(2010), § 81 InsO Rn. 2; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1,
- Aufl. 2007, § 81 Rn. 5), so dass die Auftragserteilung an sich unproblematisch ist. § 81 InsO ergreift aber auch "verfügungsähnliche Geschäfte" (Uhlenbruck, Insolvenzordnung,
- Aufl.
(2010), § 81 Rn. 2; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1,
- Aufl. 2007, § 81 Rn. 5), worunter alle "Betätigungen" fallen, die auf bestehende Forderungen des Insolvenzschuldners einwirken (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung,
- Aufl.
(2010), § 81 Rn. 2). Der Auftrag, den Verkaufserlös vollständig an die Beklagte auszuzahlen, beinhaltet zumindest wirtschaftlich einen Verzicht auf den Anteil, der der Insolvenzschuldnerin aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung am Grundstück zustand, wobei auch insoweit die tatsächliche dingliche Lage unerheblich ist: Da die Beklagte zumindest eine Buchposition innehatte, musste der Käufer darauf drängen, dass sie auf Verkäuferseite am Vertrag beteiligt und damit auch am Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises beteiligt wurde. Ohne Bedeutung ist zudem das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz und in der Berufungsbegründung, dass der Insolvenzverwalter es versäumt habe, den u.U. nach Art. 22 EuInsVO möglichen und erforderlichen Eintrag des Insolvenzvermerks in das portugiesische "Grundbuch" vorzunehmen. Nur durch dieses Versäumnis sind der Kaufvertrag und die Kaufpreiszahlung, welche an den Bevollmächtigten zur Weitergabe an den Insolvenzschuldner erbracht worden ist, überhaupt möglich geworden. Etwaige Wertdifferenzen in Bezug auf die Schmälerung der Insolvenzmasse fallen unter die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung und haben daher keine Konsequenz für das hier streitige Verhältnis der Parteien. Nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen geht der Senat davon aus, dass der Bevollmächtigten y der in Frage stehende Auftrag zur Verwendung des Verkaufserlöses erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wurde. Die für ihre Berechtigung zum Empfang der Leistung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. dazu MünchKommBGB/Schwab, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 812 Rn. 370 mwN) hat nicht behauptet, dass ein Auftrag diesen Inhalts bereits vorher erteilt wurde. Das ist mit den Parteien im Senatstermin im Einzelnen erörtert worden. Da erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Wirkungen des § 80 Abs. 1 InsO auslöst, hätten die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bevollmächtigte noch wirksam beauftragen können, auch den der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anteil am Verkaufserlös an die Beklagte weiterzureichen. Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, sie und die Insolvenzschuldnerin hätten der Bevollmächtigten den Auftrag zur Vertretung bei der Grundstücksveräußerung schon vor der Insolvenzeröffnung erteilt, ca. im Jahre 1999, dass sie dies aber nicht mehr genau wisse. Nicht dargetan ist damit insoweit, dass von Seiten der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Bevollmächtigten bereits vor Insolvenzeröffnung festgelegt wurde, dass der Verkaufserlös allein an die Beklagte und nicht - anteilig - auch an die Insolvenzschuldnerin ausgekehrt werden sollte. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies gegenüber der Bevollmächtigten bereits vor der Insolvenzeröffnung festgelegt wurde. Dementsprechend ist ein derartiger Sachverhalt vom Beklagtenvertreter im Senatstermin auch nicht behauptet worden. Alle in diesem Rechtsstreit von der Beklagten erwähnten Geschäfte (Erteilung eines Schuldscheins am 30. Juni 1988, die Erklärung der Insolvenzschuldnerin vom 13.07.1989 sowie das Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten vom 16.08.2001 in Höhe von 250.000 DM) sind für die vorliegende Fragestellung ohne Relevanz, da sie in keinem konkreten Zusammenhang mit der Auftragserteilung an die Bevollmächtigte stehen und auf die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Veräußerung des Grundstücks keinen Bezug nehmen. Das Vorbringen des Klägers, dass sich in den Strafakten eine von der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin unterzeichnete Vollmacht befinde, datiert auf 2006 oder 2007, notariell beglaubigt und mit Übersetzung und Apostille versehen, und sein Vorbringen, dass von der Übertragung des Grundstücks an einen Dritten und die hierfür erforderlichen Maßnahmen erstmalig am 06.08.2004 und somit nach Insolvenzeröffnung gesprochen werde, ist eher ein Indiz dafür, dass die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin der Bevollmächtigten y erst nach der Insolvenzeröffnung mitteilten, dass die Bevollmächtigte einen Verkaufserlös allein der Beklagten und nicht anteilig auch der Insolvenzschuldnerin aushändigen sollte. Dem war nicht weiter nachzugehen, weil sich hieraus keine für die Position der Beklagten günstige Umstände ergeben. Zudem ist die Angabe zu dem im August 2004 Besprochenen einem Aktenvermerk des ehemals Beklagten zu 2) entnehmen, dessen Richtigkeit die Beklagte bestreitet.
- bb)Die nach dem oben Gesagten mangels wirksamen Auftrags an die Beklagte als Nichtberechtigte erbrachte Zahlung ist der Insolvenzschuldnerin gegenüber wirksam, weil sie der Kläger genehmigt hat. Die Genehmigung ist in der Geltendmachung der Forderung im Prozess zu sehen. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger mit der Klageerhebung zunächst begehrt hat, den seinerzeit Beklagten zu untersagen, die Übertragung des Miteigentumsanteils der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu betreiben. Dieses Klagebegehren schloss es nicht aus, dass sich der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits dafür entschied, von der Beklagten den der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anteil an dem weitergereichten Kaufpreis zu verlangen. Mit der in diesem Sinne geänderten Klage hat der Kläger die an die Beklagte erbrachte Zahlung genehmigt.
- cc)Im Ergebnis hat die Beklagte (Buch-)Geld mindestens in der Höhe von € 137.500 erhalten. Dieses ist gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift unabhängig von einer möglichen Präklusion nicht durch, weil die Behauptung, sie habe das Geld nach Abzug der Honorare des ehemals Beklagten zu 2) bereits verbraucht, völlig unsubstantiiert ist. Auch der Hinweis, dies sei mit Einverständnis der Insolvenzschuldnerin erfolgt, ist ohne Belang, da diese nach Insolvenzeröffnung eine wirksame Einwilligung in Ausgaben aus ihrem insolvenzbefangenen Vermögen nicht mehr erteilen konnte.
- dd)Der Durchsetzung des im Grunde bestehenden Anspruchs steht auch die von der Beklagten im Klageverfahren und in der Berufungsbegründung erhobenen Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) nach § 242 BGB nicht entgegen. Die Beklagte will auf Grund der erstinstanzlich beigebrachten Dokumente (Schuldschein vom 30.06.1988, privatschriftliche Erklärung vom 13.07.1989 und Schuldanerkenntnis vom 16.08.2001) und dem dauerhaften Bestreben der Insolvenzschuldnerin, die Umschreibung des Grundbuchs zu ihren Gunsten zu bewirken, darauf vertraut haben, dass letztere keine Rechte an dem Grundstück habe. Diese sei verpflichtet gewesen, an der Herstellung der wahren Rechtslage mitzuwirken. Die Beauftragung der Bevollmächtigten sei nur erfolgt, um diese "wahre" Rechtslage wieder herzustellen. Insofern sei es treuwidrig, nun doch Ansprüche aus der Auftragserteilung der Bevollmächtigten herzuleiten. Die beigebrachten Dokumente stützen dieses vermeintliche Vertrauen jedoch nicht. Der Schuldschein vom 30.06.1988 belegt einerseits den Bestand einer Darlehensschuld gegenüber dem Ehemann der Beklagten, die durch dessen Tod im Jahre 1999 gemäß § 1922 BGB auf die Beklagte als Erbin übergegangen ist. Dort ist andererseits von einer Abtretung bestehender Eigentumsrechte an den Ehemann der Beklagten die Rede. Wenn die Insolvenzschuldnerin - wie von der Beklagten vorgetragen - als juristischer Laie gedacht hat, dass sie hiermit ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Eigentum am Grundstück abtreten kann, so hätte es an sich der weiteren Erklärung vom 13.07.1989 nicht bedurft, in der sie bekundet, dass sie schon immer irrtümlich als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Übrigen erklärt die Insolvenzschuldnerin in dem Dokument vom 13.07.1989, dass sie sich verpflichte, alles dafür Notwendige zu tun, um die Umschreibung des Grundbuches auf das Alleineigentum ihrer Mutter, der Beklagten, zu erreichen. Das ist mit den im Schuldschein aus dem Jahre 1988 zuvor an den Vater "abgetretenen" Eigentumsrechten nicht zu vereinbaren. Ausgehend hiervon hätte die Insolvenzschuldnerin im Jahre 1989 an sich ihren Vater als Eigentümer des Grundstücks ansehen müssen und hatte keine Veranlassung, eine ihm nach dem Schuldschein des Jahres 1988 zustehende Eigentumsposition (nunmehr) an die Beklagte zu übertragen, wie in der Erklärung vom 13.07.1989 beschrieben. Seinerzeit war der Vater noch nicht verstorben und von der Beklagten beerbt worden. Die beiden Dokumente vom 30.06.1988 und 13.07.1989 widersprechen sich folglich inhaltlich, so dass mit ihnen kein Vertrauenstatbestand zu begründen ist. Dem Schuldanerkenntnis aus dem Jahre 2001 lässt sich gar kein Bezug zu einem geschaffenen Rechtsschein in Bezug auf etwaige Änderungen der vorhandenen Buchposition und hieraus resultierenden Ansprüchen entnehmen. Schließlich rechtfertigt auch das jahrelange Bestreben der Beteiligten, mit Hilfe des beauftragten Rechtsanwalts die Grundbuchänderung herbeizuführen, nicht die Annahme, dass die Beklagte zu Recht darauf vertraut habe, dass ihre Tochter keine Recht an dem Grundstück habe. Die Umstände, unter denen die Grundbuchänderung betrieben wurde, lassen sich im Prozess hauptsächlich den Aktenvermerken des ehemals Beklagten zu 2) und seinen Schreiben gegenüber der Insolvenzschuldnerin entnehmen. Deren Inhalt enthält aber wiederholt den Hinweis darauf, dass eine Grundstücksübertragung auf die Insolvenzschuldnerin angestrebt werden soll, und lässt schon daher keinen hinreichend sicheren (§ 286 ZPO) Rückschluss auf die Position der Beklagten zu. Er wird zudem von der Beklagten bestritten.
- ee)Bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2008 hat es zu verbleiben, weil die Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit nicht angegriffen hat. II. Die zulässige, insbesondere vor Ablauf der Berufungserwiderungsfrist fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist unbegründet Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur in Höhe von 137.500 € nebst Zinsen stattgegeben. Weitere 22.500 € kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen. Nach dem unbestrittenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte vom Kaufpreis in Höhe von 320.000 € nur 275.000 € erhalten; der Rest in Höhe von 45.000 € ging direkt an den ehemaligen Beklagten zu 2) zur Abgeltung seiner Honoraransprüche gegen die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin. Da sich der Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nur auf die Hälfte dessen richten kann, was sie tatsächlich erhalten hat, hat das Landgericht den Anspruch zu Recht auf 137.500 € nebst Zinsen gekürzt. Schadens- oder Aufwendungsersatz für den dem ehemaligen Beklagten zu 2 überlassenen Betrag, z. B. nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, kann der Kläger von der Beklagten nicht beanspruchen. In Höhe des hälftigen, rechnerisch auf die Insolvenzschuldnerin entfallenden Anteils von 22.500 € liegt auf Seiten des Klägers bereits kein zu ersetzender Vermögensnachteil mehr vor, nachdem sich der Kläger und der ehemalige Beklagten zu 2 in dem am 03.08.2010 abgeschlossenen Teilvergleich auf eine Erstattung von 20.000 € unter Verzicht auf weitere Ansprüche geeinigt haben. Deswegen ist dem Kläger insoweit kein von der Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist. Permalink: http://openjur.de/u/450807.html Kommentare