VG 2001 Nr. 1). Dieser Anspruch kommt insbesondere bei einer Freistellung für Betriebsratstätigkeiten in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Das Betriebsratsmitglied hat während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Entgelterhöhungen in dem Umfang, in dem die Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden. Dabei ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Arbeitnehmer abzustellen. Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG § 46 Nr. 23; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/
VG 2001 Nr. 1 m.w.j.N.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht.
VG 2001 Nr. 1, Rn. 30 m.w.N.). Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Jahre 2001 unstreitig in die Entgeltgruppe 11 des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt verrichteten nicht nur die Mitarbeiter W1 und L1-W2 Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe
VG 2001 Nr. 1). Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 ; BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP BPersVG § 46 Nr. 23; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/
VG 2001 Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 11 einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 14 erreicht hätte. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Mitarbeiter W1 inzwischen als Betriebsleiter für den Gesamtbereich Produktion in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert ist. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz auch zugestanden, dass der Mitarbeiter L1-W2 inzwischen Backstubenleiter ist und unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 entsprechende Zulagen erhält. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aber nicht, dass er statt der Mitarbeiter W1 oder L1-W2 in deren Positionen hätte berufen werden müssen. Dass dem Kläger nach den betrieblichen Gepflogenheiten derartige Aufgaben übertragen worden wären und er deshalb zur Beförderung angestanden hätte, wäre er nicht freigestellt gewesen, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Die genannten Mitarbeiter W1 und L1-W2 sind nicht nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf frei werdende oder neu geschaffene Stellen der Entgeltgruppe 14 befördert worden. Ihre Beförderung rechtfertigte sich deshalb, weil ihnen neue, anderen höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. Diese Aufgabenübertragung nimmt die Beklagte jeweils im Einzelfall nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor. Gerade weil die Beförderung der Mitarbeiter W1 und L1-W2 auf individuellen Gründen beruht und eine Einzelfallentscheidung der Beklagten darstellt, kann sich der Kläger auf eine betriebsübliche Entwicklung nicht berufen. Nicht ausreichend ist es nämlich, dass die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 , Rn. 13; BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/
VG 2001 Nr. 1 Rn. 30). Nach dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei den Beförderungen der Mitarbeiter W1 und L1-W2 jeweils um Einzelfallentscheidungen. Eine typische, immer wiederkehrende Beförderungsautomatik gibt es im Betrieb der Beklagten jedenfalls nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im Jahre 2001 wie auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Freistellung Ende März 2010 ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt, die in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert waren. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beförderungsquote im Betrieb der Beklagten lediglich bei ca. 10 % liegt. Lediglich die Mitarbeiter W1 und L1-W2 sind inzwischen in höherwertige Positionen befördert worden. Zahlreiche weitere Bäckergesellen sind - wie der Kläger - nach wie vor als Bäckergesellen unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 beschäftigt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er - genau wie seinerzeit der Mitarbeiter L1-W2 - als Teigmacher, Anlagenführer und Ofenführer eine herausgehobene Stellung unter den Bäckergesellen gehabt habe. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass weder der Kläger noch der Mitarbeiter L1-W2 als Teigmacher, Anlagenführer oder Ofenführer eine Zulage oder gesonderte Vergütung erhalten hat. Sämtliche Bäckergesellen, die derzeit als Teigmacher beschäftigt werden oder die Tätigkeit eines Mitarbeiters am Ofen wahrnehmen, sind nach wie vor in die Entgeltgruppe 11 ohne besondere Zulagen eingruppiert. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: https://openjur.de/u/450700.html ( https://oj.is/450700 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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