1). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Für diese Wahl gelten gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX unter anderem die Vorschriften über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 3 bis 7 SGB IX entsprechend. Der so in Bezug genommene § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Wahl in einem sog. vereinfachten Wahlverfahren vor. Erforderlich ist hierfür, dass weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen vorhanden sind und dass der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Dabei ist es Sinn und Zweck dieses vereinfachten Verfahrens in seiner unmittelbaren Anwendung auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, dort von komplizierten Verfahrensregelungen abzusehen, wo in einem Betrieb wegen der überschaubaren Anzahl der Wahlberechtigten sowie der Lage des Betriebs und seiner Teile auf das förmliche Wahlverfahren mit der Bestellung eines Wahlvorstands, der Aufstellung einer Wählerliste, der Bekanntmachung eines Wahlausschreibens, der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen etc. verzichtet werden kann. Es kommt entscheidend darauf an, ob gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und die Verständigung der Wahlberechtigten über die Art und Inhalt der Wahl möglich bleibt (BAG, Beschluss vom 07.04.2004 – 7 ABR 42/03 ,
1). Die betrieblichen und die im Betrieb ablaufenden Meinungsprozesse sollen für die Arbeitnehmer überschaubar sein und dadurch eine demokratische Kontrolle des Wahlgeschehens möglich bleiben (Wiegand/Hohmann, SGB IX, § 94 Rn. 241). Diese Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das gilt zunächst für den Schwellenwert von 50 Wahlberechtigten. Im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl gehörten dem Bundesministerium der Verteidigung neben der örtlichen Vertrauensperson 16 Bezirksschwerbehindertenvertretungen an. Insgesamt gab es damit 17 Wahlberechtigte. Das weitere Erfordernis der räumlichen Nähe kommt aufgrund der in § 97 Abs. 7 SGB IX angeordneten lediglich entsprechenden Anwendung des § 94 Abs. 6 SGB IX nicht zum Tragen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt und ausführlich begründet hat, folgt aus der "entsprechenden" Bezugnahme auf die Vorschriften für die Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretung in § 97 Abs. 7 SGB IX, dass diese nicht zwingend wörtlich, sondern insbesondere unter Berücksichtigung von ihrem Sinn und Zweck auf die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung übertragen werden sollen. Danach macht die Anwendung des Kriteriums der räumlichen Nähe auf eine Behörde oder ein Unternehmen mit bundesweiter Dienststellen- bzw. Betriebsstruktur keinen Sinn. Der von diesem zweiten Kriterium bezweckten Sicherstellung der Information aller Wahlberechtigten über die anstehende Wahl und ihre Durchführung bedarf es bei der Wahl der Hauptvertrauensperson und ihrer Stellvertreter nicht. Denn anders als bei der Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretung handelt es sich hierbei nicht um eine Direktwahl durch die schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern ausschließlich die einzelnen Bezirksvertrauenspersonen sind wahlberechtigt. Diese verfügen aber hinsichtlich der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung über die nötige Sachkunde. Das besondere Schutzbedürfnis des § 94 Abs. 6 SGB IX besteht insofern nicht. Im Gegenteil würde eine wörtliche und nicht sinngemäße Anwendung des § 94 Abs. 6 SGB IX dazu führen, dass jedenfalls bei Unternehmen und Behörden mit einer dem Bundesministerium der Verteidigung vergleichbaren räumlichen Ausdehnung, also einer bundesweiten Organisation, das sinnvolle vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung nicht anwendbar wäre. Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens scheitert auch nicht an der anderweitig beantragten Durchführung der Wahl im förmlichen Verfahren. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Nachdem der Beteiligte zu 8) den Beteiligten zu 1) bezüglich seines mit E-Mail vom 25.05.2010 eingereichten Antrags auf Durchführung des förmlichen Verfahrens mit E-Mail vom 28.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass es insoweit eines schriftlichen Antrags bedürfe, hat dieser nicht geantwortet. Ein solcher Antrag ist nicht erfolgt. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag für den Amtsinhaber auch nicht verbindlich gewesen (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 94 Rn. 38). Auch hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Schließlich ist die Wahl im vereinfachten Verfahren auch korrekt durchgeführt worden. Anders als die Beteiligten zu 1) bis 7) meinen muss im vereinfachten Wahlverfahren gerade keine Wahlausschreibung erfolgen. Denn die Vorschriften zur Regelung des vereinfachten Wahlverfahrens in den §§ 18 ff. SchwbVWO gehen den allgemeinen Form- und Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff. SchwbVWO als speziellere Regelungen vor. Nach diesen Bestimmungen kann gemäß § 22 Abs. 3 SchwbVWO die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Rahmen einer Versammlung nach § 97 Abs. 8 SchwbVWO durchgeführt werden. Genau dies ist vorliegend geschehen. Diese Verfahrensvereinfachungen beeinträchtigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht das passive Wahlrecht. Vielmehr wirkt sich insoweit allein der Charakter der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung als Repräsentantenwahl aus. Letzteres ist aber eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die Wahl der Stufenvertretungen nicht ebenfalls im Wege der Direktwahl auszugestalten. Verstöße gegen höherrangiges Recht sind insoweit nicht ersichtlich. Dementsprechend werden bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren diejenigen Beschäftigten, die nicht Mitglieder der Stufenvertretung sind, nicht daran gehindert zu kandidieren, sondern es ist Aufgabe der Bezirksvertrauenspersonen die Wahl in dem von ihnen repräsentierten Bereich bekannt zu machen und ggf. für Kandidaturen zu werben. bb. Nicht zu beanstanden ist auch die fehlende Beteiligung einer Vertrauensperson des Sanitätsamts. Zum einen kann – wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – der Umstand, dass im Zeitpunkt der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung im Sanitätsamt noch keine neue Vertrauensperson gewählt worden war, nicht dem Beteiligten zu 8) angelastet werden. Zum anderen fehlt es insoweit jedenfalls an der erforderlichen Relevanz für das Wahlergebnis. Eine Wahlanfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Dafür ist die zahlenmäßige Auswirkung des vermeintlichen Verstoßes im Wahlergebnis maßgeblich (vgl. BAG, Beschluss vom 24.05.2006 – 7 ABR 40/05 ,
1). Eine derartige Relevanz scheidet hier im Hinblick auf das Wahlergebnis von 9:7 Stimmen aus. Mögliche Auswirkungen einer Anwesenheit der Vertrauensperson im Plenum der Wahlversammlung und einer Beteiligung an der dort möglicherweise stattfindenden Diskussion sind demgegenüber irrelevant. cc. Ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der angefochtenen Wahl führt die Ausübung des Wahlleiteramtes durch Herrn K . Soweit die Beteiligten zu 1) bis 7) geltend machen, der Wahlleiter müsse durch die Wahlversammlung aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt werden, vermag dies nicht zu überzeugen. § 20 SchbwVWO bietet hierfür keine Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die erforderliche Unparteilichkeit des Wahlleiters erst Recht bestehen dürfte, wenn er nicht selbst wahlberechtigt ist. Den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und den dort angeführten Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum ist insoweit nichts hinzuzufügen. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, dass Herr K sein Amt nicht sachgerecht ausgeübt hätte, so dass es insoweit bereits an einer Anfechtbarkeit der Wahl mangelt. dd. Gänzlich unerheblich ist schließlich der weitere Einwand der Beteiligten zu 1) bis 7) aus der grafischen Gestaltung der Stimmzettel habe sich eine missverständliche Deutung des Abstimmungsergebnisses ergeben. Insoweit fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichem substantiierten Sachvortrag. ee. Die weiteren erstinstanzlich erhobenen Einwände haben die Beschwerdeführer zweitinstanzlich nicht weiterverfolgt. 3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 92a ArbGG wird hingewiesen. Dr. Kreitner Hahn Groeneveld Permalink: http://openjur.de/u/451429.html Kommentare
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