Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat zur Sache Folgendes festgestellt: „Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler aus N. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008 mit seinem auf ihn zugelassenen blauen LKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, und sammelte Schrott ein. Am 19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich U, um Schrott zu sammeln. Der Zeuge X befand sich zu dieser Zeit vor dem I-Weg in U, in dem er dem N2 u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das „Bimmeln" des Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit seinem LKW vorbeikam; an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr rechts auf der Straße vor dem I-Weg und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer - nicht mehr genau feststellbaren - Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der N2 dort geparkte PKW VW Fox. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge X reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und LKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW warf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es nicht über die Seitenwand flog, sondern von außen gegen die Seitenwand der Ladefläche prallte und von dort zurückflog und gegen die A-Säule des geparkten PKW VW Fox der Zeugin N1 fiel und den PKW beschädigte. Es entstand eine sichtbare Eindellung im unteren Bereich der A-Säule des PKW. Die Reparatur des Schadens kostete ohne Mehrwertsteuer rund 1.890,-- €. Der Angeklagte hatte mitbekommen, dass durch seinen Fehlwurf das geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Er hob die Blechplatte vom Boden auf und warf sie auf den LKW. Er kümmerte sich nicht weiter um den Schaden, sondern beendete seine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, und stieg in seinen LKW mit dem Bemerken zum Zeugen X, er müsse sofort weg, er käme aber wieder. Er fuhr sodann davon, ohne allerdings zum Unfallort zurückzukehren. Der Zeuge X, dem das Verhalten des Angeklagten verdächtig vorkam, notierte sich das Kennzeichen des anfahrenden LKW sofort in seinem Handy. Der sodann von ihm informierte Zeuge N rief die Polizei. Deren Fahndung im Umkreis blieb ergebnislos. Aufgrund des Kennzeichens konnte der Angeklagte aber als Halter ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte und die Versicherung des LKW sind durch rechtskräftiges Zivilurteil des Amtsgerichts Jülich vom 15.04.2009 u.a. zur Zahlung von 2.600,84 € Schadensersatz an Frau N2 wegen ihres beschädigten PKW verurteilt worden. Die Versicherung hat den Schaden inzwischen beglichen.“ Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht an dem I-Weg in U gewesen und habe demgemäß dort auch keinen Schrott aufgeladen, hat die Strafkammer insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen X für widerlegt angesehen. Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil: „Ungeachtet dieser Feststellungen zur Sache muss der Angeklagte jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. „Unfall im Straßenverkehr" im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemein verwendeter Definition ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem - nicht völlig belanglosen - Schaden führt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das schädigende Ereignis mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang steht (Fischer, StGB, § 142 Rdn. 9 m.w.N.). Dies ist verneint worden bei Beschädigen eines geparkten PKW durch Gegenstände, die von einem daneben geparkten LKW beim Be- oder Entladen herabfallen (Beschluss des AG Tiergarten vom 16.07.2008, NJW 2008, 3728 ; Fischer, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall hat sich bei der Beschädigung des PKW der Zeugin N kein verkehrstypisches Schadensrisiko, insbesondere des Fahrzeugs des Angeklagten, unmittelbar realisiert, der Schadenseintritt stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Verkehrs. Es genügt hierbei kein irgendwie verkehrsbezogener Zusammenhang. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass unter Straßenverkehr auch der ruhende Verkehr fällt. Die Kammer würde auch wie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1969, NJW 1969, 1726 ) das Beschädigen eines geparkten PKW durch das Herunterklappen der Bordwand eines stehenden LKW unter die Vorschrift des § 142 StGB fassen, weil insoweit noch ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Gefahren des LKW - vergleichbar mit dem Öffnen der Wagentür - herzustellen ist. Ebenso wäre wohl zu entscheiden, wenn ein Teil der - nicht ordnungsgemäß befestigten - Ladung von einem LKW fällt und hierdurch ein Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Teil der Ladung vom LKW des Angeklagten gefallen. Die Blechplatte ist nach Aussage des Zeugen X - entgegen der Annahme im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft - nie auf die Ladefläche des LKW gelangt - und dort etwa von einer nicht sachgerecht befestigten Ladung abgerutscht. Vielmehr ist das Blech, weil der Angeklagte es nicht hoch genug warf bzw. ihm das Blech aus der Hand rutschte, gegen die äußere Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW geprallt. Insoweit hat sich aber nicht eine spezifische Gefahr des Straßenverkehrs, insbesondere des LKW, realisiert, sondern eine Unachtsamkeit des auf dem Bürgersteig stehenden Angeklagten. Der Fall ist daher eher derjenigen - vom OLG Stuttgart (a.a.O.) kurz erörterten - Fallgestaltung dass einem neben der Straße an einem Neubau arbeitenden Handwerker der Hammer aus der Hand rutscht und gegen einen geparkten PKW fällt. Vorliegend kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Blech dem Angeklagten unmittelbar aus der Hand rutscht und gegen den PKW prallt oder ob es erst außen gegen die Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW fällt. Eine Ausdehnung des § 142 StGB auf den hier in Rede stehenden Fall würde zu einer vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr gedeckten Ausuferung des Tatbestandes führen. Das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des „Unfalls im Straßenverkehr" (BGH, Urteil v. 15.11.2001 - 4 StR 233/01 , zitiert nach juris, Rdn. 7).“ Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus, das Landgericht sei in seiner rechtlichen Würdigung der Urteilsfeststellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen eines „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB nicht gegeben seien. Der Verteidiger hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zwar genügen die Urteilsgründe den formalen Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung. Darin werden - auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung - die für erwiesenen gehaltenen Tatsachen geschildert und dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 267 Rn. 34). Die Rechtsausführungen der Strafkammer halten rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung des Pkw um einen „Unfall im Straßenverkehr”, wie ihn § 142 Abs. 1 StGB voraussetzt.
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