1.Die Betriebsparteien dürfen in einem Sozialplan unterschiedliche Berechnungsformeln für Abfindungen rentennaher und rentenferner Jahrgänge zugrunde legen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn
§ 75Betr
VG 1972, Rn. 13). Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (BAG v. 23.03.2010 a.a.O. , Rn. 14). Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG v. 23.03.2010 a.a.O. , Rn. 15). Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O. , Rn. 16).
(2)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf im Rahmen des § 10 S.3 Nr.6 AGG auf den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente abgestellt werden, selbst wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Arbeitnehmer zu einer Kürzung der Altersrente führt (vgl. BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr.
§ 75Betr
VG 1972; ebenso zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGG: BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684//07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 1972; so auch schon BAG v. 26.07.1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in Sachen "Andersen" (Urteil vom 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341 ) noch aufrecht erhalten bleiben kann oder ob § 10 S.3 Nr.6 europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass auf den tatsächlichen vorzeitigen Rentenbezug oder aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Regelaltersrente abzustellen ist. Unabhängig hiervon ist Ziffer 2.5.1 des Sozialplans vom 16.06.2011 jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Interessen der älteren Arbeitnehmer unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 10 S.3 Nr.6 AGG vorliegen, so bedarf es immer der Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ob die konkrete Regelung geeignet sowie angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG ist (BAG v. 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - DB 2011, 1641 ff., Rn. 19, 28; BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr.
§ 75Betr
VG 1972, Rn. 28). In diesem Rahmen ist stets zu prüfen, ob die konkret getroffene Regelung den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht (BAG v. 12.04.2011 a.a.O. , Rn. 19). Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr.
§ 75Betr
VG 1972, Rn. 29; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 13). Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O ; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O. ). Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass ein Systemwechsel vorgenommen wird, die Abfindung für ältere Arbeitnehmer also nach einer anderen Formel berechnet wird als die jüngerer Arbeitnehmer (vgl. hierzu BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris). Die Betriebsparteien haben insoweit einen Gestaltungsspielraum (BAG v. 26.05.2009 a.a.O. , Rn. 19). Diesen Gestaltungsspielraum haben die Betriebsparteien hier überschritten. Die Begrenzung der Abfindungsberechnung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Rentenbezug ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angemessen. Das Ziel, eine übermäßige Begünstigung älterer Arbeitnehmer zu verhindern, hätte auch erreicht werden können, wenn eine Begrenzung der Abfindungsberechnung auf die Zeit bis zum regulären Rentenbezug vorgenommen worden wäre. Durch das Abstellen auf den frühestmöglichen Rentenbezug werden die älteren Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastet. Es wird insoweit nicht berücksichtigt, dass es den Arbeitnehmern frei steht, ob sie eine Rente mit der Folge einer lebenslangen Kürzung beantragen oder aber dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen, indem sie sich arbeitslos melden. Im Fall "Andersen" hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 und 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die einen ansonsten gegebenen Abfindungsanspruch nicht nur dann ausschließt, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine vorzeitige Altersrente bezieht, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine solche beziehen könnte, aber auf diese Möglichkeit verzichtet, um seine berufliche Laufbahn weiter zu verfolgen. Hierdurch würde Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen könnten, die weitere Ausübung ihres Rechts, zu arbeiten, erschwert (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O. , Rn. 45). Außerdem könnten hierdurch Arbeitnehmer gezwungen werden, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O. , Rn. 46). Eine entsprechende Ungleichbehandlung ergibt sich, wenn man in einem Sozialplan danach differenziert, ob ein Arbeitnehmer vorzeitig eine - gekürzte - Altersrente beziehen kann oder nicht. Es gibt keinen entscheidenden Unterschied hinsichtlich des Zwecks der Abfindungszahlung nach dänischem Recht, welches der EuGH - Entscheidung zugrunde lag, und einer Sozialplanabfindung. Die Abfindung der vom EuGH beurteilten dänischen Rechtsnorm hat das Ziel, den Übergang älterer Arbeitnehmer, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, in eine neue Beschäftigung zu erleichtern (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O. , Rn. 27). Dies entspricht der bereits oben dargelegten zukunftsbezogenes Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion deutscher Sozialpläne. Eine Übertragung der vom EuGH im Fall "Andersen" - aufgestellten Grundsätze auf Sozialpläne nach Deutschem Recht ist auch nicht etwa deshalb generell ausgeschlossen, weil es bei einem Sozialplan - anders als bei einer gesetzlichen Regelung wie in Dänemark - nur ein begrenztes Volumen zu verteilen gibt. Der dahingehenden Auffassung in Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -, n.v., zitiert nach juris, Rn. 47) und Literatur (Rolfs BB 2010, 2894 , 2895) folgt die Kammer nicht. Zwar ist es richtig, dass die zur Verfügung stehenden Mittel von den Betriebsparteien optimiert werden und sie darauf achten müssen, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird. Auch ist es zutreffend, dass die Erhöhung der Abfindungen älterer Arbeitnehmer zu einer Verringerung der Abfindung jüngerer Arbeitnehmer führen würde. Der begrenzte "Topf" der zur Verfügung stehenden Mittel rechtfertigt aber für sich genommen keine Ungleichbehandlung. Wäre dies anders, dürfte § 75 Abs. 1 BetrVG auf Sozialpläne wegen deren begrenzten Volumens überhaupt keine Anwendung finden. Auch wenn die Mittel begrenzt sind, bedeutet dies nicht, dass die Verteilung einseitig zu Lasten einer Gruppe gehen darf. Ob trotz der "Andersen" - Entscheidung des EuGH gegebenenfalls dann etwas anderes gelten kann, wenn derart wenige Mittel für einen Sozialplan vorhanden sind, dass ein angemessener Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes für alle Arbeitnehmer gänzlich ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer bis einschließlich 57 Jahre sind derart großzügig bemessen, dass nicht ernsthaft angenommen werden kann, eine andere Verteilung hätte zwangsläufig dazu geführt, dass die Sozialplanabfindung bei jüngeren Arbeitnehmern die Überbrückungsfunktion nicht mehr hätte erfüllen können. Eine Abweichung von den Grundsätzen der Andersen-Entscheidung des EuGH rechtfertigt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt hätten, an einem anderen Standort der Beklagten weiterzuarbeiten. Da diese Möglichkeit allen unter Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmern zugestanden hätte, kann sich hieraus kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern ergeben. Die über 57-Jährigen, die ein Arbeitsplatzangebot abgelehnt haben, weil ihnen dieses aufgrund der Regelungen in der Anlage 1 des Sozialplans nicht zumutbar war, befinden sich in derselben Situation wie jüngere Arbeitnehmer, jedenfalls solange sie sich auf Arbeitssuche befinden. Schließlich ist es unerheblich, dass Anlage 1 des Sozialplans die Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber jüngeren Arbeitnehmern begünstigt, indem allein das Erreichen des Lebensalters dazu führt, dass das Arbeitsplatzangebot als unzumutbar gilt. Allerdings kann diese Regelung dazu führen, dass ein 58-Jähriger einen Sozialplananspruch erhält, während ein 57-Jähriger in gleicher Situation hiervon ausgeschlossen wäre, sofern nicht eines der anderen Unzumutbarkeitskriterien erfüllt wäre. Dennoch folgt hieraus nicht, dass deswegen bei älteren Arbeitnehmern die Abfindung wegen des möglichen vorzeitigen Rentenbezugs begrenzt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Regelung gemäß Ziffer 2.5.1 allein für diejenigen Personen gelten würde, die ausschließlich wegen des Lebensalters überhaupt einen Sozialplananspruch erwerben würden. Tatsächlich können aber auch bei Personen, die älter als 57 Jahre sind, zusätzlich die anderen Kriterien erfüllt sein, die eine Annahme des Änderungsangebots als unzumutbar erscheinen lassen (z.B.: Kinder, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in der Ausbildung befinden; Ehe- oder Lebenspartner mit einem Arbeitsverhältnis, das mindestens genauso lange besteht wie das des Betroffenen; Schwerbehinderung). Da der Sozialplan bezüglich der Höhe der Abfindung nicht nach den Gründen der Unzumutbarkeit differenziert, kann dies auch nicht zu einer Rechtfertigung der Altersdifferenzierung bezogen auf den möglichen vorzeitigen Rentenbezug führen. bb) Die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 2.5.1 hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Regelung unter Ziffer 2.5 des Sozialplans zur Folge.
(1)Ist ein Teil eines Sozialplans unwirksam, so führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die verbleibende Regelung auch ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972, Rn.40; BAG v. 28.03.2007 - 10 AZR 719/05 - AP Nr. 184 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972). Stellt sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an (BAG v. 21.01.2003 a.a.O. ). Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrecht zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. wiederum BAG v. 19.02.2008 a.a.O. , Rn. 39).
(2)Im Streitfall kann der Sozialplan auch aufrechterhalten werden, ohne dass eine Begrenzung auf den frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Rente vorgenommen wird. Bei Streichung der Silbe "frühest" bleibt eine in sich geschlossene sinnvolle Regelung bestehen. In diesem Fall wird die Abfindung entweder durch den tatsächlichen Renteneintritt, die Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Altersrente und/oder auf den Zeitpunkt des regulären Ausscheidens aus dem Betrieb begrenzt. (
- a)Ein Abstellen auf den tatsächlichen Renteneintritt ist unproblematisch möglich. Der EuGH hat in der Entscheidung "Andersen" klargestellt, dass eine Abfindung nicht gezahlt werden müsse, wenn ein Arbeitnehmer sich entschließe, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH v. 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341 ff., Rn. 40). Der sachliche Grund für die Differenzierung liegt in diesem Fall nicht im Alter begründet, sondern in der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und aus diesem Grund auch keiner Überbrückungs- und Ausgleichsleistung für diese Zeit mehr bedarf. (
- b)Jedenfalls kann die Abfindung auf den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in den Ruhestand abgestellt werden, sofern das reguläre Rentenalter erreicht wird. Eine solche Regelung ist von § 10 S.2 sowie S.3 Nr.6 AGG gedeckt. Sie ist angemessen und erforderlich, denn über das Erreichen des Regel-Rentenalters hinaus sind die Arbeitnehmer nicht mehr schutzwürdig. Die Betriebsparteien dürfen im Rahmen einer zulässigen pauschalen Beurteilung davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt finanziell abgesichert ist. Selbst wenn ein Arbeitnehmer weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen möchte, kann er seinem Berufswunsch ohne Verzicht auf die Altersrente nachkommen, da die sog. Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs.2 S.1 SGB VI nur vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt (vgl. Küttner - Schlegel, Personalbuch, 18. Auflage 2011, Stichwort: Rentnerbeschäftigung, Rn. 14). Die vom EuGH beanstandete Situation, dass Arbeitnehmer gezwungen würden, eine niedrigere Altersrente anzunehmen (siehe EuGH v. 12.10.2010 a.a.O. , Rn. 47), ist dann nicht gegeben. (
- c)Unabhängig von den obigen Ausführungen unter Ziffer
(2)(
- a)und (
- b)ist die Sozialplanabfindung jedenfalls auf den Zeitpunkt der regulären Beendigung des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Dies ergibt eine Auslegung von Ziffer 2.5.2 des Sozialplans. (
- aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. nur BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 349/07 - n.v., Rn. 14; BAG v. 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972). (
- bb)Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich zweifelsfrei, dass die Abfindungsberechnung auf die Zeit begrenzt ist, die das Arbeitsverhältnis maximal fortgedauert hätte, wenn es nicht infolge der Betriebsänderung geendet hätte, die Grundlage des Sozialplans war. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung "auf die Dauer seines vorzeitigen Ausscheidens". Darüber hinaus entspricht diese Begrenzung auch dem Sinn und Zweck der Abfindungsregelung, welche die Nachteile infolge der vorzeitigen Beendigung ausgleichen, nicht aber den Arbeitnehmern Vorteile verschaffen soll.
(3)Es ist nicht ersichtlich, dass die Teilunwirksamkeit von Ziffer 2.5.1 des Sozialplans vom 16.06.2020 zu einer der Beklagten unzumutbaren Erhöhung des Gesamtvolumens führen würde. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens hat der Arbeitgeber regelmäßig hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004//06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 42; BAG v. 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 1 der Entscheidungsgründe). Hier ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass es für sie eine nicht mehr hinzunehmende Ausdehnung des Gesamtvolumens des Sozialplans zur Folge hat, wenn es ihr verwehrt ist, die Berechnung der Abfindung gemäß Ziffer 2.5 des Sozialplans auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezugs zu begrenzen. Der fehlende diesbezügliche Einwand geht zu ihren Lasten (vgl. hierzu BAG v. 19.02.2008 a.a.O. , Rn. 42). cc) Ziffer 2.5 des Sozialplans ist auch nicht aus anderen Gründen in Gänze unwirksam. Der Sozialplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er zwischen Arbeitnehmern mit einem Lebensalter von bis zu 57 Jahren und älteren Mitarbeitern differenziert. Es liegt insoweit kein Verstoß gegen § 75 Abs.1 BetrVG vor.
(1)Der bei Ausgestaltung von Sozialplänen bestehende Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien schließt Typisierungen und Pauschalierungen ein (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 14; BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - AP Nr. 196 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 20 ff). Gleiches gilt für Stichtagsregelungen (BAG v. 26.05.2009 a.a.O. ). Die damit verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG v. 26.05.2009 a.a.O. ; BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 29). Die Gruppenbildung muss allerdings sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist bei einem am Lebensalter orientierten Stichtag der Fall, wenn er sich an den wirtschaftlichen Nachteilen orientiert, welche die Arbeitnehmer durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu besorgen haben (vgl. BAG v. 26.05.2009 a.a.O. , Rn. 17). Hiernach durften die Betriebsparteien als Stichtag für die Differenzierungen nach dem Sozialplan die Vollendung des
- Lebensjahres wählen. Insoweit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich ab diesem Zeitpunkt die zu erwartenden Verluste bis zu einem Rentenbeginn bzw. dem Zeitpunkt des regulären Ausscheidens problemlos errechnen lassen. Je weiter hingegen die Arbeitnehmer von der Altersrente entfernt sind, desto schwieriger wäre eine Berechnung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BAG v. 26.05.2009 a.a.O. , Rn. 18). Die mit dem Stichtag verbundene Folge, dass ein unmittelbar vor der Vollendung des
- Lebensjahres stehender Arbeitnehmer unter Umständen eine höhere Abfindung erhält als derjenige, der dieses gerade vollendet hat, ist eine der Härten, die mit Stichtagsregelungen üblicherweise verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. BAG v. 26.05.2009 a.a.O. , Rn. 17; explizit zu einer Grenze von 58 Jahren: BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 39). Auch der mit der unterschiedlichen Berechnungsformel verbundene Systemwechsel verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 18; BAG v. 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - AP Nr. 198 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 18). Die Betriebsparteien sind nicht verpflichtet, sich innerhalb eines Sozialplans auf eine Berechnungsformel zu beschränken. Vielmehr gehört es zu ihrem Gestaltungsspielraum, verschiedene Formeln zu kombinieren (BAG v. 26.05.2009 a.a.O. ).
(2)Die unterschiedlichen Berechnungsformeln in Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 des Sozialplans beinhalten keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die entsprechenden Sozialplanregelungen sind - mit Ausnahme des Abstellens auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs - von § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt.2 AGG gedeckt. Sie sind auch nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Durch Ziffer 2.5 des Sozialplans soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer aufgrund ihres Lebensalters eine überproportional hohe Abfindung erhalten, die - wie es beim Kläger der Fall wäre - gegebenenfalls die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretenden Verluste weit überschreiten würden. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist die Regelung in Ziffer 2.5 - soweit sie nicht auf den frühestmöglichen Rentenbeginn abstellt - sowohl geeignet als auch erforderlich. Sie ist darüber hinaus auch angemessen, denn die Interessen der älteren Arbeitnehmer sind genügend beachtet worden. Diese erhalten für die Zeit bis zur regulären Altersrente einen Ausgleich, der ungefähr ihrem Verlust entspricht.
(3)Es gibt auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass § 10 Satz 3 Nr.6 AGG nicht mit Art. 6 Abs.1 S.1 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar wäre, wenn bei der Begrenzung der Abfindung nicht auf den möglichen vorzeitigen - gekürzten - Bezug einer Altersrente, sondern auf den Beginn der regulären Altersrente abgestellt wird. Insoweit bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr.
§ 75Betr
VG 1972). Ab dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitnehmer die reguläre Altersrente beziehen kann, ist keine Überbrückung der Arbeitslosigkeit durch Zahlung einer Abfindung mehr erforderlich. Erstens endet ohnehin in aller Regel das Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung mit dem regulären Altersrentenbeginn. Zweitens steht dem Arbeitnehmer jedenfalls eine ungekürzte Altersrente zu. Er kann demnach durch das Fehlen einer Abfindung nicht gezwungen werden, Kürzungen bei seiner Altersrente in Kauf zu nehmen. Auf diesen Aspekt hat aber der EuGH in der Andersen-Entscheidung abgestellt (EuGH v. 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341 ff., Rn. 46).
- dd)Die Höhe des dem Kläger gemäß Ziffer 2.5 über die bereits geleistete Zahlung hinaus noch zustehenden Abfindungsanspruchs errechnet sich wie folgt: Das pauschalierte Nettoentgelt gemäß Ziffer 2.5.2.1 des Sozialplans beträgt unstreitig 3.118,44 €, wie der von der Beklagten erteilten Abrechnung der Sozialplanabfindung zu entnehmen ist. Bei 28 zu überbrückenden Monaten (01.04.2011 bis 31.07.2013) errechnet sich ein Betrag von 87.316,32 €. Hiervon ist das Arbeitslosengeld für maximal 24 Monate in Höhe von unstreitig 2.037 €/ Monat, also ein Gesamtbetrag von 48.888,00 € in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag von 38.428,32 € ist gemäß Ziffer 2.5.2.4 um einen pauschalen Zuschlag von 15%, also um 5.764,25 € zu erhöhen, woraus sich die Bruttoabfindungssumme von 44.192,57 € ergibt. Abzüglich der bereits geleisteten Abfindung von 4.974,62 €, verbleibt der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 39.217,95 €.
- c)Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 2.500,- € gemäß Ziffer 2.4 1.1 (Abfindungsgrundbetrag) besteht nicht, da er aufgrund seines Lebensalters nicht unter die entsprechende Regelung fällt. Eine unzulässige Diskriminierung ist hierin aus den oben dargestellten Gründen eines zulässigen Systemwechsels der Berechnungsformel nicht zu sehen. 2. Dem Kläger steht aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 75 Abs.1 BetrVG ein Anspruch auf Jubiläumszahlungen gemäß Ziffer 2.4 1.4 des Sozialplans vom 16.06.2010 in Verbindung mit Ziffer 6.17 der Betriebsordnung vom 01.01.1993 zu.
- a)Soweit die Betriebsparteien Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, von dem Anspruch gemäß Ziffer 2.4 1.4 des Sozialplans ausgenommen haben, stellt dies eine unzulässige Differenzierung wegen des Alters gemäß § 75 Abs.1 BetrVG dar. Es gibt keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung. Insbesondere kann es keinen sachlichen Grund darstellen, dass ältere Arbeitnehmer aufgrund der Rentennähe nicht mehr im gleichen Maße schutzwürdig sind wie jüngere Arbeitnehmer. Ziffer 2.4 1.4 dient nämlich nicht wie sonstige Abfindungsleistungen der Überbrückung einer möglichen Arbeitslosigkeit, sondern soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Arbeitnehmer allein deshalb die zu erwartenden Jubiläumsleistungen nicht erhalten, weil sie infolge der Betriebsänderung, die Grundlage des Sozialplans ist, ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlieren. Insoweit befinden sich ältere Arbeitnehmer aber in derselben Situation wie jüngere Arbeitnehmer.
- b)Der Anspruch ist auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig geendet hätte, sein Dienstjubiläum nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis hätte vollenden können, weil er vorher - mit Vollendung des 65. Lebensjahres - in den Ruhestand getreten wäre. Dem Kläger hätte in diesem Fall das Jubiläumsgeld gemäß Ziffer 6.17 Satz 5 der Betriebsordnung vom 01.01.1993 dennoch zugestanden, da er innerhalb von zwölf Monaten nach der Pensionierung das Dienstjubiläum begangen hätte. Eine etwaige Differenzierung im Sozialplan danach, ob ein Arbeitnehmer ohne die Betriebsänderung das Jubiläumsgeld vor oder nach der Pensionierung erhalten hätte, würde aber wiederum gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz ist ebenfalls im Rahmen des § 75 Abs.1 BetrVG zu beachten, da die dortige Aufzählung von Diskriminierungsverboten nicht abschließend ist, wie der Formulierung "insbesondere" zu entnehmen ist (vgl. nur Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, § 75 BetrVG Rn. 30). Ein Sachgrund für die vorgenommene Differenzierung ist nicht ersichtlich. Von dem aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretenden Verlust der Jubiläumsgeldleistungen sind Arbeitnehmer, die die in Ziffer 6.17 der Betriebsordnung geregelte Jubiläumszeit innerhalb von 12 Monaten nach der Pensionierung vollendet hätten, in gleicher Weise betroffen wie Arbeitnehmer, die ihr Dienstjubiläum im bestehenden Arbeitsverhältnis hätten begehen können.
- c)Auch insoweit ist wiederum nicht ersichtlich, dass sich aus der Leistung zusätzlicher Jubiläumsgeldzahlungen eine für die Beklagte unzumutbare Erhöhung des Sozialplanvolumens ergibt.
- d)Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist auch nicht als zurzeit unbegründet abzuweisen. Er ist nämlich bereits entstanden und fällig. Der Anspruch ist abweichend von den Jubiläumsgeldleistungen gemäß Ziffer 6.17 nicht erst mit dem Dienstjubiläum - oder gegebenenfalls dem Eintritt in den Ruhestand - zu zahlen, sondern entsteht grundsätzlich gemäß Ziffer 5 Abs.1 S.1 des Sozialplans mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird einen Monat später fällig. Bei den unter Ziffer 2.4 1.4 geregelten Jubiläumsleistungen handelt es sich um Abfindungen im Sinne von Ziffer 5 Abs.1 S.1 des Sozialplans. In der gesamten Ziffer 2.4 werden Abfindungsleistungen geregelt, wie der einleitenden Formulierung im zweiten Absatz zu entnehmen ist: "Sollte die Weiterbeschäftigung an dem neuen Arbeitsort nicht zumutbar sein und der Beschäftigte sich für ein Ausscheiden aus der F. entscheiden, erhält er eine einmalige Abfindung gemäß den nachfolgenden Regelungen" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Dementsprechend folgt hinter Ziffer 1 eine für die Regelungen der Ziffern 1.1 bis 1.4 einheitlich geltende Überschrift "Berechnung der Abfindung". Schließlich entspricht der Abfindungscharakter auch dem Sinn und Zweck der Zahlungen gemäß Ziffer 2.4 1.4, denn diese beinhalten keine zusätzliche Belohnung für das tatsächliche Dienstjubiläum, sondern stellen eine Entschädigung dafür dar, dass die in der Betriebsordnung geregelten Voraussetzungen für eine Jubiläumszahlung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreicht werden können. 3. Dem Kläger stehen Zinsen im ausgeurteilten Umfang zu.
- a)Die Klage ist auch insoweit zulässig. Die fehlende Angabe des Datums, ab dem Zinsen verlangt werden, führt hier nicht zur Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 253 Abs.1 Nr.2 ZPO. Ausreichend ist nämlich, wenn der Zinsbeginn bestimmbar ist (vgl. für den Beginn der sog. Prozesszinsen nur Zöller - Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 253 Rn.16a). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger sich auf die Fälligkeit gemäß dem einschlägigen Sozialplan beruft. Da dieser zur Akte gereicht worden ist, lässt sich der Zinsbeginn zweifelsfrei bestimmen.
- b)Allerdings besteht ein Zinsanspruch sowohl gemäß § 286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB als auch gemäß § 291 BGB, jeweils in Verbindung mit § 288 Abs.1 BGB, erst ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag. Verzug kann erst eintreten, wenn am Tag der Fälligkeit nicht geleistet worden ist. Für die Prozesszinsen gilt entgegen des insoweit missverständlichen Wortlauts des § 291 S.1 HS.2 BGB nichts anderes. Da die Prozesszinsen ebenso wie die Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen bestimmten Geldbetrag zu nutzen [vgl. hierzu BAG v. 07.03.2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 , zu Ziffer III. 4.
- b)
- bb)der Gründe], kann erst nach dem fruchtlos abgelaufenen Fälligkeitstag ein auf die Zinsen gerichteter Schadenersatzanspruch entstehen.
- c)Im Streitfall ergibt sich daraus ein Zinsbeginn ab dem 01.05.2011. Gemäß Ziffer 5 des Sozialplans ist der Abfindungsanspruch des Klägers am 31.03.2010 - dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entstanden und einen Monat später, also gemäß § 188 Abs.2, 3 BGB am 30.04.2010 fällig geworden. Ab dem 01.05.2010 ist der Anspruch gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB zu verzinsen. 4. Der Hilfsantrag ist abzuweisen.
- a)Die Kammer hat über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass dieser für den Fall gestellt werde, dass er mit einem der drei Hauptanträge zumindest teilweise unterliege.
- b)Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig.
- aa)Unzulässig ist der Antrag, als der Kläger in den Antrag die Altersdiskriminierung mit aufnimmt. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Altersdiskriminierung ist kein Rechtsverhältnis, sondern eine Rechtsfrage. Es gehört aber nicht zu den Aufgaben der Gerichte Rechtsgutachten zu erstellen.
- bb)Im Übrigen ist der Antrag aber zulässig. Bei dem Sozialplan handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Zwar ist dieser nicht zwischen den Parteien geschlossen worden, dennoch kann sich die Klage hierauf beziehen, da sich der Sozialplan gemäß § 112 Abs.1 S.3 i.V.m. § 77 Abs.4 BetrVG unmittelbar und zwingend für den Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten gilt. Das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass Fälle denkbar sind, in denen Regelungen eines Sozialplans gemäß § 75 Abs.1 BetrVG unwirksam sind, sich dennoch aber kein Anspruch auf eine höhere Abfindung ergibt, weil das Sozialplanvolumen in nicht hinnehmbarer Weise ausgedehnt würde. In diesem Fall kann die Feststellung der Unwirksamkeit eines Sozialplans unter Umständen dazu führen, dass die Betriebsparteien sich veranlasst sehen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Sozialplans aufzunehmen.
- c)Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Sozialplan ist nicht in Gänze unwirksam. Auf die obigen Ausführungen bezüglich der etwaigen Unwirksamkeit wegen einer Altersdiskriminierung wird verwiesen. Sonstige Unwirksamkeitsgründe - etwa die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne einen entsprechenden Sachvortrag der Parteien in sonstiger Weise erkennbar. Selbst wenn der Sozialplan aber unwirksam wäre, so hätte der Kläger ohnehin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme von Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zum Abschluss eines neuen Sozialplans. Aus § 112 BetrVG ergeben sich nur Ansprüche des Betriebsrats (bzw. Gesamtbetriebsrats) zur Durchführung von Verhandlungen und den Abschluss eines Interessenausgleichs, nicht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -, n.v., zitiert nach juris, Rn. 53). B. I.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs.6 ArbGG, 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum 31.03.2011 und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011, der zunächst gleichzeitig mit den Zahlungsanträgen anhängig war, mit zwei Gehältern zu bewerten und der Hilfsantrag auf 12.000,- € zu schätzen ist. II.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 sowie Nr.2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 F. Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Mülleneisen Stolz Permalink: https://openjur.de/u/450991.html ( https://oj.is/450991 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 4 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c