Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auc
§ 18Abs.
1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 2). Nach diesen Grundsätzen hat die im Juni 2009 erhobene Klage die Verjährung des Honoraranspruchs des Klägers insgesamt gehemmt. Zwar hat der Kläger zunächst nur Umstände dargelegt, die dazu bestimmt waren, einen Anspruch auf vereinbartes Honorar vorzutragen. Die Zustellung einer Klage, die - wie im vorliegenden Falle - den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht, hemmt die Verjährung aber auch dann, wenn die Klagebegründung keine (oder keine vollständig) schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 , NJW 1998, 3486 =
§ 18Abs.
1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 1). Daran ändert es nichts, dass der Kläger Klage im Urkundenprozess erhoben hat. Im Fall der Klageabweisung als unbegründet nach § 597 Abs. 1 ZPO wäre der Anspruch insgesamt aberkannt gewesen. Denn eine rechtskräftige Sachabweisung hindert jeden neuen Prozess, unabhängig davon, ob die Klage im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess erhoben wird (Zöller/Greger, aaO, § 597 Rn. 3, 7; MünchKomm-ZPO/Braun,
- Aufl., § 597 Rn. 13; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
- Aufl., § 163 Rn. 29). Da nach dem oben Gesagten Rechtskraft und Streitgegenstand kongruent sind, erstreckt sich die Verjährungshemmung daher auf den Anspruch insgesamt. b) Das Landgericht hat eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen machen wollen und dies damit begründet, dass die ursprüngliche Klageforderung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, soweit es gesetzliche Gebührenansprüche betreffe. Daher hat das Landgericht gemeint, dass sich die Verjährungshemmung nicht auf gesetzliche Gebührenansprüche erstrecke. Dem ist nicht zuzustimmen. Das Landgericht hat sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- Oktober 2000 ( XI ZR 312/99 , NJW 2001, 305 ) bezogen. Danach unterbricht ein nicht individualisierter Mahnbescheid die Verjährung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Bezogen auf das Klageverfahren bedeutet dieses Urteil jedoch nur, dass zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage deren wirksame Erhebung erforderlich ist. Voraussetzung für die Hemmungswirkung ist allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (BGH, Urteil vom
- November 1988 - III ZR 252/87 , NJW-RR 1989, 508 , unter II 2 b = BGHR BGB a.F. § 209 Abs. 1 - Klageerhebung 2). Die Klage ist aber bereits dann wirksam erhoben, wenn das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substanziierung - individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom
- Oktober 2000 - XI ZR 312/99 , aaO, unter II 2 c cc
(2)). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 , NJW 2000, 3492 , unter II 1 c = BGHR BGB a.F. § 209 Abs. 1 Klageerhebung 5). Im vorliegenden Fall war die im Juni 2009 erhobene Klage zwar nicht in allen Teilen des Streitgegenstands hinreichend substanziiert. Sie war nicht aber so unzureichend individualisiert, dass die Klageerhebung unwirksam gewesen wäre. Das hat auch das Landgericht nicht angenommen.
- c)Die fehlende Substanziierung ist - wie ausgeführt - nach allgemeiner Ansicht unschädlich. Auch eine solche Klage hemmt die Verjährung. Unzureichender Tatsachenvortrag kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95 , NJW-RR 1996, 1409 ; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rn. 23). Es war im vorliegenden Fall somit unschädlich, dass der Kläger in der Klageschrift nur die Gesamtforderung des vereinbarten Honorars angegeben und keine Einzelforderungen aufgrund gesetzlicher Gebührenansprüche vorgetragen hat. Mit Zustellung der Klageschrift werden alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Hemmung der Verjährung rechtshängig; die notwendige Aufgliederung kann dann noch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden. Das Fehlen einer ausreichenden Substantiierung der Einzelforderungen in der Klageschrift macht in einem solchen Fall die Klage nicht wirkungslos, sofern der Mangel - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits behoben wird (siehe BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 , NJW 1988, 1079 , unter 4 b = BGHR BGB a.F. 209 Abs. 1 Klageerhebung 1).
- d)Es ist auch unschädlich, dass der Kläger dem Beklagten zur Zeit der Klageerhebung im Juni 2009 noch keine Rechnung mitgeteilt hatte. Die Klage auf Zahlung der Vergütung hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung mitgeteilt hat (BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 , NJW 1998, 3486 =
§ 18Abs.
1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 1; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 , NJW 2002, 2774 , unter II 2 =
§ 18Abs.
1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 2).
- Auf die Frage, ob das Mahnverfahren verjährungshemmende Wirkung mit der Folge hatte, dass Gebührenansprüche aus den im Jahr 2006 beendeten Mandaten nicht verjährt sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.
- Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auf angebliche Stundungsvereinbarungen in den Urkunden vom
- Mai 2006 (K 1) und vom
- Mai 2008 (K 2, K 4). Die Frage, ob die Verjährung durch eine nachträglich vereinbarte Stundung (§ 205 BGB) gehemmt wurde, ist auch für solche Gebührenforderungen von Belang, deren Verjährung bereits vor dem Jahr 2006 begann, weil das Mandat bereits vorher beendet war, nämlich in den Jahren 2003 bis
- Die Verjährung von Gebührenforderungen aus diesen Mandaten endete spätestens mit Ablauf des Jahres
- Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sind die Stundungsvereinbarungen unwirksam. Denn die behauptete Stundungsvereinbarung wurde im Rahmen einer unwirksamen Honorarvereinbarung getroffen. Der Senat hat bereits im ersten Berufungsverfahren entschieden, dass die vom Kläger behaupteten (nachträglichen) Honorarvereinbarungen unwirksam sind. Sie genügen den Anforderungen des damals maßgeblichen § 4 RVG a.F. nicht, weil sie zu unbestimmt ist (Senatsurteil vom
- Juli 2010 - 28 U 237/09 , juris, Rn. 58). Das erstreckt sich nach dem Schutzzweck des § 4 RVG a.F. auch auf eine Stundungsvereinbarung, die sich auf unbestimmte Honorarforderungen bezieht. Der Schutzweck der vorgenannten Bestimmung geht dahin, den Mandanten davor zu schützen, dass er unüberlegt, leichtfertig oder ohne sich überhaupt dessen bewusst zu werden, Gebührenvereinbarungen eingeht (siehe BGHZ 57, 53 , 57, zu § 3 BRAGO). Das führt auch zur Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der unwirksamen Honorarvereinbarung eingegangene Stundungsabrede. Der Beklagte ist nicht durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen, weil es der Anwalt ist, dem es obliegt, die Verjährung seiner Vergütungsforderung rechtzeitig zu hindern. Dass dies durch die Vereinbarungen vom
- Mai 2006 und
- Mai 2008 nicht gelungen ist, weil sie unwirksam sind, hat der Mandant nicht zu verantworten.
- Hinreichende weitere tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verjährungsverzicht bzw. ein Stillhalteabkommen trägt der Kläger nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ist dem erneut wiedereröffneten erstinstanzlichen Verfahren vorbehalten. Wegen der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts Permalink: http://openjur.de/u/451604.html Kommentare
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