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LG Köln, Urteil vom 9. August 2011 - Az. 81 O 42/11

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben w

§ 14Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Marken

G wegen Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähigen im Inland bekannten Marke scheidet ebenfalls aus. Es sprechen angesichts der von der Klägerin dargelegten Zahlen zu Benutzungsumfang und Werbeerträgen gute Gründe für eine Annahme einer bekannten Marke, sei es allein schon über den Wortbestandteil, sei es als Wort-/Bildmarke. Allerdings kann auf Grundlage des Klägervortrags die Beurteilung nicht hinreichend sicher vorgenommen werden. Es geht nämlich bei der Beurteilung der Bekanntheit nicht darum, absolute Zugriffszahlung und Umsatz sowie Ertrag zu berücksichtigen. Es kommt vielmehr auf die Bekanntheit an. Hierzu ist erforderlich, zunächst die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen und sodann den Grad der Bekanntheit der Marke in diesen Verkehrskreisen anzugeben. Sichere Rückschlüsse aus der Zahl der Zugriffe auf die Domain der Klägerin sind deshalb nicht möglich, weil es bei den Zugriffen Vielfachnutzer geben wird. Ein verlässlicher Rückschluss auf die Gesamtzahl unterschiedlicher Nutzer ist hier nicht möglich. Daher vermag sich die Klägerin nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu berufen. b. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise bei Annahme einer Benutzungsmarke. 3. a.

§ 15Abs. 2, 4 Marken

G wegen Nutzung eines ähnlichen Unternehmenszeichens, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen, scheidet im Ergebnis aus den zu Ziffer 1 dargelegten Gründen aus. Zwar steht dem Anspruch nicht entgegen, dass "Anonym" nur einen Ausschnitt des Firmennamens und damit der vollständigen Unternehmenbezeichnung der Klägerin ausmacht. Allerdings können auch Firmenschlagworte für sich genommen Gegenstand der Verwechslungsprüfung sein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, Rdnr. 46). Bei der Annahme von Verwechslungsgefahr ist indes Branchennähe zwischen den Beteiligten erforderlich. Wie schon zur Dienstleistungsähnlichkeit unter Ziffer 1a ausgeführt, sind die angebotenen Dienstleistungen vollständig unterschiedlich. Von Branchennähe kann daher keine Rede sein. Auch in einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Kennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung sowie der Zeichenähnlichkeit kann daher eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden. b.

§ 15Abs. 3, 4 Marken

G wegen Nutzung einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Annahme einer Bekanntheit unterliegt den schon zu Ziffer 2 ausgeführten Bedenken. Hinzu tritt, dass die Bezeichnung gerade als Unternehmensbezeichnung bekannt sein muss. Hierfür bedarf es weitergehender Ausführungen, wenn - wie hier - die Domain und den Webseiten eine markenmäßige Kennzeichnungsfunktion beikommt.

  1. a. Der Anspruch auf Unterlassung folgt indes aus §§ 3 , 4 Nr. 10, 8 UWG. Der Anspruch tritt nicht hinter markenrechtliche Ansprüche zurück. Grundsätzlich verdrängen markenrechtliche Ansprüche zwar wettbewerbliche Ansprüche (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, Rdnr. 133). Dies gilt aber nur für den Bereich der Zuordnungsverwirrung, während eine Wettbewerbswidrigkeit aus anderen Gesichtspunkten, insbesondere Behinderungswettbewerb, beachtlich bleibt. Der Beklagte nimmt durch die Einrichtung der Domain mit dem Ziel der Umleitung von Verbrauchern auf Angebote von Krankenversicherungen geschäftliche Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG vor. Die Einrichtung einer Tippfehlerdomain ist zudem geeignet, einen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen, da dies gerade darauf abzielt, Nutzer von der Webseite des Mitbewerbers auf die eigene Webseite umzuleiten. Anderenfalls wäre es dem Beklagten kaum gelungen, eine entgeltliche Umleitungsfunktion einzurichten. Hierauf zielt das Geschäftsmodell gerade ab. Zwar sind die Parteien - wie zur Dienstleistungs- und Branchenähnlichkeit schon dargelegt - keine Mitbewerber bezogen auf die unter den Domains angebotenen Dienstleistungen. Wettbewerb kann aber auch im Zugang zu den Internetnutzern liegen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 134). So liegt es gerade in den Fällen der Tippfehlerdomain, da es darum geht, Kunden von der eigentlichen angesteuerten Domain umzuleiten. Es geht dem Inhaber der Tippfehlerdomain gerade um die Kunden des Inhabers der nachgeahmten Domain. Der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG, gezielte Behinderung, ist erfüllt. Als Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten zu verstehen (BGH GRUR 2001, 1062 - Mitwohnzentrale.de; Köhler, UWG, § 4 Rdnr. 10.6 m.w.N.). Eine solche Beeinträchtigung bezogen auf die Klägerin ist darin zu sehen, dass Verbraucher von der eigentlich angesteuerten Domain der Klägerin bei irrtümlich fehlerhafter Domaineingabe über die Domain des Beklagten bewusst auf die Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet werden. Schon hierin liegt eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin, und zwar auch dann, wenn die Verbraucher im Anschluss unter korrekter Domaineingabe auf die Seite der Klägerin gelangen. Solche aus Sicht des Verbrauchers „Fehlleitungen“ können nämlich zu Verärgerungen führen, die wiederum der Klägerin angelastet werden, da nicht jedem Verbraucher der Grund für die Umleitung klar ist oder wird. Dass der Beklagte sein Geschäftsmodell zielgerichtet eingerichtet hat, ist schon dargelegt. Der Gesichtspunkt des Beklagten, die Unterlassung führe zu einem Schlechthinverbot, das nicht verlangt werden könne, verfängt nicht. Der Beklagte müsste hierfür zumindest dartun, in welchem inhaltlichen Kontext er ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain hat, obwohl diese in behindernder Weise Kunden von der Domain der Klägerin ableitet. Ein solches berechtigtes Interesse ist auch nicht ersichtlich, so dass der Unterlassungsanspruch einschränkungslos auszusprechen ist. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Verjährung oder Verwirkung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verjährung gilt, dass die Einrichtung der Domain als Störungszustand andauert bzw. bis innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit angedauert hat. In einem solchen Fall tritt auch für Zeiträume, die an sich länger als 6 Monate zurückliegen, die Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 UWG nicht ein. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Als tatbestandliche Anknüpfung kommt in Betracht, dass der Klägerin die Tippfehlerdomain des Beklagten schon Ende 2004 bekannt war und eine entsprechende Abmahnung aussprach, der Beklagte Anfang 2005 eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgab und die Sache sodann nicht weiterverfolgt wurde. Eine Verwirkung wäre zu erwägen, wenn die Klägerin die eingeschränkte Unterlassungserklärung angenommen und damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die Domainverwendung wie sie von dem Beklagten sodann praktiziert wurde, billigte. Eine Annahmeerklärung der Klägerin ist indes nicht dargelegt, so dass der Anspruch der Klägerin im Raum stehen blieb. Der seither verstrichene Zeitablauf genügt für die Annahme einer Verwirkung nur, wenn sich der Beklagte im Vertrauen auf die Zulässigkeit seines Handelns hierauf eingerichtet hat. Solche dem Vertrauensschutz unterfallende Maßnahmen des Beklagten sind indes nicht erkennbar. Der Beklagte hat seine Domain vielmehr unverändert fortgenutzt, ohne zusätzliche Investitionen oder Leistungen zu erbringen. Folge des Anspruchs ist gemäß § 8 UWG der Anspruch auf Unterlassung. b. Ein Anspruch aus §§ 3 , 5 , 8 UWG wegen Täuschung der Verbraucher über Inhaberschaft und Angebot der Domain „www.anonym1.de“ tritt im Umfang der markenrechtlichen Ansprüche zurück (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, Rdnr. 133).
  2. Zudem steht der Klägerin

§§ 12, 823 , 1004 (analog) BGB wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin zu.

Die Bezeichnung "Anonym" ist wie bereits dargelegt Namensbestandteil (als Schlagwort) der Klägerin, und zwar wegen der Domainnutzung der prägende Bestandteil. An diesen Namen legt sich die Beklagte durch ihre Domainnutzung bewusst an. Hierin liegt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin, die die Klägerin unterbinden kann (vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 44 ; LG Stuttgart MMR 2009, 271 ).

  1. Der Anspruch ist zudem als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die zielgerichtete Nutzung einer Tippfehlerdomain stellt einen unmittelbaren auf den Betrieb der Klägerin bezogenen Eingriff dar, der nicht gerechtfertigt ist und den die Klägerin daher verhindern kann (vgl. auch LG Stuttgart a.a.O.). Ob daneben auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB besteht, kann dahin stehen, da insoweit jedenfalls Anspruchskonkurrenz mit dem Anspruch aus § 823 BGB besteht. III. Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gegenüber der E eG folgt aus §§ 3 , 4 Nr. 10, 8 UWG, 823 Abs. 1, 1004 (auch) i.Vm. 12 BGB. Es handelt sich um den der Klägerin zustehenden Beseitigungsanspruch des wettbewerbswidrigen Zustands. Dieser kann nur durch Einwilligung in die Löschung der Domain beseitigt werden (vgl. Köhler, a.a.O. § 4, Rdnr. 10.97). IV.
  2. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus dem wettbewerblichen Verstoß in Verbindung mit §§ 9 UWG, 823 Abs. 1 BGB und § 256 ZPO. Im Hinblick auf die Einrede der Verjährung ist die Schadensersatzpflicht gemäß § 11 UWG (vgl. auch Köhler, UWG, § 11, Rdnr. 1.8) aber auf den unverjährten Zeitraum vor Klageerhebung, also auf die Zeit ab dem 25.09.2010 zu beschränken (Klageeingang 25.03.2011). Auch wenn die Klägerin keine Kenntnis von dem genauen Schaden hat, sind ihr die für den Schadensersatzanspruch und die infolge der Umleitung von Verbrauchern maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, so dass der Feststellungsanspruch entsprechend zu beschränken ist.
  3. Dem vorgelagert ist der aus § 242 BGB herzuleitende Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Im Hinblick auf den zu Ziff. I erörterten BGH-Beschluss ( GRUR 2011, 521 - TÜV) richtet sich die Kostenentscheidung nach den Obsiegen und Unterliegen der unterschiedlichen, kumulativ geltend gemachten Streitgegenstände. Einzelne Streitgegenstände bilden danach das Vorgehen aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, jeweils unterschiedlich für die eingetragene Marke und die Benutzungsmarke, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, jeweils unterschiedlich für die eingetragene Marke und die Benutzungsmarke, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG, §§ 3 , 4 Nr. 10 UWG, §§ 3 , 5 UWG, § 12 , 823 , 1004 BGB sowie die weiteren Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Hiernach unterliegt die Klägerin im Verhältnis 3 : 7, woraus sich die Kostenquote bildet. Streitwert: 110.000,00 € (Unterlassung 75.000,00 €, Domainlöschung 25.000,00 €, Auskunft 5.000,00 €, Schadensersatzfeststellung 5.000,00 €). Eine Streitwertanhebung im Hinblick auf die Differenzierung zu den Streitgegenständen kommt nicht in Betracht. Das von der Klägerin formulierte Interesse ist mit der Streitwertfestsetzung erfasst. Die Streitgegenstände sind lediglich fiktiv zu bilden, um ein Obsiegen und Unterliegen für die Kostenentscheidung zu ermitteln. Eine Werterhöhung ist hiermit nicht verbunden. Permalink: http://openjur.de/u/450518.html Kommentare

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