dem Kindesvater - Herrn N. L. (geb.
T. nach Kerkrade in den Niederlanden. Sie ist bei der Firma W. in Aachen beschäftigt; ihre Tochter besucht die Grundschule in I. -T
Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind gestellt. Die Beklagte überprüfte im Hinblick auf die genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen die Arbeitnehmereigenschaft des Kindesvaters und der Klägerin sowie ihre örtliche Zuständigkeit. Nach einer Auskunft der ARGE in der Städteregion Aachen an die Beklagte bezog der Kindesvater seit dem
der Beklagten zur Klärung der Zuständigkeitsfrage angeschriebene Bezirksregierung antwortete ebenfalls nicht. Im Rahmen des
der Stadt T. geltend gemachten Erstattungsanspruchs für den Monat November 2009 wies die Beklagte im März 2010 ebenfalls auf ihre örtliche Unzuständigkeit hin. Die Stadt T. teilte der Beklagten daraufhin im April 2010 mit, dass der Kindesvater nach ihrer Kenntnis zwischenzeitlich erwerbstätig sei. Die ARGE in der Städteregion Aachen bestätigte auf Nachfrage, dass der Kindesvater seit dem
insgesamt 649 EUR. Zugleich stellte sie die Unterhaltsvorschussleistungen ab dem
den geltenden Verordnungen seien die Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr erfasst. Eine Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat November 2009 an die Stadt T. lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Beklagten komme lediglich der Wohnort des Kindesvaters in Betracht, der jedoch zu dieser Zeit kein Arbeitnehmer gewesen sei. Allerdings sei für diesen Zeitraum eine örtliche Zuständigkeit der Stadt Aachen gegeben, die sich aus dem Beschäftigungsort der Klägerin ableite. Erst ab dem
den Familienleistungen i.S. dieser Verordnung ausgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges. E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S.
GO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung zulässigerweise lediglich der Zeitraum bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (d.h. in der Regel bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides) erhoben werden, vgl. OVG NRW, Urteil
der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Der Betroffene hat gegenüber der bisher zuständigen - nunmehr unzuständigen - Behörde einen Anspruch auf Fortsetzung der Leistungen, solange die nunmehr zuständige Behörde noch keine Leistungen erbringt, s. Waschull, in Diering/Timme/Waschull - LPK - SGB X,
dem Kindesvater und lebt bei seiner Mutter - der Klägerin -, die
ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt. Darüber hinaus haben die bisherigen Unterhaltsvorschussleistungen durch die Stadt T. noch nicht die Höchstdauer der Leistungen
72 Monaten (§ 3 UVG) erreicht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG steht einem Kind jedoch nur ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen zu, wenn es mit dem genannten Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes lebt. Diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt das mit der Klägerin in den Niederlanden lebende Kind nicht. Die Klägerin und ihre Tochter können für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht einen weitergehenden Anspruch aus unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnungen ableiten. Zunächst scheidet eine Heranziehung der Art. 73 bzw. 74 der VO (EWG) Nr. 1408/71 aus, da die Verordnung - wie bereits oben ausgeführt - durch Art. 90 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 mit Wirkung vom
1 lit. h VO (EWG) Nr. 1408/71 angesehen und konnte sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf Art. 74 bzw. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15 März 2001 - C-85/99 - Offermanns -, vom
der Verordnung ausgenommen worden sind. Gemäß Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich
Familienlasten mit Ausnahme
Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I, der für Deutschland unter Buchstabe C das Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich aufführt. In den Erwägungsgründen zu VO (EG) Nr. 883/2004 ist dazu unter Nr. 36 ausgeführt: "Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung
Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten." Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht unter Heranziehung der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1612/68 vom
dem Wortlaut der Art. 7 Abs. 2 und 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 nicht erfasst, da die Vorschrift davon ausgeht, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (hier: die Klägerin als deutsche Staatsangehörige) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Arbeitnehmer die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt. Die Klägerin hat jedoch lediglich ihren Wohnsitz in den Niederlanden und ist dort nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist vielmehr weiterhin im Bundesgebiet erwerbstätig und begehrt nicht eine Gleichbehandlung in den Niederlanden, sondern durch ihren Herkunftsstaat. Einen Export
sozialen Vergünstigungen sieht Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 jedoch nicht vor, vgl. Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 - Humer -, Rn. 84-86, curia. Die nach nationalem Recht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgesehene Anknüpfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an einen Wohnsitz der Klägerin und der anspruchsberechtigten Tochter im Bundesgebiet verletzt jedoch die Klägerin in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Tochter der Klägerin als nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigte und als Unionsbürgerin in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV. Die Anknüpfung an den Wohnsitz nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts in diesem Verfahren unanwendbar. Zunächst unterfällt die alleinsorgeberechtigte Klägerin als abhängig Beschäftigte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) mit Wohnsitz in den Niederlanden dem persönlichen und auch sachlichen Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich ihren privaten Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, während das Beschäftigungsverhältnis weiterhin im Herkunftsstaat fortbesteht. Es handelt sich dadurch nicht nur um einen rein internen Sachverhalt. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Auseinanderfallen
Wohnort und Tätigkeitsstaat aus, um den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten zu eröffnen. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in einer vergleichbaren Ausgangssituation ausgeführt: "Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig
seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG (= 45 AEUV) fällt. Demzufolge fällt die Situation eines Gemeinschaftsangehörigen, der, nachdem er seinen Wohnsitz aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verlegt hat, in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist,
dieser Verlegung an in den Anwendungsbereich
GH, curia, und Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,
Elternteil und Kind - der häuslichen Gemeinschaft - zufließen und mittelbar auch der Unterstützung des alleinerziehenden Elternteils dienen und eine wesentliche Unterstützungsleistung darstellen können. Der Verlust dieser Unterstützungsleistung kann ein wesentliches Element im Entscheidungsprozess der alleinerziehenden Arbeitnehmer über die Ausübung der Freizügigkeit darstellen und diese davon abhalten, ihre Freizügigkeit auszuüben. Diese Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der eigenen Staatsangehörigen durch eine nationale Regelung ist auch nicht objektiv gerechtfertigt. Aus Art. 45 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränken können. Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt sich darüber hinaus eine derartige Beschränkung der Grundfreiheiten nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird, sie auf objektive,
der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige und zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten Zweck steht , vgl. etwa EuGH, Urteil vom
ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen. Zwar können nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen, die "eng an das soziale Umfeld" bzw. eng an einen bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Kontext gebunden sind,
einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden, vgl. etwa die Rechtsprechung des EuGH zu Ausnahmen
dem Grundsatz der Exportierbarkeit der Leistungen der sozialen Sicherheit, Urteile vom
der Rechtsprechung des EuGH so eingestuften Leistungen handelt es sich um Leistungen, bei denen ein wesentliches Kriterium für die Gewährung die Bedürftigkeit des Betroffenen ist und die ihm infolgedessen ein Existenzminimum in einem wirtschaftlichen und sozialen Kontext gewährleisten sollen, der derjenige des Mitgliedstaates ist, der diese Leistungen gewährt, vgl. etwa Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro in C-4999/06 - Nerkowska -, Rz. 28, 29 Die Unterhaltsvorschussleistungen sind nach Auffassung der Kammer nicht als derartige Leistungen anzusehen. Zwar ist Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 2 Abs. 1 UVG der sich nach § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebende monatliche Mindestunterhalt. Ferner richtet sich gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB der gesetzliche Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Dieses sächliche Existenzminimum wiederum wird alle zwei Jahre
der Bundesregierung auf der Grundlage der sozialhilferechtlichen Regelsätze und der statistischen Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in einem Existenzminimumsbericht ermittelt und bildet die Grundlage für die steuerlich zu gewährenden Freibeträge, vgl. etwa Palandt,
der Bedürftigkeit des jeweiligen Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils gewährt werden und sich dadurch
den klassischen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterscheiden. Als Einkünfte des Kindes sind gemäß § 2 Abs. 3 UVG lediglich die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Waisenbezüge i.S. des Gesetzes zu berücksichtigen. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Sozialleistung mit einem mehrschichtigen Charakter, die sowohl das Kind als auch den alleinerziehende Elternteil im Blick hat und durch eine Doppelnatur, vgl. bereits den vollständigen Namen des Unterhaltsvorschussgesetzes: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts
Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen, gekennzeichnet ist. Das Unterhaltsvorschussgesetz will den Schwierigkeiten, die alleinerziehenden Eltern und ihren Kindern entstehen, wenn Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ganz oder teilweise ausbleiben, begegnen. Die alleinerziehenden Elternteile befinden sich oftmals in der schwierigen Situation, Alltag, Erziehung und Erwerbstätigkeit auf sich gestellt bewältigen zu müssen. Die Betreuung und Erziehung der Kinder erfolgt in der Regel unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt
dem familienfernen Elternteil erhält und der alleinerziehende Elternteil den Unterhalt des Kindes insgesamt sicherstellen muss. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, alleinerziehenden Elternteilen - übergangsweise - eine gewisse finanzielle Erleichterung zu verschaffen. Allerdings hat das Gesetz nicht nur eine Abmilderung der finanziellen Belastung im Blick, sondern auch der Belastung, die durch die angespannte Betreuungs- und Erziehungssituation insbesondere bei jüngeren Kindern besteht. Der in dieser Situation noch ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil durch Gewährung eines typisierten Mindestunterhalts unabhängig
der Einkommenssituation des alleinerziehenden Elternteils und der Bedürftigkeit des Kindes ausgeglichen werden, vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 8/1952 S.6; Grube, UVG, 2009, Einl. Rz. 1- 13; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, Einl. 1 ff. Dabei will das Unterhaltsvorschussgesetz den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil nicht aus der Verantwortung entlassen. Entzieht sich der familienferne Elternteil ganz oder teilweise seiner nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden Unterhaltspflicht, stellt die öffentlichrechtliche Unterhaltsleistung einen Vorschuss dar, den letztlich der andere Elternteil zu erstatten hat. Die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gehen daher in diesem Fall gemäß § 7 UVG auf das Land über, das die Ansprüche geltend macht, ggfs. einklagt und vollstreckt. Insoweit wird die enge Verknüpfung der öffentlichrechtlichen Unterhaltsleistung mit den zivilrechtlichen Unterhaltspflichten deutlich. Dieser besondere Charakter der Unterhaltsvorschussleistungen war auch der Grund, warum diese Leistungen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht mehr
der VO (EG) Nr. 883/2004 als Familienleistungen erfasst werden. Nach den oben aufgeführten Erwägungsgründen werden die Leistungen wegen ihrer besonderen Verknüpfung mit den familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht "als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen". Im Vordergrund stand dabei, dass es sich überwiegend um zurückzuzahlende Vorschüsse handelt. Lediglich soweit ein zivilrechtlicher Unterhalt wegen Leistungsunfähigkeit oder Tod nicht erlangt werden kann, handelt es um eine sog. Unterhaltsausfallleistung. Die aus dem Vorstehenden deutlich gewordene enge Verknüpfung der öffentlichrechtliche Unterhaltsvorschussleistungen mit den familienrechtlichen Unterhaltspflichten steht einer Einordnung dieser Leistung als einer "eng an das soziale Umfeld" gebundenen öffentlichen Sozialleistung entgegen. Andere Gründe, die vorliegend ein nationales Wohnsitzerfordernis rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Soweit möglicherweise eine enge Verbundenheit des Anspruchsberechtigten zur deutschen Bevölkerung im Vordergrund stehen sollte, steht dem bereits entgegen, dass die Leistung unabhängig
der jeweiligen Staatsangehörigkeit beansprucht werden kann. Als ein sachliches Argument kann schließlich auch nicht eine bessere administrative Kontrolle der Leistungsvoraussetzungen herangezogen. Der Sachzwang einer regelmäßigen Kontrolle ist zwar ein objektiver Erwägungsgrund, der allerdings nicht den Wohnsitz in einem Land erfordert. Diese ist vielmehr auch bei einem Wohnsitz wie vorliegend im Grenzgebiet möglich, da sie häufig durch Óbersendung
Fragebögen erfolgt. Im Óbrigen ist auch eine Aufforderung zu einer persönlichen Vorsprache möglich, vgl. zu nationalen Renten für zivile Kriegsopfer und Beschränkung der Freizügigkeit als Unionsbürger nach Art. 18 EG (=Art. 21 AEUV): EuGH, Urteile vom
1 AEUV inne hat. Zwar fallen die hier streitgegenständlichen Unterhaltsvorschussleistungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union bzw. in den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages, sondern in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. Dennoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 23 - 29 und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 20 - 28, jeweils curia. Der sachliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet, da die Tochter der Klägerin mit der Wohnsitznahme in den Niederlanden zusammen mit ihrer Mutter
dem in Art. 21 Abs. 1 AEUV zuerkannten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Die Verweigerung der Unterhaltsvorschussleistungen erfolgte nur wegen des Wohnsitzes außerhalb des Bundesgebietes. Es handelt sich damit nicht nur um einen rein internen Sachverhalt. Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs.1 Nr. 2 UVG stellt ferner eine Beschränkung der aus Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Freiheit dar. Sie kann deutsche Staatsangehörige - in der vorliegenden Situation die Tochter der Klägerin und die Klägerin - davon abhalten,
ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat als Deutschland zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch zu machen, da dies mit einem Verlust der Unterhaltsvorschussleistungen einhergehen würde, vgl. dazu Urteile vom
der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall; insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 45 AEUV Bezug genommen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Wohnsitzerfordernis aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Situation der Klägerin und ihrer Tochter nicht anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/451923.html ( https://oj.is/451923 ) Verweise Volltext Zitate 23 Zitiert 2 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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