Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 31.08.2009, eingegangen am 26.01.2010, stellte der Antragsteller bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten über eine Apotheke. Beigefügt war eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. U. N. vom 30.11.2009. Darin war ausgeführt, der Antragsteller leide seit über 20 Jahren an einem chronischen multiplen Schmerzsyndrom mit Óbelkeit, Erbrechen, vegetativer Begleitsymptomatik, reaktiver Depression und Schlafstörungen. Weder die bisher durchgeführten medikamentösen Therapien noch mehrere stationäre Aufenthalte in Schmerzkliniken inklusive operativer Eingriffe hätten eine wesentliche Besserung erbracht bzw. seien mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden gewesen. Beschwerdefreiheit habe nur bezüglich der Spannungskopfschmerzen erzielt werden können. Im Hinblick auf die übrigen Beschwerden habe nur die Kombination von Cannabis, regelmäßig in leichten Dosen mit einem "Vaporizer" verdampft, mit einem Opioid in erheblich reduzierter Dosis (Oxycodon) eine hinreichende Schmerzreduktion bei tolerablen Nebenwirkungen erbracht. Als Dosierung wurde eine Tagesdosis von 0,3 - 0,6 g Cannabisblüten zur Inhalation, somit monatlich eine Menge von ca. 18 g empfohlen. Ferner wurden Schreiben der Krankenkasse des Antragstellers vom 22.06.2009 und vom 05.02.2010 eingereicht, wonach die Kosten für das Arzneimittel "Marinol" nicht übernommen werden könnten. Auf Anforderung des BfArM legte der Antragsteller außerdem Arztberichte über stationäre Aufenthalte der Schmerzklinik N1. vom 08.04.1999, des Facharztes für Schmerztherapie Dr. L. T. vom 20.06.2000, des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie vom 03.12.2004 und der Neurologischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 07.08.1998 (Datum unklar) vor. Beigefügt war schließlich ein Wohngeldbescheid der Stadt München vom 11.03.2009. Unter dem 10.03.2010 erteilte das BfArM dem Antragsteller eine Erlaubnis für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan, Bedrobinol und Bediol bis zu einer 4-Wochen-Höchstmenge von Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) von 3240 mg über eine Apotheke. Mit Schreiben vom 09.06.2010, eingegangen am 02.07.2010, teilte der Antragsteller dem BfArM mit, dass die Medizinal-Cannabisblüten zwar gut wirkten, aber sehr teuer seien, sodass er sich das Medikament auf Dauer nicht leisten könne. Deshalb werde eine Erlaubnis zum Anbau und zur Einfuhr von Cannabis sowie zur Einfuhr der Samen beantragt. Der voraussichtliche Bedarf von getrockneten Cannabisblüten sei nach den Erfahrungen anderer Patienten 1 g pro Tag und damit 365 g im Jahr. Der Wirkstoffgehalt könne über die Zucht von genetisch identischen Stecklingen und gleichbleibenden Anbaubedingungen stabilisiert werden. Der Anbau könne in einem abschließbaren Raum seiner allein genutzten Wohnung erfolgen. Wegen bestehender Lieferprobleme der bisher genutzten Sorte des Medizinalhanfs reichte der Antragsteller eine neue Dosierungsempfehlung seines behandelnden Arztes (Vertreterin) vom 10.08.2010 ein, um eine andere lieferbare Sorte auszuprobieren. Danach wurde die maximale Bezugsmenge pro Monat für jede Sorte entsprechend dem vom BfArM festgelegten THC-Gehalt formuliert. Dies ergab eine monatliche Menge zwischen 18 g und 54 g der getrockneten Blüten, je nach THC-Gehalt. Mit Schreiben vom 27.10.2010 erinnerte der Antragsteller an die Bescheidung seines Antrags. Entwürfe eines ablehnenden Bescheids vom 15.11.2010, vom 20.11.2010 und vom 14.02.2011 wurden nicht versandt. Am 22.12.2010 wurde dem Antragsteller auf seine Bitte ein neuer Erlaubnisbescheid für den Erwerb von Medizinalhanf bei einer anderen vom Antragsteller benannten Apotheke ausgestellt, die eine Belieferung zu günstigeren Preisen angeboten hatte. Mit Schreiben vom 13.02.2011 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller und fragte nach dem Sachstand. Mit Verfügung vom 15.03.2011 wurde der Antragsteller aufgefordert, detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie eine vergleichende Vollkostenrechnung hinsichtlich der Kosten des Anbaus und der Kosten des Erwerbs aus der Apotheke vorzulegen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2011 reduzierte der Antragsteller seinen Antrag vom 09.06.2010 auf den Anbau von Cannabis und präzisierte seine Angaben zu den Sicherungsmaßnahmen für den Anbau in einem abschließbaren Raum seiner Wohnung. Ferner wurde ein Vergleich der Kosten vorgelegt. Danach sollten die Kosten für den "genehmigten Jahresbedarf von 420 g" beim Erstanbau 886,20 Euro, für die folgenden Anbauphasen höchstens 340,20 Euro betragen. Demgegenüber verlange die jetzige Bezugsapotheke 70 EUR für eine 5-g-Packung, woraus sich für den Jahresbedarf von 420 g ein Betrag von 5.880,00 Euro ergebe. Der Antragsteller sei - wie dem Amt bekannt sei und jederzeit nachgewiesen werden könne - nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, diese Kosten aufzubringen. Außerdem sei die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet. Der Monopollieferant, der die Ware aus Holland importiere, habe in dem kurzen Zeitraum zwischen Dezember 2009 und Februar 2011 mehrfach wochenlange Lieferausfälle gehabt. Ferner übersandte der Antragsteller per email eine Reklamation seiner Apotheke beim Lieferanten, wonach mehrfach Mindermengen abgepackt gewesen seien (4,86 g anstelle von 5 g Blüten). Unter dem 26.07.2011 wurde erneut der Entwurf eines ablehnenden Bescheides gefertigt, jedoch nicht abgesandt. Am 11.08.2011 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 09.06.2010 auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zu bescheiden. Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Hauptsache zu erlauben, in seiner Wohnung Hybride bzw. Samen der Pflanze Hanf (Cannabis sativa) anzubauen, zu ernten und zur Behandlung seiner Schmerzsymptome zu verwenden. Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Antragsteller auf die Ausführungen im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2011 sowie auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 - 3 C 17/04 - und des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.01.2011 - 7 K 3889/09 - . Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das BfArM offenbar angewiesen sei, über den vorliegenden Antrag bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Verfahren 7 K 3889/09 VG Köln nicht zu entscheiden. Es sei für den Antragsteller aber nicht zumutbar, so lange auf eine leicht mögliche Behandlung seiner Krankheit zu verzichten. Auf das Apothekenmedikament könne er nicht verwiesen werden, da er mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit am Ende sei und sich schon heute nicht mehr im gebotenen Umfang mit dem Schmerzmittel versorgen könne. Der unsichere und überteuerte Bezug von der Apotheke sei nicht länger zumutbar. Der Antragsteller versicherte mit der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung, dass er nicht in der Lage sei, das Apothekenmedikament mit Kosten über 5.800,00 EUR im Jahr zu beziehen. Mit Bescheid vom 16.08.2011 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlaubniserteilung stünden zwingende Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG entgegen. Die erforderliche Sicherung der Pflanzen während der Anbau- und Wuchsphase gemäß den BfArM-Richtlinien sei in einer Privatwohnung - zumindest im vorliegenden Fall - nicht möglich, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BtMG. Der beantragte Anbau sei auch zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nicht geeignet, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Aufgrund von Schwankungen bei Wirkstoffgehalt und Qualität des Pflanzenmaterials sei eine Dosierungsempfehlung nicht möglich und Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen, auf die nicht zielgerichtet reagiert werden könne. Schließlich stehe die beantragte Erlaubnis in Widerspruch zu Art. 28 i.V.m. Art. 23 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (ÓK 1961), da der Anbau auch zu medizinischen Zwecken der Anwendung des Kontrollsystems und der Einrichtung einer Cannabisagentur zum Aufkauf der Ernte bedürfe. Die Bundesrepublik verfüge aber nicht über eine staatliche Cannabis-Agentur. Die Einrichtung sei vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbots auch nicht geboten und bedürfte überdies gesetzgeberischen Handelns. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung müssten die Interessen des Antragstellers gegenüber dem Interesse Deutschlands an der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zurücktreten. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Anbau bestehe schon deshalb nicht, weil der Antragsteller die grundsätzliche Möglichkeit zum Erwerb von niederländischem Medizinalhanf habe. Darüberhinaus bestünden bei der Therapie mit selbst angebautem Cannabis gesundheitliche Risiken wegen des schwankenden Wirkstoffgehalts. Bei der Ermessensentscheidung müsse auch der sonstige Zweck und die grundsätzliche Wertentscheidung des BtMG berücksichtigt werden. Hierbei seien besonders die bereits genannten Sicherheitsaspekte zu nennen, die das Interesse des Antragstellers überwögen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei unbegründet, da es um eine Ermessensentscheidung ergehe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Im Óbrigen liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Das Klageverfahren solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG Köln 7 K 3889/09 ausgesetzt werden. II. Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Hauptsache zu erlauben, in seiner Wohnung Hybride der Pflanze Hanf (Cannabis Sativa) anzubauen, zu ernten und zur Behandlung seiner Schmerzsymptome zu verwenden, ist nicht begründet. Durch eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine vorläufige Regelung getroffen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Im vorliegenden Fall ist der Antrag nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da der Antragsteller die Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Anbau von Cannabis und damit die vollständige Erfüllung seines Anspruchs - wenn auch nur für eine begrenzte Zeit - fordert. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts kann grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG normierte Garantie eines effektiven Rechtsschutzes ist jedoch eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, wenn die bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen des geltend gemachten Anspruchs besteht, vgl. Kopp, VwGO, 17. Auflage 2011, § 123 Rn. 14 und 26. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zum Zweck der medizinischen Selbstversorgung nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis ist § 3 Abs. 2 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 ( BGBl. I S. 358 ), zuletzt geändert durch Art. 1 der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 ( BGBl. I S. 821 ). Danach kann das BfArM eine Erlaubnis für den Anbau der in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis sativa fallen auch nach der Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes durch Art. 1 der 25. Änderungsverordnung vom 11.05.2011 unter die Anlage I und gehören damit zu den nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Die in der Anlage I genannten Ausnahmefälle
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