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AG Menden, Urteil vom 17. August 2011 - Az. 4 C 140/11

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Elektroheizkörper (Plattenform, weiß, 3 davon zur Wandbefestigung und 2 weitere mit an der Unterseite angebrachten Rollen versehen) sowie 2 kleinere

fruchtlosem Ablauf vorgenannter Frist an den Kläger ersatzweise 4000,00 EUR zu zahlen. Darüberhinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

einem Streitwert von 4000,00 EUR. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5100,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Menden vom 16.8.2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 57/08 Eigentümer des Hausgrundstückes S1 in O1 geworden. Grundlage der Versteigerung war das Wertgutachten des sachverständigen Zeugen SV1 vom 20.4.2009. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass die Hausbesitzung, die aus einem Altbau und mehreren Anbauten besteht und keinen Gasanschluss hat, weder über eine gemeinsame zentrale Heizungsanlage noch über zentrale Etagenheizungsanlagen verfügt, sondern im Vorderhaus mittels eines Kohleofens, im Anbau mit den streitgegenständlichen Elektroheizgeräten und im Bad wie auch im WC mit entsprechenden weiteren Elektroheizgeräten beheizt wurde. Der Beklagte war vorheriger Eigentümer der Grundbesitzung und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens. Er hat die Grundbesitzung

der Versteigerung erst zum 31.12.2010 geräumt und dabei die hier streitgegenständlichen Elektroheizkörper ausgebaut und mitgenommen. Unstreitig beträgt der Zeitwert der streitgegenständlichen Elektrogeräte 4000 EUR. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Elektrogeräten handele es sich lediglich um mobile Einrichtungsgegenstände, welche nicht als Zubehör oder Bestandteile der Hausbesitzung anzusehen seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie den Inhalt der beigezogenen Zwangsversteigerungsakte des Amtsgerichts Menden, Aktenzeichen: 2 K 57/08, verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Lichtbilder in der vorgenannten Akte sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen SV

  1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  2. 2011 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat als Eigentümer gegen den Beklagten als Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der 5 Elektroheizkörper und der 2 weiteren Elektroheizgeräte gemäß § 985 BGB. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Heizgeräte bei seinem Auszug unstreitig demontiert und mitgenommen und sie seitdem in seinem Besitz. Eigentümer dieser Elektroheizgeräte ist jedoch der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren am 16.8.2010 geworden. Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteigerer durch den Zuschlag alle Gegenstände, auf welche sich die Zwangsversteigerung erstreckt.

§ 20Abs.

2 ZVG umfasst die Beschlagnahme die Gegenstände, welche gemäß §§ 1113 ff. BGB von der Hypothek erfasst werden.

§ 1120BGB sind dies die Bestandteile des Grundstücks.

Was Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind, ist in den §§ 94 , 95 BGB geregelt.

§ 94Abs.

2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes - und damit gemäß Abs. 1 zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks - die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt sind zunächst alle Sachen, ohne die

der Verkehrsauffassung das Gebäude als Bauwerk noch nicht fertiggestellt ist, was sich nicht nur

technischen Gesichtspunkten, sondern anhand einer natürlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Umstände des Einzelfalls bestimmt. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die Sache zur Fertigstellung des Bauwerks als solchem erforderlich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Sache erst

träglich eingefügt worden oder fest mit dem Gebäude verbunden ist, sofern die Verbindung nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB erfolgt. (Vergleiche allgemein: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2011, § 94 BGB, Rn. 16 ff.; Staudinger, BGB Neubearbeitung 2004, § 94 Rn. 24 ff.) So hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21.5.1953 ( NJW 1953, 1180 ) ausgeführt: „ … dass jedenfalls

der in Norddeutschland geltenden Verkehrsanschauung ein fertiges Wohnhaus mit einer vollständigen Beheizungsanlage in den Zimmern und einer Kochgelegenheit in der Küche versehen sein muss. Die Heizungsanlage und die Kochgelegenheit müssen so beschaffen sein, dass die Mieter sie ohne weitere Einbauten oder Zusatzgeräte mit den erforderlichen Heizmitteln in Betrieb setzen können. In einem für Ofenheizung bestimmten Gebäude müssen Öfen aufgestellt sein. In einem mit Heizung versehenen Gebäude müssen auch die Heizkörper angeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Öfen jederzeit angeschlossen werden können oder dass Heizkörper, die katalogmäßig zu beziehen sind, von den Mietern oder einem Erwerber des Grundstücks ohne größere Schwierigkeiten

träglich eingebaut werden können.

der Verkehrsanschauung in Norddeutschland ist ein Haus, in dem Öfen oder die für die Heizung nötigen Heizkörper und Küchenherde fehlen, unfertig. … Unerheblich ist es schließlich, welcher Art die Heizungsanlage in dem einzelnen Gebäude ist, ob das Gebäude mit Ofenheizung, Heizung, Gas- oder elektrischer Heizung ausgestattet ist. Die jeweils verwandte Heizungsanlage und die jeweils in der Küche aufgestellte Kochgelegenheit ist wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. " An dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich bis heute nichts geändert. So ist in dem Urteil vom 13.3.1970 ( NJW 1970, 895 ) beispielsweise noch ausgeführt worden: "... und daher auch Heizkörper … ungeachtet ihrer leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes sind …“ und dies auch hinsichtlich einer

träglich in ein Altgebäude eingebauten Anlage gilt. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze kann vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass die hier streitgegenständlichen Elektroheizgeräte wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit des Grundstückes im Sinne des § 94 BGB waren und mit Erlass des Zuschlagbeschlusses in das Eigentum des Klägers übergegangen sind. Ein Enthaftungstatbestand durch vorherige Entfernung gemäß § 1121 BGB ist nicht gegeben.

den Ausführungen des sachverständigen Zeugen SV1 wie auch des Inhalts seines Wertgutachtens verfügt das Hausgrundstück nicht über einen Anschluss an das öffentliche Gasnetz. Der Frostschutz wie auch die darüber hinausgehende Beheizung des Gebäudes erfolgte im Vorderhaus durch einen einzeln stehenden Kohleofen, in den Anbauten hingegen durch die hier streitgegenständlichen einzelnen elektrischen Flächenheizkörper (wie früher eine zimmerweise Beheizung mittels einzelner Öfen) und im Bad und im WC durch die in solchen Räumlichkeiten typischerweise verwendeten kleineren Elektroheizgeräte. Erkennbar dienten die Geräte nicht zusätzlichen Heizzwecken, sondern dienten dem Frostschutz und der grundlegenden Beheizung des Wohnhauses, denn dies konnte der Kohleofen im Vorderhaus allein nicht sicherstellen. Unschädlich ist demgegenüber die Tatsache der späteren Einfügung wie auch der leichten Lösbarkeit und Austauschbarkeit der einzelnen Geräte. Soweit der Zeuge in seinem Wertgutachten ausgeführt hatte, dass die Kosten für den Einbau einer kompletten Heizungsanlage über die Normalherstellungskosten beim Ausstattungsstandard "einfach" berücksichtigt wurden, hat er bei seiner Vernehmung erläutert, dass für die Einstufung in einen "mittleren" Ausstattungsstandard eine zentrale Heizungsanlage bzw. eine zentrale Etagenheizungsanlage vorausgesetzt wird und er wegen Fehlens einer solchen zentralen Anlage die Herabstufung vorgenommen hat. Weiter hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass aufgrund des allgemeinen schlechten Zustandes der Baulichkeit und der weiteren Umstände das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Elektroheizkörper möglicherweise keinen Einfluss auf seine Bewertung genommen hat. Unabhängig davon, ob nun der Wert der Elektroheizkörper in die Wertberechnung des Sachverständigen eingeflossen ist oder nicht, hängt davon die rechtliche Einordnung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 BGB nicht ab. Da dem Beklagten ein Rechtsetzungsbesitz im Sinne des § 986 BGB nicht allzu steht, kann er der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe der streitgegenständlichen Sachen verlangen. Die Fristbestimmung folgt aus § 255 er ZPO.

fruchtlosem Fristablauf steht er dem Kläger gemäß §§ 989 ff. BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von unstreitigen 4000 EUR zu. Unter Schadensersatzund Verzugsgesichtspunkten folgte zugleich der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/450409.html Kommentare

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