch reisten, um dort das Fest der Versammlung zu feiern. Vgl. EZKS, Auskunft an VG München vom
G. Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom
G hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor.
G ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15
dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06 .A -, a.a.O., m.w.N. Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Insgesamt lässt sich vielmehr von einer Verbesserung der Sicherheitslage sprechen. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat
gelassen.
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. Besonders gefährdet sind
wie vor Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, Mitglieder politischer Parteien, Mitarbeiter von Medien und freie Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 23; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, Seite 3; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der konfessionsbezogenen Anschläge und Óbergriffe seit 2008 stark abgenommen. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 18. Im Jahr 2006 gab es
Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer 2009 (etwa ca. 4.680 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. Vgl. VG München, Urteil vom
langen Verhandlungen am
G sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkretindividuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot
G zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06 .A -, a.a.O. Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist
den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10 .A -, juris. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 34 f. Dafür dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnten, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/449915.html ( https://oj.is/449915 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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