e des TV ERA-APF, wonach eine Auszahlung nur an solche Mitarbeiter erfolgen könne, die im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unwirksam sei. Denn er habe durch den teilweisen Einbehalt der Tariflohnerhöhungen durch die Beklagte einen Beitrag in den Anpassungsfonds geleistet, so dass kein sachlicher Grund dafür bestehe, nur Auszahlungen an die Mitarbeiter vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viel Arbeitnehmer in den ERA-Anspassungsfonds während der sogenannten Vorbereitungsphase durch Einbehaltung eingezahlt haben; den sich daraus ergebenden rechnerischen Anteilsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten,
e des TV ERA-APF wirksam sei, weil die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Der vom Kläger beanstandete Stichtag sei gerechtfertigt, weil er im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen eingeführt worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Urteil vom 28.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stufenklage insgesamt abzuweisen gewesen sei, weil dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung aus dem Anpassungsfonds nach dem TV ERA-APF zustehe. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 e TV ERA-APF stünde der Anspruch nur solchen Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt noch fortbestanden habe. Entgegen der Ansicht des Klägers stehe ihm der Auszahlungsanspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, weil der in § 4 e TV ERA-APF vorgesehene Stichtag nicht zu beanstanden sei. Denn es liege keine Ungleichbehandlung vor, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Denn Tarifvertragsparteien könnten insbesondere im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen, treffen. Eine solche zulässige Stichtagsregelung enthalte § 4 e TV ERA-APF, da diese Regelung der auf fünf Jahre angelegten ERA-Einführung Rechnung trage. Die Tatsache, dass die Stichtagsregelung für solche Arbeitnehmer eine gewisse Härte begründen könne, die zwar durch Einbehalt durch Tariflohnerhöhung zur Bildung der Anpassung beigetragen hätten, jedoch zum Auszahlungszeitpunkt bereits ausgeschieden seien, sei zwar nicht zu verkennen, hierbei handele es sich aber um eine nicht vermeidbare Folge einer typisierenden Stichtagsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Gegen das am 06.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2011 mit Schriftsatz vom 03.08.2011, der am 08.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Kläger vertritt weiterhin unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht,
Er ist insbesondere der Ansicht, dass eine derartig tiefgreifende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie im vorliegenden Fall nicht mit bloßer Praktikabilität gerechtfertigt werden könne, da im Zeitalter der detaillierten Erfassung personenbezogener Daten durch die EDV keine übermäßigen Schwierigkeiten bestünden, um alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in den Anpassungsfonds eingezahlt hätten. Dies gelte umso mehr, als in den Betrieben, in denen erheblicher, betriebsbedingter Personalabbau stattfinde, die Betriebsparteien geneigt seien könnten, Regeln über die Auszahlung solange hinauszuzögern, bis der in Aussicht genommene Personalabbau vollendet sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.04.2011 - 1 Ca 2537/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer in den ERA-Anspassungsfonds während der sogenannten Vorbereitungsphase durch Einbehaltung eingezahlt haben; den sich daraus ergebenden rechnerischen Anteilsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass eine tiefgreifende Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege, weil ihm zu Unrecht die Auszahlung von zurückgelegten Gehaltsansprüchen vorenthalten werde, die er als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erworben habe. Denn insoweit übersieht der Kläger, dass den Arbeitnehmern nach dem TV ERA-APF keine individuellen Ansprüche auf die Beträge zustanden, die entsprechend § 3 TV ERA-APF in der Vergangenheit in die Strukturkomponente geflossen sind, und nach Sinn und Zweck dieses Tarifvertrages keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Auszahlung bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Betriebsvereinbarung vom 18.06.2010 vorliegt. Der TV ERA-APÜF selbst regelt nicht der Auszahlung der auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge, sondern enthält in § 4 b (am Ende) und e nur tarifliche Vorgaben für eine entsprechende Regelung durch eine Betriebsvereinbarung. Diesen Vorgaben wird die Betriebsvereinbarung vom 18.06.2010, die in Ziffer 1 regelt, dass anspruchsberechtigt nur die Arbeitnehmer sind, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die tariflichen Vorgaben, die die persönliche Anspruchsberechtigung für die Auszahlung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfond zwingend und damit für die Betriebsparteien verbindlich regeln (vgl. dazu BAG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 AZR 314/10 , juris), sind im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, sind die Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Demensprechend sind Stichtage als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist gebietet (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 , ZTR 2011, 214 ; Urt. v. 13.08.2009 - 6 AZR 244/08 , ZTR 2009, 524 ). Davon ausgehend, ist die tarifliche Vorgabe, dass nur die Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 a TV ERA-APF i.V.m. einer Betriebsvereinbarung haben, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERA-ETV ein Tarifwerk schaffen, welches eine modernere und für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitliche Entgeltfindung vorsieht. Der Übergang vom "alten zum neuen System" sollte "im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität" stattfinden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des ERA-ETV am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.