dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.
StV) handele, dessen Veranstaltung und Vermittlung im Internet verboten sei (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und welches den Straftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle. Die Klägerin als Internet-Zugangsanbieterin ermögliche es den Internetnutzern aus NRW bzw. aus ganz Deutschland, auf diese Seiten zuzugreifen. Mit Schreiben vom
Bekanntgabe dieses Bescheides umzusetzen.
dem TMG den Service der Zugangsvermittlung zum Internet an und zwar auch in Bezug auf die beanstandeten Glücksspielangebote. Die Eingriffsvoraussetzungen
StV lägen vor. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der von ihr durchzuführenden Störerauswahl nehme sie die Klägerin als Störer in Anspruch.
dem ordnungsrechtlichen Störerbegriff könne nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar und schuldhaft vorgenommen oder veranlasst habe. Vielmehr sei auch derjenige ordnungspflichtig, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung des Rechtsverstoßes mitgewirkt habe, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genüge, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des Rechtsverstoßes habe. Die Klägerin sei als Zugangsvermittler
erfolglosem Versuch der Inanspruchnahme der Inhaltsanbieter der richtige Adressat dieser Verfügung. Die Klägerin wirke im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten mit, sei Diensteanbieter im Sinne von § 2 TMG und auch
diesem Gesetz verantwortlich. Aus § 7 Abs. 2 S. 2 TMG ergebe sich, dass den Diensteanbieter von fremden Inhalten, der von der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Angebotes Kenntnis erlangt habe, die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung der Informationen treffe. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich eine neutrale Dienstleistung anbiete, schließe ihre Haftung nicht aus. In einer Vielzahl von sonderordnungsrechtlichen Regelungen sei - ähnlich wie im TMG - eine vom OBG NRW abweichende Störerregelung getroffen, mit der Folge, dass der für die Abwehr der Gefahr benannte Verantwortliche nicht nur handlungspflichtig sei, sondern in Ermangelung einer Kostenregelung auch die Kosten der Gefahrenabwehr selbst zu tragen habe. Hilfsweise werde die Klägerin
Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr sei im Hinblick auf das unerlaubte Glücksspiel und die damit einhergehenden Gefahren für jugendliche Spieler oder auch für Spielsüchtige gegeben. Alleine das Vorliegen des Straftatbestandes reiche zur Annahme einer erheblichen Gefahr aus, die insbesondere über das Angebot im Internet ubiquitär und allgegenwärtig, zeitlich und örtlich nicht beschränkt sei und deshalb ein sehr großes Gefahrenpotenzial darstelle. Diese Gefahr sei auch gegenwärtig, da sie täglich rund um die Uhr für eine unübersehbare Vielzahl von Nutzern, die zur Spielteilnahme animiert würden, wahrnehmbar sei. Auch die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des § 19 OBG wurden bejaht. Gegen die Ordnungsverfügung vom
VfG vorliege. Weiterhin fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Sperrungsanordnung. Mit der Einrichtung einer "DNS-Sperrung" werde in das durch Art. 10 GG und § 88 TKG geschützte Telekommunikationsgeheimnis eingegriffen. Die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV und 19 OBG NRW ermächtigten jedoch nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Weise zu "DNS-Sperrungen" und genügten weder dem Zitiergebot noch dem Erfordernis des Richtervorbehalts. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht erfüllt. Insbesondere sei die Klägerin nicht verantwortlich
dem TMG, da zu ihren Gunsten die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG eingreife. Die Begründung der Bezirksregierung E zur Störereigenschaft der Klägerin lehne sich an die im Immaterialgüter- bzw. Wettbewerbsrecht entwickelten Kriterien zur Störerhaftung an. Diese seien jedoch nicht übertragbar auf das differenzierte ordnungsrechtliche Haftungssystem.
diesem System handele es sich bei einem Access-Provider im Sinne des § 8 TMG um einen Nichtstörer, woran auch die Kenntnis der Klägerin über die Rechtswidrigkeit der vermittelten Inhalte - anders als bei Providern im Sinne des § 10 TMG - nichts ändere. Auch sei eine Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin nicht möglich, da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV eine abschließende Regelung darstelle, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des OBG NRW verbiete. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 19 OBG NRW nicht vor. Schließlich sei die Ordnungsverfügung auch unverhältnismäßig. Zum einen sei sie bereits aufgrund der einfachen Umgehbarkeit der DNS-Sperre zur Abwehr von Gefahren ungeeignet. Zum anderen werde die Klägerin gegenüber weiteren in NRW tätigen Internetzugangsanbietern, denen gegenüber keine Sperrverfügung ergangen sei, ungleich behandelt. Die Bezirksregierung E sei nicht gegen alle - oder auch nur die überwiegende Zahl der - Internetzugangsanbieter, die mit großem Werbeaufwand ihre Dienste in NRW anböten, vorgegangen. Die Inanspruchnahme der Klägerin habe daher eine negative Auswirkung auf ihre Stellung im Wettbewerb zu anderen Diensteanbietern. Die Nutzer könnten jederzeit einen Anbieter wählen, der ihnen einen "unzensierten" Zugang zum Internet gewährleiste. Es sei zu erwarten, dass die Kunden der Klägerin die bestehenden Verträge kündigten und zu anderen Anbietern wechselten. Auch die Neukundengewinnung werde erschwert. Außerdem würden Partnerunternehmen der Klägerin, die die DNS-Server der Klägerin nutzten, durch die Sperrung betroffen, ohne Adressaten der Verfügung zu sein. Dies gelte selbst für diejenigen Partnerunternehmen, die ihren Sitz außerhalb von NRW hätten. Die Klägerin beantragt, die Sperrungsanordnung der Bezirksregierung E vom 12. August 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Gründen der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 führt die Bezirksregierung E im Wesentlichen aus: § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 GlüStV sei eine wirksame Rechtsgrundlage für die Maßnahme einer DNS-Sperrung. Der Umstand, dass diese in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht konkret benannt sei, ergebe sich daraus, dass es sich um eine Generalklausel handele. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG sei zu verneinen. Ferner sei die Klägerin als Störerin in Anspruch zu nehmen. Auch
den im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen der unmittelbaren Gefahrenverursachung sei - entsprechend den in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien - die Inanspruchnahme des Zugangsproviders, der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der von ihm durchgeleiteten Informationen habe, als Störer zu bejahen. Außerdem sei eine Verantwortlichkeit der Klägerin
TMG zu bejahen, diese folge aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Hinsichtlich der hilfsweisen Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörer sei der Regelung des § 9 Abs. 2 GlüStV die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es sich bei Verstößen gegen den GlüStV um eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr handele. Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Störerauswahl sei
den Kriterien der Effektivität und Schnelligkeit der Gefahrenabwehr erfolgt. Außer der Klägerin sei ein weiterer Zugangsanbieter in Anspruch genommen worden. Damit seien die zwei größten Access-Provider, die weit über 50 % Marktanteil in Deutschland abdeckten, zu Sperrmaßnahmen verpflichtet worden. Dass alle Zugangsprovider in Deutschland gleichzeitig mit Sperrungsmaßnahmen bedacht würden, sei tatsächlich nicht realisierbar. Schließlich sei die Maßnahme verhältnismäßig. Gesichtspunkte wie ein hypothetischer Imageschaden oder Umsatzverluste müssten, falls sie eintreten sollten, von der Klägerin in Anbetracht der gegenüberstehenden erheblichen glücksspiel- und strafrechtlichen Rechtsverletzungen hingenommen werden. Die Beigeladene beantragt, die Sperrungsanordnung der Bezirksregierung E vom
StV erforderlichen Verantwortlichkeit
TMG fehle und es sich bei dieser Vorschrift um eine abschließende Sonderregelung handele. Schließlich sei die Sperrverfügung auch unverhältnismäßig. Die Sperrverfügung erfasse nicht nur das von der Bezirksregierung E als rechtswidrig erachtete Glücksspielangebot, sondern zugleich auch die legale Kommunikation der Beigeladenen mit ihren Kunden. Auch habe sich die Bezirksregierung E in ihrem Bescheid nicht näher mit der Tätigkeit der Beigeladenen auseinandergesetzt, sondern sich in ihrer Abwägungsentscheidung ausschließlich auf die Umstände des Unternehmens C gestützt, obwohl zwischen beiden Angeboten deutliche Unterschiede bestünden. Dass Sperrverfügungen insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Internetnutzer darstellten, liege auch den Beratungen zur Änderung des GlüStV zu Grunde. Insoweit seien sich die Ministerpräsidenten einig, dass die Möglichkeit des Erlasses glücksspielrechtlicher Sperrverfügungen abgeschafft werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen der Beteiligten, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 27 K 5887/10 und 27 L 1458/10 sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Sperrungsanordnung der Bezirksregierung E vom 12. August 2010 ist sowohl hinsichtlich der auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen bezogenen Regelungen zu A. Ziffer 1 bis 4. (A.) als auch in Bezug auf die zu B. für die Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen (B.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). A. Die Sperrungsanordnung in Ziffer 1 einschließlich der auf sie bezogenen Fristsetzung in Ziffer 2 (I.) des Bescheides vom 12. August 2010 ist
der wegen ihrer Dauerwirkung - sie erschöpft sich nicht in einer einmaligen Aufforderung, die erforderliche Programmierung der Rechner der Klägerin vorzunehmen, wesentlicher Bestandteil ist vielmehr auch deren Beibehaltung und Neuprogrammierung bei einer erforderlich werdenden Änderung der Konfiguration des Servers, vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 - (Juris) zur Sperrung einer Website, die nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,
den Vorschriften des (außer Kraft getretenen) Mediendienstestaatsvertrages - grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, hier also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, rechtswidrig (I.), was auch die Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziffer 3 und 4 zur Folge hat (II.) I. Die Bezirksregierung E hat die in Ziffern 1 und 2 geregelte Sperrungsanordnung auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützt.
StV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere
StV Diensteanbietern im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG, der an die Stelle des § 3 Teledienstgesetz (TDG) getreten ist, soweit sie
diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Ob sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Klägerin letztlich erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das Einschreiten der Bezirksregierung E gegen die Klägerin zwar zur Unterbindung unerlaubten Glücksspiels erfolgt ist (1.), die Inanspruchnahme der Klägerin indes auch unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeitsregeln des TMG nicht als Störerin erfolgen konnte (2.), sondern allenfalls als Nichtstörerin, insoweit allerdings ermessensfehlerhaft war (3.).
V (Inhalteanbieter) als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen, auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar war. Bei § 22 Abs. 3 MDStV handelte es sich um eine spezialgesetzliche Sonderregelung, die im Anwendungsbereich des MDStV
V i. V. m. § 17 Abs. 4 OBG NRW den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher in § 19 Abs. 1 bis 3 OBG NRW vorging. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom
der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung auf Ursachen zu begrenzen, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
der Wertung des Gesetzgebers die Haftungsgrundsätze und Haftungsprivilegien
dem TMG Berücksichtigung finden. Deshalb bedarf es, zumindest im Ordnungsrecht, keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensteanbietern
den Regelungen des (Sonder-) Ordnungsrechts zu berücksichtigen sind, ob sie also als Vorfilter oder
filter einzuordnen sind. Vgl. Billmeier, a.a.O., § 7 TMG Rn. 6 ff.; Heckmann, Juris Praxiskommentar zum Internetrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung. Kapitel 1.7, Rn. 66 f.; Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981
1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In Hinsicht auf fremde Informationen ist im Telemediengesetz jedoch eine Haftungsprivilegierung vorgesehen.
2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Spezifische Haftungsprivilegierungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Funktion des Diensteanbieters aus den §§ 8 bis 10 TMG.
2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
den allgemeinen Gesetzen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Die Klägerin ist - in Abgrenzung zu § 9 TMG und § 10 TMG - aufgrund ihrer Tätigkeit unzweifelhaft als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, da sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt bzw. den Zugang zur Nutzung zu solchen vermittelt. Als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG ist sie für die durch Aufruf der Domains "www.C.com" und "www.U.com" zu erreichenden Inhalte nicht verantwortlich. Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind
Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
1 Satz 2 TMG findet § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Diese Haftungsausschlussvoraussetzungen erfüllt die Klägerin. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken der Klägerin mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat, ist im Anwendungsbereich des § 8 TMG - wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeigt - ohne Relevanz. Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, TDG, Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz, Kommentar, § 9 TDG Rn. 6. Eine Haftung der Klägerin als Störerin lässt sich entgegen der Einschätzung der Bezirksregierung E in der Sperrungsanordnung (vgl. S. 9) wie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Bl. 78 der Gerichtsakte) auch nicht mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG begründen.
dieser Vorschrift bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
den §§ 8 bis 10 die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
den allgemeinen Gesetzen unberührt. Die von der Bezirksregierung insoweit angeführten "allgemeinen Gesetze - nämlich glücksspielrechtliche Vorschriften und (...) das Strafgesetzbuch (§ 284 StGB)" begründen indes solche Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung für den Access-Provider nicht. Dies wird gesetzestechnisch auch nicht durch § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bewirkt. Diese Regelung sieht - wie zitiert - lediglich vor, dass anderweitig begründete Verpflichtungen unberührt bleiben, d.h. fortbestehen. 3. Es verbleibt die Möglichkeit der Inanspruchnahme als Nichtstörerin, deren tatbestandlichen Voraussetzungen aber ebenfalls offen gelassen werden können (a.), da sie jedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt ist (b.). a.
1 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde Maßnahmen gegen andere Personen als die
den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist (Nr. 1), Maßnahmen gegen die
den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (Nr. 2), die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann (Nr. 3) und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können (Nr. 4). Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dürfte zwar vom Glücksspiel im Internet wegen des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag und der Erfüllung des Straftatbestandes des § 284 StGB grundsätzlich ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, Juris (Rn. 16). Dies kann hier aber letztlich ebenso die das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 OBG NRW im Ergebnis ob der Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung offen bleiben. Aus diesem Grund bedarf es auch weder der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dem § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV als Spezialvorschrift vorgeht und einen Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausschließt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht erfüllt sind, so Ennuschat / Klestil, ZfWG 2009, 389 (391 f.); Sieber / Nolde, Sperrverfügungen im Internet, Berlin
dem TMG ausschließlich die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG erfasst oder zugleich die Vorschrift des § 7 TMG mit ihrem Verweis auf die Verpflichtungen zur Sperrung
den allgemeinen Gesetzen und damit auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zugangsproviders als Nichtstörer. b. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin durch die Bezirksregierung E stellt sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar (vgl. § 114 VwGO). Die Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Dienstleister durch die Bezirksregierung E verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aa.), zudem hat die Bezirksregierung E nicht alle für die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin maßgeblichen Aspekte in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen (bb.). aa. Ist die Bezirksregierung E im Jahr 2002 mit den - u.a. der Entscheidung der Kammer vom 10. Mai 2005 ( 27 K 5968/02 ) zugrundeliegenden - Sperrungsverfügungen betreffend eine Website, die nationalsozialistisches Gedankengut verbreitete,
ihren Angaben gegen alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen und bei der DENIC eG (Zentrale Registrierungsstelle für de.Domains) verzeichneten gewerblichen Access-Provider vorgegangen, vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom
den Vorschriften des (außer Kraft getretenen) Mediendienststaatsvertrages -; Dietlein/Heinemann, Ordnungsrecht und Internetkriminalität, K&R 2004, S. 418
Möglichkeit in dem werksseitig eingestellten Zustand belässt. Für diese Personengruppe wird der Zugriff auf die hier betroffenen Angebote mindestens "sperriger", nicht selten auch nicht unerheblich erschwert. Dass es dennoch - mit aus der Sicht vieler Nutzer einfachen Mitteln - möglich ist, die Seiten zu erreichen, ist unschädlich. Gleichwohl werden viele Nutzer die vorhandenen Möglichkeiten zur Umgehung der Sperrung nicht kennen oder als zu aufwendig nicht nutzen. Eine vollständige Ausschaltung der Gefahr durch Sperrungen ist ohnehin praktisch unmöglich, da im Internet mannigfaltige Möglichkeiten zur Umgehung bestehen. S. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O. Für die Geeignetheit der DNS-Methode i.E. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, Juris, VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 76032/02 -; a.A. z.B. Engel, MMR 2003, Beilage Nr. 4, S. 1 (25 f.) sowie Stadler MMR 2002, S. 343
vollziehbar dargelegt hat. bb. Ferner hat die Bezirksregierung E nicht alle für die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin maßgeblichen Aspekte in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen. Beurteilt sich die Rechtmäßigkeit dieser als Dauerverwaltungsakt einzuordnenden Sperrungsanordnung
dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, durfte die Bezirksregierung E im Rahmen ihres Ermessens, mittels Sperrungsanordnungen einzuschreiten, die zu diesem Zeitpunkt bereits konkret abzusehenden rechtlichen und politischen Veränderungen nicht ausblenden, sondern hätte ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen dahingehend überprüfen und ggf. ergänzen müssen. Sie hat aber weder Liberalisierungstendenzen des Gesetzgebers im Bereich des Glücksspielrechts im Zusammenhang mit dem Entwurf eines neuen, auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen betreffenden Glücksspielstaatsvertrages einbezogen, vgl. Entwurf "Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)", http://www.sachsenanhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_StK/MPK_2010_2011/Dokumente/Gluecksspielstaatsvertrag_Erster_Entwurf.pdf; zum Stand der Änderungen
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Zugangsprovidern zur Sperrung von Glücksspielseiten im Internet erfolgt. Permalink: http://openjur.de/u/451911.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.