Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 25 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistungen für Geschäfts- und Privatkunden. Die Klägerinnen sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Download in Internettauschbörsen (Filesharing) und anderen Internetdiensten, die Zugang zu Internettauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 15.02.2010 forderten sie die Beklagte auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, etwa in dem die Beklagte ihren Kunden den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse ... zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klägerinnen behaupten, sie seien als Tonträgerhersteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 - 21 d. A.) aufgeführten Musikstücken der Künstler Depeche Mode aus dem Album „H“ (Klägerin zu 1), Michael Jackson aus dem Album „X“ (Klägerin zu 2), Silbermond aus dem Album „Y“ (Klägerin zu 2), Sportfreunde Stiller aus dem Album „T“ (Klägerin zu 3), Rosenstolz aus dem Album „S“ (Klägerin zu 3) und A aus dem Album "B" (Klägerin zu 4). Sie seien durch entsprechende P+C-Vermerke als Rechteinhaber auf den jeweiligen im Handel erhältlichen Tonträgern ausgewiesen. Bei dem P&C-Vermerk auf dem Album “H” zugunsten der Gesellschaft “F Ltd.“ handele es sich um eine Schwestergesellschaft der Klägerin zu 1), die ihr Repertoire in den Konzern eingebracht habe. Auf die Ausführungen der Klägerinnen auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 bis 21 d. A.) sowie auf die Seiten 31 bis 34 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 13.12.2010 (Bl. 219 bis 222) nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die Klägerinnen behaupten, dass unter der Internetadresse (URL) http://anonym1 und der IP-Adresse ... eines der größten, ausschließlich deutschsprachigen Internetportale („Z“) für die Vermittlung von illegalen Downloads von Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien betrieben werde. Die Seite sei neben der Internetadresse http://anonym1 auch über die URL http://www.anonym1 und http://anonym2 sowie diverse Umleitungsdienste erreichbar. Der Internetdienst „Z“ unterhalte und pflege einen umfangreichen Index von mehreren tausend editierten Links zu geschützten Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien in Filesharing-Netzwerken. Die Nutzer des Dienstes „Z“ müssten den jeweiligen Link nur noch anklicken, wodurch automatisch eine zuvor installierte Client-Software für das eDonkey-Netzwerk (beispielsweise eMule) gestartet und mit dem Download der angeforderten Datei auf den eigenen Computer begonnen werde. Dabei würden auf der Seite nur solche Links veröffentlicht, deren Inhalt zuvor verifiziert, also von einzelnen Teilnehmern wissentlich redaktionell aufgearbeitet worden sei. Die Nutzer könnten so sicher sein, dass sie keine falsch benannten Dateien oder defekte Dateien herunterladen würden. Die Popularität des Dienstes entspreche dem größten deutschen Internetportals für legale Musikdownloads, www.anonym3. Im Januar 2010 seien Ermittler im Auftrag der Klägerinnen darauf aufmerksam geworden, dass Audiodateien mit den Musikstücken aus den vorstehend genannten Musikalben über einen von der Beklagten in Köln vermittelten Zugang abrufbar gewesen seien (Anlagen K 9 bis K 14). Bemühungen, den in Russland ansässigen Host-Service-Provider zur Sperrung des Z-Dienstes zu veranlassen, seien erfolglos geblieben. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte sei als Störer verpflichtet, den Zugang ihrer Kunden zum Internetdienst „Z“ zu sperren. Da sie ihren Kunden den Zugang zu diesem Dienst ermögliche, trage sie zur Verletzung der geschützten Rechte der Klägerinnen bei und hafte daher als Störer im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Beklagten sei es sowohl technisch als auch rechtlich möglich, den Zugang der Kunden zu dem Z-Dienst durch eine DNS- und/oder IP-Adressen-Sperre zu verhindern. Eine DNS-Sperre gewährleiste, dass ein Nutzer bei Eingabe des Domain Namens (z.B. www.anonym1) die dazugehörige IP-Adresse nicht erhielte; die Sperrung der IP-Adresse bewirke, dass diese durch Kunden der Beklagten nicht mehr aufgerufen werden könnte. Da es allerdings nicht ungewöhnlich für Dienste wie „anonym1“ sei, ihre IP-Adressen ständig zu ändern oder neue URL zu schaffen, um Gerichtsentscheidungen zu umgehen, wäre es erforderlich, die Liste der zu blockierenden URL und/oder IP-Adressen von Zeit zu Zeit nach Bedarf auf den neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen. Selbst wenn die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 97 Abs. 1 UrhG nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftbar sei, sei bei der Auslegung der nationalen Vorschrift Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen. Danach seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler, deren Dienst von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genützt würden, sicher zu stellen. Dies treffe auch die Dienste eines Internetzugangsproviders zu, so dass sich nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch gegen die Beklagte ergäbe. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu rechtsverletzenden Inhalten des Internetdiensts „anonym1“ und hilfsweise - für den Fall der Erledigung der Hauptsache, wenn der Internetdienst während des Rechtsstreit aufhöre zu existieren - die Feststellung, dass die Beklage zu einer entsprechenden Unterlassung verpflichtet war. Die Klägerinnen beantragen, 1. der Beklagten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu je € 250. 000, 00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten - zu verbieten, ihren DSL-Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit sie über den gegenwärtig „Z" genannten Internet-Dienst abrufbar sind, wie dies über die URLs http://anonym1, http://www.anonym1, und http://anonym2 geschieht, welche sich der IP-Adresse ... bedienen, und zwar: zu der Album-Veröffentlichung XXX bestehend aus: zu der Album-Veröffentlichung XXXX bestehend aus: Disc 1 Disc 2 zu der Album-Veröffentlichung XXXXX bestehend aus: zu der Album- Veröffentlichung von: XXXXXX bestehend aus: Disc 1 1. Disc 2 1. 2. . 9. . 10. . 11. . zu der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX bestehend aus: zu der Album-Veröffentlichung XXXXXXXX bestehend aus: und wie geschehen: · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXX 2. ferner hilfsweise, für den Fall der Erledigung der Hauptsache: festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, es zu unterlassen, ihren DSL-Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, soweit sie über den damals „Z " genannten Internet-Dienst abrufbar waren, wie über die URLs http://anonym1, http://www.anonym1, und http://anonym2 geschehen, welche sich der IP-Adresse ... bediente, und zwar: zu der Album-Veröffentlichung XXXXXXXX bestehend aus: zu der Album-Veröffentlichung XXXXXXXX bestehend aus: Disc 1 Disc 2 zu der Album-Veröffentlichung XXXXXXXX bestehend aus: zu der Album- Veröffentlichung von: XXXXXXXXX bestehend aus: Disc 1 1. Disc 2 1 2. 9. 10 11. zu der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX bestehend aus: 1. zu der Album-Veröffentlichung XXXXXXX bestehend aus: und wie geschehen: · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXX, über den Link: XXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXX, , über den Link: · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXX · im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link: XXXXXXXX Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei als Internetzugangsprovider nicht als Störer für die vermeintliche Rechtsverletzung in Form der Vervielfältigung bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens auf Drittseiten verantwortlich. Allein der Zugang zum Internet ermögliche noch nicht eine illegale Nutzung von Drittinhalten. Vielmehr handele es sich um eine technisch neutrale Dienstleistung der Beklagten. Nichts anderes folge auch aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, wonach eine Haftung von Providern ausgeschlossen sei, wenn sich seine Tätigkeit auf einen technischen Vorgang beschränke. Die Beklagte halte im Übrigen eine Infrastruktur für die Umsetzung der von der Klägerin dargelegten Sperrmaßnahmen nicht vor. Ein solches System einzurichten sei kostenintensiv und zweitaufwendig; installierte Sperren könnten sowohl durch Nutzer als auch Anbieter mit Leichtigkeit umgangen werden. Die Beklagte sei daher technisch nicht in der Lage, einem etwaigen Verbot nachzukommen. Selbst wenn die beantragte Sperre von Internetseiten zwar nicht technisch unmöglich sei, so sei sie jedenfalls rechtlich nicht geboten. Die Sperrung einer Internetseite stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit der Kunden dar, die ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig sei. Dies zeige sich etwa daran, dass durch das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) eine derartige Gesetzesgrundlage geschaffen worden sei; zugleich sei in § 7 Abs. 2 ZugErschG außerdem klargestellt worden, dass zivilrechtliche Ansprüche auf Umsetzung von Sperrungen ausgeschlossen seien. Dies folge auch aus der Begründung des Zugangserschwerungsgesetzes ( BT-Drucks.16/13411 ; S. 14), wonach aus der Errichtung gesetzlicher Sperrlisten nicht der Schluss gezogen werden dürfe, dass Zugangsvermittler auch im Hinblick auf Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zur Errichtung solcher Sperren zivilrechtlich verpflichtet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen können von der Beklagten nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung beanspruchen, Dritten den Zugang zu den im Klageantrag näher bezeichneten Internetseiten zu vermitteln. Ob die Klägerinnen als Tonträgerhersteller an den verfahrensgegenständlichen Musikstücken gemäß § 85 UrhG aktiv legitimiert sind, kann dahin stehen. Denn die Beklagte ist nicht als Störer im Sinne des §§ 97 Abs. 1, 16 , 19 a UrhG für die von ihren Kunden begangenen Rechtsverletzungen auf der Internetseite „anonym1“ verantwortlich. 1. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH NJW 2010, 2061 , 2062 - Sommer unseres Lebens m. w. N.). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers für Handlungen Dritter eine Verletzung ihm obliegender Prüfpflichten voraus (BGH a. a. O.). Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969 , 970 f. - Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708 , 711 - Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten als Internetzugangsanbieter für die Rechtsverletzungen Dritter aus. Denn eine Haftung der Beklagten kommt schon aufgrund grundsätzlicher rechtlicher Erwägungen nicht in Betracht.
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