Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Januar 2011 verkündete Ur-teil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin verteilt gewerblich Prospektwerbung von Unternehmen an Haushalte im Münsterland und auch in Hamm. Die Beklagte vertreibt in Hamm, Ahlen, Beckum und Soest zweimal wöchentlich erscheinende kostenlose Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil. Die Anzeigenblätter werden zusammen mit lose eingelegten Werbeprospekten an die Haushalte verteilt. Die Verteilung erfolgt auch in Briefkästen, an denen sich Aufkleber mit dem Hinweis darauf befinden, dass Prospektwerbung unerwünscht sei. Die Beklagte verteilte außerdem vor einiger Zeit an Haushalte Aufkleber mit dem Aufdruck "Stadt-Anzeiger + Wochenblatt ja - Werbung NEIN" (vgl. Bl.11). Die Klägerin sah in diesen Vorgehensweisen einen Wettbewerbsverstoß. Sie ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2010 (Bl.19 ff.) erfolglos abmahnen. Mit der Klage hat sie Unterlassung der Verteilung der Anzeigenblätter zusammen mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit Sperrvermerk betreffend den Einwurf von Werbeprospekten, Unterlassung der Verteilung des oben beschriebenen Aufklebers und die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 900,-- € begehrt. Sie hat gemeint, mit der Verteilung der Werbeprospekte als Beilage zu dem Gratisblatt werde das vom Verbraucher ausgesprochene Verbot des Einwurfs solcher Prospekte in dessen Briefkasten umgangen. Da die Beilagen gegenüber den eigentlichen Anzeigenblättern mit ihrem redaktionellen Teil ein erhebliches Übergewicht hätten, dienten die Anzeigenblätter quasi nur als eine Art von Umschlag für die Werbeprospekte, um den Sperrvermerk umgehen zu können. Die Briefkasteninhaber hätten durch die entsprechenden Aufkleber den Sperrvermerk bereits ausreichend und dauerhaft bekundet. Sie müssten ihn nicht für solche Eventualitäten noch einmal gesondert dokumentieren. Über den Sperrvermerk setze sich die Beklagte einfach hinweg und verschaffe sich durch die darin zu sehende unzulässige Belästigung der Verbraucher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Das könne sie, die Klägerin, als Mitbewerberin um so weniger hinnehmen, als die Beklagte bei ihren gemeinsamen Auftraggebern den falschen Eindruck erwecke, sie habe ein Konzept gefunden, um das ansonsten unbedingt zu beachtende Werbeverbot in zulässiger Weise umgehen zu können. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Abonnements-Zeitungen vergleichen, in denen zulässigerweise auch Werbeprospekte als Beilage enthalten seien. Ein Zeitungsabonnent könne aufgrund des Vertragsverhältnisses in seinem Sinne auf die Verlage einwirken oder zumindest das Abonnement kündigen. Eine solche Möglichkeit besitze der Briefkasteninhaber bei der Zustellung der kostenlosen Anzeigenblätter dagegen nicht. Selbst wenn also die Anzeigenblätter als solche möglicherweise in einen gesperrten Briefkasten eingeworfen werden dürften, müssten jedenfalls die losen Werbeprospekte vorher entfernt werden, was ohne Weiteres möglich und zumutbar sei. Durch die Verteilung des Aufklebers verschaffe sich die Beklagte eine Möglichkeit, die von ihr ersonnene Umgehung des Sperrvermerks zu besiegeln. Außerdem versuche sie auf diese Weise aktiv, Prospektverteilungsgesellschaften wie sie, die Klägerin, durch die angesprochene Differenzierung des Sperrvermerks vom Markt zu drängen. In diesem schwerwiegenden Eingriff in den Markt sei eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat behauptet, ihre Anzeigenblätter und die darin befindlichen losen Werbebeilagen seien ein einheitliches Produkt und würden auch vom Empfänger als ein solches verstanden. Der Empfänger könne entscheiden, ob er den Einwurf der Blätter ganz oder gar nicht wünsche. Entweder nehme er wegen des redaktionellen, ihn insbesondere über die örtlichen Gegebenheiten ausführlich informierenden Teils die erkennbar zur Finanzierung dienenden Anzeigen und Beilagen in Kauf oder er sperre sich wegen der unerwünschten Werbung gegen die Zustellung des Anzeigenblattes insgesamt. Dafür brauche er nur den Sperrvermerk entsprechend deutlich zu formulieren. Die allgemeine Erklärung, dass der Einwurf von Prospektwerbung unerwünscht sei, beziehe sich auch dann nicht auf ein Anzeigenblatt, wenn es eingelegte Werbebeilagen enthalte. Dem entspreche es auch, dass sie in den vielen Jahren, in denen sie ihre entsprechend gestalteten Anzeigenblätter in Briefkästen mit einem allgemeinen Sperrvermerk in Bezug auf Werbung einwerfe, nur eine einzige Beschwerde eines empörten Empfängers erhalten habe, der sie jetzt auch gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehme. Die Beklagte hat behauptet, den beanstandeten Aufkleber bereits seit vielen Jahren nicht mehr verteilt zu haben. Sie hat sich im Hinblick auf diesen angeblichen Wettbewerbsverstoß auf Verjährung berufen. Wenn sich immer noch das eine oder andere der früher verteilten Exemplare auf Briefkästen befände, könne sie darauf nicht einwirken. Die damalige Verteilung sei aber auch nicht wettbewerbswidrig gewesen. Dem Empfänger werde durch den Aufkleber nur die eigene freie Entscheidung ermöglicht, dass er grundsätzlich zwar keine Werbung aber doch ihre Anzeigeblätter erhalten wolle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Einlegen von Anzeigenblättern mit losen Werbeprospekten in Briefkästen von Verbrauchern, die mit einem Sperrvermerk im Hinblick auf den Einwurf von Werbeprospekten versehen seien, keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 UWG darstelle. Briefkastenwerbung sei grundsätzlich zulässig, solange kein entgegenstehender Wille des Briefkasteninhabers zum Ausdruck gebracht werde. Da das Verständnis des Begriffs "Werbung" unterschiedlich sein könne, sei es Sache des den Sperrvermerk erklärenden Verbrauchers, seinen entgegen stehenden Willen eindeutig zu formulieren. Insbesondere besage ein Sperrvermerk, der nur den Einwurf von Werbeprospekten betreffe, nicht zugleich, dass auch der Einwurf von Gratisblättern mit redaktionellem Teil unerwünscht sei. Da allgemein bekannt sei, dass kostenlose Blätter solcher Art ausschließlich über die Werbung mit Anzeigen oder mit entsprechenden Beilagen finanziert werden, müsse der am Erwerb des kostenlosen Anzeigenblattes interessierte Briefkasteninhaber entscheiden, ob er des Produkts wegen Werbung hinnehmen oder auf den Erhalt des Produkts ganz verzichten wolle. Diese Wahl könne auch durch die einfache Erklärung, dass auch die Verteilung des Anzeigenblattes nicht gewünscht werde, getroffen werden. Durch das Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Verteilung der losen Werbebeilagen könnten sich zwar Wettbewerbsnachteile für das Dienstleistungsangebot der Klägerin ergeben. Das sei aber Folge zulässigen Wettbewerbs und stelle keine unzulässige Marktverdrängung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar. Eine gezielte Behinderung im Sinne dieser Vorschrift sei auch nicht in der Verteilung des von der Klägerin beanstandeten Aufklebers zu sehen. Abfangen und Abwerben von Kunden sei im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG nur unlauter, wenn der Kunde unzumutbar belästigt oder unangemessen unsachlich beeinflusst werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verteilung des Aufklebers leiste die Beklagte dem Verbraucher nur eine Entscheidungshilfe, auch wenn sich die Entscheidung gegen die Klägerin richten könnte. Ob der Verbraucher von dem Hilfsangebot Gebrauch mache, sei seine freie Entscheidung. Für eine unlautere Einwirkung auf den Kunden liege kein Anhaltspunkt vor. Da die Abmahnung mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigt gewesen sei, könnten im Hinblick auf diese auch keine Kosten erstattet verlangt werden. Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält das beanstandete Verhalten nach wie vor für wettbewerbswidrig und meint, das Landgericht habe das besondere Problem dieses Falles nicht erkannt. Es gehe nämlich überhaupt nicht um die Frage, ob ein Anzeigenblatt wegen der darin enthaltenen Werbeanzeigen als unerwünschte Werbung einzustufen sei, sondern um die Frage, ob die Übermittlung loser Werbebeilagen zusammen mit einem Gratisblatt gegen den unbedingt zu beachtenden Willen des betroffenen Verbrauchers unzulässig sei. Im Rahmen der Beantwortung der entscheidenden Frage habe das Landgericht angenommen, der Verbraucher, der einen Sperrvermerk mit dem Wortlaut "Keine Werbung" angebracht habe, müsse trotz dieser deutlichen Willensbekundung noch zusätzlich deutlich machen, dass er auch einen in ein Anzeigenblatt eingelegten Werbeprospekt nicht wünsche. Wieso der Verbraucher aber ungeachtet des im europäischen Recht geltenden besonderen Verbraucherschutzes das Risiko dafür tragen sollte, dass seine allgemein gehaltene Formulierung in dieser Zweifelsfrage nicht für ausreichend gehalten werden könnte, sei nicht erkennbar. Das schützenswerte Interesse des Verbrauchers, keine unerwünschte Werbung zu erhalten, müsse höher eingeschätzt werden als das wirtschaftliche Interesse der Verleger der Anzeigenblätter, mit diesen zusätzlich lose Werbeprospekte zu verteilen. In diesem Rahmen sei es den Verlegern von Anzeigenblättern im Hinblick auf die im Verhältnis geringe Zahl von Werbeverweigerern insbesondere auch möglich und zumutbar, die losen Werbeprospekte aus den Anzeigenblättern entnehmen zu lassen. Aus den schon erstinstanzlich vorgetragenen Gründen könnten sich die Anzeigenblätter im Hinblick auf solche Werbebeilagen auch nicht mit Abonnementszeitungen vergleichen. Die Klägerin meint, im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2 habe das Landgericht sich nicht ausreichend mit der Frage der unzulässigen Marktverdrängung auseinander gesetzt. Es gehe dabei um die Verteilung eines Aufklebers, der "JA" zum eigenen Produkt und "NEIN" zu den Produkten der Wettbewerber sage. Da der Aufkleber gratis verteilt werde und der Verbraucher sich keine Gedanken über die dortige Aussage mache, erkenne er nicht, dass er zugleich mit dem im Vordergrund stehenden Sperrvermerk "Werbung NEIN" die Verteilung von losen Werbeprospekten in Anzeigenblättern in seinen Briefkasten ermögliche. Dass es bei den Aufklebern nicht um eine echte Entscheidungshilfe für die Verbraucher gehe, mache schon deren optische Gestaltung deutlich. Das "ja" zum Stadtanzeiger und Wochenblatt werde untergeordnet, quasi als nur als Rahmen für das Werbeverbot dargestellt. Der Sperrvermerk entfalte ein solches Übergewicht, dass es dem Verbraucher mit der Verwendung eines solchen Aufklebers allein darum gehe, dem Einwurf von Werbung in seinen Briefkasten zu widersprechen. Die Konsequenz, dass Prospektwerbung in den Anzeigenblättern zugleich ausdrücklich erlaubt werde, mache er sich nicht deutlich. Die Beklagte habe die Aufkleber in der Erkenntnis verteilt, dass sich bei drohenden Sperrvermerken durch eine solche Aufforderung zum Einwurf der Anzeigenblätter die sichere Möglichkeit biete, "legal" weiterhin lose Werbeprospekte in die Briefkästen einlegen zu können. Sie sei mit dieser erweiterten Möglichkeit, Werbung auch in Briefkästen mit Sperrvermerk zu platzieren, auch an Kunden der Klägerin herangetreten, um diese für sich zu gewinnen. Aus dieser Sicht habe gerade die Verteilung der Aufkleber einen marktverdrängenden Charakter. Sie gehe zu Lasten der Verbraucher, die eigentlich keine losen Werbeprospekte in ihren Haushalten wünschten. Erstmals behauptet die Klägerin, dass die Beklagte bei der damaligen Verteilung der Aufkleber einen X unter den Empfängern der Aufkleber ausgelost habe, die die Aufkleber an ihrem Briefkasten angebracht hätten. Das sei ihren Geschäftsführern erst zwischenzeitlich zu Ohren gekommen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs kostenlose Anzeigenblätter zusammen mit losen Werbeprospekten in die Briefkästen von Verbrauchern einzulegen und/oder einlegen zu lassen, die mit einem, dem Einwurf von Werbeprospekten widersprechenden Sperrvermerk versehen sind, 2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aufkleber in in Verkehr zu bringen, bzw. an Haushalte von Verbrauchern zu verteilen und/oder verteilen zu lassen, die die Aussage "Stadt-Anzeiger + Wochenblatt ja WERBUNG NEIN" beinhalten. II. der Klägerin die im vorliegenden Verfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung durch Rechtsanwalt Y zu ersetzen, mithin an die Klägerin 900.00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Vorsorglich bestreitet sie, dass die Anbringung des Aufklebers durch ein Gewinnspiel gefördert worden sein soll. II. Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht noch der zusätzlich verfolgte Zahlungsanspruch. 1) Der Unterlassungsantrag zu I. 1 ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird schon im Antrag klargestellt, dass es nicht um die Einlegung der Anzeigenblätter als solche in Briefkästen der Verbraucher geht, auf denen darauf hingewiesen wird, dass Werbung unerwünscht sei, sondern um die Einlegung von kostenlosen Anzeigenblättern zusammen mit losen Werbeprospekten in solche gesperrten Briefkästen. 2) Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Einlegung von Anzeigenblättern mit losen Werbebeilagen in gesperrte Briefkästen steht der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG wegen einer unzumutbaren Belästigung von Verbrauchern durch die Beklagte nicht zu. Diese hat gegenüber Verbrauchern nämlich nicht hartnäckig Briefkastenwerbung betrieben, die diese erkennbar nicht wünschten.
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