Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.756,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt,
§ 7Abs. 4 BUrl
G.
- Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. a. Dem Kläger standen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 12 Urlaubstage zu. Diese sind dem Kläger abzugelten. b. Der Kläger hatte zuletzt unstreitig Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Gemäß der vertraglichen Absprache wurde dem Kläger für das Jahr 2010 ein weiterer Tag gutgeschrieben, da er sich an Fronleichnam am 03.06.2010 auf einer Geschäftsreise befand. c. Dem Kläger standen aus dem Jahr 2009 zudem noch 8 Tage Resturlaub zu. Soweit die Beklagte die Höhe des Resturlaubs aus dem Jahr 2009 mit Nichtwissen bestreitet, so ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Dieser Urlaub ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. aa. Der Urlaub wurde bei der T. regelmäßig über das erste Quartal des Folgejahres hinaus übertragen. Diese vertragliche Gestaltung setzte sich anschließend auch im Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten fort. Im Einzelnen: (1.) Nach der erfolgten Beweisaufnahme ist die Kammer im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Urlaub bei der T. regelmäßig über das erste Quartal des Folgejahres hinaus übertragen wurde. Dies geschah auch unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Insoweit hat der frühere Geschäftsführer der T. im Rahmen der Vernehmung bestätigt, dass die Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer nicht an das jeweilige Kalenderjahr gebunden waren. Die Urlaubsansprüche wurden vielmehr unabhängig von weiteren Voraussetzungen auf das Folgejahr übertragen und laufend fortgeschrieben, ohne in der Folgezeit zu verfallen. Ein entsprechender Anspruch für die Zukunft ergab sich so zumindest aufgrund einer betrieblichen Übung bei der T.. (2.) Der Anspruch auf Übertragung des Urlaubs über das erste Quartal des Folgejahres hinaus aufgrund einer bestehenden betrieblichen Übung setzte sich auch in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis fort. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Jedenfalls sollten gemäß des Schreibens des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.09.2008 (Bl. 35 d.A.) die Regelungen zwischen dem Kläger und I., dem ehemaligen Geschäftsführer der T., bestehen bleiben. Dies schließt nach Überzeugung der Kammer auch Ansprüche ein, die aufgrund einer bei der T. bestehenden betrieblichen Übung begründet waren, auch wenn diese in dem undatierten Schreiben des I. über die mit dem Kläger geltenden Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die Kammer hat das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten gemäß §§ 133 , 157 BGB ausgelegt. Insoweit enthält die Bezugnahme auf vertragliche Regelungen bereits dem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen. Denn das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten bezieht sich nach seinem Wortlaut bereits nicht lediglich auf die schriftlich fixierten Vertragsbedingungen, sondern verweist generell auf bestehende Regelungen. Somit sollten alle bisherigen vertraglichen Regelungen, mit Ausnahme der neuen Vergütungsregelung, unverändert weiterbestehen. d. Insgesamt ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe von 39 Tagen. Dem Kläger sind 27 Tage gewährt worden. Im Rahmen der Berechnung der abzugeltenden 12 Urlaubstage ergibt sich der klageweise geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.756,28 € brutto.
- Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW erloschen. Die Anwendbarkeit des Tarifvertrages kann insoweit als wahr unterstellt werden. Der Kläger hat die Ausschlussfrist gewahrt. a. Gemäß § 15 Nr. 2 des MTV sind Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats durch Klage geltend zu machen. Die Klage ist bei Gericht am 28.10.2010 und somit binnen eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangen und der Beklagten zeitnah gemäß § 167 ZPO zugestellt worden. II. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 3.712,50 €
§ 611BGB i
Vm den vertraglichen Regelungen.
- Gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen stand dem Kläger für jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu, zahlbar mit dem Novembergehalt (Bl. 34 d.A.). Weitere vertragliche Regelungen bestehen in dieser Hinsicht nicht, zusätzliche mündliche Absprachen werden von beiden Parteien nicht vorgetragen. a. Die Frage, ob einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf anteilige Zahlung eines Weihnachtsgeldes zusteht, wenn dieser im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Hierbei müssen die betreffenden vertraglichen Regelungen gemäß §§ 133 , 157 BGB ausgelegt werden. aa. Grundsätzlich werden Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter zeitanteilig verdient, so dass eine anteilige Zahlung im Austrittsjahr in Betracht kommt (BAG vom 13.06.1991). Soll mit einer Sondervergütung allein die Betriebstreue belohnt werden, so scheidet ein anteiliger Anspruch unter Umständen aus, wenn dass Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nicht mehr besteht (BAG vom 07.11.1991). Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich dabei vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 ; BAG vom 16.03.1994 - 10 AZR 669/92 ). (1.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes zusteht. Im Einzelnen: Allein der Wortlaut des Begriffs Weihnachtsgeld lässt im vorliegenden Fall keine Rückschlüsse darauf zu, ob wesentliches Zweckelement der Sonderzuwendung die Betriebstreue des Arbeitnehmers darstellt. Es kommt hierdurch nämlich nicht ausreichend zum Ausdruck, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung für einen Anspruch ist (vgl. BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 ). Die Bezeichnung als Weihnachtsgeld kann daher allenfalls ein Indiz darstellen (BAG vom 13.06.1991 - 6 AZR 421/89 ). Das Fehlen weiterer Anspruchsvoraussetzungen spricht hier jedoch eindeutig gegen ein Zweckelement der Belohnung der Betriebstreue. Das Weihnachtsgeld ist zwar mit dem Novembergehalt zahlbar. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Fälligkeitsabrede. Eine Stichtagsregelung, nach der zu einem gewissen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss, ist damit gerade nicht vereinbart. Die vertraglichen Regelungen sehen auch keinen Rückzahlungsvorbehalt vor, der dann eingreifen würde, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zahlung der Sonderzuwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden würde. Sind zusätzliche Voraussetzungen, für den Anspruch einer Sonderzuwendung nicht vereinbart, so spricht dies nach Überzeugung der Kammer abschließend entscheidend dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird (vgl. BAG vom 19.04.1995 - 10 AZR 49/94 ).
- Der Anspruch ist nicht gemäß § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW erloschen. Insoweit wird auf Ziff. I.
- verwiesen.
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.237,50 €
§ 628Abs.
2 BGB. Ein Auflösungsverschulden der Beklagten liegt nicht vor. a. § 626 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden des anderen Vertragsteils mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes iSv § 626 Abs. 1 BGB voraus (BAG 26.07.2001; BAG 08.08.2002). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. aa. Der Kläger trägt insbesondere nicht vor, in welchem Zusammenhang die von ihm behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt seine sollen. Der Kammer ist daher auch keine Prüfung dahingehend möglich, ob die Aussagen wie in der vom Kläger vorgebrachten Art und Weise verstanden werden mussten. Der Kläger wird in dieser Hinsicht bereits seiner Darlegungslast nicht gerecht. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund den Beweisantritt des Klägers nicht berücksichtigt. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Tantiemenzahlungen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 20.214,46 €
§ 611BGB i
Vm den vertraglichen Regelungen.
- In Höhe von 4.000,00 € brutto ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Tantieme für das Geschäftsjahr 2008 gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. a. Nach unstreitigem Vortrag wurde zum 01.10.2008 das gesamte Anlagevermögen der T. von der Beklagten übernommen und in diesem Zusammenhang die bestehenden Arbeitsverhältnisse fortgeführt. Mithin liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vor. Die Beklagte ist damit in die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten und haftet als Rechtsnachfolgerin gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB für etwaige Forderungen des Klägers. b. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist die Kammer im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowohl den Anspruch des Klägers auf Abrechnung, als auch auf Zahlung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2008 anteilig bis zum 30.09.2008 bereits erfüllt hat. So hat der Zeuge T. ausgesagt, dass eine Zwischenbilanz aufgestellt und die anteilige Tantiemenberechnung durch den Steuerberater der Rechtsvorgängerin wie üblich aufgrund einer Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt wurde. Der so berechnete Betrag wurde dann auf 4.000 € aufgerundet, in der Korrekturabrechnung vom 03.08.2009 ausgewiesen und an den Kläger überwiesen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht.
- Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Geschäftsjahr
- a. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht die Jahresbilanz der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Berechnung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2008 zugrundezulegen. aa. Die Tantieme ist als Gewinnbeteiligung Vergütungsbestandteil, der das laufende Arbeitsentgelt ergänzt und in einem Austauschverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht (BAG vom 03.05.2006 - 10 AZR 310/05 ; BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 ). Schon dem Sinn und Zweck einer Tantieme entspricht es, sie nur auf Zeiten zu beziehen, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet und somit seinen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers erbracht hat (vgl. LAG München vom 26.01.2005 - 10 Sa 752/04 ). Soweit die Parteien keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen haben, so ist es nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der bisherigen Arbeitgeber als Betriebsveräußerer, nur die Zeit bis zum Betriebsübergang auf den Betriebserwerber für die Berechnung der Tantieme zugrundelegt. Es steht insoweit im Ermessen des Betriebsveräußerers, wenn er im Zeitpunkt des Betriebsübergangs eine Zwischenbilanz erstellt, und die anteilige Berechnung der Tantieme aufgrund dieser Zwischenbilanz vornimmt (vgl. LAG München vom 26.01.2005 - 10 Sa 752/04 ). bb. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat im Zeitpunkt des Betriebsübergangs eine Zwischenbilanz erstellt. Auf dieser Grundlage wurde die Berechnung der anteiligen Tantieme des Klägers für das Geschäftsjahr 2008 durchgeführt. Soweit der Kläger weitere Ansprüche auf eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2008 für sich beansprucht, so ist hierfür die Bilanz der Beklagten maßgeblich. Dieses Ergebnis erscheint auch nicht treuwidrig oder unbillig. Soweit die vertragliche Regelung generell auf die Bilanz des Unternehmens verweist, so hat der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf eine Tantieme auch Verluste zu tragen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang stehen, unabhängig davon, ob er auf diese geschäftliche Entwicklung Einfluss nehmen konnte oder nicht. b. Unstreitig hat die Beklagte für das verbleibende Geschäftsjahr 2008 keinen Gewinn erwirtschaftet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer restlichen Tantieme scheidet vor diesem Hintergrund aus. Die Parteien haben auch keine Zahlung einer Mindesttantieme vereinbart, die unabhängig von dem Geschäftsergebnis gezahlt wurde.
- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Geschäftsjahr
- a. Die Handelsbilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 weist keinen Gewinn aus. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der Verlustvortrag aus dem Vorjahr im Geschäftsjahr 2009 berücksichtigt werden. aa. Die Kammer geht davon aus, dass mangels anderweitiger vertraglicher Absprachen hinsichtlich der Berechnung der Tantieme in analoger Anwendung des § 86 Abs. 2 AktG a.F. der Verlustvortrag des Vorjahres berücksichtigt werden kann (vgl. LAG Niedersachsen vom 06.02.2006 - 17 Sa 1109/05 ; MüArbR/Krause § 58 Rn. 46). Ausweislich der Handelsbilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (Bl. 131 d.A.) ergab sich unter Berücksichtigung des Verlustvortrages in Höhe von 45.496,79 € kein Gewinn der Beklagten für dieses Geschäftsjahr. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Tantieme scheidet vor diesem Hintergrund aus. IV. Die hilfsweise erhobene Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen nicht vor.
- § 254 ZPO lässt entgegen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, die Angabe der Leistung erst nach Rechnungslegung zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass der Kläger ohne die Erteilung der geforderten Auskünfte die nähere Bestimmung nicht vornehmen kann (vgl. BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 ). a. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Kläger mit seiner bezifferten Zahlungsklage in Widerspruch zu der hilfsweise erhobenen Stufenklage gesetzt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage enthält zumindest implizit die Behauptung, dass der Kläger nicht zur Berechnung der Tantieme für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 ohne entsprechende Auskunft der Beklagten in der Lage sei. Diese Behauptung hat der Kläger mit seiner bezifferten Zahlungsklage, die dieselben Zahlungsansprüche wie die Stufenklage betrifft, selbst widerlegt. V. Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Als Streitwert hat die Kammer die Höhe der Zahlungsanträge zugrundegelegt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage wurde mit dem einfachen Hilfswert des § 23 RVG bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Voit RichterAusgefertigt: Kampmann, Reg.-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: http://openjur.de/u/450426.html Kommentare
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