1.Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. 2.Die Kündigung eines Ausbildu
Art. 51Rn.8).
Unter Unionsrecht fallen neben dem Primärrecht alle in Art. 288 AEUV genannten Handlungsformen der Union, insbesondere Verordnungen und Richtlinien, aber auch andere Handlungsformen wie Fördermaßnahmen oder Verträge (Callies/Ruffert - Thorsten Kingreen,
Art. 51Rn.8).
Durchführung ist der Oberbegriff von Umsetzen und Vollziehen, umfasst also sowohl die legislative Umsetzung von Richtlinien als auch den administrativen Vollzug von Verordnungen bzw. unmittelbar anwendbaren Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten (vgl. wiederum Callies/Ruffert - Thorsten Kingreen,
Art. 51Rn.8; Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 2003, Art.
51 GR-Charta, Rn. 8; Meyer-Borowsky, Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- Auflage 2006, Art. 51 Rn.26). Die Überprüfung der Rechtswirksamkeit von Kündigungen erfolgt grundsätzlich nicht in Durchführung einer europäischen Richtlinie (vgl. hierzu die Ausführungen von Willemsen/Sagan NZA 2011, 258, 259, die wiederum auf einen Beschluss des EuGH v. 16.01.2008 - AZ: C-361/07 - in Sachen "Polier" verweisen, in welchem sich der EuGH hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend Art. 30 und 33 GR-Charta für offensichtlich unzuständig erklärt hat). Etwas anderes könnte dann gelten, wenn im Streitfall § 1 AGG im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB heranzuziehen wäre. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient nämlich der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG. § 1 AGG ist aber nicht einschlägig, da hierin keine Diskriminierung wegen des Vermögens geregelt ist. Die Rechtsauffassung der Klägerin, § 1 AGG sei europarechtskonform dahingehend ergänzend auszulegen, dass auch Benachteiligungen aus Gründen des Vermögens zu untersagen sind, ist offensichtlich falsch. Dementsprechend wird diese Ansicht - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Die Aufzählung in § 1 AGG ist abschließend (ErfKomm- Schlachter, AGG § 1 Rn.15; Hey - Beitze, Kommentar zum AGG, 2009, § 1 Rn.2; Wendeling-Schröder/Stein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2008, § 1 AGG Rn.8; Däubler/Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz,
- Auflage 2008, § 1 AGG Rn.6-8; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH v. 11.07.2006 - C-13/05 - "Navas", NZA 2006, 839 ). Die Klägerin übersieht, dass die Europäischen Richtlinien keine Regelungen über eine Diskriminierung wegen des Vermögens enthalten. Dies steht wiederum im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die oben genannten Richtlinien basieren auf Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der zwischenzeitlich durch Art. 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgelöst worden ist (hierzu: Grabitz/Hilf/Nettesheim - Grabenwarter, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Loseblatt (Stand: Mai 2011), AEUV Art. 19 Rn.4). In den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta von den Gerichten der Mitgliedsstaaten zu berücksichtigenden Erläuterungen zu Artikel 21 GR-Charta ist niedergelegt, dass in Artikel 19 AEUV der Union die Zuständigkeit übertragen wird, "Gesetzgebungsakte … zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, die in diesem Artikel erschöpfend aufgezählt sind, zu erlassen" (Hervorhebung durch Unterzeichner). In Art. 19 AEUV wird das Vermögen aber nicht genannt. Art. 21 GR-Charta behandelt hingegen "die Diskriminierung seitens der Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen der Ausübung der ihr nach den Verträgen zugewiesenen Zuständigkeiten und seitens der Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher weder der Umfang der nach Artikel 19 zugewiesenen Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geändert." Für eine erweiternde Auslegung der auf Art. 19 AEUV basierenden Richtlinien bleibt demzufolge kein Raum (vgl. wiederum EuGH v. 11.07.2006 - C-13/05 - "Navas", NZA 2006, 839 ). c) Die Kündigung ist nicht gemäß § 138 BGB wegen einer Sittenwidrigkeit unwirksam. Die Ausführungen zu § 242 BGB gelten entsprechend. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. II. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 Nr.1-3 ArbGG bestehen nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Barth Steingass Steiche Permalink: https://openjur.de/u/450992.html ( https://oj.is/450992 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f