1 Satz 1 AO zu. 2.Der Einwurf eines Benachrichtungsscheins in den für die Postsendungen aller Mitbewohner eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses bestimmten Brief- oder Zeitungsschlitzes in der Hauseingangstür ist im Regelfall für eine wirksame Ersatzzustellung
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 124.695,23 EUR. Gründe Der - wörtlich - Antrag, die sofortige Vollstreckung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Die Kammer hat den Antrag
GO) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt werden soll, die Vollstreckung wegen der Gesamtrückstände über 496.233,43 EUR sowie der weiteren Vollstreckungskosten in Höhe vom 2.545,00 EUR und 2,50 EUR gemäß der Zahlungsaufforderung vom 1. Juni 2011 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 5 K 2938/11 zu betreiben. Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags und
Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine ernstlichen Bedenken. Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind
summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere sind die in Rede stehenden Forderungen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verjährt. Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund
folgender Erwägungen: A. Gesamtrückstände über 496.233,43 EUR I. Hauptforderung: 252.638,26 EUR
der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschriften gelten für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen
des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Danach wäre in Bezug auf die hier in Rede stehende Gewerbesteuerforderung grundsätzlich mit Ablauf des
Absatz 1 dieser Vorschrift wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, sowie durch Ermittlungen der Finanzbehörde
dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 231 AO zählt die einzelnen Unterbrechungstatbestände abschließend auf. Sie können sowohl Verwaltungsakt als auch Realakt sein, müssen aber
außen wirken; rein innerdienstliche Maßnahmen oder nichtige Verwaltungsakte unterbrechen die Verjährung daher grundsätzlich nicht. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom
1 Satz 1 AO die Verjährung auch durch Ermittlungen der Finanzbehörde
dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen wird, haben derartige Ermittlungen zwar die Eigenart, dass der Zahlungspflichtige von ihnen nichts zu bemerken pflegt. Gleichwohl unterbrechen sie die Verjährung, wenn sie von der Finanzbehörde nicht lediglich intern, d. h. innerhalb der eigenen Behörde vorgenommen werden und auf die Realisierung des konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sind. Vgl. BFH, Urteil vom
1 Satz 1 AO dar. Er führt dazu, dass die Registerbehörde der suchenden Behörde zum einen etwaige vorhandene Eintragungen, zum anderen etwaige weitere Anfragen von anderen Behörden mitteilt (§ 28 BZRG). Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom
juris; vgl. ferner Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar,
der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. vom
3 AO hat daher mit Ablauf des Kalenderjahrs 2002 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2007 abgelaufen wäre. b) Verjährungsunterbrechungen im Jahr 2007
wie vor nicht in der Lage sehe, die offenen Forderungen zu begleichen.
ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht. Sie entfaltet daher ihre die Unterbrechung der Verjährung herbeiführende Wirkung auch ohne eine etwaige vorherige schriftliche oder sonst förmliche Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner. Dass der Pfändungsversuch nicht im Beisein des Antragstellers durchgeführt wurde, ist daher unerheblich, zumal die Durchsuchung
vorheriger Absprache mit dem Antragsteller und - ausweislich der Niederschrift zum Pfändungsauftrag - jedenfalls "in der Gegenwart des Bekannten N. U. " erfolgt ist. Dieser hat die Niederschrift auch für den Antragsteller "im Auftrag" unterzeichnet. Die Kammer hat insoweit keinen Zweifel daran, dass Herr U. in Abstimmung mit dem Antragsteller für diesen dem Pfändungsversuch beiwohnte. Denn immerhin hat der Antragsteller selbst dem Vollziehungsbeamten C
forderungszinsen gem. § 233a AO (): 37.588,65 EUR Die Antragsgegnerin hat die
forderungszinsen zur Gewerbesteuer 2003 gemäß §§ 233a , 238 , 239 AO mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 1998 auf 73.517,00 DM (= 37.588,65 EUR) festgesetzt (Bl. 77 Beiakte/Heft 3).
dem Bescheid waren die Zinsen bis zum 27. April 1998 zu zahlen. Die fünfjährige Verjährungsfrist
AO gilt auch für Ansprüche auf Entrichtung steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und damit auch für
forderungszinsen im Sinne des § 233a AO. Vgl. Lemaire, in: Kühn/v. Wedelstädt (Hrsg.), Abgabenordung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar,
forderungszinsen. Damit ist auch bezüglich dieser Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten.
VG NRW in Verbindung mit § 20 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
G NRW beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
G NRW wird die Zahlungsverjährung u. a. durch schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen (Satz 1); mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (Satz 4). Unter Anwendung dieser Vorschriften wären die Abschleppkosten grundsätzlich mit Ablauf des
Ziffer 11.2 der Zustellungsurkunde "durch den Zeitungsschlitz" eingeworfen. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Beweis dafür, dass die Benachrichtigung bei dem Antragsteller in der bezeichneten Art und Weise und die Niederlegung der Sendung bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Der Beweis kann zwar durch Gegenbeweis
2 ZPO entkräftet werden. Die bloße Versicherung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt dafür aber nicht. Vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 -, zit.
juris (RdNr. 6) mit weiteren
w. Die Kammer hat im Rahmen der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung anhand der im Internet bei "Google Street View" verfügbaren Bilder feststellen können, dass es sich bei dem viergeschossigen Wohngebäude C. . 5 in F. keinesfalls um ein Hochhaus oder um ein (Geschäfts-)Gebäude mit regem Publikumsverkehr handelt und dass vor der Haustür keine (Wohnungs-)Briefkästen angebracht sind; auf den im Internet eingestellten Bildern ist ferner zu erkennen, dass die Haustür über einen Brief- oder Zeitungsschlitz verfügt. Die Kammer geht davon aus, dass der durch die Bilder dokumentierte Zustand in etwa dem Zustand des Jahres 2008 entspricht. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten war die Mahnung daher mit der Niederlegung in der Postfiliale in B. und dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Türschlitz wirksam zugestellt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LZG NRW in Verbindung mit § 181 ZPO.
diesen Vorschriften kann das zuzustellende Schriftstück, soweit die Zustellung
1 Nr. 3 oder § 180 ZPO - weil sich beispielshalber bei einem Mehrparteienhaus die Wohnungsbriefkästen hinter einer verschlossenen Hauseingangstür im Hausflur befinden - nicht ausführbar ist, u. a. bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung niedergelegt werden. Óber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für Mehrfamilienhäuser anerkannt, dass - gerade dann, wenn vor der Haustür keine den einzelnen Wohnungen zuzuordnende Briefkästen angebracht sind - auch der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen etwaigen Gemeinschaftsbriefkasten oder in den für die Postsendungen aller Mitbewohner des Hauses bestimmten Brief- bzw. Zeitungsschlitz in der Hauseingangstür ausreichend ist, wenn diese gemeinschaftlichen Empfangseinrichtungen auch bei gewöhnlichen Briefen von der Post üblicherweise zur Abgabe genutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaftsbriefkasten bzw. der Hausflur, der sich hinter dem Brief- bzw. Zeitungsschlitz befindet, einem nur überschaubaren Benutzerkreis zugänglich ist. Ein solches Vorgehen ist zumindest ebenso sicher wie das
Vgl. zum Ganzen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar,
juris (RdNr. 16), und Beschluss vom
w. auch zur bisherigen gegenteiligen Ansicht einiger Oberlandesgerichte; vorgehend Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 31. März 2009 - 10 U 185/08 -, zit.
juris. Diese Ausführungen müssen
Auffassung der Kammer erst recht im Rahmen einer Ersatzzustellung durch Niederlegung
ZPO für den Einwurf des Benachrichtigungsscheins gelten, wobei zu berücksichtigten ist, dass § 180 ZPO an die Beschaffenheit der Empfangseinrichtung höhere Anforderungen stellt als § 181 ZPO. Vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1,
alledem ist daher nicht davon auszugehen, dass die Abschleppkosten zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung verjährt sind. II. Bisherige Vollstreckungskosten: 2.950,00 EUR Die Vollstreckungskosten sind gemäß § 20 VwVG NRW mit der Hauptforderung beizutreiben. Diese Kosten beruhen auf der Nichtzahlung der Gewerbesteuern und
forderungszinsen, der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren und der Abschleppkosten. Gegen die Höhe der geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten im Einzelnen sind Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Auch hinsichtlich einer Verjährung bestehen hier keine Bedenken. III. Säumniszuschläge bis zum 23.10.2008: 240.645,17 EUR Die Antragsgegnerin kann die Säumniszuschläge auf die fälligen Gewerbesteuern für das Jahr 1993 (§ 240 AO), auf die fälligen Benutzungs- und Verwaltungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG in Verbindung mit § 240 AO) sowie auf die fälligen Abschleppkosten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 18 GebG NRW) in Höhe von insgesamt 240.645,17 EUR gemeinsam mit der Hauptforderung vollstrecken; die Zwangsvollstreckung wegen der Säumniszuschläge kann dabei auch ohne vorangegangenen Verwaltungsakt, mit dem diese Forderung gesondert festgesetzt worden wäre, betrieben werden (vgl. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Gegen die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Insoweit bestehen auch anhand der Aktenlage keine Bedenken. Im Óbrigen gilt die fünfjährige Verjährungsfrist
AO auch für Säumniszuschläge (vgl. § 3 Abs. 4 AO). Da die Hauptforderungen bislang nicht verjährt sind, gelten die diesbezüglichen obigen Ausführungen für die Säumniszuschläge entsprechend. B. Pfändungsgebühr i.H.v. 2.545,00 EUR und Wegegeld i.H.v. 2,50 EUR Schließlich begegnet auch die Geltendmachung der weiteren Vollstreckungskosten in Höhe vom 2.545,00 EUR und 2,50 EUR gemäß der Zahlungsaufforderung vom 1. Juni 2011 keinen rechtlichen Zweifeln. Die Pfändungsgebühr beruht auf § 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Danach beträgt diese Gebühr von dem zu vollstreckenden Betrag bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Bei einer Hauptforderung in Höhe von 252.638,- EUR (auf volle Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VO VwVG NRW) fällt demnach für die ersten 50,- EUR ein Betrag von 20,- EUR sowie 1 v. H. auf die übrigen 252.588,- EUR (= 2525,- EUR, auf volle Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 VO VwVG NRW), insgesamt mithin ein Betrag von 2.545,- EUR, als Pfändungsgebühr an. Das Wegegeld in Höhe von 2,50 EUR beruht auf § 21 VO VwVG NRW.
alledem war daher der vorliegende Antrag vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird. Permalink: https://openjur.de/u/450948.html ( https://oj.is/450948 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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